1Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
Art. 78 BV — Natur- und Heimatschutz
#Übersicht
Artikel 78 BV regelt den Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt in der Schweiz. Die Verfassungsnorm folgt dem föderalistischen Grundsatz: Die Kantone sind grundsätzlich zuständig (Dajcar/Griffel, BSK BV, Art. 78 N. 8-10). Der Bund hat nur bei spezifischen Aufgaben Kompetenzen.
Kantonale Aufgaben: Die Kantone schützen Landschaften, historische Gebäude und Naturräume. Sie erlassen Gesetze, führen sie durch und finanzieren Schutzmassnahmen. Ein Beispiel: Ein Kanton kann ein historisches Gebäude unter Denkmalschutz stellen und Umbauten verbieten.
Bundesaufgaben: Der Bund muss bei seinen eigenen Projekten Rücksicht auf Natur und Kulturerbe nehmen. Dies gilt etwa bei Autobahnen, Militäranlagen oder Mobilfunkantennen (Dajcar/Griffel, BSK BV, Art. 78 N. 17). Das Bundesgericht prüft, ob eine «hinreichend detaillierte bundesrechtliche Norm» als Anknüpfungspunkt vorliegt.
Artenschutz: Der Bund schützt bedrohte Tiere und Pflanzen durch bundesweite Regeln. Das Jagdgesetz und das Fischereigesetz sind Beispiele solcher Bundesgesetze.
Moorschutz: Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung geniessen absoluten Schutz. Bauten sind dort grundsätzlich verboten. Nur Einrichtungen für den Schutz oder die bisherige landwirtschaftliche Nutzung sind erlaubt. Dieses Verbot gilt direkt aus der Verfassung.
Die Rechtsprechung zeigt einen Konflikt zwischen den strengen Verfassungszielen und den praktischen Umsetzungsschwierigkeiten. Besonders umstritten ist die Frage, welche Nutzungen in Moorlandschaften noch zulässig sind (Dajcar/Griffel, BSK BV, Art. 78 N. 40-42).
Naturschutzorganisationen können gegen Bundesentscheide Beschwerde führen, wenn Natur- oder Heimatschutzinteressen betroffen sind. Dies stärkt die praktische Durchsetzung der Schutzziele erheblich.
Art. 78 BV — Natur- und Heimatschutz
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 78 BV geht auf Art. 24sexies der Bundesverfassung von 1874 zurück, der durch Bundesbeschluss vom 13. März 1962 in die damalige Bundesverfassung eingefügt wurde (BBl 1961 I 1109). Die ursprüngliche Fassung enthielt in Abs. 1 eine Bundeskompetenz zur Gesetzgebung über Naturschutz und Heimatschutz. Der Bundesgesetzgeber erliess darauf gestützt das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451).
N. 2 Die entscheidende Zäsur für Abs. 5 (Moorschutz) bildet die Volksinitiative «Rothenthurm» (Initiative zum Schutz der Moore): Das Schweizer Stimmvolk nahm sie am 6. Dezember 1987 mit 57,8 % Ja-Stimmen an und fügte Art. 24sexies Abs. 5 aBV ein. Die Bestimmung ist nach herrschender Auffassung unmittelbar anwendbar und enthält ein im Grundsatz absolutes Veränderungsverbot: Eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen dem verfassungsrechtlich festgelegten Veränderungsverbot und entgegenstehenden Nutzungsinteressen ist ausgeschlossen (BGE 117 Ib 243 E. 3b).
N. 3 Bei der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 wurde Art. 24sexies aBV unverändert als Art. 78 BV übernommen. Abs. 1 formuliert nun ausdrücklich eine kantonale Zuständigkeit, was gegenüber dem alten Recht eine sprachliche Präzisierung, aber keine materielle Änderung darstellt (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 697). Die Botschaft zur Totalrevision hielt fest, dass die kantonale Kompetenz für den Natur- und Heimatschutz in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung bestehe (BBl 1997 I 243).
