1Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.
2Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.
Art. 83 BV regelt die Verantwortlichkeiten von Bund und Kantonen für die Strasseninfrastruktur in der Schweiz. Absatz 1 verpflichtet Bund und Kantone gemeinsam dafür zu sorgen, dass in allen Landesgegenden eine ausreichende Strasseninfrastruktur vorhanden ist. Diese Bestimmung ist ein politischer Auftrag ohne rechtlich durchsetzbare Ansprüche (BSK BV-Kern, N. 8). Absatz 2 überträgt dem Bund die ausschliessliche Zuständigkeit für das Nationalstrassennetz.
Betroffen sind alle Verkehrsteilnehmer, die auf Schweizer Strassen unterwegs sind. Der Bund ist seit 2008 vollständig für die Nationalstrassen verantwortlich, nachdem er diese Aufgabe zuvor mit den Kantonen teilte (NFA-Reform, BBl 2001 2291). Die Kantone bleiben für alle anderen Strassen zuständig. Private Unternehmen können vom Bund mit Betriebsaufgaben betraut werden.
Aus Art. 83 BV ergeben sich keine individuellen Rechtsansprüche auf neue Strassen oder besseren Ausbau (BSK BV-Kern, N. 13). Die Bestimmung begründet aber eine klare Kompetenzordnung: Der Bund allein plant, baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt sämtliche Kosten dafür. Bei Nationalstrassenprojekten muss eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug aller Verfassungsgüter erfolgen (BGE 119 Ib 458 E. 6a).
Die zweite Gotthardröhre zeigt das Spannungsfeld zwischen Strassenbau und Umweltschutz. Das Volk stimmte 2016 dem Projekt zu, obwohl Kritiker einen Verstoss gegen den Alpenschutz sahen. Der Bund argumentierte mit der Gewährleistungspflicht nach Art. 83 BV und Sicherheitsaspekten (Kern, BSK BV, Art. 83 N. 10). Das Projekt verdeutlicht die politische Dimension der Strassenbaukompetenz.
Gemeinsame Gewährleistungspflicht: Bund und Kantone sorgen gemeinsam für ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden (Art. 83 Abs. 1 BV)
Ausschliessliche Bundeskompetenz: Der Bund ist seit der NFA-Reform 2008 vollständig für Nationalstrassen zuständig (Art. 83 Abs. 2 BV, BBl 2001 2291)
Vollständige Kostenübernahme: Der Bund trägt sämtliche Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen (Art. 83 Abs. 2 Satz 3 BV)
Kein Rechtsanspruch: Aus der Verfassungsbestimmung folgen keine individuellen Ansprüche auf neue Strassen oder höheren Ausbaustandard (BSK BV-Kern, N. 13)
Delegationsmöglichkeit: Der Bund kann Aufgaben an öffentliche, private oder gemischte Träger übertragen, bleibt aber verantwortlich (Art. 83 Abs. 2 Satz 4 BV)
N. 1 Art. 83 BV wurde im Zuge der Totalrevision der Bundesverfassung 1999 eingeführt und ersetzte die alte Bestimmung von Art. 36ter aBV (AS 1958 770). Die Bestimmung kodifizierte die bereits seit 1958 bestehende Bundeskompetenz für Nationalstrassen, welche ursprünglich auf einen Verfassungszusatz vom 6. Juli 1958 zurückging (BBl 1958 I 1165, 1170). Der Verfassungsartikel bildet zusammen mit dem Nationalstrassengesetz vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11) die Grundlage für das schweizerische Nationalstrassennetz.
N. 2 Die Totalrevision 1999 brachte gegenüber Art. 36ter aBV keine materiellen Änderungen. Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung hielt fest, dass die Bundeskompetenz für Nationalstrassen unverändert übernommen werden sollte (BBl 1997 I 1, 252). Die Formulierung wurde lediglich sprachlich modernisiert und systematisch in den Abschnitt über Öffentliche Werke und Verkehr eingegliedert.
