1Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
#Übersicht
Artikel 15 der Bundesverfassung schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dieses Grundrecht garantiert allen Menschen in der Schweiz das Recht, ihre Religion oder Weltanschauung frei zu wählen, zu praktizieren oder auch abzulehnen.
Das Grundrecht hat zwei Seiten: Die positive Religionsfreiheit gibt das Recht, einen Glauben zu haben und auszuüben. Die negative Religionsfreiheit schützt davor, zu religiösen Handlungen gezwungen zu werden. Beide Aspekte sind gleich wichtig.
Wer ist geschützt? Alle Personen in der Schweiz können sich auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen. Das gilt für Schweizer Bürger und Ausländer, für Erwachsene und Kinder. Auch Religionsgemeinschaften (Kirchen, Moscheen, Tempel) haben gewisse Rechte.
Was ist erlaubt? Menschen dürfen ihre Religion privat und öffentlich ausüben. Sie können beten, religiöse Kleider tragen, Gottesdienste besuchen und ihre Überzeugungen anderen mitteilen. Niemand darf sie dazu zwingen, einer bestimmten Religion beizutreten oder religiöse Handlungen zu vollziehen.
Praktische Beispiele: Eine muslimische Schülerin darf ein Kopftuch in der Schule tragen. Zeugen Jehovas können nicht zur Teilnahme an patriotischen Feiern gezwungen werden. Ein Arbeitnehmer darf an seinem religiösen Feiertag frei verlangen, wenn es der Betrieb erlaubt.
Wo sind Grenzen? Die Religionsfreiheit ist nicht unbegrenzt. Der Staat kann Einschränkungen machen, wenn andere wichtige Interessen betroffen sind. Beispiel: Kirchenglocken dürfen nachts leiser geläutet werden, damit die Nachbarn schlafen können.
Besondere Situationen: In der Schule muss der Staat neutral sein. Er darf keine Religion bevorzugen oder benachteiligen. Bei Einbürgerungen ist es verboten, jemanden nur wegen seiner Religion abzulehnen. Im Gefängnis oder beim Militär können religiöse Praktiken eingeschränkt werden, müssen aber grundsätzlich möglich bleiben.
Rechtliche Folgen: Wer das Grundrecht verletzt, kann vor Gericht belangt werden. Das Bundesgericht hat in vielen Urteilen klargestellt, dass religiöse Diskriminierung unzulässig ist. Gleichzeitig müssen religiöse Praktiken manchmal zurückstehen, wenn sie andere stark beeinträchtigen würden.
Art. 15 BV — Glaubens- und Gewissensfreiheit
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 15 BV löst die Art. 49 und 50 der Bundesverfassung von 1874 ab. Inhaltlich verschob der Verfassungsgeber den Schwerpunkt von den kollektiv-institutionellen Regelungen (Bistümer, Verhältnis von Kirche und Staat) hin zum individuellen Grundrecht: Die institutionellen Aspekte des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche wurden in Art. 72 BV (neu) überführt, die Bistümerbestimmung in Art. 84 Abs. 3 VE 96. Der Bundesrat hielt in der Botschaft fest, die bisherige Regelung der Art. 49 Abs. 3, 49 Abs. 4–6 und 50 Abs. 1 aBV werde bewusst nicht übernommen; stattdessen solle Art. 15 BV «den Schwerpunkt auf die individualrechtlichen Aspekte der Religionsfreiheit legen» (BBl 1997 I 155 f.).
N. 2 Der Bundesrat wählte eine VierAbsatz-Struktur: Abs. 1 enthält die generelle Grundrechtsgarantie; Abs. 2 kodifiziert die Freiheit der Religions- und Weltanschauungswahl sowie deren Bekenntnis; Abs. 3 formuliert die positive Religionsfreiheit (Beitritt, Zugehörigkeit, Unterricht); Abs. 4 verankert die negative Religionsfreiheit als ausdrückliches Zwangsverbot. Diese Aufteilung übernimmt und klärt die unter altem Recht bestehende Doktrin der positiven und negativen Freiheitsdimension (BBl 1997 I 591).
