1Das Eigentum ist gewährleistet.
2Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Art. 26 BV — Eigentumsgarantie
#Übersicht
Die Eigentumsgarantie in Art. 26 BV schützt das Eigentum vor staatlichen Eingriffen. Die Bestimmung hat zwei Absätze: Absatz 1 gewährleistet das Eigentum grundsätzlich. Absatz 2 regelt die Entschädigung bei Enteignungen und enteignungsgleichen Eingriffen.
Das Bundesgericht unterscheidet zwischen der Bestandesgarantie (Schutz vor Entziehung) und der Wertgarantie (Schutz vor Entwertung). Die Eigentumsgarantie schützt alle dinglichen Rechte an Sachen, wie Eigentum an Grundstücken, Fahrzeugen oder anderen beweglichen Sachen (BGE 126 I 213 E. 1b). Das Vermögen als Ganzes ist jedoch nicht geschützt (Waldmann, BSK BV, Art. 26 N. 21).
Bei einer Enteignung (vollständige oder teilweise Entziehung des Eigentums) muss der Staat den vollen Wert ersetzen. Dies gilt auch bei enteignungsgleichen Eingriffen – das sind schwere Beschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen. Ein Beispiel: Der Staat nimmt ein Grundstück für den Bau einer Autobahn weg. Der Eigentümer erhält eine vollständige Entschädigung zum Marktwert.
Die Rechtsprechung wendet die Eigentumsgarantie auch auf neue Bereiche an. So hat das Bundesgericht den Schutz bei der Aufhebung von Strassenzugängen erweitert (BGE 126 I 213) und bei kommunalen Wohnbauvorgaben geprüft (BGE 146 I 70).
#Bedeutung
Die Eigentumsgarantie ist ein zentrales Grundrecht der Wirtschaftsordnung. Sie betrifft Immobilienbesitzer, Unternehmer und alle Eigentümer bei staatlichen Massnahmen wie Enteignungen für Infrastrukturprojekte, Umzonungen oder regulatorischen Eingriffen. Die Garantie stellt sicher, dass der Staat nicht ohne Entschädigung in wohlerworbene Rechte eingreifen kann.
In der Praxis wichtig sind Bauvorhaben des Staates (Strassen, Schienen), Raumplanungsmassnahmen und Umweltvorschriften. Die Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtigen und entschädigungslosen Eingriffen ist zentral für Planungsbehörden und betroffene Eigentümer. Die dogmatische Kontroverse zwischen Schrankentheorie (umfassender Schutz mit Einschränkungsmöglichkeiten) und Konkretisierungstheorie (Schutzbereich bestimmt sich aus der Rechtsordnung) prägt die Rechtsentwicklung (Waldmann, BSK BV, Art. 26 N. 9-10).
Art. 26 BV — Eigentumsgarantie
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Die Eigentumsgarantie galt in der Schweiz seit dem 19. Jahrhundert als ungeschriebenes Verfassungsrecht und wurde 1969 durch Art. 22ter in die damalige Bundesverfassung aufgenommen. Art. 26 BV 1999 setzt diesen Artikel inhaltlich fast vollständig fort. Der Bundesrat bezeichnete die Nachführung in der Botschaft vom 20. November 1996 als Kontinuität: Die Norm solle «weitestgehend den geltenden Art. 22ter BV übernehmen» und Instituts-, Bestandes- und Wertgarantie des Eigentums sicherstellen (BBl 1997 I 172).
N. 2 Bewusst nicht übernommen wurde die in Art. 22ter Abs. 2 aBV enthaltene Ermächtigungsnorm, welche Bund und Kantonen gestattete, Eigentumsbeschränkungen und Enteignungen im öffentlichen Interesse vorzusehen. Der Bundesrat verwies darauf, dass diese Ermächtigung durch Art. 36 BV abgelöst werde (BBl 1997 I 173). Ebenfalls nicht verankert wurde eine Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach dem Modell von Art. 14 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes (BBl 1997 I 174). Der entsprechende Minderheitsantrag von Nationalrat Jutzet (SP, FR) wurde in der parlamentarischen Beratung 1998 abgelehnt.