N. 3 Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) per 1. Januar 2008 übernahm der Bund die vollständige Verantwortung für die Nationalstrassen. Dies bedeutete eine Entflechtung der zuvor zwischen Bund und Kantonen geteilten Kompetenzen (BBl 2001 2291, 2365). Die Kantone wurden von ihrer Mitfinanzierungspflicht befreit, während der Bund die alleinige Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt übernahm.
N. 4 Art. 83 BV steht im 3. Titel über Bund, Kantone und Gemeinden, im 3. Kapitel über die Zuständigkeiten des Bundes und gehört zum 7. Abschnitt über Öffentliche Werke und Verkehr. Die Bestimmung steht in engem systematischen Zusammenhang mit Art. 82 BV (Strassenverkehr), Art. 84 BV (Alpenquerender Transitverkehr) und Art. 86 BV (Verbrauchssteuer auf Treibstoffen).
N. 5 Die Strassenkompetenz des Bundes nach Art. 83 BV ist eine Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Strassenbauhoheit. Während die Kantone grundsätzlich für alle Strassen zuständig sind, begründet Art. 83 BV eine ausschliessliche Bundeskompetenz für die Nationalstrassen. Diese systematische Stellung unterstreicht den Charakter der Nationalstrassen als Bundesaufgabe von nationaler Bedeutung (Kern, BSK BV, Art. 83 N. 5).
N. 6 Art. 83 BV ist zudem im Kontext der umweltrechtlichen Bestimmungen zu lesen, insbesondere Art. 73 BV (Nachhaltigkeit), Art. 74 BV (Umweltschutz) und Art. 78 BV (Natur- und Heimatschutz). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass Nationalstrassenprojekte eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug aller relevanten Verfassungsgüter erfordern (BGE 119 Ib 458 E. 6a; BGE 135 II 238 E. 3.2).
N. 7Absatz 1 statuiert eine gemeinsame Verantwortung von Bund und Kantonen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur "in allen Landesgegenden". Diese Gewährleistungspflicht ist programmatischer Natur und begründet keine subjektiven Rechtsansprüche (Kern, BSK BV, Art. 83 N. 8). Der unbestimmte Rechtsbegriff "ausreichend" räumt den Behörden einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1285).
N. 8 Die Formulierung "in allen Landesgegenden" verweist auf das verfassungsrechtliche Ziel der Grundversorgung und steht im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 BV (ausgewogene Entwicklung) sowie Art. 35 Abs. 2 BV. Sie verpflichtet Bund und Kantone zur Berücksichtigung peripherer Regionen bei der Strassenplanung (Griffel, Verkehrsverfassungsrecht, in: Müller [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. IV, 2008, S. 27).
N. 9Absatz 2 Satz 1 begründet die ausschliessliche Bundeszuständigkeit für das Nationalstrassennetz. Der Begriff "Netz" impliziert ein zusammenhängendes System von Strassen nationaler Bedeutung. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch den Netzbeschluss der Bundesversammlung gemäss Art. 11 NSG. Die Behörden sind an diesen Netzbeschluss gebunden (BGE 119 Ib 458 E. 6a).
N. 10Absatz 2 Satz 2 konkretisiert die Bundesverantwortung durch die Trias "bauen, betreiben und unterhalten". Diese umfassende Kompetenz schliesst die Planung, Projektierung und Finanzierung mit ein (Häner, Strassenrecht, in: Müller [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. IV, 2008, S. 180). Der Betrieb umfasst auch die Verkehrslenkung und Sicherheitsmassnahmen auf Nationalstrassen.
N. 11Absatz 2 Satz 3 statuiert die volle Kostentragungspflicht des Bundes. Diese Finanzierungsverantwortung ist Ausfluss der ausschliesslichen Sachkompetenz und unterscheidet die Nationalstrassen von anderen Infrastrukturaufgaben mit geteilter Finanzierung (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3285).
N. 12Absatz 2 Satz 4 ermöglicht die Übertragung von Aufgaben an "öffentliche, private oder gemischte Trägerschaften". Diese Delegationsmöglichkeit erlaubt Public-Private-Partnerships und die Einbindung privater Akteure, wobei die Verantwortung beim Bund verbleibt (Kern, BSK BV, Art. 83 N. 14). Die Übertragung erfolgt typischerweise durch Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 49a NSG.