N. 3 Aus der Botschaft ergibt sich, dass der Religion ein «sehr weiter» Begriff zugrunde liegt, der neben den traditionellen Weltreligionen auch atheistische und agnostische Weltanschauungen erfasst (BBl 1997 I 155). Der Bundesrat hob zudem ausdrücklich hervor, die Bestimmung schütze «das negative Recht, keiner Religion anzugehören», und schloss «die konfessionelle Neutralität des Staates» ein (BBl 1997 I 155). Im Ständerat wies Berichterstatter Inderkum (C, UR) darauf hin, Art. 15 BV sei reines Individualgrundrecht und beziehe sich «nur auf natürliche Personen», eine Position, die in der Folge durch die Rechtsprechung zur korporativen Religionsfreiheit nuanciert wurde (→ N. 11).
N. 4 Die parlamentarischen Beratungen verliefen mehrheitlich ohne inhaltliche Kontroversen zu Art. 15 BV. Die Einigungskonferenz bestätigte die bundesrätliche Version in der Schlussabstimmung vom 18. Dezember 1998. Die neue Bundesverfassung trat am 1. Januar 2000 in Kraft. Die Kultusfreiheit, die in Art. 50 Abs. 1 aBV noch ausdrücklich normiert war, findet in Art. 15 BV keine eigene Erwähnung mehr; das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass ihr verfassungsrechtlicher Schutz dadurch inhaltlich nicht verkürzt wurde (BGE 129 I 74 E. 4.1).
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 15 BV steht im zweiten Kapitel (Grundrechte, Art. 7–36 BV) und gehört zum Cluster der persönlichen Freiheiten. Systematisch eng verwandt ist er mit der Meinungsfreiheit (→ Art. 16 BV), der Informationsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit (→ Art. 23 BV). Die Religionsfreiheit bildet eine lex specialis zur allgemeinen Meinungsfreiheit, soweit religiöse und weltanschauliche Überzeugungen betroffen sind; beide Garantien können jedoch auch parallel eingreifen. Mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (→ Art. 10 Abs. 2 BV) besteht eine subsidiäre Auffangrelation.
N. 6 Das Diskriminierungsverbot des → Art. 8 Abs. 2 BV, welches die religiöse Überzeugung als verpöntes Differenzierungsmerkmal nennt, steht in enger Wechselwirkung mit Art. 15 BV (↔ Art. 8 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei religionsbezogener Diskriminierung Art. 8 Abs. 2 BV den weitergehenden Schutz bietet und Art. 15 BV keinen selbständigen Gehalt hinzufügt (BGE 132 I 167 E. 3). Die Einschränkungsvoraussetzungen richten sich ausschliesslich nach → Art. 36 BV; der Kerngehalt nach Art. 36 Abs. 4 BV ist unantastbar.
N. 7 Art. 15 BV enthält eine direkt anwendbare, subjektive Abwehrrechtsgarantie. Sie richtet sich primär gegen staatliche Eingriffe (Abwehrdimension), umfasst nach herrschender Auffassung jedoch auch eine Schutzpflicht des Staates, religiösen Frieden zu sichern (BGE 142 I 49 E. 3.2). Im Schulbereich begründet sie zudem ein Recht auf konfessionell neutralen Unterricht (→ Art. 62 BV). Das Verhältnis von Kirche und Staat ist Sache der Kantone (→ Art. 72 BV).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Schutzbereich
N. 8 Art. 15 BV schützt die innere Freiheit (forum internum), d.h. das Recht zu glauben, nicht zu glauben oder die religiöse Überzeugung zu ändern, sowie die äussere Freiheit (forum externum), Überzeugungen zu äussern, zu praktizieren und zu verbreiten — oder sie nicht zu teilen (BGE 142 I 49 E. 3.4; BGE 135 I 79 E. 5.1). Das forum internum bildet den unantastbaren Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV); das forum externum ist unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV einschränkbar.
N. 9 Der Begriff der Religion und Weltanschauung ist weit zu verstehen. Geschützt sind alle Glaubensbekenntnisse unabhängig von ihrer quantitativen Verbreitung in der Schweiz, einschliesslich atheistischer Weltanschauungen (BGE 142 I 49 E. 3.4; BGE 134 I 49 E. 2.3). Staatliche Organe sind nicht berechtigt, Glaubensinhalte auf ihre theologische Richtigkeit zu überprüfen; sie haben von der subjektiven Bedeutung auszugehen, welche die religiöse Norm für die Betroffenen hat (BGE 135 I 79 E. 4.4; BGE 142 I 49 E. 5.2).
