Gesetzestext
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1Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.

2Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

3Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.

4Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

5Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.

Art. 78 BV — Natur- und Heimatschutz

Übersicht

Artikel 78 BV regelt den Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt in der Schweiz. Die Verfassungsnorm folgt dem föderalistischen Grundsatz: Die Kantone sind grundsätzlich zuständig (Dajcar/Griffel, BSK BV, Art. 78 N. 8-10). Der Bund hat nur bei spezifischen Aufgaben Kompetenzen.

Kantonale Aufgaben: Die Kantone schützen Landschaften, historische Gebäude und Naturräume. Sie erlassen Gesetze, führen sie durch und finanzieren Schutzmassnahmen. Ein Beispiel: Ein Kanton kann ein historisches Gebäude unter Denkmalschutz stellen und Umbauten verbieten.

Bundesaufgaben: Der Bund muss bei seinen eigenen Projekten Rücksicht auf Natur und Kulturerbe nehmen. Dies gilt etwa bei Autobahnen, Militäranlagen oder Mobilfunkantennen (Dajcar/Griffel, BSK BV, Art. 78 N. 17). Das Bundesgericht prüft, ob eine «hinreichend detaillierte bundesrechtliche Norm» als Anknüpfungspunkt vorliegt.

Artenschutz: Der Bund schützt bedrohte Tiere und Pflanzen durch bundesweite Regeln. Das Jagdgesetz und das Fischereigesetz sind Beispiele solcher Bundesgesetze.

Moorschutz: Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung geniessen absoluten Schutz. Bauten sind dort grundsätzlich verboten. Nur Einrichtungen für den Schutz oder die bisherige landwirtschaftliche Nutzung sind erlaubt. Dieses Verbot gilt direkt aus der Verfassung.

Die Rechtsprechung zeigt einen Konflikt zwischen den strengen Verfassungszielen und den praktischen Umsetzungsschwierigkeiten. Besonders umstritten ist die Frage, welche Nutzungen in Moorlandschaften noch zulässig sind (Dajcar/Griffel, BSK BV, Art. 78 N. 40-42).

Naturschutzorganisationen können gegen Bundesentscheide Beschwerde führen, wenn Natur- oder Heimatschutzinteressen betroffen sind. Dies stärkt die praktische Durchsetzung der Schutzziele erheblich.