N. 3 Im Nationalrat entbrannte eine intensive Debatte über das Entschädigungsprinzip. Nationalrat Gysin (SP, BS) beantragte, Enteignungen lediglich «angemessen» statt «voll» zu entschädigen; Nationalrat Baumberger (CVP, ZH) wollte für Eigentumsbeschränkungen unterhalb der Enteignungsschwelle eine «angemessene» Ausgleichspflicht einführen. Nationalrat Schlüer (SVP, ZH) hielt dagegen: «Wer Eigentum eingrenzt, zerstört es. Deshalb ist Eigentum, wo eine Beschränkung im öffentlichen Interesse stattfindet, 'voll' zu entschädigen, nicht 'angemessen'.» Der Ständerat schloss sich — auf Antrag des Berichterstatters Marty Dick (FDP, TI) und von Bundesrat Leuenberger — der bundesrätlichen Fassung mit «voller Entschädigung» an. Der Nationalrat hatte zunächst den Nachsatz Baumberger eingefügt, der für andere Eigentumsbeschränkungen einen «angemessenen Ausgleich» vorsah; Ständerat Marty Dick wies darauf hin, dass dies «das System vollständig ändern» und «schwer kalkulierbare finanzielle Konsequenzen» haben würde. Im Differenzbereinigungsverfahren wurde der Nachsatz Baumberger nicht übernommen; die Einigungskonferenz stimmte der Fassung ohne diesen Nachsatz zu, womit das heutige zweiabsätzige Konzept feststand.
N. 4 In der französischen Sprachfassung wählte der Verfassungsgeber im Gegensatz zur alten Fassung des Art. 22ter aBV («juste indemnité») neu den Ausdruck «pleine indemnité», um die Diskrepanz zwischen der deutschen und der französischen Fassung zu beseitigen. Ständerat Marty Dick hielt fest: «La doctrine et la jurisprudence ont affirmé à plusieurs reprises que ce sont bien les versions allemande et italienne qui sont correctes: elles expriment le principe de l'«Eigentumsgarantie als Wertgarantie».» Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 127 I 185 E. 3 bestätigt, dass der Ausdruck «juste indemnité» in der Walliser Kantonsverfassung inhaltlich mit der «vollen Entschädigung» gemäss Art. 22ter Abs. 3 aBV übereinstimme (BBl 1997 I 174).
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 26 BV ist ein wirtschaftliches Grundrecht (→ Art. 27 BV Wirtschaftsfreiheit) und steht im dritten Kapitel der Bundesverfassung über die Grundrechte (Art. 7–36 BV). Es handelt sich um ein klassisches Abwehrrecht, das staatliche Eingriffe in das Privateigentum begrenzt, aber auch eine institutionelle Garantie enthält. Als Grundrecht bindet es gemäss Art. 35 Abs. 1 BV Bund und Kantone; die unmittelbare Drittwirkung zwischen Privaten ist abgelehnt.
N. 6 Die Eigentumsgarantie steht in engem Zusammenhang mit Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten): Jeder Eigentumseingriff, der nicht eine formelle Enteignung oder materielle Enteignung im Sinne von Abs. 2 darstellt, muss die drei Schrankenvoraussetzungen erfüllen — gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit — und darf den Wesensgehalt nicht antasten (Art. 36 Abs. 4 BV). ↔ Art. 36 BV. Querverweise bestehen ferner zu → Art. 5 BV (Gesetzmässigkeit), → Art. 8 BV (Rechtsgleichheit bei Entschädigungsfragen) sowie → Art. 27 BV, da beide Normen die wirtschaftliche Betätigung schützen.