N. 10 Die in Art. 15 Abs. 2 und 3 BV garantierte Religionsausübung (Kultusfreiheit) umfasst gottesdienstliche Handlungen, die Einhaltung religiöser Gebräuche und Gebote sowie Bekleidungsvorschriften, die Ausdruck religiöser Überzeugung sind — namentlich das islamische Kopftuch (Hijab), die jüdische Kippa, das Habit christlicher Ordensschwestern und -brüder sowie sichtbar getragene Kreuze (BGE 142 I 49 E. 3.6; BGE 148 I 160 E. 7.5). Die Kultusfreiheit gilt als Bestandteil und Ausfluss von Art. 15 BV und wurde durch das Inkrafttreten der neuen BV inhaltlich nicht beschränkt (BGE 129 I 74 E. 4.1).
N. 11 Träger des Grundrechts sind in erster Linie natürliche Personen. Juristische Personen, die religiöse oder kirchliche Ziele verfolgen, können sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenfalls auf die Religionsfreiheit berufen (korporative Religionsfreiheit; BGE 145 I 121 E. 23; BGE 142 I 195 E. 5.2). Juristische Personen ohne religiösen Zweck fallen dagegen nicht in den persönlichen Schutzbereich von Art. 15 BV; für die Kirchensteuer juristischer Personen gelten besondere Grundsätze (BGE 126 I 122 E. 3).
3.2 Positive und negative Religionsfreiheit
N. 12 Abs. 3 garantiert die positive Religionsfreiheit: das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. Abs. 4 statuiert die negative Religionsfreiheit als ausdrückliches Zwangsverbot: Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Diese Zweiteilung hat Konsequenzen insbesondere für den Kirchenaustritt und die Kirchensteuer (→ N. 20).
N. 13 Die negative Religionsfreiheit schützt vor staatlichem Zwang zu religiöser Betätigung, vermittelt jedoch keinen Anspruch, von der Wahrnehmung anderer Glaubensbekenntnisse gänzlich verschont zu bleiben. Das blosse Tragen religiöser Symbole durch Mitschülerinnen und Mitschüler beispielsweise verletzt die negative Religionsfreiheit von Dritten nicht (BGE 142 I 49 E. 9.4.2; BGE 135 I 79 E. 7.2).
3.3 Staatliche Neutralitätspflicht
N. 14 Art. 15 BV verpflichtet den Staat zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität. Diese Neutralität wird realisiert entweder durch strikte Trennung von Staat und Religion (laizistisch) oder durch eine für alle Bekenntnisse gleichermassen offene Haltung (konfessionell-neutral). Das kantonale Staatsrecht kennt beide Varianten (BGE 142 I 49 E. 3.3; BGE 148 I 160 E. 7.4). Die Neutralitätspflicht richtet sich an die Behörden und ihre Repräsentanten, nicht aber an die Schülerinnen und Schüler als Rechtssubjekte (BGE 142 I 49 E. 9.2). Das Bundesgericht erkennt den Kantonen im Rahmen des Föderalismus (→ Art. 72 BV) einen erheblichen Gestaltungsspielraum zu (BGE 148 I 160 E. 5).
3.4 Funktionen des Grundrechts
N. 15 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit erfüllt nach Bundesgericht drei Funktionen: (1) Toleranzgebot — Sicherung des religiösen Friedens; (2) Freiheitsschutz — Gewährleistung, dass alle Menschen ihre tiefsten Überzeugungen bewahren, ausdrücken und im Alltag leben dürfen; (3) Integrationsfunktion — Verhinderung der Ausgrenzung religiöser Minderheiten und Erleichterung der gesellschaftlichen Integration (BGE 142 I 49 E. 3.2; BGE 148 I 160 E. 7.3; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 313).
#4. Rechtsfolgen
N. 16 Als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe schützt Art. 15 BV unmittelbar. Eingriffe in das forum externum sind nur zulässig, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen: gesetzliche Grundlage (Abs. 1), öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter (Abs. 2), Verhältnismässigkeit (Abs. 3). Schwere Eingriffe erfordern eine formellgesetzliche Grundlage (BGE 139 I 280 E. 5.1; BGE 142 I 49 E. 6).
N. 17 Staatliche Neutralitätspflicht und konfessionelle Gleichbehandlung sind als Individualrecht einklagbar. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit vermittelt jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Staat keine Handlungen vornimmt, fördert oder unterstützt, die mit der eigenen Weltanschauung nicht vereinbar sind, solange er dabei nicht in unzulässiger Weise Partei für eine bestimmte Religion ergreift (BGE 145 I 121 E. 5.2).