N. 13 Aus Art. 83 Abs. 1 BV folgt keine durchsetzbare Pflicht zum Ausbau des Strassennetzes. Die Bestimmung begründet weder subjektive Rechte noch einen Anspruch auf bestimmte Ausbaustandards (Kern, BSK BV, Art. 83 N. 12 f.). Vielmehr handelt es sich um einen Verfassungsauftrag, der den politischen Behörden einen weiten Gestaltungsspielraum belässt.
N. 14 Art. 83 Abs. 2 BV begründet hingegen eine ausschliessliche Bundeskompetenz mit folgenden Rechtsfolgen: Der Bund allein ist für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen zuständig. Die Kantone haben keine eigenen Kompetenzen mehr, sind aber zur Mitwirkung bei der Planung verpflichtet (Art. 11 ff. NSG). Sie können zudem mit Betriebsaufgaben betraut werden (Art. 49a NSG).
N. 15 Die Finanzierungsverantwortung des Bundes ist umfassend. Sämtliche Kosten für Erstellung und Betrieb der Nationalstrassen trägt der Bund, einschliesslich der Kosten für Landerwerb, Enteignungsentschädigungen und Ersatzmassnahmen (Griffel, Verkehrsverfassungsrecht, 2008, S. 42 ff.). Die Finanzierung erfolgt primär über die Spezialfinanzierung Strassenverkehr gemäss Art. 86 BV.
N. 16 Die Delegationsmöglichkeit nach Abs. 2 Satz 4 ändert nichts an der Verantwortung des Bundes. Auch bei Übertragung von Aufgaben bleibt der Bund für die ordnungsgemässe Erfüllung verantwortlich und muss die Aufsicht wahrnehmen (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 2002, N 156).
N. 17Umfang der Gewährleistungspflicht nach Abs. 1: In der Lehre ist umstritten, inwieweit Art. 83 Abs. 1 BV eine Pflicht zum Ausbau der Strasseninfrastruktur begründet. Während Kern (BSK BV, Art. 83 N. 8) betont, dass der Verfassungsbestimmung keine inhaltlichen Vorgaben zu entnehmen seien, vertreten andere Autoren die Ansicht, dass sich aus dem Zusammenspiel mit anderen Verfassungsbestimmungen konkretere Verpflichtungen ergeben können (SG Komm. BV-Lendi, Art. 83 N. 24).
N. 18Verhältnis zur Verlagerungspolitik: Kontrovers diskutiert wird das Spannungsverhältnis zwischen der Strassenbaukompetenz und der Verlagerungspolitik nach Art. 84 BV. Kern (BSK BV, Art. 83 N. 10) hält fest, die Verlagerungspolitik sei ausserhalb des Alpenbereichs verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, lasse sich aber auf das Zusammenspiel der Verfassungsbestimmungen abstützen. Andere Autoren sehen in Art. 73 und 74 BV weitergehende Einschränkungen der Strassenbaukompetenz (Sollberger, Konvergenzen und Divergenzen im Landverkehrsrecht, 2003, S. 89).
N. 19Anspruch auf Ausbaustandard: Umstritten ist, ob aus Art. 83 BV ein Anspruch auf einen bestimmten Ausbaustandard der Nationalstrassen folgt. Kern (BSK BV, Art. 83 N. 12) verneint einen Anspruch auf den höchstmöglichen Ausbau- und Sicherheitsstandard. Demgegenüber argumentiert Lendi (SG Komm. BV, Art. 83 N. 24), dass bei bestehenden Kapazitätsengpässen durchaus Ansprüche auf Verbesserungen bestehen könnten.