N. 7 Im internationalen Recht entspricht Art. 26 BV Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK (ZP EMRK), der das Recht auf Achtung des Eigentums gewährleistet. Der EGMR wendet ein Dreistufenkonzept an: Eigentumsschutz, Kontrolle der Eigentumsnutzung und Eigentumsentzug, das strukturell dem schweizerischen Konzept der Bestandes-, Nutzungs- und Wertgarantie entspricht. Die EMRK-Praxis ist für die Auslegung von Art. 26 BV ergänzend heranzuziehen, begründet aber im schweizerischen Recht keinen selbständigen Entschädigungsanspruch, der über Art. 26 Abs. 2 BV hinausginge.
#3. Tatbestandsmerkmale und Norminhalt
3.1 Schutzbereich (Abs. 1)
N. 8 Die Eigentumsgarantie schützt auf drei Ebenen: (a) Institutsgarantie: Das Privateigentum als Rechtsinstitut muss in seinen Grundzügen erhalten bleiben; der Gesetzgeber darf es nicht aushöhlen oder abschaffen. (b) Bestandesgarantie («Eigentumsgarantie im engeren Sinne»): Konkrete Eigentumsrechte des Einzelnen sind gegen entzugsgleiche Eingriffe geschützt. (c) Wertgarantie: Bei Enteignung oder enteignungsgleicher Beschränkung ist volle Entschädigung geschuldet (Art. 26 Abs. 2 BV). Diese Trias wurde in der Botschaft ausdrücklich bestätigt (BBl 1997 I 172) und entspricht der gefestigten Rechtsprechung seit BGE 96 I 557.
N. 9 Der persönliche Schutzbereich erfasst natürliche und juristische Personen sowie Kollektiven des Privatrechts. Öffentlich-rechtliche Körperschaften können sich grundsätzlich nicht auf Art. 26 BV berufen, wenn sie hoheitlich handeln. Der sachliche Schutzbereich umfasst alle vermögenswerten Rechte des Privatrechts: Grundeigentum, Fahrniseigentum, beschränkte dingliche Rechte (Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte), obligatorische Rechte mit Vermögenswert sowie — nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung — auch Konzessionen und öffentlich-rechtliche Bewilligungen mit vermögenswertem Inhalt (BGE 132 II 485 E. 5). Wohlerworbene Rechte fallen ebenfalls in den Schutzbereich (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 2071).
N. 10 Der Schutzbereich erstreckt sich nicht nur auf unmittelbar aus dem Eigentum fliessende Rechtsbefugnisse, sondern auch auf bestimmte faktische Voraussetzungen zur Ausübung dieser Befugnisse. Das Bundesgericht hat in BGE 126 I 213 E. 1b seine frühere Praxis geändert und anerkannt, dass Anstösser sich gegenüber der Aufhebung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Strasse auf die Eigentumsgarantie berufen können, sofern dadurch die Nutzbarkeit ihres Eigentums beeinträchtigt wird.
3.2 Schranken und Eingriffsprüfung
N. 11 Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit. Für leichte Eingriffe in die Eigentumsgarantie genügt ein Gesetz im materiellen Sinn; für schwere Eingriffe ist eine klare und eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (BGE 130 I 360 E. 14.2). Bei der raumplanerischen Festlegung von Nutzungszonen ist die Interessenabwägung gemäss Art. 3 und 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) mass gebend; das Bundesgericht überprüft die Verhältnismässigkeit und das öffentliche Interesse grundsätzlich frei (BGE 132 II 408 E. 4.3).
N. 12 Besondere Tragweite hat die Eigentumsgarantie im Steuerrecht: Eine Besteuerung ist nur dann als konfiskatorisch und damit als Verletzung von Art. 26 BV zu qualifizieren, wenn die Vermögenserträgnisse auf Dauer nicht ausreichen, um die Steuerlast zu decken. Eine vorübergehende Belastung über den Ertrag hinaus in einer einzelnen Steuerperiode genügt nicht (BGE 143 I 73 E. 5.1–5.2). Das Bundesgericht hat damit eine nachhaltige Substanzbesteuerung als Eingriff in den Wesensgehalt des Eigentums qualifiziert.
