Gesetzestext
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1Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.

2Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.

Art. 83 BV — Strasseninfrastruktur

Übersicht

Was regelt Art. 83 BV?

Art. 83 BV regelt die Verantwortlichkeiten von Bund und Kantonen für die Strasseninfrastruktur in der Schweiz. Absatz 1 verpflichtet Bund und Kantone gemeinsam dafür zu sorgen, dass in allen Landesgegenden eine ausreichende Strasseninfrastruktur vorhanden ist. Diese Bestimmung ist ein politischer Auftrag ohne rechtlich durchsetzbare Ansprüche (BSK BV-Kern, N. 8). Absatz 2 überträgt dem Bund die ausschliessliche Zuständigkeit für das Nationalstrassennetz.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Verkehrsteilnehmer, die auf Schweizer Strassen unterwegs sind. Der Bund ist seit 2008 vollständig für die Nationalstrassen verantwortlich, nachdem er diese Aufgabe zuvor mit den Kantonen teilte (NFA-Reform, BBl 2001 2291). Die Kantone bleiben für alle anderen Strassen zuständig. Private Unternehmen können vom Bund mit Betriebsaufgaben betraut werden.

Was sind die Rechtsfolgen?

Aus Art. 83 BV ergeben sich keine individuellen Rechtsansprüche auf neue Strassen oder besseren Ausbau (BSK BV-Kern, N. 13). Die Bestimmung begründet aber eine klare Kompetenzordnung: Der Bund allein plant, baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt sämtliche Kosten dafür. Bei Nationalstrassenprojekten muss eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug aller Verfassungsgüter erfolgen (BGE 119 Ib 458 E. 6a).

Beispiel aus der Praxis

Die zweite Gotthardröhre zeigt das Spannungsfeld zwischen Strassenbau und Umweltschutz. Das Volk stimmte 2016 dem Projekt zu, obwohl Kritiker einen Verstoss gegen den Alpenschutz sahen. Der Bund argumentierte mit der Gewährleistungspflicht nach Art. 83 BV und Sicherheitsaspekten (Kern, BSK BV, Art. 83 N. 10). Das Projekt verdeutlicht die politische Dimension der Strassenbaukompetenz.

Kernaussagen

  • Gemeinsame Gewährleistungspflicht: Bund und Kantone sorgen gemeinsam für ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden (Art. 83 Abs. 1 BV)
  • Ausschliessliche Bundeskompetenz: Der Bund ist seit der NFA-Reform 2008 vollständig für Nationalstrassen zuständig (Art. 83 Abs. 2 BV, BBl 2001 2291)
  • Vollständige Kostenübernahme: Der Bund trägt sämtliche Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen (Art. 83 Abs. 2 Satz 3 BV)
  • Kein Rechtsanspruch: Aus der Verfassungsbestimmung folgen keine individuellen Ansprüche auf neue Strassen oder höheren Ausbaustandard (BSK BV-Kern, N. 13)
  • Delegationsmöglichkeit: Der Bund kann Aufgaben an öffentliche, private oder gemischte Träger übertragen, bleibt aber verantwortlich (Art. 83 Abs. 2 Satz 4 BV)