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 78 BV ist eine Kompetenznorm: Sie regelt die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Natur- und Heimatschutz. Sie begründet keine subjektiven Abwehrrechte Privater und ist insoweit von den Grundrechtsgarantien (Art. 7–36 BV) zu unterscheiden. Abs. 1 bestätigt die kantonale Restkompetenz nach Art. 3 und 43 BV; Abs. 2–5 statuieren zunehmend engere Bundeszuständigkeiten. Die Bestimmung steht in enger Wechselwirkung mit → Art. 75 BV (Raumplanung) und → Art. 74 BV (Umweltschutz).
N. 5 Im Gefüge von Art. 78 BV ist klar zwischen vier Normebenen zu unterscheiden:
- Abs. 1: Deklaratorische Kompetenzzuweisung an die Kantone ohne direkte inhaltliche Verpflichtung
- Abs. 2: Rücksichtnahme- und Schonungspflicht des Bundes bei der Erfüllung von Bundesaufgaben — das ist die praxisrelevanteste Bestimmung
- Abs. 3: Kann-Bestimmung zugunsten des Bundes (Unterstützung und Erwerb von Schutzobjekten)
- Abs. 4–5: Direkte Bundeskompetenzen mit unmittelbarer Wirkung (Biotop-/Artenschutz und Moorschutz)
N. 6 Das Ausführungsrecht zu Art. 78 BV konzentriert sich im NHG (SR 451) sowie in zahlreichen Bundesinventaren (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder, ISOS, SR 451.12; Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, BLN, SR 451.11; Moorlandschaftsverordnung, SR 451.35). Diese Inventare spielen bei der Prüfung von Bundesaufgaben nach Abs. 2 eine zentrale Rolle. ↔ Art. 2 NHG konkretisiert den Begriff der «Bundesaufgabe» i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Abs. 1: Kantonale Grundzuständigkeit
N. 7 Art. 78 Abs. 1 BV weist den Kantonen die Grundzuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz zu. Nach herrschender Lehre hat diese Norm im Wesentlichen deklaratorischen Charakter: Sie ruft die ohnehin gemäss Art. 3 und 43 BV bestehende Kantonalkompetenz in Erinnerung, enthält aber keine konkreten inhaltlichen Vorgaben und keine direkt anwendbaren Schutzverpflichtungen (BGE 147 I 308 E. 4.1, mit Verweis auf Marti, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 78 BV; Biaggini, BV, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 78 BV). Die Kantone sind frei, die Schutzvorkehren festzulegen und den Denkmalbegriff zu bestimmen (BGE 121 II 8 E. 3a).
N. 8 Allerdings trifft die Kantone die Aufgabe, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (BGE 147 I 308 E. 4.2). Diese Handlungspflicht der kantonalen Gesetzgeber ergibt sich zudem aus dem Granada-Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (SR 0.440.4), das für die Schweiz am 1. Juli 1996 in Kraft trat: Danach sind Kantone verpflichtet, wirksame Schutzbestimmungen für Baudenkmäler zu erlassen (Art. 3 Ziff. 2 und Art. 4 Ziff. 2 Granada-Übereinkommen), wobei ihnen ein erheblicher Spielraum verbleibt (BGE 147 I 308 E. 6.1–6.2).
3.2 Abs. 2: Rücksichtnahme- und Schonungspflicht bei Bundesaufgaben
N. 9 Art. 78 Abs. 2 BV begründet zwei Pflichten des Bundes: eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht auf Anliegen des Natur- und Heimatschutzes bei Erfüllung von Bundesaufgaben sowie eine qualifizierte Erhaltungspflicht für Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten und Natur- und Kulturdenkmäler, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Die Schonungspflicht verpflichtet zur bestmöglichen Schonung; die Erhaltungspflicht erfordert die ungeschmälerte Erhaltung, lässt aber eine Interessenabwägung zu (BGE 135 II 209 E. 2.1; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729 f.).