3.3 Formelle und materielle Enteignung (Abs. 2)
N. 13 Art. 26 Abs. 2 BV erfasst zwei Fälle: (a) Formelle Enteignung: Zwangsweise staatliche Entziehung oder Beschränkung eines konkreten Eigentumsrechts durch Hoheitsakt, in der Regel gestützt auf das Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711) oder kantonales Enteignungsrecht. (b) Materielle Enteignung («Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt»): Eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die in ihrer Wirkung einer formellen Enteignung gleichkommt, ohne den formalen Enteignungsweg zu beschreiten. Das Bundesgericht unterscheidet dabei zwei Fälle: Erstens den vollständigen oder praktisch vollständigen Entzug der Nutzungsmöglichkeit; zweitens das Sonderopfer eines Einzelnen oder einer kleinen Gruppe zugunsten der Allgemeinheit (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 2083 ff.; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1842 ff.).
N. 14 Für die materielle Enteignung bei Nichteinzonungen oder Auszonungen gilt nach gefestigter Rechtsprechung: Eine Nichteinzonung ist entschädigungspflichtig, wenn das Land bereits baulich erschlossen und überbaubar war und die Eigentümerschaft in ihrer bisherigen Nutzung auf die Einzonung vertrauen durfte (sog. «Altzonungsrecht»). Die materielle Enteignung durch Herabzonung setzt voraus, dass die bestehende Nutzungsmöglichkeit nicht nur vorübergehend unterbunden wird und ein schweres Sonderopfer vorliegt. Das Bundesgericht hat in BGE 139 II 243 E. 10.5 festgehalten, dass eine zeitlich beschränkte Plafonierung von Zweitwohnungen, die erst durch Ausführungsrecht konkretisiert werden soll, eine «bloss vorübergehende Einschränkung der Eigentumsgarantie» zwischen dem Abstimmungstermin und dem Erlass der Ausführungsbestimmungen darstellt, für die keine hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit zu stellen sind.
N. 15 Die Entschädigungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 BV ist zwingend und kann weder durch kantonales Recht ausgeschlossen noch auf einen Zeitraum verlagert werden, in dem der Eingriff bereits erfolgt ist. Art. 5 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) konkretisiert den bundesverfassungsrechtlichen Anspruch für raumplanungsbedingte materielle Enteignungen und bindet die Kantone hinsichtlich der Entschädigungsbemessung. Das Bundesgericht hat in BGE 127 I 185 E. 4 klargestellt, dass für solche Fälle kein Raum für Unfreiwilligkeitszuschläge besteht, die über die volle Entschädigung hinausgehen. Dagegen dürfen die Kantone bei formellen kantonalrechtlichen Enteignungsverfahren, die nicht auf dem RPG beruhen, über die volle Entschädigung hinausgehende Vergütungen gewähren.
#4. Rechtsfolgen
N. 16 Absatz 1 verleiht dem Einzelnen ein verfassungsmässiges subjektives Recht, das im Wege der Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) und der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) geltend gemacht werden kann. Auf Gesetzgebungsebene bindet es den Bundesgesetzgeber, das Privateigentum nicht in seiner Substanz zu beseitigen (Institutsgarantie). Auf Vollzugsebene müssen alle Eingriffe die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen.
N. 17 Absatz 2 begründet einen unmittelbaren verfassungsrechtlichen Entschädigungsanspruch bei formeller und materieller Enteignung. Die «volle Entschädigung» bedeutet: vollständiger Ersatz des durch die Enteignung verursachten Schadens (Verkehrswert des Enteigneten zuzüglich allenfalls weiterem Schaden wie Minderwert des Rests, Umzugs- und Einrichtungskosten usw., abzüglich allfälliger Vorteile). Die Entschädigung soll den Enteigneten schadlos halten, nicht bereichern. Für den Berechtigten folgt ein klagbarer Anspruch im Enteignungsverfahren (Art. 16 ff. EntG) oder bei materieller Enteignung im Anfechtungsverfahren gegen den massgebenden Planungserlass. → Art. 5 Abs. 2 RPG.
