1Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.
2In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Übersicht
Art. 101 BV regelt die Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz. Die Bestimmung gibt dem Bund zwei wichtige Aufgaben: Er muss die schweizerischen Wirtschaftsinteressen im Ausland fördern und kann bei Bedarf die heimische Wirtschaft schützen.
Der Bund hilft Schweizer Unternehmen beim Export und bei Investitionen im Ausland. Er schliesst dafür Handelsabkommen ab, betreibt diplomatische Unterstützung und bietet Exportrisikogarantien. Diese Förderung erfolgt über Organisationen wie Switzerland Global Enterprise oder durch Schweizer Botschaften. Das Ziel ist es, Schweizer Firmen Zugang zu ausländischen Märkten zu verschaffen und sie vor unfairer Behandlung zu schützen.
In besonderen Fällen kann der Bund die Schweizer Wirtschaft vor schädlicher ausländischer Konkurrenz schützen. Dies geschieht zum Beispiel durch Einfuhrbeschränkungen (Mengenlimits für bestimmte Waren), Schutzzölle oder technische Vorschriften. Solche Massnahmen sind aber nur erlaubt, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen – etwa bei einer Wirtschaftskrise oder wenn ausländische Staaten ihre Unternehmen unfair bevorzugen.
Wenn ein wichtiger Handelspartner plötzlich hohe Zölle auf Schweizer Maschinen erhebt, kann der Bund diplomatisch intervenieren oder als Gegenmassnahme seinerseits Beschränkungen einführen. Bei einer Überflutung des Schweizer Marktes mit subventionierten ausländischen Produkten könnte er temporäre Schutzmassnahmen beschliessen.
Der Artikel ermöglicht es dem Bund ausserdem, in Notfällen vom normalen Prinzip der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen. Das bedeutet: Er kann zeitweise stärker in die Wirtschaft eingreifen, als es normalerweise erlaubt wäre. Diese Ausnahme ist jedoch streng an besondere Umstände gebunden.
Art. 101 BV schafft keine direkten Rechte für Privatpersonen oder Unternehmen. Sie können nicht einfach verlangen, dass der Bund bestimmte Massnahmen ergreift. Die Bestimmung ist vielmehr eine Arbeitsanweisung an die Regierung.
N. 1 Art. 101 BV entspricht in seinen Grundzügen dem früheren Art. 31bis Abs. 3 aBV. Die Bestimmung wurde bei der Totalrevision 1999 weitgehend unverändert übernommen, jedoch systematisch neu in den Abschnitt über Wirtschaftspolitik eingeordnet (BBl 1997 I 1, 375). Die Botschaft betont, dass die schweizerische Aussenwirtschaftspolitik auf dem liberalen Grundverständnis des Freihandels beruht, gleichzeitig aber Schutzmechanismen für die inländische Wirtschaft vorsieht.
N. 2 Die historische Entwicklung zeigt eine kontinuierliche Erweiterung der bundesstaatlichen Kompetenzen im Aussenwirtschaftsbereich. Bereits in der BV von 1848 waren in Art. 23 und Art. 28 aussenwirtschaftliche Befugnisse verankert. Mit der Wirtschaftskrise der 1930er Jahre erfolgte durch Art. 31bis aBV eine bedeutende Kompetenzerweiterung, die dem Bund explizit gestattete, vom Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit abzuweichen (Oesch, BSK BV, Art. 101 N. 1-2).
N. 3 Art. 101 BV bildet zusammen mit Art. 100 (Konjunkturpolitik), Art. 102 (Landesversorgung), Art. 103 (Strukturpolitik) und Art. 104 (Landwirtschaft) den wirtschaftspolitischen Kern der Bundesverfassung. Die Norm steht in einem Spannungsverhältnis zur Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV), wobei Art. 94 Abs. 4 BV explizit auf Abweichungen «nach den Artikeln 101 und 102» verweist.
N. 4 Im Kontext des Aussenwirtschaftsrechts ist Art. 101 BV mit → Art. 54 BV (Auswärtige Angelegenheiten) und → Art. 133 BV (Zölle) verknüpft. Die Kompetenz zur Wahrung schweizerischer Wirtschaftsinteressen im Ausland überschneidet sich teilweise mit der allgemeinen aussenpolitischen Zuständigkeit des Bundes. Für die Erhebung von Zöllen besteht jedoch mit Art. 133 BV eine speziellere Kompetenznorm (Oesch, BSK BV, Art. 101 N. 19).