N. 18 Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs sind objektive Kriterien massgebend; staatliche Organe haben die religiöse Bedeutung einer Norm aus der Sicht der Betroffenen zu beurteilen, ohne eigene theologische Gewichtung vorzunehmen (BGE 135 I 79 E. 4.4; BGE 142 I 49 E. 7.1). Das Bundesgericht qualifiziert das generelle Verbot für eine Schülerin, das Kopftuch in der öffentlichen Schule zu tragen, als schweren Eingriff (BGE 142 I 49 E. 7.2; BGE 139 I 280 E. 5.2).
N. 19 Im Strafvollzug gilt Art. 15 BV grundsätzlich weiter. Einschränkungen der Kultusfreiheit sind jedoch wegen des Sonderstatusverhältnisses leichter zu rechtfertigen; sie müssen sich jedoch auf den geordneten Anstaltsbetrieb beschränken und dürfen nicht über das erforderliche Mass hinausgehen (BGE 129 I 74 E. 4.2). Ein Ausschluss von gemeinsamen Gottesdiensten aus Sicherheitsgründen ist verfassungskonform, wenn dem Gefangenen der Seelsorgerbesuch gewährleistet bleibt.
N. 20 Der Kirchenaustritt muss auch als partieller Austritt aus der Landeskirche vollziehbar sein: Es genügt die Erklärung des Austritts aus der als öffentlich-rechtliche Körperschaft verfassten Landeskirche; ein Losagen von der Weltkirche kann nicht verlangt werden (Urteil 2P.16/2002 vom 18.12.2002). Die Kirchensteuer juristischer Personen ist grundsätzlich mit Art. 15 BV vereinbar (BGE 126 I 122 E. 3; BGE 128 I 317 E. 4).
#5. Streitstände
5.1 Kopftuch im Schulkontext
N. 21 Die umstrittenste Konstellation betrifft das Tragen religiöser Bekleidung an öffentlichen Schulen. Das Bundesgericht unterscheidet scharf zwischen Schülerinnen und Schülern und Lehrpersonen: Während es für Letztere (namentlich im Kanton Genf mit seiner laizistischen Tradition) ein Kopftuchverbot als verfassungskonform anerkannte (BGE 123 I 296 E. 4), erklärte es ein generelles Kopftuchverbot für Schülerinnen ohne formellgesetzliche Grundlage als verfassungswidrig (BGE 139 I 280 E. 5). Auch wenn eine formellgesetzliche Grundlage besteht, erweist sich ein solches Verbot als unverhältnismässig, falls keine konkrete Störung des Schulfriedens droht (BGE 142 I 49 E. 10.2).
N. 22 Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 277) betonen, dass die staatliche Neutralitätspflicht eine Schutzpflicht zugunsten aller Bekenntnisse und nicht eine Abwehrpflicht gegen religiöse Symbolik durch Private begründe. Kiener/Kälin (Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 270 f.) teilen diese Analyse: Die Zulassung eines Kopftuchs durch eine Schülerin bedeute keine Identifikation des Staates mit einem Glauben. Das Bundesgericht hat diese Lehrmeinung in BGE 142 I 49 E. 9.2 übernommen.
5.2 Dispensationen vom Schulunterricht
N. 23 Umstritten ist der Umfang des Anspruchs auf Befreiung vom Pflichtunterricht aus religiösen Gründen. Das Bundesgericht gewährte 1993 muslimischen Schülerinnen eine Dispensation vom Schwimmunterricht (BGE 119 Ia 178), verweigerte aber 2008 die Dispensation muslimischer Knaben unter Verweis auf das gestiegene Integrationsinteresse (BGE 135 I 79 E. 7.3). Es begründete die Praxisänderung mit veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen (zahlenmässiges Anwachsen der muslimischen Bevölkerung, gesetzliche Verankerung des Integrationsauftrags). Karlen (Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz, 1982, S. 294 f.) und Kälin (Grundrechte im Kulturkonflikt, 2000, S. 39) betonen, dass für die Schutzbereichseröffnung die subjektive Bedeutung der religiösen Norm für die Betroffenen massgebend sein muss, nicht deren intersubjektive Verbindlichkeit innerhalb der Glaubensgemeinschaft — diese Position wurde in BGE 135 I 79 E. 4.4 bestätigt.
