Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.
Art. 79 BV
#Übersicht
Art. 79 BV gibt dem Bund die Kompetenz, Grundsätze für Jagd und Fischerei festzulegen. Der Hauptzweck ist der Schutz der Artenvielfalt von Fischen, wildlebenden Säugetieren und Vögeln (Schärmeli/Griffel, BSK BV, Art. 79 N. 3). Der Bund erlässt die wichtigsten Regeln, die Kantone sorgen für deren Umsetzung im Detail.
Das Wort «Grundsätze» bedeutet: Der Bund setzt Mindeststandards, aber regelt nicht alles abschliessend (Marti, SG Komm. BV, Art. 79 N. 9). Die Kantone bleiben für viele Bereiche zuständig, etwa für die Organisation von Jagdpatenten oder die Festlegung von Jagdzeiten innerhalb der Bundesvorgaben. Der Bund hat seine Kompetenz durch das Jagdgesetz (JSG) und das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) umgesetzt.
«Artenvielfalt» bedeutet: Alle in der Schweiz heimischen Fisch-, Säugetier- und Vogelarten sollen in ihrer natürlichen Vielfalt erhalten bleiben. Besonders wichtig ist der Schutz grosser Fische, da sie mehr Eier legen und für den Fortbestand der Populationen entscheidend sind (BGE 147 II 186 E. 4.3).
Beispiel aus der Praxis: Wenn im Wallis ein Wolfsrudel zu viele Schafe reisst, können die Behörden einzelne Wölfe zum Abschuss freigeben. Dies muss aber streng verhältnismässig sein und alle anderen Schutzmassnahmen müssen zuerst versucht worden sein. Umweltorganisationen können gegen solche Entscheide Beschwerde führen, da sie ein Verbandsbeschwerderecht haben (Urteil 2C_1176/2013 vom 17. April 2015).
Die Kantone müssen beim Vollzug die Bundesgrundsätze einhalten. So dürfen sie modernste Fischereitechnologien verbieten, wenn diese die Artenvielfalt gefährden – wie das Bundesgericht für Live-Sonar-Echolote bestätigt hat (Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025). Wer gegen Jagd- oder Fischereiregeln verstösst, wird mit Bussen oder sogar Freiheitsstrafen bestraft.
Art. 79 BV — Fischerei und Jagd
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Die verfassungsrechtliche Verankerung von Fischerei und Jagd geht auf Art. 25 aBV von 1874 zurück, der dem Bund lediglich die Kompetenz zur Gesetzgebung über Fischerei und Jagd im Interesse der Erhaltung von Vieh- und Wildbeständen einräumte. Die neue Bundesverfassung von 1999 hat die Bestimmung inhaltlich präzisiert und dabei den Artenschutz explizit als eigenen Normzweck verankert.
N. 2 Die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 zur neuen Bundesverfassung (BBl 1997 I 1) hob hervor, dass Art. 25 aBV im Wesentlichen unverändert übernommen, jedoch durch den ausdrücklichen Verweis auf die Erhaltung der Artenvielfalt ergänzt werden solle. Der Bundesrat bezeichnete die Artenvielfalt (Biodiversität) als das entscheidende Schutzgut, das über die blosse Bestandspflege hinausgeht und eine eigenständige ökologische Dimension verleiht (BBl 1997 I 264). Die parlamentarischen Beratungen führten zu keiner wesentlichen inhaltlichen Änderung gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf; der Wortlaut «insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt» wurde als programmatische Leitvorgabe beibehalten.
N. 3 Auf Gesetzesstufe stützen sich das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) sowie das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) auf die verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes. Beide Erlasse wurden bereits unter dem Regime von Art. 25 aBV erlassen und durch Art. 79 BV in ihrer Verfassungsgrundlage bestätigt; die Botschaft zum JSG vom 27. April 1983 (BBl 1983 II 1209) zeigt, dass der Gedanke des Naturschutzes und der Lebensraumerhaltung bereits damals Eingang in das Jagdrecht gefunden hatte.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 79 BV ist systematisch im 4. Kapitel des 3. Titels «Bund und Kantone» unter dem Abschnitt «Zuständigkeiten» eingeordnet. Es handelt sich um eine Kompetenznorm: Der Bund erhält die Befugnis, Grundsätze («legt Grundsätze fest») auf dem Gebiet von Fischerei und Jagd zu erlassen. Der Artikel ist kein Grundrecht und begründet keine subjektiven Rechte Einzelner.
