1Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.
3Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
Art. 85 BV ermächtigt den Bund, eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) zu erheben. Diese Abgabe darf nur so hoch sein, wie der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht bereits anderweitig gedeckt sind.
Wer ist betroffen? Die LSVA betrifft nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) alle schweren Motorfahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen (Art. 3 SVAG). Dies umfasst Lastwagen, Busse und ihre Anhänger, sowohl schweizerische als auch ausländische Fahrzeuge.
Wie funktioniert die Abgabe? Die LSVA wird nach gefahrenen Kilometern berechnet. Jedes Fahrzeug muss ein Erfassungsgerät mitführen, das automatisch die Fahrleistung aufzeichnet. Der Tarif hängt vom Gewicht und Schadstoffausstoss ab. Beispielsweise zahlt ein 40-Tonnen-Lastwagen mit Euro-6-Motor 3,25 Franken pro Kilometer, während ein vergleichbares Fahrzeug mit Euro-V-Motor 2,30 Franken zahlt (SVAV Anhang 1).
Welche Kosten werden abgegolten? Die Abgabe deckt sowohl Infrastrukturkosten (Strassenbau und -unterhalt) als auch sogenannte externe Kosten. Externe Kosten sind Schäden, die der Schwerverkehr verursacht, aber nicht selbst trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 136 II 337) gehören dazu Umwelt-, Gesundheits-, Unfall- und sogar Staukosten. Die Einbeziehung von Staukosten ist jedoch in der Rechtswissenschaft umstritten (Heuck, URP 2010, 542).
Verwendung der Einnahmen: Der Ertrag der LSVA muss für Aufgaben des Landverkehrs verwendet werden. Das umfasst nicht nur Strassen, sondern auch Bahninfrastruktur, Lärmschutz oder Verkehrssicherheit (Epiney, BSK BV, Art. 85 N. 12). Die Kantone erhalten obligatorisch einen Anteil am Ertrag, wobei Berg- und Randgebiete besonders berücksichtigt werden.
Praktisches Beispiel: Ein italienischer Lastwagen, der von Chiasso nach Basel fährt, zahlt für die 280 Kilometer etwa 910 Franken LSVA (bei 40 Tonnen und Euro-6-Motor). Ein Schweizer Spediteur, der Container im kombinierten Verkehr transportiert, kann unter bestimmten Bedingungen eine Rückerstattung für den Vor- und Nachlauf erhalten (Art. 9 SVAV).
N. 1 Die heutige Schwerverkehrsabgabe-Norm von Art. 85 BV geht auf Art. 36quater aBV zurück, der am 20. Februar 1994 vom Volk und den Ständen mit 67,1% Ja-Stimmen angenommen wurde (BBl 1994 II 1217). Die Verfassungsbestimmung schuf die Grundlage für den Übergang von der pauschalen zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Der Verfassungsartikel war Teil der Alpen-Initiative und zielte auf eine verursachergerechte Anlastung der externen Kosten des Schwerverkehrs.
N. 2 Die Botschaft vom 24. Mai 1993 (BBl 1993 II 805) betonte drei Hauptziele: Erstens die Internalisierung externer Kosten nach dem Verursacherprinzip, zweitens die Förderung der Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene, und drittens die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Verkehrsträgern. Die Verfassungsrevision von 1999 übernahm den materiellen Gehalt von Art. 36quater aBV unverändert in Art. 85 BV (BBl 1997 I 1).
N. 3 Art. 85 BV steht im 3. Titel (Bund, Kantone und Gemeinden), 5. Kapitel (Öffentliche Werke und Verkehr) der Bundesverfassung. Die Norm bildet zusammen mit Art. 82–88 BV das verfassungsrechtliche Fundament der schweizerischen Verkehrspolitik. Sie steht in engem systematischem Zusammenhang mit → Art. 84 BV (Alpenquerender Transitverkehr) und → Art. 86 BV (Verwendung der Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr).