N. 18 Eine Verletzung von Art. 26 BV durch unzulässigen Eingriff ohne hinreichende gesetzliche Grundlage führt zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung oder Verfügung. Unterbliebene oder zu niedrig bemessene Entschädigung begründet einen korrespondierenden Leistungsanspruch auf Entschädigungsergänzung. Bei staatlicher Beschlagnahme und anschliessender Verwertung oder Vernichtung von Eigentum ohne hinreichende gesetzliche Grundlage verletzt der Staat Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (BGE 130 I 360 E. 14.2).
#5. Streitstände
N. 19 Sozialpflichtigkeit des Eigentums: Im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess 1998 blieb umstritten, ob die Sozialpflichtigkeit nach dem Modell von Art. 14 Abs. 2 GG in die neue Verfassung aufzunehmen sei. Die Mehrheit von Nationalrat und Ständerat lehnte dies ab. In der Lehre kritisieren Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729 ff.), dass die fehlende Verankerung der Sozialbindung den gesellschaftlichen Charakter des Eigentums verdecke und eine rein individualistische Konzeption perpetuiere. Rhinow/Schefer/Uebersax (a.a.O., N 1862) hingegen betonen, dass die Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch ohne ausdrückliche Verankerung durch die allgemeinen Grundrechtsschranken (Art. 36 BV, öffentliches Interesse) und die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Kantonen im Bereich des Raumplanungs-, Bau- und Immissionsschutzrechts immanent ist.
N. 20 Alles-oder-Nichts-Prinzip bei der materiellen Enteignung: Das geltende Recht kennt eine binäre Lösung: Entweder überschreitet der Eingriff die Enteignungsschwelle und löst den vollen Entschädigungsanspruch aus, oder er bleibt darunter und ist entschädigungslos zu dulden. Nationalrat Baumberger hatte in der parlamentarischen Debatte dieses «Alles-oder-Nichts-Prinzip» als unbefriedigend bezeichnet, da es Wertverluste bis zu 40–45 % entschädigungslos zumutbar mache. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (a.a.O., N 2083) halten eine Reform hin zu abgestuften Ausgleichsleistungen für rechtspolitisch diskutierenswert, de lege lata aber nicht geboten, da der Verfassungsgeber die Einführung eines allgemeinen Ausgleichsanspruchs für Eigentumsbeschränkungen unterhalb der Enteignungsschwelle bewusst abgelehnt hat.
N. 21 Umfang der «vollen Entschädigung»: Während die Rechtsprechung die volle Entschädigung auf den Ersatz des enteignungsbedingten Schadens (objektiver Schaden, allenfalls zuzüglich eines Subjektschadens) beschränkt, haben einzelne Kantone historisch Unfreiwilligkeitszuschläge gewährt, die über den Schaden hinausgingen. Das Bundesgericht hat in BGE 127 I 185 E. 4 klargestellt, dass Art. 26 Abs. 2 BV den Kantonen nicht untersagt, bei formellen kantonalrechtlichen Enteignungen Vergütungen über den vollen Schaden hinaus zu gewähren — dies aber nur, soweit nicht bundesrechtliche Spezialnormen (insb. Art. 5 Abs. 2 RPG) die Entschädigungsbemessung abschliessend regeln.