N. 10 Der zentrale Begriff der «Erfüllung einer Bundesaufgabe» i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV ist in Art. 2 NHG nicht abschliessend konkretisiert. Das Bundesgericht hat zwei Fallgruppen herausgearbeitet (BGE 139 II 271 E. 9.3–9.4):
- Die angefochtene Verfügung betrifft eine Rechtsmaterie, die bundesrechtlich in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist; oder
- Der bundesrechtliche Auftrag birgt die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur-, Orts- oder Landschaftsbilder, weshalb die Rücksichtnahme auf Natur- und Heimatschutz sichergestellt werden muss.
Nicht jede Anwendung von Bundesrecht löst die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG aus; die Bundesaufgabe muss einen konkreten Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweisen.
N. 11 In der Raumplanung gilt: Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 ff. RPG stellen nach ständiger Rechtsprechung stets Bundesaufgaben dar (BGE 136 II 214 E. 2; BGE 112 Ib 70 E. 4). Für Nutzungspläne und Baubewilligungen innerhalb der Bauzone gelten differenzierte Regeln: Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen sind auch innerhalb der Bauzone Bundesaufgaben, weil der Bund die Konzessionäre zum Aufbau landesweiter Netze verpflichtet hat (BGE 131 II 545 E. 2.2). Neueinzonungen nach Art. 15 RPG in der seit 2014 geltenden Fassung sind ebenfalls Bundesaufgaben, weil diese Bestimmung direkt anwendbar und abschliessend ist (BGE 142 II 509 E. 2.5). Die Bundesinventare (ISOS, BLN) haben bei der Erfüllung von Bundesaufgaben unmittelbar qualifizierte Wirkung: Abweichungen von der ungeschmälerten Erhaltung sind nur zulässig, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG; BGE 135 II 209 E. 2.1).
N. 12 Bei kantonalen (und kommunalen) Aufgaben — namentlich bei der Nutzungsplanung — wirken Bundesinventare wie das ISOS als behördenverbindliche Planungsgrundlagen gemäss Art. 6 Abs. 4 RPG: Sie kommen Sachplänen und Konzepten i.S.v. Art. 13 RPG gleich und finden via Richtplanung Eingang in die Nutzungsplanung. Die Kantone sind zu ihrer Berücksichtigung verpflichtet, ohne dass die strengen Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 NHG unmittelbar gelten (BGE 135 II 209 E. 2.1, mit Verweis auf Marti, URP 2005, S. 634 ff.; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, Rz. 527 ff.).
3.3 Abs. 3: Unterstützungs- und Erwerbskompetenz
N. 13 Art. 78 Abs. 3 BV enthält eine Kann-Bestimmung: Der Bund kann Schutzbestrebungen finanziell unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung durch Vertrag oder Enteignung erwerben. Diese Norm begründet keinen Anspruch auf Bundesbeiträge, ist aber die verfassungsrechtliche Grundlage für das Subventionssystem des NHG (Art. 13–18 NHG) sowie für die Schaffung von Bundesinventaren. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3182, qualifizieren diese Norm als blosse Ermächtigungs- und Fördernorm ohne direkte Schutzwirkung.
3.4 Abs. 4: Biotop- und Artenschutz
N. 14 Art. 78 Abs. 4 BV enthält eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume sowie zum Schutz bedrohter Arten vor Ausrottung. Die Bundesgesetzgebung (Art. 18 ff. NHG) schützt namentlich Moore, Flachmoore, Trockenwiesen, Auen und Hecken. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Biotope — so namentlich Hecken — nicht direkt aufgrund der Bundesbestimmungen geschützt sind, sondern grundsätzlich unter die kantonale Gesetzgebungskompetenz fallen; der Biotopschutz nach Art. 18 ff. NHG ist jedoch als den Kantonen übertragene Bundesaufgabe zu qualifizieren (BGE 133 II 220 E. 2.2).