N. 4 Die Schwerverkehrsabgabe ist eine Lenkungsabgabe mit fiskalischen Nebenzwecken. Sie unterscheidet sich von der Mineralölsteuer (→ Art. 86 Abs. 1 BV) durch ihre direkte Verknüpfung mit der Fahrleistung und dem Schadstoffausstoss. Im Gegensatz zu klassischen Steuern besteht eine Zweckbindung des Ertrags nach Abs. 2 (Epiney, BSK BV, Art. 85 N. 11).
N. 5 Die Erhebungskompetenz des Bundes ist als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet. Der Bund ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, eine Schwerverkehrsabgabe zu erheben. Die Kompetenz ist umfassend und schliesst kantonale Schwerverkehrsabgaben aus (Epiney, BSK BV, Art. 85 N. 5).
N. 6 Die Abgabe kann «leistungs- oder verbrauchsabhängig» erhoben werden. Leistungsabhängig bedeutet eine Bemessung nach gefahrenen Kilometern, verbrauchsabhängig nach Treibstoffverbrauch. Das SVAG hat sich für eine Kombination entschieden: gefahrene Kilometer multipliziert mit einem gewichts- und emissionsabhängigen Tarif (Art. 6 SVAG).
N. 7 Der Schwerverkehr muss der Allgemeinheit Kosten verursachen, die «nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind». Dies umfasst sowohl Wegekosten (Infrastrukturkosten) als auch externe Kosten wie Umwelt-, Gesundheits- und Unfallfolgekosten (BBl 1993 II 823).
N. 8 Umstritten ist der Begriff der externen Kosten. Das Bundesgericht hat in BGE 136 II 337 entschieden, dass auch «atypische» externe Kosten wie Staukosten erfasst sind (Epiney, BSK BV, Art. 85 N. 9). Heuck kritisiert diese weite Auslegung und argumentiert, Staukosten seien verkehrsinterne Kosten, die nicht externalisierbar seien (Heuck, URP 2010, 542). Die herrschende Lehre folgt jedoch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Epiney, BSK BV, Art. 85 N. 9).
N. 9 Der Reinertrag ist für «Kosten im Zusammenhang mit dem Landverkehr» zu verwenden. Diese offene Formulierung erlaubt eine breite Verwendung, nicht nur für Strasseninfrastruktur, sondern auch für Bahninfrastruktur, Lärmschutz oder Verkehrssicherheit (Epiney, BSK BV, Art. 85 N. 12).
N. 10 Die obligatorische Beteiligung der Kantone am Reinertrag berücksichtigt deren Verantwortung für grosse Teile des Strassennetzes. Die «besonderen Auswirkungen in Berg- und Randgebieten» beziehen sich auf die überproportionale Belastung dieser Regionen durch den Transitverkehr (BBl 1993 II 841).
N. 11 Art. 85 BV begründet keine unmittelbaren subjektiven Rechte oder Pflichten. Die Verfassungsnorm bedarf der Konkretisierung durch das SVAG und die SVAV. Für den Einzelnen entsteht die Abgabepflicht erst durch die Ausführungsgesetzgebung (Art. 3 SVAG).
N. 12 Die Zweckbindung nach Abs. 2 ist justiziabel. Eine zweckfremde Verwendung der LSVA-Erträge kann gerichtlich gerügt werden. Die Kantone haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beteiligung am Reinertrag nach Abs. 3 (Epiney, BSK BV, Art. 85 N. 13).
N. 13Reichweite der externen Kosten: Die Kontroverse um die Einbeziehung von Staukosten als externe Kosten bleibt bestehen. Während Epiney/Gruber (URP 1999, 612 ff.) und das Bundesgericht eine weite Auslegung vertreten, plädieren Heuck (URP 2010, 537) und Teile der Transportwirtschaft für eine engere Interpretation.
N. 14Verhältnis zum Landverkehrsabkommen: Umstritten ist, inwieweit das Landverkehrsabkommen mit der EU die Tarifgestaltungsfreiheit des Bundes einschränkt. Sollberger/Epiney (Verkehrspolitische Gestaltungsspielräume, 2001, 89) sehen erhebliche Bindungen, während die Verwaltungspraxis von grösseren Spielräumen ausgeht.
