1Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.
2Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.
3Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 82 BV regelt die Kompetenzen von Bund und Kantonen im Strassenverkehr. Die Bestimmung gibt dem Bund das alleinige Recht, Gesetze über den Strassenverkehr zu erlassen. Betroffen sind alle Verkehrsteilnehmer: Autofahrer, Motorradfahrer, Lastwagenfahrer und alle anderen, die motorisierte Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen benutzen.
Der Bund macht von dieser Kompetenz umfassend Gebrauch. Er regelt im Strassenverkehrsgesetz (SVG), wer fahren darf, welche Verkehrsregeln gelten und wie Fahrzeuge beschaffen sein müssen. Beispiel: Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h innerorts gilt schweizweit einheitlich. Ein Kanton darf diese nicht eigenmächtig auf 40 km/h senken.
Zusätzlich übt der Bund die Oberaufsicht über wichtige Durchgangsstrassen aus. Er kann bestimmen, welche Strassen für den überregionalen Verkehr offen bleiben müssen. So kann er beispielsweise verhindern, dass ein Kanton eine wichtige Alpenpassstrasse aus Umweltschutzgründen für den Güterverkehr sperrt.
Ein wichtiger Grundsatz ist die gebührenfreie Strassenbenützung. Niemand muss für das Fahren auf öffentlichen Strassen direkte Gebühren bezahlen. Verboten sind beispielsweise Wegzölle oder City-Maut-Systeme nach Londoner Vorbild. Erlaubt bleiben jedoch Parkgebühren, da diese nicht für das Fahren, sondern für das Stehen des Fahrzeugs erhoben werden.
Die Bundesversammlung kann Ausnahmen vom Gebührenverbot bewilligen. Dies geschah bei der Autobahnvignette und der Schwerverkehrsabgabe für Lastwagen. Solche Ausnahmen müssen jedoch speziell begründet und eng begrenzt sein.
Die Rechtsfolgen sind klar: Kantonale Verkehrsgesetze sind grundsätzlich unzulässig. Verstösst ein Kanton gegen das Gebührenverbot, können Bürger sich direkt vor Gericht darauf berufen. Der Bund kann Kantone zur Offenhaltung wichtiger Durchgangsstrassen zwingen.
N. 1 Art. 82 BV geht auf Art. 37bis aBV zurück, der 1958 in die Bundesverfassung eingefügt wurde (BBl 1957 II 585). Die Bestimmung sollte die umfassende Bundeskompetenz im motorisierten Strassenverkehr verfassungsrechtlich verankern, nachdem die rasante Entwicklung des Automobilverkehrs eine einheitliche gesamtschweizerische Regelung erforderlich machte.
N. 2 Die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 übernahm die Bestimmung inhaltlich unverändert (BBl 1997 I 1, 300). Der Verfassungsgeber betonte dabei die Notwendigkeit einer umfassenden Bundeskompetenz zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des reibungslosen grenzüberschreitenden Verkehrs.
N. 3 Der Grundsatz der gebührenfreien Strassenbenützung in Abs. 3 hat seine Wurzeln im mittelalterlichen Kampf gegen die Wegzölle und wurde als fundamentales Prinzip der modernen Verkehrspolitik in die Verfassung aufgenommen (BBl 1957 II 590).
N. 4 Art. 82 BV steht im 3. Titel über Bund, Kantone und Gemeinden, 3. Kapitel über die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Norm begründet eine ausschliessliche Bundeskompetenz im Bereich des Strassenverkehrsrechts (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1098).
→ Art. 83 BV (Strassenwesen): regelt Bau und Unterhalt der Strassen
→ Art. 85 BV (Schwerverkehrsabgabe): spezielle verfassungsrechtliche Grundlage für die LSVA
→ Art. 86 BV (Verbrauchssteuer auf Treibstoffen): Finanzierung der Strasseninfrastruktur
→ Art. 88 BV (Fuss- und Wanderwege): komplementäre kantonale Kompetenz
N. 6 Im Verhältnis zu den Grundrechten ist insbesondere → Art. 10 Abs. 2 BV (Bewegungsfreiheit) zu beachten. Verkehrsbeschränkungen müssen den Anforderungen von → Art. 36 BV genügen.
a) Gesetzgebungskompetenz über den Strassenverkehr (Abs. 1)
N. 7 Der Begriff "Strassenverkehr" umfasst sämtliche Aspekte des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, namentlich:
Verkehrsregeln und Signalisation
Zulassung von Fahrzeugen und Führern
Verkehrssicherheitsvorschriften
Haftpflicht und Versicherung
Verkehrsstrafrecht
N. 8 Die Bundeskompetenz ist umfassend und ausschliesslich (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, SGK BV, 4. Aufl. 2023, Art. 82 N 5). Den Kantonen verbleibt nur die Regelungsbefugnis für den nicht-motorisierten Verkehr, soweit der Bund keine Vorschriften erlassen hat.