3.5 Abs. 5: Absoluter Moorschutz
N. 15 Art. 78 Abs. 5 BV ist unmittelbar anwendbar (BGE 118 Ib 11 E. 2e; BGE 123 II 248 E. 3a) und enthält ein im Grundsatz absolutes Bau- und Veränderungsverbot für Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung. Eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen dem Veränderungsverbot und Nutzungsinteressen kommt nicht in Frage (BGE 117 Ib 243 E. 3b). Der Moorschutz geht dem kantonalen Recht und den kantonalen Raumplänen nach Art. 49 Abs. 1 BV vor (BGE 127 II 184 E. 5a).
N. 16 Der Begriff «Moorlandschaft» ist nicht allein naturwissenschaftlich bestimmt, sondern bedarf normativer Konkretisierung durch Art. 23b NHG und die Moorlandschaftsverordnung des Bundesrats (SR 451.35). Eine Moorlandschaft ist nach Art. 23b Abs. 1 NHG eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft, deren moorfreier Teil zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung steht. Die Abgrenzung im Einzelfall obliegt primär dem Bundesrat, dem dabei ein gerichtlich zu respektierender Beurteilungsspielraum zukommt; Gerichte dürfen nicht einfach eine andere vertretbare Abgrenzung an die Stelle der bundesrätlichen setzen (BGE 127 II 184 E. 5a–5b). Allerdings darf die Qualifikation als Moorlandschaft nicht von einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Nutzungsinteressen abhängen (BGE 127 II 184 E. 5a). Die Bauzonenqualität eines Gebiets ist für die Festlegung des Moorlandschaftsperimeters irrelevant; zulässig und geboten ist aber eine besonders sorgfältige Prüfung im Bereich RPG-konformer Bauzonen (BGE 127 II 184 E. 5b).
N. 17 Die Ausnahme für «Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen», ist restriktiv auszulegen. Der Umbau einer bestehenden Baute zu einer anderen Nutzung fällt regelmässig nicht darunter (BGE 123 II 248 E. 3a). Auch Infrastrukturanlagen, die nicht unter Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG fallen, sind innerhalb der Moorlandschaft unzulässig; dies gilt auch für im Tagbau erstellte Tunnel (BGE 138 II 281 E. [Regeste]).
#4. Rechtsfolgen
N. 18 Die Verletzung der Schonungspflicht nach Abs. 2 kann die Aufhebung einer Bewilligung durch das Bundesgericht zur Folge haben. Das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG sichert die gerichtliche Durchsetzung: Gesamtschweizerische Natur- und Heimatschutzverbände können bei Bundesaufgaben gegen Verfügungen beschwerden, ohne dass ein inventarisiertes Schutzobjekt konkret betroffen sein muss (BGE 139 II 271 E. 9.3). Das Beschwerderecht setzt nur voraus, dass Bestimmungen verletzt werden, die der Erfüllung der Bundesaufgaben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes dienen.
N. 19 Verstösse gegen das absolute Veränderungsverbot nach Abs. 5 führen zur Pflicht der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Diese Wiederherstellungspflicht besteht auch bei bereits vorgenommenen rechtswidrigen baulichen Veränderungen in Moorlandschaften; eine nachträgliche Legalisierung scheidet aus (BGE 123 II 248 E. 3b–c).
N. 20 Das Beschwerderecht nach Art. 12 NHG ist für kantonale Denkmalschutznormen (Abs. 1) nur sehr eingeschränkt einschlägig, weil rein kantonale Aufgaben keine Bundesaufgaben i.S.v. Abs. 2 darstellen. Kantonale Denkmalschutzbestimmungen können im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden, sofern Grundeigentümer virtuell betroffen sind und höherrangiges Recht (Granada-Übereinkommen, Bundesrecht) verletzt sein soll (BGE 147 I 308 E. 2; → Art. 189 BV).
