Gesetzestext
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1Das Eigentum ist gewährleistet.

2Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

Art. 26 BV — Eigentumsgarantie

Übersicht

Die Eigentumsgarantie in Art. 26 BV schützt das Eigentum vor staatlichen Eingriffen. Die Bestimmung hat zwei Absätze: Absatz 1 gewährleistet das Eigentum grundsätzlich. Absatz 2 regelt die Entschädigung bei Enteignungen und enteignungsgleichen Eingriffen.

Das Bundesgericht unterscheidet zwischen der Bestandesgarantie (Schutz vor Entziehung) und der Wertgarantie (Schutz vor Entwertung). Die Eigentumsgarantie schützt alle dinglichen Rechte an Sachen, wie Eigentum an Grundstücken, Fahrzeugen oder anderen beweglichen Sachen (BGE 126 I 213 E. 1b). Das Vermögen als Ganzes ist jedoch nicht geschützt (Waldmann, BSK BV, Art. 26 N. 21).

Bei einer Enteignung (vollständige oder teilweise Entziehung des Eigentums) muss der Staat den vollen Wert ersetzen. Dies gilt auch bei enteignungsgleichen Eingriffen – das sind schwere Beschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen. Ein Beispiel: Der Staat nimmt ein Grundstück für den Bau einer Autobahn weg. Der Eigentümer erhält eine vollständige Entschädigung zum Marktwert.

Die Rechtsprechung wendet die Eigentumsgarantie auch auf neue Bereiche an. So hat das Bundesgericht den Schutz bei der Aufhebung von Strassenzugängen erweitert (BGE 126 I 213) und bei kommunalen Wohnbauvorgaben geprüft (BGE 146 I 70).

Bedeutung

Die Eigentumsgarantie ist ein zentrales Grundrecht der Wirtschaftsordnung. Sie betrifft Immobilienbesitzer, Unternehmer und alle Eigentümer bei staatlichen Massnahmen wie Enteignungen für Infrastrukturprojekte, Umzonungen oder regulatorischen Eingriffen. Die Garantie stellt sicher, dass der Staat nicht ohne Entschädigung in wohlerworbene Rechte eingreifen kann.

In der Praxis wichtig sind Bauvorhaben des Staates (Strassen, Schienen), Raumplanungsmassnahmen und Umweltvorschriften. Die Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtigen und entschädigungslosen Eingriffen ist zentral für Planungsbehörden und betroffene Eigentümer. Die dogmatische Kontroverse zwischen Schrankentheorie (umfassender Schutz mit Einschränkungsmöglichkeiten) und Konkretisierungstheorie (Schutzbereich bestimmt sich aus der Rechtsordnung) prägt die Rechtsentwicklung (Waldmann, BSK BV, Art. 26 N. 9-10).