N. 5Absatz 1 begründet eine Staatsaufgabe des Bundes zur Wahrung schweizerischer Wirtschaftsinteressen im Ausland. Der Begriff «Wirtschaftsinteressen» umfasst sowohl private Unternehmensinteressen als auch gesamtwirtschaftliche Anliegen. Die «Wahrung» beinhaltet aktive Förderung (Exportförderung, Investitionsschutz) und defensive Massnahmen (Handelshemmnisse abbauen).
N. 6 Die Instrumente zur Interessenwahrung sind vielfältig: Abschluss von Handelsabkommen, Freihandelsabkommen und Investitionsschutzabkommen, Mitgliedschaft in internationalen Wirtschaftsorganisationen (WTO, OECD), diplomatische Interventionen, Exportrisikogarantie und Swiss Business Hubs (Oesch, BSK BV, Art. 101 N. 10-13).
N. 7Absatz 2 enthält zwei Kompetenzen: Erstens die allgemeine Befugnis zu Schutzmassnahmen für die inländische Wirtschaft, zweitens die qualifizierte Ermächtigung zur Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Das Tatbestandsmerkmal «besondere Fälle» verlangt aussergewöhnliche Umstände wie Wirtschaftskrisen, Strukturkrisen einzelner Branchen oder gravierende Wettbewerbsverzerrungen durch ausländische Praktiken.
N. 8 Der Begriff «inländische Wirtschaft» umfasst alle in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteure unabhängig von ihrer Nationalität. Schutzmassnahmen können branchenbezogen oder gesamtwirtschaftlich ausgestaltet sein (Oesch, BSK BV, Art. 101 N. 46).
N. 9 Art. 101 BV begründet keine subjektiven Rechte Privater. Die Norm hat programmatischen Charakter und bedarf der Konkretisierung durch Bundesgesetze. Aus Abs. 1 können Private weder einen Anspruch auf bestimmte aussenwirtschaftspolitische Massnahmen noch auf diplomatischen Schutz ableiten (Oesch, BSK BV, Art. 101 N. 14-15).
N. 10 Gestützt auf Art. 101 Abs. 2 BV kann der Bund protektionistische Massnahmen wie Einfuhrbeschränkungen, Kontingentierungen oder technische Handelshemmnisse erlassen. Solche Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein und dürfen internationale Verpflichtungen der Schweiz (insb. WTO-Recht) nicht verletzen.
N. 11 Die Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Abs. 2 Satz 2 muss nicht zeitlich befristet werden (Reich, Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, S. 472, zit. in Oesch, BSK BV, Art. 101 Fn. 72). Sie unterliegt jedoch den allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip (→ Art. 5 Abs. 2 BV) und dem Rechtsgleichheitsgebot (→ Art. 8 BV).
N. 12Umfang der Schutzkompetenzen: Umstritten ist, ob Art. 101 Abs. 2 BV nur defensive Schutzmassnahmen oder auch aktive Industriepolitik legitimiert. Die herrschende Lehre vertritt eine restriktive Auslegung, wonach nur Abwehrmassnahmen gegen externe Störungen zulässig sind, nicht aber eine planmässige Wirtschaftslenkung (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N. 1089).
N. 13Zölle als Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit: Kontrovers diskutiert wird die Qualifikation protektionistischer Zölle. Nach Arpagaus sind nur prohibitiv wirkende Zölle als Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu qualifizieren (Arpagaus, Wirtschaftsfreiheit und Wettbewerbsverzerrungen, Rz. 370-373, zit. in Oesch, BSK BV, Art. 101 Fn. 73). Demgegenüber vertritt Lehner im St. Galler Kommentar, dass bereits Zölle, welche protektionistisch motiviert sind und den freien Wettbewerb spürbar einschränken, als grundsatzwidrige Massnahmen zu qualifizieren sind (SG Komm. BV-Lehner, Art. 101 N. 22).
N. 14Verhältnis zum Völkerrecht: Die Reichweite von Art. 101 BV wird durch völkerrechtliche Verpflichtungen begrenzt. Strittig ist, inwieweit der verfassungsrechtliche Schutzauftrag Vorrang vor WTO-Verpflichtungen beanspruchen kann. Die Praxis zeigt, dass der Bundesrat internationale Verpflichtungen regelmässig höher gewichtet als potenzielle Schutzinteressen (Cottier/Oesch, International Trade Regulation, S. 845 ff.).
N. 15 Bei der Anwendung von Art. 101 BV ist stets die Kompetenzsystematik zu beachten: Für sektorspezifische Massnahmen bestehen oft speziellere Verfassungsgrundlagen (z.B. Art. 104 BV für Landwirtschaft). Art. 101 BV kommt nur subsidiär zur Anwendung.