#5. Streitstände
5.1 Normcharakter von Abs. 1
N. 21 Umstritten ist, ob Art. 78 Abs. 1 BV die Kantone zu Mindestleistungen im Heimatschutz verpflichtet. Die herrschende Lehre verneint dies: Marti (in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 78 BV) und Biaggini (BV, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 78 BV) sehen in Abs. 1 eine rein deklaratorische Kompetenznorm ohne konkrete inhaltliche Bindung der Kantone. Das Bundesgericht teilt diese Sichtweise für das innerschweizerische Verfassungsrecht grundsätzlich, lässt aber offen, ob im Lichte des Granada-Übereinkommens eine weitergehende Handlungspflicht abgeleitet werden könnte (BGE 147 I 308 E. 4.2–4.3). Zufferey (in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, S. 11 und 20) fordert rechtspolitisch, Abs. 1 als echte Schutzpflicht zu verstehen — eine Mindermeinung, die sich bisher nicht durchgesetzt hat.
5.2 Reichweite des Begriffs «Bundesaufgabe» in Abs. 2
N. 22 Strittig ist, ob ordentliche Baubewilligungen und Nutzungspläne innerhalb der Bauzone Bundesaufgaben darstellen. Die Rechtsprechung differenziert: Reine Anwendung von Rahmen-Bundesrecht (z.B. Art und Mass der Nutzung innerhalb der Bauzone) genügt nicht; nur dort, wo das Bundesrecht «abschliessend und direkt anwendbar» geregelt hat (Neueinzonungen nach Art. 15 RPG; Mobilfunkanlagen; Zweitwohnungen nach Art. 75b BV), liegt eine Bundesaufgabe vor (BGE 139 II 271 E. 10.1–10.3; BGE 142 II 509 E. 2.5). Kritisch zu dieser Ausdehnung: Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3182 ff., warnen vor einer schleichenden Verdrängung der kantonalen Planungsautonomie durch eine extensive Interpretation des Bundesaufgabenbegriffs.
5.3 Absoluter Charakter des Moorschutzes in Abs. 5 und Ausnahmen für Bestandesbauten
N. 23 Das Schrifttum diskutiert, ob Art. 78 Abs. 5 BV wirklich absolut ist oder ob im Einzelfall doch eine Interessenabwägung stattfinden kann. Das Bundesgericht verneint die Interessenabwägung für Eingriffe in den Schutzperimeter konsequent (BGE 117 Ib 243 E. 3b). Waldmann (Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1997, S. 171 f.) und Fahrländer (Kommentar NHG, 1997, Rz. 38 zu Art. 18a NHG) haben hingegen argumentiert, dass bei der Abgrenzung des Perimeters — nicht beim Schutz als solchem — verhältnismässigkeitskonforme Interpretationen geboten seien. Das Bundesgericht hat diesen Ansatz dahingehend rezipiert, dass bei der Perimeterziehung im Zweifel zu Gunsten des Eigentümers entschieden werden kann, wenn kein eindeutiger ökologischer, visueller, kultureller oder historischer Zusammenhang mit dem Moor besteht (BGE 127 II 184 E. 5b), ohne den absoluten Charakter des Verbots selbst anzutasten.
#6. Praxishinweise
N. 24 In der Praxis ist die Qualifikation einer behördlichen Handlung als «Bundesaufgabe» i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV / Art. 2 NHG der entscheidende erste Prüfungsschritt. Liegt eine Bundesaufgabe vor, sind zwei Konsequenzen zu ziehen: (1) Die zuständige Behörde muss die Schonung von Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Stätten und Natur- und Kulturdenkmälern gewährleisten (Art. 3 NHG); (2) gesamtschweizerische Schutzverbände können das Verfahren mittels Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG gerichtlich kontrollieren lassen.
N. 25 Bei der Anwendung des ISOS-Inventars ist zu unterscheiden: Bei Bundesaufgaben gilt Art. 6 Abs. 2 NHG — Abweichungen von der ungeschmälerten Erhaltung setzen gleich- oder höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung voraus. Bei kantonalen Aufgaben dient das ISOS als behördenverbindliche Planungsgrundlage gemäss Art. 6 Abs. 4 RPG; die Kantone sind zur Berücksichtigung verpflichtet, ohne dass die strengen Anforderungen des NHG unmittelbar gelten. Diese Unterscheidung ist in der Nutzungsplanung besonders sorgfältig zu beachten (BGE 135 II 209 E. 2.1–2.3).