N. 5 Die Norm steht in enger systematischer Verbindung mit → Art. 78 BV (Natur- und Heimatschutz, Biotopschutz), ↔ Art. 74 BV (Umweltschutz) sowie → Art. 80 BV (Tierschutz). Diese vier Bestimmungen bilden zusammen das verfassungsrechtliche Gerüst des Natur- und Umweltschutzes des Bundes. Art. 79 BV unterscheidet sich von Art. 78 BV dadurch, dass er auf die Nutzung wildlebender Tiere (Jagd, Fischerei) fokussiert, während Art. 78 BV auf den Schutz von Lebensräumen abzielt. Die Übergänge sind fliessend: Der Schutz der Artenvielfalt nach Art. 79 BV setzt zwingend auch den Schutz der Lebensräume voraus (→ Art. 78 Abs. 4 BV).
N. 6 Die Kompetenz des Bundes nach Art. 79 BV ist eine konkurrierende Grundsatzgesetzgebungskompetenz. Der Bund legt die Grundsätze (Rahmenbedingungen und Mindeststandards) fest; die Kantone sind für den Vollzug und die darüber hinausgehende Detailregelung zuständig, soweit der Bund keine abschliessenden Normen erlassen hat (→ Art. 46 BV; → Art. 3 BV). Die Kantone können strengere, nicht jedoch weniger strenge Vorschriften erlassen, soweit das Bundesrecht Mindestvorgaben statuiert. Die Abgrenzung zwischen abschliessender Bundesregelung und verbleibender kantonaler Kompetenz ist im Einzelfall zu bestimmen (→ Art. 49 BV). Das Bundesgericht hat diese duale Struktur im Kontext von Art. 11 JSG mehrfach bestätigt (BGE 147 II 186 E. 4.3).
N. 7 Als Kompetenznorm unterscheidet sich Art. 79 BV von den Grundrechten (Art. 7–36 BV): Die Norm begründet keine unmittelbare gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition für Private, sondern verpflichtet ausschliesslich den Bundesgesetzgeber zum Tätigwerden. Marti bezeichnet Art. 79 BV als «organisationsrechtliche Kompetenznorm mit inhaltlicher Leitvorgabe» (Marti, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 79 BV). Dies hat das Bundesgericht bestätigt: Der Vollzug der Bundesaufgabe Tier- und Artenschutz nach Art. 79 f. BV unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, nicht jedoch die Norm selbst als direkt anwendbares subjektives Recht (Urteil 2C_1176/2013 vom 17. April 2015 E. 1.3).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
N. 8 «Der Bund legt Grundsätze fest»: Das Verfassungsmerkmal «Grundsätze» ist für die Abgrenzung der Bundes- von der Kantonskompetenzen entscheidend. Es handelt sich nicht um eine ausschliessliche Bundeskompetenz; vielmehr ist der Bund auf Rahmenvorgaben beschränkt, innerhalb derer die Kantone einen erheblichen Regelungsspielraum behalten. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3081) unterscheiden in diesem Zusammenhang zwischen Grundsatzgesetzgebung (Rahmenkompetenz) und vollständiger Kompetenz, die dem Bund nach Art. 79 BV gerade nicht zukommt. Die JSG-Revision von 2020 (in Kraft ab 2023, AS 2022 685) hat die Grenzen dieser Grundsatzkompetenz erneut auf die Probe gestellt, namentlich bei den erweiterten Bundeskompetenzen zum Wolfsmanagement.
N. 9 «Ausübung der Fischerei und der Jagd»: Der Begriff der «Jagd» erfasst die planmässige Nachstellung und Erlegung von Wildtieren; der Begriff der «Fischerei» umfasst den Fang von Fischen sowie anderen Wassertieren in öffentlichen Gewässern. Das Fischereiregal (öffentlich-rechtliche Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in öffentlichen Gewässern) verbleibt bei den Kantonen; der Bund regelt die Bedingungen seiner Ausübung. Das Bundesgericht hat in Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 4.4 festgehalten, dass Private aufgrund des kantonalen Fischereiregals von vornherein keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Fischereiausübung als solche haben, wohl aber die verfassungsrechtlichen Schranken der staatlichen Regulierung des Fischereigeräts am Massstab von Art. 26 und Art. 36 BV einzuhalten sind.