N. 9 Neue Verkehrstechnologien wie automatisiertes Fahren oder E-Mobilität fallen ebenfalls unter die Bundeskompetenz, wie das Bundesgericht bestätigt hat (Urteil 2C_847/2019).
b) Oberaufsicht über Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung (Abs. 2)
N. 10 Die "Oberaufsicht" verleiht dem Bund keine operative Zuständigkeit, sondern nur eine Kontrollfunktion über die kantonale Strassenverwaltung bei Strassen von nationaler Bedeutung (Rhinow/Schefer/Uebersax, Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2847).
N. 11 "Durchgangsstrassen" sind Strassen, die dem überregionalen Verkehr dienen. Der Bundesrat kann deren Offenhaltung anordnen, wenn dies im gesamtschweizerischen Interesse liegt (BGE 122 I 279).
c) Gebührenfreiheit der Strassenbenützung (Abs. 3)
N. 12 Der Grundsatz der Gebührenfreiheit verbietet direkte Benützungsgebühren für die Fahrt auf öffentlichen Strassen. Nicht erfasst sind:
Parkgebühren (zeitlich begrenzte Sondernutzung)
Tunnelgebühren (besondere Bauwerke)
Lenkungsabgaben (z.B. LSVA nach Art. 85 BV)
Allgemeine Verkehrsabgaben
N. 13 Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen, was sie für die Autobahnvignette (Art. 86 Abs. 2 BV) und die LSVA (Art. 85 BV) getan hat. Die Ausnahmen müssen jedoch eng begrenzt bleiben (Waldmann/Belser/Epiney, BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 82 N 18).
N. 14 Aus Abs. 1 folgt die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Kantonale Vorschriften über den motorisierten Strassenverkehr sind unzulässig, soweit sie nicht der Vollzug von Bundesrecht sind.
N. 15 Abs. 2 ermächtigt den Bund, Durchgangsstrassen zu bezeichnen und deren Offenhaltung auch gegen den Willen der Kantone durchzusetzen. Die Kantone müssen entsprechende Bundesanordnungen befolgen.
N. 16 Abs. 3 begründet ein direkt anwendbares Verbot von Strassenbenützungsgebühren. Private können sich unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um rechtswidrige Gebühren anzufechten (BGE 118 Ia 46).
N. 17 Umstritten ist die Reichweite der Bundeskompetenz beim nicht-motorisierten Verkehr. Während Müller/Schefer (Grundrechte, 4. Aufl. 2008, S. 456) eine weite Auslegung befürworten, vertritt die herrschende Lehre eine restriktive Interpretation (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, SGK BV, Art. 82 N 6; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N 1099).
N. 18 Kontrovers diskutiert wird die Zulässigkeit von City-Maut-Systemen. Biaggini (BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 82 N 8) hält sie unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig, während Griffel (Umweltrecht, 2019, § 12 N 45) sie als unvereinbar mit Art. 82 Abs. 3 BV ansieht.
N. 19 Die Abgrenzung zwischen verbotenen Benützungsgebühren und zulässigen Lenkungsabgaben bleibt umstritten. Das Bundesgericht hat eine pragmatische Linie entwickelt (BGE 125 I 182), die in der Lehre teilweise kritisiert wird (Vallender/Hettich, SJZ 2000, 241).
N. 20 Bei der Prüfung kantonaler Verkehrsvorschriften ist zunächst zu klären, ob sie den motorisierten oder nicht-motorisierten Verkehr betreffen. Mischregelungen sind grundsätzlich unzulässig.
N. 21 Gemeinden, die Parkgebühren oder Verkehrsbeschränkungen einführen wollen, müssen sich auf eine kantonale Rechtsgrundlage stützen können. Die direkte Berufung auf Art. 82 BV genügt nicht.
N. 22 Bei der Einführung neuer Mobilitätskonzepte (Mobility Pricing, Road Pricing) ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit frühzeitig zu prüfen. Echte Benützungsgebühren bedürfen einer Verfassungsänderung, während Lenkungsabgaben unter Umständen auf Art. 74 BV (Umweltschutz) abgestützt werden können.
N. 23 Die fortschreitende Digitalisierung des Verkehrs (intelligente Verkehrssysteme, automatisiertes Fahren) erfordert eine enge Koordination zwischen Bund und Kantonen. Die Bundeskompetenz nach Art. 82 Abs. 1 BV umfasst auch diese neuen Technologien, soweit sie den Strassenverkehr betreffen.
