Gesetzestext
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1Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.

2Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:

a.
der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
b.
der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
c.
der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
d.
der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
e.
ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
f.
in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
g.
die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
h.
weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

3Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:

a.
Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
b.
Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
c.
Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
d.
allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
e.
Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
f.
Forschung und Verwaltung;
g.
Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.

4Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.

5Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.

Übersicht

Art. 86 BV regelt die Finanzierung der Nationalstrassen und der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen. Die Bestimmung schafft zwei getrennte Töpfe: den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) und die Spezialfinanzierung Strassenverkehr. Diese Zweckbindung stellt sicher, dass Einnahmen aus dem Strassenverkehr auch für den Strassenverkehr verwendet werden.

Der NAF finanziert primär die Nationalstrassen (Autobahnen und Autostrassen) sowie Verkehrsprojekte in Agglomerationen. Ihm fliessen die Erträge der Autobahnvignette, die Mineralölsteuerzuschläge und in der Regel 10 Prozent der allgemeinen Mineralölsteuer zu. Bei dieser Mineralölsteuer gilt eine Obergrenze von 310 Millionen Franken pro Jahr. Die Autobahnvignette ist rechtlich umstritten: Während der Bundesrat sie als Gebühr qualifizierte, sieht die herrschende Lehre sie als Steuer, da ihre Höhe unabhängig von der Strassenbenutzung ist.

Die Spezialfinanzierung erhält die verbleibenden Mineralölsteuererträge und finanziert andere strassenbezogene Aufgaben. Dazu gehören Beiträge an kantonale Hauptstrassen, Umweltschutzmassnahmen und allgemeine Strassenbeiträge an die Kantone. Auch Forschung und Verwaltung werden daraus finanziert.

Beide Finanzierungsinstrumente dürfen nur für Zwecke «im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr» verwendet werden. Diese Formulierung ist weit auszulegen: Auch Schienen- oder Velowege können finanziert werden, wenn sie nachweislich Strassen entlasten.

Beispiel: Ein Kanton plant eine S-Bahn-Linie in einer Agglomeration. Obwohl es sich um Schienenverkehr handelt, kann der Bund NAF-Mittel beisteuern, falls die S-Bahn den Autoverkehr reduziert und damit die Strassen entlastet.