N. 15 Bei der Anwendung des SVAG ist die Rechtsprechung zur Abgabegefährdung (Art. 20 SVAG) zu beachten. BGE 132 IV 40 stellt klar, dass bereits die fahrlässige Nichtdeklaration eines Anhängers strafbar ist. Die ordnungsgemässe Funktion des Erfassungsgeräts entbindet nicht von der Deklarationspflicht.
N. 16 Für den unbegleiteten kombinierten Verkehr bestehen Rückerstattungsmöglichkeiten (Art. 9 SVAV). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 III/3) gelten auch Bürocontainer als rückerstattungsberechtigt. Die Mindestlänge von 5,5 Metern ist zwingend.
N. 17 Die LSVA-Tarife werden periodisch angepasst. Erhöhungen bedürfen einer Anpassung der SVAV durch den Bundesrat. Die Obergrenze ergibt sich aus dem Kostendeckungsprinzip des Art. 7 SVAG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 BV.
Art. 85 BV — Rechtsprechung
#Verfassungsrechtliche Grundlagen und LSVA-Tariffestsetzung
BGE 136 II 337 vom 19. April 2010 — Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; Kostendeckung und externe Kosten
Das Bundesgericht bestätigt die verfassungsrechtliche Kompetenz zur Erhebung der LSVA und klärt die Anwendung des Kostendeckungsprinzips. Art. 85 BV erlaubt die Erhebung einer leistungs- oder verbrauchsabhängigen Abgabe auf dem Schwerverkehr, soweit dieser der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Das Kostendeckungsprinzip von Art. 7 SVAG begrenzt die LSVA auf ungedeckte Wegekosten und externe Kosten des Schwerverkehrs.
«Mit Art. 36quater der alten Bundesverfassung (aBV), angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Februar 1994, hat der Verfassungsgeber die Kompetenz geschaffen, um auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe (LSVA) zu erheben. Diese ersetzt die bisherige pauschale Schwerverkehrsabgabe.»
BGE 136 II 337 (Fortsetzung) — Stauzeitkosten als externe Kosten
Das Bundesgericht erklärt Stauzeitkosten zu externen Kosten im Sinne von Art. 7 SVAG. Als extern erscheinen alle vom Schwerverkehr verursachten und nicht gedeckten Kosten, die ausserhalb des Schwerverkehrs anfallen. Die vom Schwerverkehr bei anderen Verkehrsteilnehmern verursachten Stauzeitkosten stellen externe Kosten dar, da sie nicht von den Verursachern selbst getragen werden.
«Entscheidend kann bei der Beurteilung, ob interne oder externe Kosten vorliegen, nicht der Blickwinkel des Strassenverkehrs als Ganzes sein, sondern allein jener des Schwerverkehrs bzw. des Kollektivs der von der Schwerverkehrsabgabe erfassten Fahrzeugkategorien.»
Urteil 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 — LSVA-Veranlagung; Verfahrensrecht
Das Bundesgericht prüft die Anwendung der LSVA-Bestimmungen auf konkrete Veranlagungsfälle. Die Überprüfung von Verordnungsbestimmungen des Bundesrates zur LSVA erfolgt nur bei offensichtlichen Überschreitungen der gesetzlichen Kompetenzen oder bei Verfassungswidrigkeit. Der Bundesrat verfügt bei der Tarifgestaltung über weiten Ermessensspielraum.
Urteil 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 — Unbegleiteter kombinierter Verkehr; Rückerstattung
Das Bundesgericht bestätigt die Rückerstattungsregelung für die LSVA bei unbegleitetem kombiniertem Verkehr. Die pauschale Rückerstattung nach Art. 9 SVAV dient der Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene und ist verfassungskonform. Container müssen eine Mindestlänge von 5,5 Metern aufweisen.
«Die Rückerstattung der LSVA für den Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs bezweckt, die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt zu verbessern und die Güter vermehrt mit der Bahn befördern zu lassen.»
BGE 132 IV 40 vom 6. Dezember 2005 — Gefährdung der LSVA; Anhängerdeklaration
Das Bundesgericht klärt den Straftatbestand der Abgabegefährdung nach Art. 20 Abs. 1 SVAG. Der Fahrzeugführer, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den mitgeführten Anhänger am Erfassungsgerät zu deklarieren, erfüllt den Straftatbestand der Abgabegefährdung. Die ordnungsgemässe Funktionsweise des Erfassungsgeräts entlastet den Fahrzeugführer nicht von seiner Deklarationspflicht.