N. 10 «Insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel»: Das «insbesondere» verdeutlicht, dass der Artenschutz den primären Normzweck darstellt, ohne andere Regulierungsziele (z.B. Wildschadenverhütung, Hege, nachhaltige Nutzung) auszuschliessen. Der Begriff «Artenvielfalt» entspricht dem völkerrechtlichen Konzept der Biodiversität gemäss Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD; SR 0.451.43), das die Schweiz 1994 ratifiziert hat. Geschützte Tiergruppen sind: (1) Fische (inkl. Neunaugen und Krebse; vgl. Art. 1 BGF), (2) wild lebende Säugetiere (inkl. Grossraubtiere wie Wolf, Luchs, Bär) und (3) Vögel. Die Aufzählung ist nicht abschliessend; andere Tiergruppen werden durch das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG; SR 451) geschützt (↔ Art. 78 BV).
N. 11 Der Artenschutzzweck wirkt normativ in zwei Richtungen: erstens als Schutzauftrag (Erhaltung gefährdeter Arten, Verbot der Ausrottung, Schutzmassnahmen), zweitens als Nutzungslenkung (Regelung zulässiger Jagd- und Fangtechniken, Schonzeiten, Kontingente). Das Bundesgericht hat in Urteil 2C_498/2023 E. 4.5 Art. 79 BV (zusammen mit Art. 78 Abs. 4 BV) ausdrücklich als verfassungsrechtliche Legitimationsgrundlage für staatliche Eingriffe zum Schutz der Fischartenvielfalt anerkannt, einschliesslich des Verbots bestimmter Fangtechnologien (Live-Sonar-Echolote am Vierwaldstättersee).
N. 12 Die Schutzpflicht erstreckt sich auch auf geschützte Arten, d.h. nicht jagdbare oder nicht fischbare Tierarten. Grossraubtiere wie Wolf und Luchs sind im JSG geschützt (Art. 2 JSG), können aber unter strengen Voraussetzungen reguliert werden. Das Bundesgericht hat im Kontext von Art. 79 BV festgehalten, dass Abschussanordnungen für geschützte Vogelarten als Verfügungen zu qualifizieren und dem Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG zugänglich sind (Urteil 2C_1176/2013 E. 4.2.4).
#4. Rechtsfolgen
N. 13 Art. 79 BV begründet eine Gesetzgebungspflicht des Bundes. Der Bundesgesetzgeber ist verpflichtet, auf Gesetzesstufe Grundsätze für die Ausübung von Fischerei und Jagd zu erlassen, die der Erhaltung der Artenvielfalt dienen. Die Pflicht ist durch JSG und BGF erfüllt. Ein Unterlassen des Gesetzgebers wäre verfassungswidrig, könnte von Privaten jedoch nicht direkt vor Gericht durchgesetzt werden, da Art. 79 BV kein subjektives Recht gewährt.
N. 14 Auf Ebene des einfachen Rechts entfaltet Art. 79 BV Wirkungen als Auslegungsmassstab: Bundesrechtliche Normen im Bereich Jagd und Fischerei sind im Lichte des Artenschutzziels von Art. 79 BV auszulegen. Das Bundesgericht bezieht Art. 79 BV regelmässig als Interpretationsrahmen ein, wenn Schutzvorschriften des JSG oder BGF ausgelegt werden müssen.
N. 15 Art. 79 BV begründet zudem staatliche Schutzpflichten: Der Bund und, im Rahmen des Vollzugs, die Kantone sind verpflichtet, aktive Schutzmassnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt zu ergreifen. Diese Schutzpflicht wird durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (CBD, Berner Konvention zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen; SR 0.455, Aarhus-Konvention; SR 0.814.07) verstärkt. Das Bundesgericht hat die Aarhus-Konvention als Interpretationsmassstab für das Verbandsbeschwerderecht bei Artenschutzmassnahmen angewendet (Urteil 2C_1176/2013 E. 4.3).
N. 16 Als Ermächtigungsnorm für staatliche Eingriffe in Grundrechte legitimiert Art. 79 BV — gemeinsam mit Art. 78 Abs. 4 BV — Einschränkungen der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und des Schutzes vor Willkür (Art. 9 BV) im Dienst des Artenschutzes, sofern die Voraussetzungen von → Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehalt) erfüllt sind. Das öffentliche Interesse am Artenschutz gemäss Art. 79 BV wurde in Urteil 2C_498/2023 E. 4.5 als ausreichendes öffentliches Interesse für einen leichten Eigentumseingriff (Verbot von Echolot-Technologie) anerkannt.