N. 26 Für Vorhaben in Moorlandschaften nach Abs. 5 ist unbedingt vorab zu klären, ob die betroffene Fläche im bundesrätlichen Inventar (Moorlandschaftsverordnung) liegt. Der Perimeter ist behördenverbindlich; die Bauzonenqualität schützt nicht vor dem Veränderungsverbot. Allenfalls vorgesehene Eingriffe sind auf die Ausnahmen (Schutzeinrichtungen; bisherige landwirtschaftliche Nutzung) zu beschränken. Im Zweifel ist eine vorgängige Anfrage bei der zuständigen Fachbehörde (BAFU) angezeigt.
N. 27 Das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG greift auch dann, wenn kein Bundesinventarobjekt betroffen ist — massgebend ist allein das Vorliegen einer Bundesaufgabe mit Bezug zu Natur- und Heimatschutz. Planende Behörden und Projektierende müssen daher auch ausserhalb inventarisierter Objekte mit Beschwerden gesamtschweizerischer Schutzorganisationen rechnen, sobald eine Bundeskompetenz (z.B. Fernmeldewesen, Zweitwohnungsrecht, Bauzonen-Dimensionierung) berührt ist (BGE 139 II 271 E. 9.3; BGE 142 II 509 E. 2.5; BGE 131 II 545 E. 2.2).
N. 28 Art. 78 Abs. 1 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage des gesamten kantonalen Denkmalschutz- und Ortsbildschutzrechts. Eigentümer schutzwürdiger Liegenschaften können kantonale Denkmalpflegeregelungen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle direkt beim Bundesgericht anfechten, wenn sie die Vereinbarkeit mit dem Granada-Übereinkommen oder mit bundesrechtlichen Anforderungen in Frage stellen (BGE 147 I 308 E. 2–3; → Art. 82 lit. b, Art. 87 BGG).
Art. 78 BV
#Rechtsprechung
#Grundsätze der Kompetenzabgrenzung
BGE 139 II 271 (22. Mai 2013) — Bundesaufgaben und Verbandsbeschwerderecht
Bestimmung der Bundesaufgaben bei kantonalen Verfügungen im Bereich der Raumplanung. Baubewilligungen für Zweitwohnungen im Rahmen der bundesrechtlichen Zweitwohnungsregulierung stellen Bundesaufgaben dar.
«Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig; Bundeskompetenzen bestehen lediglich im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (Abs. 4) und zum Schutz von Mooren und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung (Abs. 5). Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt jedoch der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes.»
BGE 147 I 308 (1. April 2021) — Kantonale Denkmalschutzkompetenzen
Bestätigung der primären Zuständigkeit der Kantone für Denkmalschutz und abstrakte Normenkontrolle kantonaler Denkmalschutzbestimmungen.
«Art. 78 Abs. 1 BV statuiert eine kantonale Grundzuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz. Die Kantone sind berechtigt und verpflichtet, in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden.»
#Bundesaufgaben gemäss Art. 78 Abs. 2 BV
BGE 135 II 209 (25. März 2009) — ISOS-Inventar und Bundesaufgaben
Bedeutung des Bundesinventars schützenswerter Ortsbilder bei kantonalen Planungsaufgaben. Schonung von Ortsbildern bei der Erfüllung von Bundesaufgaben.
«Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.»
BGE 136 II 214 (22. Februar 2010) — Ausnahmebewilligungen als Bundesaufgaben
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein Bergrestaurant ausserhalb der Bauzone. Bundesaufgabe erfordert Schonung der Landschaft und Prüfung von Alternativen.
«Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG dar.»
BGE 131 II 545 (7. November 2005) — Mobilfunkanlagen und Bundesaufgaben
Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen stellen auch innerhalb der Bauzone Bundesaufgaben dar, da sie der Fernmeldekompetenz des Bundes unterstehen.
«Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind.»
#Moorlandschaften gemäss Art. 78 Abs. 5 BV
BGE 127 II 184 (4. April 2001) — Abgrenzung von Moorlandschaften
Grundlegendes Urteil zur Abgrenzung der Moorlandschaft Pfäffikersee. Gesetzliche Kriterien und Verfahren für die Moorlandschaftsabgrenzung.
«Art. 78 Abs. 5 BV definiert jedoch nicht, was unter einer Moorlandschaft zu verstehen ist. Diese Präzisierung erfolgt durch die entsprechenden Ausführungsbestimmungen im Natur- und Heimatschutzgesetz (Art. 23b ff. NHG).»
BGE 123 II 248 (15. April 1997) — Moorlandschaftsschutz Rothenthurm
Unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 78 Abs. 5 BV und zulässige Nutzungen in Moorlandschaften. Wiederherstellungspflicht bei rechtswidrigen Bauten.
«Art. 24sexies Abs. 5 BV ist unmittelbar anwendbar. Der vom Beschwerdeführer vorgenommene Umbau stellt keine zulässige Nutzung im Sinne von Art. 23d NHG dar.»
BGE 138 II 281 (12. Juni 2012) — Moorlandschaftsabgrenzung und Infrastrukturbau
Zürcher Oberlandautobahn und Moorlandschaftsschutz. Unzulässigkeit von Tagbautunneln in Moorlandschaften. Korrekte Abgrenzung von Moorlandschaftsperimetern.
«Infrastrukturanlagen, die nicht unter Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG fallen, sind innerhalb der Moorlandschaft unzulässig. Dies gilt auch für im Tagbau erstellte Tunnel; diese widersprechen den Zielen des Moorlandschaftsschutzes.»
#Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG
BGE 142 II 509 (16. Juni 2016) — Verbandsbeschwerderecht bei Einzonungen
Beschwerdebefugnis von Natur- und Heimatschutzverbänden gegen Einzonungen nach dem revidierten Raumplanungsgesetz als Bundesaufgaben.
«Neueinzonungen, die sich auf Art. 15 des revidierten RPG stützen, sind als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu qualifizieren.»
BGE 144 II 218 (12. Februar 2018) — Verbandsbeschwerderecht bei Pflanzenschutzmitteln
Ausdehnung des Verbandsbeschwerderechts auf abstrakte Verfahren ohne konkreten räumlichen Bezug bei der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln.
«Die gezielte Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln durch die Zulassungsbehörde stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV dar. Das Beschwerderecht der Naturschutzorganisationen nach Art. 12 NHG setzt nicht voraus, dass die angefochtene Verfügung einen konkreten räumlichen Bezug aufweist.»
#Kantonale Biotopschutzkompetenzen
BGE 133 II 220 (2. Juli 2007) — Heckenschutz und Kompetenzabgrenzung
Abgrenzung zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht im Bereich des Biotopschutzes. Hecken sind nicht direkt durch Bundesrecht geschützt.
«Biotope - so namentlich Hecken - sind nicht direkt aufgrund der Bestimmungen des Bundesrechts geschützt, sondern fallen grundsätzlich unter die kantonale Gesetzgebungskompetenz.»
#Weitere wichtige Entscheide
BGE 143 II 77 (30. November 2016) — Gewässerraum und Ortsbildschutz
Ausnahmebewilligung für Bauten im Gewässerraum des Zürichsees in einem ISOS-Objekt. Dicht überbaute Gebiete im Gewässerschutz.
Urteil 1C_375/2020 (5. Mai 2021) — Aktuelle Entwicklungen
Modellflugplatz und Naturschutzinteressen. Anwendung der Grundsätze von Art. 78 BV bei neueren Infrastrukturen.
Urteil 1C_649/2012 (22. Mai 2013) — Zweitwohnungsbau
Konkretisierung der Bundesaufgaben im Kontext des Zweitwohnungsgesetzes und dessen Umsetzung durch die Kantone.