N. 20Zweite Röhre am Gotthard: Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer zweiten Strassenröhre am Gotthard war lange umstritten. Während Kritiker einen Verstoss gegen Art. 84 BV (Alpenschutz) sahen, argumentierten Befürworter mit der Gewährleistungspflicht nach Art. 83 BV. Das Bundesgericht hat diese Frage bisher nicht abschliessend geklärt. Die Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 hat die zweite Röhre aus Sicherheitsgründen gutgeheissen (Kern, Zwischen Alpenschutz und freiem Verkehr, AJP 2012, 1285 ff.).
N. 21 Bei der Planung von Nationalstrassenprojekten ist eine frühzeitige und umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht fordert eine "umfassende Betrachtung der Gesamtsituation" unter Einbezug aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (Urteil A-5466/2008 vom 3.6.2009 E. 4.3; Urteil A-5843/2022 vom 23.6.2023 E. 7.2).
N. 22 Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist bei allen grösseren Nationalstrassenprojekten zwingend. Dabei sind insbesondere Lärmschutz, Luftreinhaltung und Naturschutz zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass auch bei verfassungsrechtlich verankerten Infrastrukturprojekten eine vollständige UVP durchzuführen ist (BGE 119 Ib 458 E. 8d).
N. 23 Bei der Übertragung von Betriebsaufgaben an Dritte gemäss Abs. 2 Satz 4 sind klare Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. Die Verantwortung für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Einhaltung der Umweltvorschriften verbleibt beim Bund. Das ASTRA hat entsprechende Richtlinien erlassen (ASTRA-Richtlinie 16010).
N. 24 Enteignungen für Nationalstrassenprojekte erfolgen nach dem Enteignungsgesetz. Dabei ist zu beachten, dass der Landerwerb für Realersatz an betroffene Landwirte als öffentliche Aufgabe gilt und daher kein bäuerliches Vorkaufsrecht auslöst (BGE 90 II 62). Bei Landumlegungsverfahren sind die kantonalen Verfahren mit dem Nationalstrassenrecht zu koordinieren (BGE 97 I 715).
#Entstehung und frühe Rechtsprechung zu Nationalstrassen
BGE 96 I 485 vom 8. März 1960
Erste Grundsätze zur Kostenverteilung beim Nationalstrassenbau. Nach Art. 45 Abs. 1 NSG gehen Kosten der durch Nationalstrassenbau verursachten Versetzung von PTT-Leitungen zu Lasten des Bundes.
Grundlegend für die verfassungsrechtliche Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Strasseninfrastruktur.
«Nach Art. 45 Abs. 1 dieses Gesetzes gehen zu Lasten des Nationalstrassenbaus auch die Kosten der durch ihn verursachten Versetzung von Leitungen der PTT-Betriebe, wenn nichts anderes vereinbart ist.»
#Kompetenzabgrenzung und Projektierungszuständigkeiten
BGE 106 Ib 26 vom 29. Mai 1985
Klärung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen bei Nationalstrassen-Anschlüssen. Die Projektierung von Anschlüssen als Bestandteilen der Nationalstrassen ist ausschliesslich gestützt auf das Nationalstrassengesetz vorzunehmen.
Zentral für das Verständnis der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 83 BV.
«Die Projektierung von Anschlüssen als Bestandteilen der Nationalstrassen ist ausschliesslich gestützt auf das Nationalstrassengesetz vorzunehmen.»
BGE 97 I 573 vom 12. Juli 1971
Grundsätze zur Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Nationalstrassenprojekten. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Pläne, aufgrund deren Land enteignet werden kann.
Wichtig für die gerichtliche Kontrolle der Ausübung der Bundeskompetenz nach Art. 83 BV.
«Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gerügt werden, es sei zu Unrecht kantonales statt Bundesrecht angewendet worden.»
#Umweltverträglichkeitsprüfung und Interessenabwägung
BGE 119 Ib 458 vom 21. Juni 1993
Bindung der Behörden an den Netzbeschluss der Bundesversammlung bei Nationalstrassen-Ausführungsprojekten. Verkehrsprognose und flankierende Massnahmen sowie Berücksichtigung kantonalen Umweltschutzrechtes.
Zeigt die Grenzen der UVP bei verfassungsrechtlich verankerten Infrastruktureingriffen auf.