N. 16 Unternehmen, die von ausländischen Wettbewerbsverzerrungen betroffen sind, können gestützt auf die Ausführungsgesetzgebung zu Art. 101 BV (z.B. Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen) Schutzmassnahmen beantragen. Die Hürden sind jedoch hoch: Es müssen erhebliche Schädigungen der betroffenen Branche und ein öffentliches Interesse am Schutz nachgewiesen werden.
N. 17 Im Bereich der Exportkontrolle (Dual-Use-Güter, Kriegsmaterial) dient Art. 101 BV zusammen mit → Art. 54 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Grundlage. Die Verwaltungspraxis zeigt eine zunehmende Berufung auf aussenwirtschaftliche Schutzinteressen bei der Kontrolle kritischer Technologietransfers.
Die Rechtsprechung zu Art. 101 BV ist spärlich, da diese Verfassungsbestimmung primär eine programmatische Staatszielbestimmung ohne unmittelbare subjektive Berechtigung darstellt. Die wenigen verfügbaren Entscheidungen betreffen hauptsächlich die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Wirtschaftsmassnahmen und deren Verhältnismässigkeit.
Das Bundesgericht anerkannte die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Einfuhrkontingentierungen als Schutz der inländischen Wirtschaft. Bei der Kontingentierung für Fleisch aus Süd-Rhodesien hielt das Bundesgericht fest, dass ein gemischtes System zur Wahrung bisheriger Handelsbeziehungen bei gleichzeitiger Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden verfassungskonform sei.
«Ein gemischtes System, das mit einem doppelten Schlüssel sowohl die bisherigen Handelsbeziehungen möglichst schonen wie auch die Gewerbegenossen möglichst gleichbehandeln will, verstösst nicht gegen die Verfassung.»
BGE 102 Ib 227 vom 11. Juni 1976
Diese Entscheidung bestätigte die Zulässigkeit von Exportkontrollen bei strategischen Gütern. Das Bundesgericht prüfte die Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Eisenwaren und anerkannte dabei grundsätzlich die Befugnis des Bundes zu aussenwirtschaftlichen Schutzmassnahmen.
Das Urteil ist relevant für die praktische Umsetzung von Art. 101 Abs. 2 BV, wonach der Bund zum Schutz der inländischen Wirtschaft auch von der Wirtschaftsfreiheit abweichen kann.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Rechtshilfe bei Verstössen gegen wirtschaftspolitische Massnahmen. Der Fall betraf Bannbruch nach Art. 76 ZG im Kontext illegaler Computerexporte.
«Wegen Handlungen gegen wirtschaftspolitische Massnahmen, wie der Bannbruch gemäss Art. 76 ZG, kann die Rechtshilfe gemäss dieser Bestimmung verweigert werden.»
Diese Rechtsprechung zeigt, dass das Bundesgericht wirtschaftspolitische Massnahmen des Bundes als legitimes Schutzinstrument im Sinne von Art. 101 Abs. 2 BV anerkennt und deren Durchsetzung straftatrechtlich absichert.
Bundesratsbeschluss vom 2. September 2009 (150000203)
Obwohl kein Gerichtsurteil, ist dieser Beschluss für die Auslegung von Art. 101 BV bedeutsam. Er hält fest, dass staatliche Wirtschaftstätigkeit einer spezifischen Verfassungsgrundlage bedarf und nicht pauschal unter Art. 101 BV subsumiert werden kann.
Die Bestimmung begründet keine allgemeine Ermächtigung für staatliche Marktinterventionen, sondern beschränkt sich auf die Wahrung schweizerischer Wirtschaftsinteressen im Ausland und spezifische Schutzmassnahmen nach Abs. 2.
Verwaltungsgerichtspraxis zu Exportkontrollen (2020-2025)
Die jüngere Verwaltungsrechtsprechung zeigt eine verstärkte Anwendung von Art. 101 BV im Bereich der Dual-Use-Güter-Kontrolle. Verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen Exportbewilligungen für strategische Güter, wobei die Behörden sich auf Art. 101 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Grundlage für Beschränkungen stützten.
Diese Praxis zeigt, dass Art. 101 BV in der heutigen vernetzten Weltwirtschaft praktische Bedeutung für die Kontrolle kritischer Technologietransfers erhalten hat.
Die Rechtsprechung bestätigt den programmatischen Charakter von Art. 101 BV. Die Norm begründet keine subjektiven Rechte, sondern umschreibt Staatsaufgaben. Ihre praktische Bedeutung entfaltet sie primär als verfassungsrechtliche Grundlage für spezifische gesetzliche Regelungen im Bereich der Aussenwirtschaftspolitik und des Exports strategischer Güter.