Gesetzestext
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Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.

Art. 79 BV

Übersicht

Art. 79 BV gibt dem Bund die Kompetenz, Grundsätze für Jagd und Fischerei festzulegen. Der Hauptzweck ist der Schutz der Artenvielfalt von Fischen, wildlebenden Säugetieren und Vögeln (Schärmeli/Griffel, BSK BV, Art. 79 N. 3). Der Bund erlässt die wichtigsten Regeln, die Kantone sorgen für deren Umsetzung im Detail.

Das Wort «Grundsätze» bedeutet: Der Bund setzt Mindeststandards, aber regelt nicht alles abschliessend (Marti, SG Komm. BV, Art. 79 N. 9). Die Kantone bleiben für viele Bereiche zuständig, etwa für die Organisation von Jagdpatenten oder die Festlegung von Jagdzeiten innerhalb der Bundesvorgaben. Der Bund hat seine Kompetenz durch das Jagdgesetz (JSG) und das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) umgesetzt.

«Artenvielfalt» bedeutet: Alle in der Schweiz heimischen Fisch-, Säugetier- und Vogelarten sollen in ihrer natürlichen Vielfalt erhalten bleiben. Besonders wichtig ist der Schutz grosser Fische, da sie mehr Eier legen und für den Fortbestand der Populationen entscheidend sind (BGE 147 II 186 E. 4.3).

Beispiel aus der Praxis: Wenn im Wallis ein Wolfsrudel zu viele Schafe reisst, können die Behörden einzelne Wölfe zum Abschuss freigeben. Dies muss aber streng verhältnismässig sein und alle anderen Schutzmassnahmen müssen zuerst versucht worden sein. Umweltorganisationen können gegen solche Entscheide Beschwerde führen, da sie ein Verbandsbeschwerderecht haben (Urteil 2C_1176/2013 vom 17. April 2015).

Die Kantone müssen beim Vollzug die Bundesgrundsätze einhalten. So dürfen sie modernste Fischereitechnologien verbieten, wenn diese die Artenvielfalt gefährden – wie das Bundesgericht für Live-Sonar-Echolote bestätigt hat (Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025). Wer gegen Jagd- oder Fischereiregeln verstösst, wird mit Bussen oder sogar Freiheitsstrafen bestraft.