#5. Streitstände
N. 17 Reichweite der Bundeskompetenz («Grundsätze»): Umstritten ist, inwieweit der Bund gestützt auf Art. 79 BV über die blosse Grundsatzgesetzgebung hinaus abschliessende Normen erlassen kann. Marti (St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 5 ff. zu Art. 79 BV) vertritt die Auffassung, dass der Charakter als «Grundsatzkompetenz» dem Bund verbiete, in der Detailregelung die Kantone zu verdrängen. Demgegenüber haben jüngere Revisionen des JSG (namentlich die Teilrevision 2020/2023 zur Wolfsregulierung) die Bundeskompetenz erheblich ausgedehnt; das Schrifttum diskutiert, ob dies noch mit dem verfassungsrechtlichen Begriff «Grundsätze» vereinbar ist. Griffel (Griffel, Das Verbandsbeschwerderecht im Brennpunkt zwischen Nutz- und Schutzinteressen, URP 2006, S. 94) betont, dass bei zunehmend abschliessenden Bundesregelungen die kantonale Restkompetenz (→ Art. 3 BV) formell gewahrt sein muss.
N. 18 Verhältnis Artenschutz und Jagdausübung: Ein Kernstreit betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abschuss geschützter Tierarten (Wolf, Luchs) mit dem Artenschutzziel von Art. 79 BV vereinbar ist. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht zugunsten der Artenvielfalt und das legitime Interesse an der Regulierung von Beständen zum Schutz der Biodiversität (Verhinderung von Überpopulationen) können in Spannung zueinander geraten. Das Bundesgericht hat im Fall des Aletschwalds (BGE 147 II 186 E. 4.3) einen strengen Verhältnismässigkeitsmасsstab angelegt: Abschüsse in Jagdbanngebieten sind nur als individuell-konkrete Massnahmen zulässig, die einer umfassenden Interessenabwägung standhalten und nach Personen, Zeit, Ort und Methode präzise definiert sind. Aubert/Mahon (Petit commentaire de la Constitution fédérale, 2003, Art. 79 N. 5) sehen darin eine «conservation intégrée»: Nutzung und Schutz müssen in einem dynamischen Gleichgewicht gehalten werden, ohne dass eine Seite die andere vollständig verdrängt.
N. 19 Jagdsystem: Patent- versus Revierjagd: Die Bundesverfassung lässt offen, welches Jagdsystem die Kantone einzuführen haben. Dies ist Sache der Kantone; der Bund hat keinen verfassungsrechtlichen Auftrag, ein einheitliches Jagdsystem zu statuieren. Rhinow/Schefer/Uebersax (a.a.O., N. 3080) halten fest, dass die Grundsatzkompetenz des Bundes keine Vereinheitlichung der Jagdsysteme umfasst. Das Bundesgericht hat diese kantonale Autonomie beim Jagdsystem in mehreren Entscheiden bestätigt (vgl. BGE 147 II 186 E. 4.1.4 für das Walliser Patentjagdsystem).
N. 20 Verbandsbeschwerderecht als Vollzugsinstrument: In der Literatur wird diskutiert, ob das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG ein notwendiges Korrelat zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Bundesaufgabe nach Art. 79 BV darstellt. Griffel (URP 2006, S. 94) und Marti (a.a.O., N. 11) bejahen dies: Ohne ein effektives Kontrollrecht von Umweltverbänden bliebe die Bundesaufgabe des Artenschutzes weitgehend vollzugsabhängig und damit politisch anfällig. Das Bundesgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Urteil 2C_1176/2013 E. 4.2.3–4.3.5) und dabei auch die Aarhus-Konvention als Auslegungsmassstab herangezogen.
#6. Praxishinweise
N. 21 Vollzugsverantwortung der Kantone: Wer im kantonalen Jagd- oder Fischereirecht tätig ist, muss stets prüfen, ob eine massgebliche bundesrechtliche Grundsatznorm (JSG, BGF, JSV, FJPV) die kantonale Regelung verdrängt. Die Abschussplanung in Jagdbanngebieten ist nach den Massstäben von BGE 147 II 186 individuell-konkret zu gestalten; eine kollektive Öffnung von Banngebieten für die allgemeine Jagd ist bundesrechtlich unzulässig.
N. 22 Verfügungsform bei Abschussanordnungen: Alle behördlichen Abschussanordnungen für geschützte oder jagdbare Arten — unabhängig davon, ob sie sich an Private oder nachgeordnete Verwaltungsstellen richten — sind als Verfügungen zu erlassen und zu eröffnen (Urteil 2C_1176/2013 E. 4.2.4). Dies gilt unabhängig vom quantitativen Ausmass der Anordnung. Behörden, die auf eine Verfügungsform verzichten, riskieren die gerichtliche Aufhebung ihrer Massnahmen und eine Verletzung des Verbandsbeschwerderechts nach Art. 12 NHG.