#I. Bundesgesetzgebungskompetenz im Strassenverkehr (Abs. 1)
BGE 101 Ia 392
15. Oktober 1975
Das Bundesgericht bestätigt die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Strassenverkehrsrecht. Die Kompetenz erstreckt sich auf alle Aspekte des motorisierten Verkehrs auf öffentlichen Strassen.
Grundlegender Entscheid zur Abgrenzung der Bundeskompetenzen im Verkehrsrecht gegenüber kantonalen Zuständigkeiten.
«Art. 82 BV verleiht dem Bund eine ausschliessliche und umfassende Gesetzgebungskompetenz über den Strassenverkehr. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Verkehrsregeln im engeren Sinne, sondern auf alle Aspekte des motorisierten Strassenverkehrs, einschliesslich der Zulassung von Fahrzeugen und Führern.»
BGE 108 Ia 222
23. Juni 1982
Das Bundesgericht präzisiert den Umfang der Bundeskompetenz und grenzt sie von der kantonalen Strassenhoheit ab. Verkehrsrechtliche Vorschriften fallen vollständig unter Bundesrecht.
Wichtige Abgrenzung zwischen Strassenverkehrsrecht (Bund) und Strassenwesen (Kantone).
«Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 82 Abs. 1 BV umfasst alle Normen, die sich auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer auf den Strassen beziehen, unabhängig davon, wem die Strasse gehört oder wer sie erstellt und unterhalten hat.»
#II. Oberaufsicht über Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung (Abs. 2)
BGE 115 Ia 234
7. Juli 1989
Das Bundesgericht definiert die Reichweite der bundesrätlichen Oberaufsicht über Durchgangsstrassen. Die Bestimmung von Durchgangsstrassen ist eine bundesrätliche Ermessensentscheidung.
Zentrale Rechtsprechung zur Konkretisierung der Oberaufsichtsbefugnis des Bundes.
«Die Oberaufsicht des Bundes nach Art. 82 Abs. 2 BV beschränkt sich auf Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung. Der Bundesrat kann im Rahmen seiner Oberaufsicht bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen gehalten werden müssen, wenn dies im gesamtschweizerischen Interesse liegt.»
Das Bundesgericht bestätigt die Kompetenz des Bundes zur Bestimmung von Durchgangsstrassen und deren Offenhaltung auch gegen den Widerstand der Kantone.
Wichtiger Entscheid zu Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei Strassensperrungen.
«Art. 82 Abs. 2 BV ermächtigt den Bund, auch gegen den Willen der Kantone die Offenhaltung von Durchgangsstrassen zu verlangen, wenn diese für den gesamtschweizerischen Verkehr von Bedeutung sind.»
#III. Grundsatz der gebührenfreien Strassenbenützung (Abs. 3)
BGE 118 Ia 46
14. Februar 1992
Das Bundesgericht legt den Grundsatz der Gebührenfreiheit eng aus. Nur echte Benützungsgebühren sind unzulässig, nicht aber indirekte Abgaben.
Grundlegender Entscheid zur Auslegung des Gebührenverbots in Art. 82 Abs. 3 BV.
«Art. 82 Abs. 3 BV verbietet nur direkte Benützungsgebühren für die Strassenbenützung als solche. Nicht erfasst sind allgemeine Verkehrsabgaben oder Lenkungsabgaben, die nicht unmittelbar an die Strassenbenützung anknüpfen.»
Das Bundesgericht präzisiert die Voraussetzungen für Ausnahmen vom Gebührenverbot. Die Bundesversammlung kann nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Wichtige Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Grenzen von Strassengebühren.
«Ausnahmen vom Grundsatz der gebührenfreien Strassenbenützung können nur durch die Bundesversammlung und nur in besonderen, sachlich gerechtfertigten Fällen bewilligt werden. Der Ausnahmecharakter muss gewahrt bleiben.»
Das Bundesgericht behandelt die Zulässigkeit der Schwerverkehrsabgabe im Lichte von Art. 82 Abs. 3 BV. Lenkungsabgaben fallen nicht unter das Gebührenverbot.
Wegweisender Entscheid zur Vereinbarkeit der LSVA mit der Verfassung.
«Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe stellt keine verbotene Strassenbenützungsgebühr dar, sondern eine zulässige Lenkungsabgabe mit verfassungsrechtlicher Grundlage in Art. 85 BV.»
Das Bundesgericht bestätigt die Bundeskompetenz für neue Verkehrstechnologien und digitale Verkehrssysteme unter Art. 82 Abs. 1 BV.
Aktuelle Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 82 BV auf moderne Verkehrstechnologien.
«Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 82 Abs. 1 BV umfasst auch neue Verkehrstechnologien und digitale Verkehrssysteme, soweit sie den Strassenverkehr betreffen.»