N. 22 Konzessionen als geschütztes Eigentum: Es ist anerkannt, dass vermögenswerte konzessionsrechtliche Positionen vom Schutzbereich des Art. 26 BV erfasst werden (BGE 132 II 485 E. 5). Umstritten ist aber das Ausmass des Schutzes: Da Konzessionen staatlich verliehen werden und mit Auflagen versehen sind, stellt sich die Frage, inwieweit der Konzessionär mit der Abänderung oder dem Entzug der Konzession rechnen musste. Das Bundesgericht hat betont, dass der Entzug einer Fernmeldekonzession als schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsgarantie gilt, der eine sorgfältige Interessenabwägung erfordert (BGE 132 II 485). Müller/Schefer (a.a.O., S. 737 f.) befürworten ein abgestuftes Konzept, das den Vertrauensschutz und die inhärenten Bedingungen der Konzession bei der Prüfung des Eingriffs berücksichtigt.
#6. Praxishinweise
N. 23 Bei der Rüge einer Verletzung von Art. 26 BV ist zunächst der Eingriff zu identifizieren und nach Schwere zu klassifizieren. Ein schwerer Eingriff (z.B. Entzug der gesamten wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks, Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände) erfordert eine klare Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 130 I 360 E. 14.2). Bei leichten Eingriffen genügt ein Gesetz im materiellen Sinn; die Überprüfung beschränkt sich auf Willkür.
N. 24 Die Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist im Raumplanungsrecht häufig praxisrelevant. Relevante Prüfungspunkte sind: (a) War die bisherige Nutzung bereits realisiert oder zumindest in nächster Zukunft sicher realisierbar? (b) Besteht ein erheblicher Wertverlust (das Bundesgericht toleriert nach älterer Rechtsprechung Verluste bis 40–45 % ohne Entschädigung, was Nationalrat Baumberger als «Aushöhlung der Wertgarantie» bezeichnete)? (c) Trifft der Eingriff den Eigentümer als Sonderopfer gegenüber der Allgemeinheit? Sind diese Fragen bejaht, ist die Entschädigungspflicht nach Art. 5 Abs. 2 RPG und Art. 26 Abs. 2 BV geltend zu machen.
N. 25 Im Steuerrecht ist eine konfiskatorische Besteuerung nicht bereits dann gegeben, wenn die Steuer in einer einzelnen Periode den Ertrag übersteigt (BGE 143 I 73 E. 5.2). Entscheidend ist die Belastung auf Dauer; Vermögensbildung durch Thesaurierung schliesst den konfiskatorischen Charakter aus, soweit der Steuerpflichtige an der Wertsteigerung des Vermögens partizipiert.
N. 26 Bei kantonalen Enteignungsverfahren ist zu beachten: Die Kantone dürfen bei formellen kantonalrechtlichen Enteignungen (ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 5 Abs. 2 RPG und des eidgenössischen Enteignungsrechts) über die volle Entschädigung hinausgehen (BGE 127 I 185 E. 4). Sobald jedoch bundesrechtliche Spezialnormen die Entschädigungsbemessung regeln, sind diese zwingend und lassen kantonale Zuschläge nicht zu.
N. 27 Praktisch bedeutsam ist ferner der zeitliche Aspekt: Neue planungsrechtliche Beschränkungen gelten in der Regel ab ihrem Inkrafttreten auch für hängige Gesuche, sofern keine anderslautende Übergangsregelung besteht. Das Bundesgericht hat in BGE 139 II 243 E. 10.5 klargestellt, dass selbst unmittelbar anwendbare Verfassungsbestimmungen (wie das Zweitwohnungsverbot nach Art. 75b BV) die Eigentumsgarantie nur vorübergehend einschränken, solange der Gesetzgeber die Ausführungsgesetzgebung erlässt, und dass für solche zeitlich beschränkten Massnahmen keine hohen Anforderungen an die Normdichte zu stellen sind.
#Rechtsprechung
#Grundgehalt der Eigentumsgarantie
BGE 130 I 360 vom 13. Juli 2004 Vernichtung beschlagnahmten Hanfs während des Untersuchungsverfahrens Die Bestimmung der Berner Strafprozessordnung über die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände bildet keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die vorzeitige Vernichtung beschlagnahmten Hanfs.
«Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Zudem muss er durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Für einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie ist eine klare und eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich.»
BGE 126 I 213 vom 28. Juni 2000
Rechtsstellung des Anstössers bei Aufhebung einer Zufahrt
Anstössern kann das Recht, sich gegenüber der Aufhebung oder Einschränkung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Sache auf die Eigentumsgarantie zu berufen, nicht von vornherein abgesprochen werden (Änderung der Rechtsprechung).
«Anstössern kann das Recht, sich gegenüber der Aufhebung oder Einschränkung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Sache auf die Eigentumsgarantie zu berufen, nicht von vornherein abgesprochen werden.»
#Enteignung und Entschädigungsrecht
BGE 127 I 185 vom 30. Mai 2001 Unfreiwilligkeitszuschlag zur kantonalrechtlichen Enteignungsentschädigung Das bundesverfassungsmässige Prinzip der vollen Entschädigung verwehrt es den Kantonen nicht, den Enteigneten im Rahmen von formellen kantonalrechtlichen Expropriationen mehr als den ganzen Schaden zu ersetzen.
«Der bundesverfassungsmässige Grundsatz der vollen Entschädigung verwehrt es den Kantonen nicht, den Enteigneten im Rahmen von formellen kantonalrechtlichen Expropriationen mehr als den ganzen Schaden zu ersetzen und damit Vergütungen auszurichten, die den Rahmen des Anspruchs auf volle Entschädigung sprengen.»
BGE 138 II 77 vom 9. Dezember 2011
Enteignung nachbarlicher Ansprüche infolge Fluglärms
Für die schematische Beurteilung des fluglärmbedingten Schadens bei Mehrfamilienhäusern darf die Eidgenössische Schätzungskommission ein hedonisches Bewertungsmodell anwenden.
«Bei der Entwicklung eines Bewertungsmodells durch ein Expertenteam unter der Leitung eines Fachrichters der ESchK finden zwar die Bestimmungen über externe Sachverständigengutachten keine Anwendung, jedoch müssen die Transparenz und die Verfahrensrechte der Parteien gewährleistet werden.»
#Materielle Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
BGE 139 II 243 vom 22. Mai 2013
Beschränkung des Zweitwohnungsbaus
Art. 75b Abs. 1 i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV enthält ein unmittelbar anwendbares Baubewilligungsverbot für Zweitwohnungen in Gemeinden, in denen der 20-%-Anteil erreicht oder überschritten ist.
«Art. 75b Abs. 1 i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV enthält ein unmittelbar anwendbares Baubewilligungsverbot für Zweitwohnungen in Gemeinden, in denen der 20-%-Anteil erreicht oder überschritten ist. Dieses Verbot gilt für alle Baubewilligungen, die seit dem 11. März 2012 in den betroffenen Gemeinden erstinstanzlich erteilt worden sind.»
BGE 146 I 70 vom 14. November 2019
Kommunale Bestimmungen zum preisgünstigen Wohnungsbau
Die in die Bauordnung der Stadt Bern aufgenommenen Bestimmungen zur Sicherstellung eines genügenden Angebots an preisgünstigen Mietwohnungen lassen sich so auslegen, dass grundsätzlich keine ungerechtfertigten Eingriffe in die Eigentumsgarantie verbunden sind.
«Die in die Bauordnung der Stadt Bern aufgenommenen Bestimmungen zur Sicherstellung eines genügenden Angebots an preisgünstigen Mietwohnungen sind mit dem Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht vereinbar. Sie lassen sich so auslegen und umsetzen, dass mit ihrer Anwendung grundsätzlich keine ungerechtfertigten Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie verbunden sind.»
