Gesetzestext
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Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.

Übersicht

Art. 73 BV verankert das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung in der Bundesverfassung. Die Bestimmung verpflichtet Bund und Kantone, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Naturnutzung und Naturerhalt anzustreben. Dabei darf die Beanspruchung der Natur ihre Erneuerungsfähigkeit nicht übersteigen (Griffel, BSK BV, Art. 73 N. 5).

Betroffen sind alle staatlichen Behörden bei Entscheidungen mit Umweltauswirkungen. Private können sich nicht direkt auf Art. 73 BV berufen, da die Norm programmatischen Charakter hat und keine unmittelbaren Rechte begründet (Biaggini, BV Kommentar, Art. 73 N. 3). Die praktische Umsetzung erfolgt durch Spezialgesetze wie das Umweltschutzgesetz (Art. 1 USG) oder das Raumplanungsgesetz (Art. 1 RPG).

Das Nachhaltigkeitsprinzip wirkt als Auslegungsgrundsatz für alle staatlichen Entscheide. Bei Interessenkonflikten zwischen Wirtschaft und Umwelt müssen Behörden eine nachhaltige Balance finden. Das Bundesgericht wendete dies etwa beim Windpark Grenchenberg an: Windenergie wurde bewilligt, aber mit Auflagen zum Schutz gefährdeter Vogelarten (BGE 148 II 36). So wird erneuerbare Energie gefördert, ohne die Natur zu zerstören.

In der Rechtsprechung konkretisiert sich Art. 73 BV in verschiedenen Bereichen: Das Bundesgericht qualifizierte eine Gemeinde-Initiative für erneuerbare Heizungen als Umsetzung des Nachhaltigkeitsprinzips (BGE 149 I 291). Bei Fluglärm oder Kiesabbau müssen langfristige Umweltfolgen mitberücksichtigt werden.

Das Prinzip ist jedoch nicht justiziabel im Sinne durchsetzbarer Einzelrechte. Umstritten bleibt, ob ökologische Grenzen absolut gelten oder gegen wirtschaftliche Vorteile abgewogen werden können (starke versus schwache Nachhaltigkeit nach Griffel, BSK BV, Art. 73 N. 5 versus wirtschaftsnahe Interpretationen).