5.3 Staatliche Laizität und Neutralität
N. 24 Kontrovers ist, wie weit die kantonale Laizitätstradition staatliche Eingriffe in die Religionsausübung von Staatsangestellten rechtfertigen kann. Das Bundesgericht anerkennt, dass Kantone wie Genf mit ausgeprägt laizistischer Verfassungstradition den Staatsangestellten weitergehende Neutralitätspflichten auferlegen dürfen, betont aber, eine exzessiv strikte Anwendung sei im Einzelfall mit Art. 15 BV unvereinbar (BGE 148 I 160 E. 7.10.3.3). Häfner (Religionsverfassung, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Vol. III, 2020, S. 2338 f.) fordert mehr Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der abstrakten Normenkontrolle kantonaler Laizitätsgesetze. Hertig Randall (in: Études en l'honneur de Tristan Zimmermann, 2017, S. 150) und Mahon (ebda., S. 203 f.) unterscheiden eine «inklusive» von einer «exklusiven» Laizität: Nur Erstere sei mit dem Pluralismus einer demokratischen Gesellschaft vereinbar.
5.4 Korporative Religionsfreiheit
N. 25 Ob und inwieweit juristische Personen mit religiösem Zweck Träger der Glaubens- und Gewissensfreiheit sind, war unter dem alten Verfassungsrecht umstritten. Die Botschaft (BBl 1997 I 155) und der Ständerat (Inderkum) gingen von einem individualrechtlichen Charakter der Norm aus. Das Bundesgericht hat jedoch in konstanter Praxis religiöse Körperschaften als Grundrechtsträger anerkannt (BGE 145 I 121 E. 23; BGE 142 I 195 E. 5.2 ff.) und damit die enge parlamentarische Lesart überwunden. Pahud de Mortanges (BSK BV, Art. 15 N. 1) sieht darin eine systemkonforme Entwicklung in Richtung eines umfassenden Schutzes kollektiver Religionsausübung.
#6. Praxishinweise
N. 26 EMRK-Parallelrecht: Art. 9 EMRK schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit im Wesentlichen deckungsgleich mit Art. 15 BV (BGE 148 I 160 E. 7.1). Art. 18 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat gegenüber Art. 9 EMRK keine eigenständige Tragweite (BGE 148 I 160 E. 7.1). Der EGMR gewährt den Konventionsstaaten in Fragen der Religionsfreiheit eine breite Einschätzungsprärogative (Margin of Appreciation), die das Bundesgericht im Rahmen kantonaler Normenkontrolle berücksichtigt (BGE 148 I 160 E. 7.13).
N. 27 Verhältnismässigkeit: Bei Eingriffen in das forum externum ist der dreiteilige Verhältnismässigkeitstest nach Art. 36 Abs. 3 BV vollständig durchzuführen: Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit. Integrations- und Gleichstellungsinteressen können öffentliche Interessen begründen, ohne jedoch automatisch das Grundrecht zu überwiegen (BGE 135 I 79 E. 7.1 f.; BGE 142 I 49 E. 8–10). Für die Verhältnismässigkeit schwerer Eingriffe ist stets eine Formellgesetzpflicht vorausgesetzt (BGE 139 I 280 E. 5.1).
N. 28 Schutzbereich und Glaubwürdigkeit: Im Verfahren reicht die glaubhafte Darlegung, dass das angerufene Verhalten unmittelbarer Ausdruck der religiösen Überzeugung ist. Behörden dürfen die innere Kohärenz oder Verbreitung des religiösen Gebots nicht überprüfen (BGE 135 I 79 E. 4.4; BGE 142 I 49 E. 5.2). Ob ein entsprechendes Gebot von allen Glaubensangehörigen befolgt wird, ist unerheblich (BGE 119 Ia 178 E. 7e).
N. 29 Kirchensteuern: Juristische Personen können zu Kirchensteuern herangezogen werden; dies ist mit Art. 15 BV grundsätzlich vereinbar (BGE 126 I 122; BGE 128 I 317). Bei konfessionell gemischten Ehen gelten besondere Grundsätze, die aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit abgeleitet werden (BGE 128 I 317 E. 4).
