Gesetzestext
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1Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.

2Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.

3Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.

Übersicht

Art. 85 BV ermächtigt den Bund, eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) zu erheben. Diese Abgabe darf nur so hoch sein, wie der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht bereits anderweitig gedeckt sind.

Wer ist betroffen? Die LSVA betrifft nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) alle schweren Motorfahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen (Art. 3 SVAG). Dies umfasst Lastwagen, Busse und ihre Anhänger, sowohl schweizerische als auch ausländische Fahrzeuge.

Wie funktioniert die Abgabe? Die LSVA wird nach gefahrenen Kilometern berechnet. Jedes Fahrzeug muss ein Erfassungsgerät mitführen, das automatisch die Fahrleistung aufzeichnet. Der Tarif hängt vom Gewicht und Schadstoffausstoss ab. Beispielsweise zahlt ein 40-Tonnen-Lastwagen mit Euro-6-Motor 3,25 Franken pro Kilometer, während ein vergleichbares Fahrzeug mit Euro-V-Motor 2,30 Franken zahlt (SVAV Anhang 1).

Welche Kosten werden abgegolten? Die Abgabe deckt sowohl Infrastrukturkosten (Strassenbau und -unterhalt) als auch sogenannte externe Kosten. Externe Kosten sind Schäden, die der Schwerverkehr verursacht, aber nicht selbst trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 136 II 337) gehören dazu Umwelt-, Gesundheits-, Unfall- und sogar Staukosten. Die Einbeziehung von Staukosten ist jedoch in der Rechtswissenschaft umstritten (Heuck, URP 2010, 542).

Verwendung der Einnahmen: Der Ertrag der LSVA muss für Aufgaben des Landverkehrs verwendet werden. Das umfasst nicht nur Strassen, sondern auch Bahninfrastruktur, Lärmschutz oder Verkehrssicherheit (Epiney, BSK BV, Art. 85 N. 12). Die Kantone erhalten obligatorisch einen Anteil am Ertrag, wobei Berg- und Randgebiete besonders berücksichtigt werden.

Praktisches Beispiel: Ein italienischer Lastwagen, der von Chiasso nach Basel fährt, zahlt für die 280 Kilometer etwa 910 Franken LSVA (bei 40 Tonnen und Euro-6-Motor). Ein Schweizer Spediteur, der Container im kombinierten Verkehr transportiert, kann unter bestimmten Bedingungen eine Rückerstattung für den Vor- und Nachlauf erhalten (Art. 9 SVAV).