N. 23 Verhältnismässigkeitsprüfung bei Regulierungsmassnahmen: Jede Massnahme zur Regulierung von Wildtierbeständen muss dem dreistufigen Verhältnismässigkeitstest nach → Art. 36 Abs. 3 BV standhalten (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit). Das Bundesgericht prüft dabei, ob die Massnahme die Schutzziele für weitere im Gebiet lebende Arten minimiert (BGE 147 II 186 E. 4.3). Bei Regulierungen im Fischereibereich gilt dasselbe: Das Verbot innovativer Fangtechnologien kann durch den Artenschutzzweck von Art. 79 BV gerechtfertigt werden, sofern das Verbot geeignet und erforderlich ist (Urteil 2C_498/2023 E. 4.6).
N. 24 Artenschutz als öffentliches Interesse: Der Artenschutz nach Art. 79 BV (i.V.m. Art. 78 Abs. 4 BV) gilt als anerkanntes öffentliches Interesse, das staatliche Eingriffe in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zu legitimieren vermag. Behörden und Gerichte können sich direkt auf Art. 79 BV berufen, um die Eingriffsvoraussetzungen des öffentlichen Interesses nach Art. 36 Abs. 2 BV zu bejahen, ohne auf eine spezialgesetzliche Konkretisierung angewiesen zu sein (Urteil 2C_498/2023 E. 4.5).
N. 25 Völkerrechtliche Einbettung: Bei der Auslegung von Art. 79 BV sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu berücksichtigen, namentlich die CBD, die Berner Konvention und die Aarhus-Konvention. Die Aarhus-Konvention verlangt einen effektiven Rechtsschutz gegen artenschutzrelevante staatliche Handlungen und Unterlassungen (Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention); dieser Anspruch fliesst in die Auslegung des nationalen Verbandsbeschwerderechts ein (Urteil 2C_1176/2013 E. 4.3.5). → Art. 190 BV stellt sicher, dass diese völkerrechtlichen Vorgaben von Bundesgericht und Verwaltung massgeblich beachtet werden.
Art. 79 BV
#Rechtsprechung
#Grundsätze der Bundeskompetenzen
BGE 147 II 186 E. 4.3 vom 25. November 2020
Bundeskompetenzen im Jagd- und Wildtierschutz sind umfassend, aber nicht ausschliesslich. Kantone bleiben für Rechtsfragen zuständig, die der Bund nicht abschliessend geregelt hat.
«Gemäss Art. 11 Abs. 5 JSG ist die Jagd in den Jagdbanngebieten verboten. Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist.»
Urteil 2C_1176/2013 vom 17. April 2015
Abschussanordnungen für geschützte Vogelarten sind als Verfügungen zu qualifizieren und lösen das Verbandsbeschwerderecht aus. Die Bundesaufgabe des Tier- und Artenschutzes nach Art. 79 f. BV begründet umfassende Kontrollansprüche.
«Das angefochtene vorinstanzliche Urteil erging in Anwendung und Auslegung des JSG und betrifft somit die Erfüllung einer Bundesaufgabe (Tier- und Artenschutz, Art. 79 f. BV).»
#Artenschutz und Einzelabschüsse
Urteil 2C 975/2015 vom 31. März 2016
Kostenbeteiligung bei Schwarzwildschäden: Die bundesrechtlichen Grundsätze von Art. 79 BV konkretisieren sich in der Kostentragung für Wildschäden. Kantone können Jagdgesellschaften zur Kostenbeteiligung verpflichten.
Das Bundesgericht bestätigte die kantonale Zuständigkeit für die Ausführung der vom Bund festgelegten Grundsätze im Bereich der Wildschadenverhütung.
Verwaltungsgericht St. Gallen B 2023/259 vom 11. März 2024
Wolfsabschuss im Weisstannental: Die Bundesgrundsätze nach Art. 79 BV ermöglichen präventive Regulierungsmassnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt auch bei geschützten Arten, wenn erhebliche Schäden drohen.
«Die in der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel festgelegten quantitativen und zeitlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Abschusses eines einzelnen Wolfs sind erfüllt.»