N. 30 Laizitätsrecht der Kantone: Das Bundesgericht prüft kantonale Laizitätsgesetze abstrakt mit erhöhter Zurückhaltung. Verbote religiöser Kultusveranstaltungen auf öffentlichem Grund als grundsätzliches Verbot sind unverhältnismässig (BGE 148 I 160 E. 11.5). Neutralitätspflichten für Staatsangestellte können verfassungskonform sein, müssen jedoch konkret-proportional angewendet werden (BGE 148 I 160 E. 7.10.3.3).
Querverweise: ↔ Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot, religiöse Überzeugung als verpöntes Merkmal); → Art. 36 BV (Einschränkungsvoraussetzungen für alle Grundrechte); → Art. 72 BV (Verhältnis Kirche–Staat, Kantonskompetenzen); → Art. 62 BV (Schulrecht, konfessionelle Neutralität der öffentlichen Schule); → Art. 9 EMRK (parallele Konventionsgarantie); → Art. 18 UNO-Pakt II (internationale Garantie, ohne eigenständige Tragweite gegenüber EMRK).
#Rechtsprechung
#Grundprinzipien der Religionsfreiheit
BGE 142 I 49 E. 3 vom 11. Dezember 2015
Kopftuchverbot für Schülerinnen verletzt Art. 15 BV.
Das Grundrecht schützt sowohl die innere als auch die äussere Religionsfreiheit.
«Die Glaubens- und Gewissensfreiheit gehört zu den ältesten Grundrechten; Zeugnisse des Toleranzgedankens finden sich bereits im vierten Jahrhundert. Die in den angeführten Ideen verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit wird durch Art. 15 BV gewährleistet. Sie räumt jeder Person das Recht ein, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.»
#Religionsfreiheit im Schulbereich
BGE 135 I 79 E. 4.4 vom 24. Oktober 2008
Schwimmunterrichtsdispens für muslimische Schüler — Bestimmung der Bedeutung religiöser Regeln.
Das Grundrecht schützt auch Überzeugungen religiöser Minderheiten unabhängig ihrer Verbreitung.
«Der religiös neutrale Staat kann Glaubensregeln nicht auf ihre theologische Richtigkeit überprüfen. Ebenso ist es ihm verwehrt, die Bedeutung einer religiösen Vorschrift und damit ihr Gewicht bei der Interessenabwägung selber festzustellen. Glaubensinhalte, die ein religiös motiviertes Verhalten begründen oder bestimmte Bekleidungsweisen nahelegen, sind grundsätzlich nicht zu überprüfen.»
BGE 139 I 280 E. 5 vom 11. Juli 2013
Kopftuchverbot für Schülerinnen bedarf formellgesetzlicher Grundlage.
Schwere Eingriffe in Art. 15 BV erfordern eine hinreichende Rechtsgrundlage.
«Das Verbot des Tragens eines Kopftuches an der Schule ist ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf; die allgemeine Volksschulgesetzgebung des Kantons Thurgau stellt keine solche Grundlage dar.»
#Diskriminierungsschutz und Einbürgerung
BGE 134 I 49 E. 3.2 vom 27. Februar 2008
Nichteinbürgerung wegen Kopftuchtragen ist diskriminierend.
Art. 15 BV wirkt über Art. 8 Abs. 2 BV im Einbürgerungsverfahren.
«Einen negativen Einbürgerungsentscheid auf das Tragen des Kopftuches als religiöses Symbol abzustellen, ist geeignet, die Gesuchstellerin unzulässig zu benachteiligen. Hierfür fehlt eine qualifizierte Rechtfertigung: Das blosse Tragen des Kopftuches bringt für sich keine gegen rechtsstaatliche und demokratische Wertvorstellungen verstossende Haltung zum Ausdruck.»
BGE 134 I 56 E. 5 vom 27. Februar 2008
Diskriminierungsprüfung bei religiös begründeter Verweigerung der Einbürgerung.
Mangelnde Sprachkenntnisse können Kopftuchtragen als Verweigerungsgrund überlagern.
«In Anbetracht mangelnder Deutsch- und Staatskundekenntnisse hält die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs ungeachtet der Tatsache, dass die Gesuchstellerin das Kopftuch trägt, vor der Verfassung stand.»
#Kirchenaustritt und negative Religionsfreiheit
BGE 134 I 75 E. 3-9 vom 16. November 2007
Partieller Kirchenaustritt aus der Landeskirche genügt.
Die negative Religionsfreiheit schützt vor Zwang zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft.