«Der Fahrzeugführer, der es in Missachtung von Art. 17 Abs. 1 SVAV vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den mitgeführten Anhänger am Erfassungsgerät zu deklarieren, erfüllt den Straftatbestand der Abgabegefährdung gemäss Art. 20 Abs. 1 SVAG.»
Urteil A-309/2016 vom 14. Juni 2016 (BVGer) — Pauschale Schwerverkehrsabgabe; Verfahrensrecht
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Kompetenz der Zollverwaltung zur nachträglichen Kontrolle und Nachforderung der LSVA. Einspracheentscheide der Oberzolldirektion betreffend den Vollzug der LSVA-Bestimmungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 23 Abs. 4 SVAG.
Urteil A-1735/2006 vom 31. März 2008 (BVGer) — LSVA-Veranlagung; Verfahrensfragen
Das Bundesverwaltungsgericht klärt verfahrensrechtliche Aspekte der LSVA-Erhebung. Die Abgabe wird auf in- und ausländischen schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- und Personentransport erhoben. Bei ausländischen Fahrzeugen ist neben dem Halter auch der Fahrzeugführer abgabepflichtig.
Urteil BVGE 2018 III/3 vom 24. September 2018 (BVGer) — Bürocontainer; unbegleiteter kombinierter Verkehr
Das Bundesverwaltungsgericht erweitert den Containerbegriff für LSVA-Rückerstattungen. Bürocontainer, die als mobiles Büro verwendet werden, gelten als Container im Sinne von Art. 9 Abs. 1 SVAV. Die pauschale Rückerstattung der LSVA im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs ist daher auch für Bürocontainer zu gewähren.
«'Bürocontainer' - also Container, die als mobiles Büro verwendet werden - sind 'Container' im Sinne von Art. 9 Abs. 1 SVAV. Die pauschale Rückerstattung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe ist daher in Bezug auf die 'Bürocontainer' zu gewähren.»
Urteil A-2495/2017 vom 24. September 2018 (BVGer) — Rückerstattung UKV; Verfahrensfristen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rückerstattungsansprüche für den unbegleiteten kombinierten Verkehr und klärt die entsprechenden Verfahrensfristen. Anträge auf Rückerstattung sind rechtzeitig zu stellen und müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Urteil 2C_422/2014 vom 18. Juli 2015 — Nachleistungsverfügung; konkrete Normenkontrolle
Das Bundesgericht bestätigt die Kompetenz zur konkreten Normenkontrolle bei LSVA-Streitigkeiten. Nachleistungsverfügungen gemäss Art. 12 VStrR können im Rahmen von LSVA-Verfahren überprüft werden. Die Eidgenössische Zollverwaltung ist zur Nachforderung berechtigt, wenn die ursprüngliche Veranlagung zu niedrig war.
Urteil 2C_424/2014 und 2C_425/2014 vom 18. Juli 2015 — Parallelfälle zu Nachleistungsverfügungen
Das Bundesgericht behandelt in mehreren parallelen Verfahren Fragen der Nachleistungsverfügungen bei der LSVA. Die einheitliche Rechtsprechung bestätigt die Rechtmässigkeit des behördlichen Vorgehens bei korrekten rechtlichen Grundlagen.
Die Rechtsprechung zu Art. 85 BV bestätigt die verfassungsrechtliche Verankerung der LSVA als Instrument zur Kostenwahrheit im Verkehr. Das Bundesgericht anerkennt den weiten Ermessensspielraum des Bundesrates bei der Tarifgestaltung und bestätigt die Einbeziehung von Stauzeitkosten als externe Kosten. Die Rückerstattungsregelungen für den kombinierten Verkehr werden als verfassungskonform und verkehrspolitisch zweckmässig beurteilt. Im Vollzugsbereich entwickelt sich eine differenzierte Rechtsprechung zu Straftatbeständen, Verfahrensrecht und Kontrollbefugnissen der Zollverwaltung.