Gesetzestext
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1Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.

2In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Übersicht

Art. 101 BV regelt die Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz. Die Bestimmung gibt dem Bund zwei wichtige Aufgaben: Er muss die schweizerischen Wirtschaftsinteressen im Ausland fördern und kann bei Bedarf die heimische Wirtschaft schützen.

Förderung im Ausland

Der Bund hilft Schweizer Unternehmen beim Export und bei Investitionen im Ausland. Er schliesst dafür Handelsabkommen ab, betreibt diplomatische Unterstützung und bietet Exportrisikogarantien. Diese Förderung erfolgt über Organisationen wie Switzerland Global Enterprise oder durch Schweizer Botschaften. Das Ziel ist es, Schweizer Firmen Zugang zu ausländischen Märkten zu verschaffen und sie vor unfairer Behandlung zu schützen.

Schutz der inländischen Wirtschaft

In besonderen Fällen kann der Bund die Schweizer Wirtschaft vor schädlicher ausländischer Konkurrenz schützen. Dies geschieht zum Beispiel durch Einfuhrbeschränkungen (Mengenlimits für bestimmte Waren), Schutzzölle oder technische Vorschriften. Solche Massnahmen sind aber nur erlaubt, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen – etwa bei einer Wirtschaftskrise oder wenn ausländische Staaten ihre Unternehmen unfair bevorzugen.

Beispiel aus der Praxis

Wenn ein wichtiger Handelspartner plötzlich hohe Zölle auf Schweizer Maschinen erhebt, kann der Bund diplomatisch intervenieren oder als Gegenmassnahme seinerseits Beschränkungen einführen. Bei einer Überflutung des Schweizer Marktes mit subventionierten ausländischen Produkten könnte er temporäre Schutzmassnahmen beschliessen.

Der Artikel ermöglicht es dem Bund ausserdem, in Notfällen vom normalen Prinzip der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen. Das bedeutet: Er kann zeitweise stärker in die Wirtschaft eingreifen, als es normalerweise erlaubt wäre. Diese Ausnahme ist jedoch streng an besondere Umstände gebunden.

Art. 101 BV schafft keine direkten Rechte für Privatpersonen oder Unternehmen. Sie können nicht einfach verlangen, dass der Bund bestimmte Massnahmen ergreift. Die Bestimmung ist vielmehr eine Arbeitsanweisung an die Regierung.