Gesetzestext
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1Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

2Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

3Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.

4Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

Übersicht

Artikel 15 der Bundesverfassung schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dieses Grundrecht garantiert allen Menschen in der Schweiz das Recht, ihre Religion oder Weltanschauung frei zu wählen, zu praktizieren oder auch abzulehnen.

Das Grundrecht hat zwei Seiten: Die positive Religionsfreiheit gibt das Recht, einen Glauben zu haben und auszuüben. Die negative Religionsfreiheit schützt davor, zu religiösen Handlungen gezwungen zu werden. Beide Aspekte sind gleich wichtig.

Wer ist geschützt? Alle Personen in der Schweiz können sich auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen. Das gilt für Schweizer Bürger und Ausländer, für Erwachsene und Kinder. Auch Religionsgemeinschaften (Kirchen, Moscheen, Tempel) haben gewisse Rechte.

Was ist erlaubt? Menschen dürfen ihre Religion privat und öffentlich ausüben. Sie können beten, religiöse Kleider tragen, Gottesdienste besuchen und ihre Überzeugungen anderen mitteilen. Niemand darf sie dazu zwingen, einer bestimmten Religion beizutreten oder religiöse Handlungen zu vollziehen.

Praktische Beispiele: Eine muslimische Schülerin darf ein Kopftuch in der Schule tragen. Zeugen Jehovas können nicht zur Teilnahme an patriotischen Feiern gezwungen werden. Ein Arbeitnehmer darf an seinem religiösen Feiertag frei verlangen, wenn es der Betrieb erlaubt.

Wo sind Grenzen? Die Religionsfreiheit ist nicht unbegrenzt. Der Staat kann Einschränkungen machen, wenn andere wichtige Interessen betroffen sind. Beispiel: Kirchenglocken dürfen nachts leiser geläutet werden, damit die Nachbarn schlafen können.

Besondere Situationen: In der Schule muss der Staat neutral sein. Er darf keine Religion bevorzugen oder benachteiligen. Bei Einbürgerungen ist es verboten, jemanden nur wegen seiner Religion abzulehnen. Im Gefängnis oder beim Militär können religiöse Praktiken eingeschränkt werden, müssen aber grundsätzlich möglich bleiben.

Rechtliche Folgen: Wer das Grundrecht verletzt, kann vor Gericht belangt werden. Das Bundesgericht hat in vielen Urteilen klargestellt, dass religiöse Diskriminierung unzulässig ist. Gleichzeitig müssen religiöse Praktiken manchmal zurückstehen, wenn sie andere stark beeinträchtigen würden.