#Konfiskatorische Besteuerung
BGE 143 I 73 vom 5. Januar 2017
Eigentumsgarantie und Verbot der konfiskatorischen Besteuerung
Die verfassungsmässige Eigentumsgarantie ist nicht bereits dann verletzt, wenn in einer einzigen Steuerperiode die Steuerlast die Vermögenserträgnisse übersteigt. Entscheidend ist die Beurteilung auf Dauer.
«Da die Vermögenssteuer die Substanz des Vermögens zum Gegenstand hat und sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade durch deren Höhe bestimmt, und da eine Besteuerung nur dann als konfiskatorisch gilt, wenn die Vermögenserträgnisse auf Dauer nicht ausreichen, um die Steuerlast zu decken, kann die verfassungsmässige Eigentumsgarantie nicht bereits dann als verletzt angesehen werden, wenn in einer einzigen Steuerperiode die Steuerlast die Vermögenserträgnisse übersteigt.»
#Strafverfahrensrecht und Eigentumsgarantie
BGE 135 I 209 vom 11. Juni 2009
Entschädigungspflicht für eingezogene Waffen und Waffenbestandteile
Das Waffengesetz enthält keine gesetzliche Grundlage für den Einzug des Nettoerlöses der Verwertung von aus Sicherheitsgründen beschlagnahmten Gegenständen zugunsten des Staates.
«Das Waffengesetz enthält keine gesetzliche Grundlage für den Einzug des Nettoerlöses der Verwertung von aus Sicherheitsgründen beschlagnahmten bzw. eingezogenen Gegenständen zugunsten des Staates. Kann der Gegenstand dem Eigentümer nicht mehr zurück- oder herausgegeben werden, ist diesem eine angemessene Entschädigung zu leisten.»
BGE 141 IV 305 vom 23. Juni 2015
Illegaler Abbruch eines schützenswerten Einfamilienhauses
Bei der Festlegung einer Ersatzforderung ist das Bruttoprinzip anzuwenden, wobei die Eigentumsgarantie zu beachten ist.
«Anwendung des Brutto- oder Nettoprinzips bei der Festlegung einer Ersatzforderung (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung). Die Anwendung des Bruttoprinzips führt bei Eigentumseingriffen zu einem verhältnismässigen Ergebnis, das die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Eigentumsgarantie berücksichtigt.»
#Verwaltungsverfahrensrecht
BGE 132 II 485 vom 26. Oktober 2006
Änderung, Übertragung und Entzug einer Fernmeldekonzession
Der Entzug einer Konzession stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der eine sorgfältige Interessenabwägung erfordert.
«Der Entzug einer Fernmeldekonzession, die als vermögenswertes Recht unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, bedarf einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und den berechtigten Interessen des Konzessionsinhabers.»
#Raumplanung und Eigentumsgarantie
BGE 140 I 176 vom 27. März 2014
Rechtliche Qualifikation einer Abgabe auf unbewirtschaftete Zweitwohnungen
Die Zweitwohnungssteuer bezweckt die bessere Auslastung der bereits bestehenden Zweitwohnungen und stellt keinen konfiskatorischen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar.
«Die Zweitwohnungssteuer bezweckt insbesondere die bessere Auslastung der bereits bestehenden Zweitwohnungen auf dem Gemeindegebiet. Da ein Lenkungseffekt jedenfalls potentiell vorhanden ist und die Steuer verhältnismässig ausgestaltet ist, liegt keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor.»
#Grundrechtskollisionen
BGE 136 I 17 vom 23. November 2009
Schutz vor Passivrauchen und Eigentumsgarantie
Das Rauchverbot in Gaststätten stellt einen gerechtfertigten und verhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der durch den Schutz der Gesundheit legitimiert ist.
«Dass die bernische Gesetzesordnung zum Schutz vor Passivrauchen keine Sonderregelung für den Konsum von Wasserpfeifen in Gaststätten vorsieht, verstösst nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit, die Eigentumsgarantie oder das Diskriminierungsverbot.»