«Die kantonalen Einsprachebehörden und das Bundesgericht sind an den Netzbeschluss der Bundesversammlung gebunden.»
BGE 135 II 238 vom 8. April 2009
UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen am Beispiel der Lärmsanierung eines Nationalstrassenabschnitts. Einbezug der ASTRA-Richtlinie zur Lüftung von Strassentunneln.
Relevant für die Konkretisierung der Bundesverantwortung für Nationalstrassen nach Art. 83 Abs. 2 BV.
«Bei Lärmsanierungsprojekten, die sich auf die Errichtung bzw. Erhöhung von Lärmschutzwänden an einem Abschnitt einer Nationalstrasse beschränken, ist im Regelfall keine UVP nötig.»
A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 (BVGer)
Umfassende Betrachtung der Gesamtsituation bei Nationalstrassenprojekten erforderlich. Abstimmung mit kantonalen Behörden bezüglich Anpassung des untergeordneten Strassennetzes.
Konkretisiert die Koordinationspflichten zwischen Bund und Kantonen nach Art. 83 BV.
«Das Projekt muss eine umfassende Betrachtung der Gesamtsituation und insbesondere eine Abstimmung mit dem Kanton bezüglich der Anpassung des untergeordneten Strassennetzes enthalten.»
A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 (BVGer)
Vollanschluss Alpnach Süd: Umfassende Interessenabwägung zwischen Verkehrssicherheit und Umweltschutz bei Nationalstrassenprojekten. Berücksichtigung von Lärm- und Luftbelastung.
Zeigt moderne Anwendung der Bundesverantwortung unter Berücksichtigung aller Verfassungsgüter.
«Die Landbeanspruchung rechtfertigt sich aus Gründen des öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Verkehrsnetz und der Verkehrssicherheit.»
A-5843/2022 vom 23. Juni 2025 (BVGer)
Nationalstrasse N04 Anschluss Küssnacht: Wegweisend für die Abwägung zwischen Bundeskompetenz für Nationalstrassen und Kulturlandschutz nach Art. 104a BV. Umfassende Prüfung verschiedener Varianten erforderlich.
Neueste Rechtsprechung zur Konkretisierung der Spannungsfelder in Art. 83 BV.
«Die Plangenehmigung für ein Nationalstrassenprojekt setzt eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln.»
BGE 90 II 62 vom 13. Januar 1964
Bäuerliches Vorkaufsrecht und Nationalstrassenbau: Erwerb von Land durch den Staat zum Zwecke der Leistung von Realersatz für Nationalstrassenbetroffene erfolgt in Erfüllung einer öffentlichen, gemeinnützigen Aufgabe.
Grundlegend für die Finanzierungsverantwortung des Bundes nach Art. 83 Abs. 2 BV.
«Der Erwerb von Land durch den Staat zum Zwecke der Leistung von Realersatz an vom Nationalstrassenbau betroffene Landwirte geschieht in Erfüllung einer öffentlichen, gemeinnützigen Aufgabe.»
BGE 97 I 715 vom 3. November 1971
Verhältnis zwischen Landumlegungs- und Enteignungsverfahren beim Nationalstrassenbau. Voraussetzungen zur Durchführung eines nachträglichen Enteignungsverfahrens.
Wichtig für die Durchsetzung der Bundeskompetenz gegenüber Grundeigentümern.
«Die Schätzungskommission kann den Werkeigentümer nicht zur Einleitung des Enteignungsverfahrens zwingen.»
BGE 97 I 718 vom 3. November 1971
Beseitigung von Gebäuden beim Nationalstrassenbau: Verhältnis zwischen Landumlegungs- und Enteignungsverfahren. Kann der Abbruch von Gebäuden im kantonalen Landumlegungsverfahren verfügt werden?
Zeigt Grenzen der kantonalen Mitwirkung bei der Umsetzung von Art. 83 BV auf.
«Ist die Durchführung eines Enteignungsverfahrens erforderlich, so ist im Schätzungsverfahren zu entscheiden, ob eine angemessene Entschädigung geleistet wird.»