Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.

2Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

3Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

4Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.

5Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.

6Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.

Übersicht

Art. 76 BV regelt die Wasserwirtschaft in der Schweiz. Er teilt die Aufgaben zwischen Bund und Kantonen auf: Der Bund schützt das Wasser vor Verschmutzung und Übernutzung. Er macht Gesetze über saubere Gewässer, Wasserkraftwerke und Hochwasserschutz. Die Kantone besitzen die Wasservorkommen auf ihrem Gebiet und dürfen sie nutzen oder die Nutzung anderen erlauben.

Die Kantone können für die Wassernutzung Gebühren erheben. Ein Beispiel ist der Wasserzins: Wer ein Wasserkraftwerk betreibt, zahlt dem Kanton eine Abgabe für das genutzte Wasser. Diese Gebühren fließen oft in die Gemeindekassen der Berggebiete, wo die Kraftwerke stehen.

Der Bund kann selber Wasser für seine Verkehrsbetriebe nutzen. Zum Beispiel braucht die SBB Wasser für ihre Wasserkraftwerke, die Bahnstrom erzeugen. Dafür zahlt sie ebenfalls Gebühren an die Kantone.

Bei grenzüberschreitenden Gewässern entscheidet der Bund allein. Das betrifft etwa den Rhein oder die Grenzgewässer zu Deutschland, Österreich oder Italien. Wenn zwei Kantone sich nicht über ein Gewässer einigen können, schlichtet der Bund.

Die Wasservorkommen gehören rechtlich den Kantonen. Sie dürfen aber nur im Rahmen der Bundesgesetze darüber verfügen. Das bedeutet: Die Kantone müssen die Umweltvorschriften des Bundes beachten, auch wenn sie über ihr eigenes Wasser bestimmen.