Bundesverwaltungsgericht A-6740/2023 vom 27. November 2023
Proaktive Wolfsregulierung in Graubünden: Die Bundesgrundsätze nach Art. 79 BV rechtfertigen auch proaktive Regulierungsmassnahmen bei Wolfsrudeln, wenn das ökologische Gleichgewicht und die Artenvielfalt gefährdet sind.
#Verbandsbeschwerderecht und Verfahrensgarantien
Urteil 2C_1176/2013 vom 17. April 2015
Umweltverbände haben gestützt auf Art. 12 NHG ein umfassendes Beschwerderecht gegen Abschussanordnungen, da diese die verfassungsrechtliche Bundesaufgabe des Artenschutzes nach Art. 79 BV betreffen.
«Die umstrittenen Abschussanordnungen als Verfügungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NHG zu qualifizieren sind. Sie lösen damit das Verbandsbeschwerderecht der Beschwerdeführerin und als Korrelat dazu eine Publikations- oder Eröffnungspflicht aus.»
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 79 BV eine Bundesaufgabe begründet, deren Vollzug der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
#Wildschadenentschädigung
Obergericht Schaffhausen Nr. 60/2016/22 vom 5. Juli 2016
Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen: Die Bundesgrundsätze nach Art. 79 BV konkretisieren sich in der Entschädigungspflicht für Wildschäden. Entschädigungspflichtig sind nur Schäden an landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, nicht an Infrastrukturen.
«Entschädigungspflichtig sind nur Schäden, die Wildschweine an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Mit landwirtschaftlichen Kulturen sind landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemeint.»
#Jagdbanngebiete und Schutzgebiete
BGE 147 II 186 E. 4.1-4.3 vom 25. November 2020
Bundesgrundsätze für Jagdbanngebiete: In eidgenössischen Jagdbanngebieten ist die Jagd verboten, aber individuell-konkret angeordnete Abschüsse können zur Erhaltung der Artenvielfalt zugelassen werden.
«Ein solcher Abschuss kann in einem Jagdbanngebiet zugelassen werden, wenn er aufgrund einer Abwägung sämtlicher Interessen notwendig und insgesamt verhältnismässig ist. Die Massnahme ist dabei unter Beachtung der Schutzziele nicht nur in sachlicher, örtlicher und zeitlicher, sondern insbesondere auch in personeller Hinsicht so auszugestalten.»
Verwaltungsgericht Zürich VB.2014.00351 vom 21. Januar 2015
Vogelschlagprävention am Flughafen: Die Bundesgrundsätze nach Art. 79 BV ermöglichen Ausnahmen vom Schutz wildlebender Vögel bei übergeordneten öffentlichen Interessen. Für Abschüsse geschützter Arten am Flughafen Zürich ist der Kanton zuständig.
#Strafverfahren im Jagdbereich
Bundesgericht 6B 411/2016 vom 7. Juni 2016
Widerhandlungen gegen Jagdvorschriften: Die Strafbestimmungen der kantonalen Jagdgesetze konkretisieren die Bundesgrundsätze nach Art. 79 BV. Verstösse gegen Jagd- und Tierschutzbestimmungen werden kumulativ bestraft.
Obergericht Zürich SB230251 vom 4. Dezember 2023
Tierquälerei und Jagdvergehen: Verstösse gegen Jagdvorschriften können mit Ordnungsbusse bestraft werden und sind von Tierschutzverletzungen zu unterscheiden.
#Internationale Verpflichtungen
Urteil 2C_1176/2013 vom 17. April 2015
Aarhus-Konvention und Verbandsbeschwerderecht: Die Bundesgrundsätze nach Art. 79 BV sind unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Verpflichtungen auszulegen. Die Aarhus-Konvention begründet erweiterte Kontrollrechte für Umweltverbände.
«Die umstrittenen Anordnungen zum Abschuss von geschützten Vögeln vermögen Schutzziele im Sinne von Art. 1 NHG zu beeinträchtigen und unterliegen demnach seit Inkrafttreten der Aarhus-Konvention dem konventionsrechtlichen Verbandsbeschwerderecht.»
#Föderale Kompetenzverteilung
Die Rechtsprechung bestätigt durchgehend, dass Art. 79 BV dem Bund eine umfassende, aber nicht ausschliessliche Kompetenz verleiht. Die Kantone bleiben für den Vollzug und die Detailregelung zuständig, soweit der Bund keine abschliessenden Normen erlassen hat. Die Gerichte kontrollieren die Einhaltung der bundesrechtlichen Mindeststandards beim Artenschutz stringent.