«Die Erklärung des Austritts aus der Landeskirche genügt; vom Austrittswilligen darf nicht verlangt werden, dass er sich von der römisch-katholischen Kirche als solcher lossagt.»
BGE 129 I 68 E. 3.1-3.4 vom 18. Dezember 2002
Rechtswirkungen des partiellen Kirchenaustritts.
Art. 15 Abs. 4 BV schützt vor Zwang zur Religionsausübung.
«Rechtswirkungen einer Erklärung, lediglich aus der Kirchgemeinde bzw. Landeskirche austreten, sich aber weiterhin zur römisch-katholischen Kirche bekennen zu wollen (sog. partieller Kirchenaustritt), sind im Lichte der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu bestimmen.»
#Kirchensteuern und Religionsfreiheit
BGE 126 I 122 E. 3 vom 13. Juni 2000
Kirchensteuerpflicht juristischer Personen vereinbar mit Art. 15 BV.
Die Religionsfreiheit schützt primär natürliche Personen.
«Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Vereinbarkeit der Kirchensteuerpflicht juristischer Personen mit Art. 49 Abs. 6 aBV [jetzt Art. 15 BV].»
BGE 128 I 317 E. 4 vom 20. Februar 2002
Kirchensteuern bei konfessionell gemischter Ehe.
Glaubens- und Gewissensfreiheit setzt der Kirchenbesteuerung Grenzen.
«Festhalten an den aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit bislang abgeleiteten Grundsätzen zur Kirchenbesteuerung bei konfessionell gemischten Ehen.»
#Religionsfreiheit im Strafvollzug
BGE 129 I 74 E. 4.2 vom 13. Januar 2003
Kultusfreiheit im Gefängnis — Beschränkungen sind möglich.
Die Religionsfreiheit gilt auch im besonderen Gewaltverhältnis, aber mit Einschränkungen.
«Im Strafvollzug ergeben sich im öffentlichen Interesse liegende Freiheitsbeschränkungen aus dem Zweck dieser Institution und aus dem Erfordernis der Einhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebes. Über das hiezu erforderliche Mass dürfen sie nicht hinausgehen.»
#Staatliche Neutralität und religiöse Symbole
BGE 148 I 160 E. 7 vom 23. Dezember 2021
Genfer Laizitätsgesetz und Religionsfreiheit von Staatsangestellten.
Neutrale Ausübung staatlicher Funktionen kann religiöse Äusserungen beschränken.
«Art. 3 Abs. 3 und 5 LLE/GE, wonach Gerichtspersonen, Mitglieder von kantonalen Exekutivbehörden und Beamte davon abzusehen haben, ihre Religionszugehörigkeit durch Verlautbarungen oder äusserliche Zeichen zur Schau zu stellen, ist mit Art. 15 und 36 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK konform. Zu vermeiden ist aber eine exzessiv strikte Anwendung dieser Bestimmung im Einzelfall.»
BGE 145 I 121 E. 4 vom 17. Dezember 2018
Finanzierungsbeitrag der Landeskirche an Beratungsstelle verletzt Religionsfreiheit nicht.
Indirekte Förderung nicht-religiöser Zwecke durch Religionsgemeinschaften ist zulässig.
«Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt.»
#Religiöse Minderheiten und Integration
BGE 126 I 133 E. 4 vom 23. Mai 2000
Missionstätigkeit auf öffentlichem Grund unterliegt örtlichen Beschränkungen.
Religionsfreiheit ist nicht unbeschränkt und muss mit anderen Interessen abgewogen werden.
«Wer entgeltliche Leistungen vertreiben will und das damit allenfalls verbundene Missionierungsziel gegenüber dem anvisierten Publikum nicht klar zu erkennen gibt, muss in Kauf nehmen, dass seine Werbeaktionen nicht unter dem Gesichtspunkt der Religionsfreiheit privilegiert werden.»
#Verhältnis zur EMRK
BGE 132 I 167 E. 3 vom 10. Mai 2006
Religionsfreiheit und Diskriminierungsschutz bei der Einbürgerung.
Art. 15 BV und Art. 9 EMRK haben parallele Schutzwirkung.
«Der Berufung auf Art. 15 BV und Art. 9 EMRK kommt im Hinblick auf die Rüge, die Einbürgerung sei wegen der Religionszugehörigkeit aus diskriminierenden Gründen verweigert worden, keine selbständige Bedeutung zu, da das Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 BV den weitergehenden Schutz bietet.»