1Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
2Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
3Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.
4Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.
5Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.
6Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.
Übersicht
Art. 76 BV regelt die Wasserwirtschaft in der Schweiz. Er teilt die Aufgaben zwischen Bund und Kantonen auf: Der Bund schützt das Wasser vor Verschmutzung und Übernutzung. Er macht Gesetze über saubere Gewässer, Wasserkraftwerke und Hochwasserschutz. Die Kantone besitzen die Wasservorkommen auf ihrem Gebiet und dürfen sie nutzen oder die Nutzung anderen erlauben.
Die Kantone können für die Wassernutzung Gebühren erheben. Ein Beispiel ist der Wasserzins: Wer ein Wasserkraftwerk betreibt, zahlt dem Kanton eine Abgabe für das genutzte Wasser. Diese Gebühren fließen oft in die Gemeindekassen der Berggebiete, wo die Kraftwerke stehen.
Der Bund kann selber Wasser für seine Verkehrsbetriebe nutzen. Zum Beispiel braucht die SBB Wasser für ihre Wasserkraftwerke, die Bahnstrom erzeugen. Dafür zahlt sie ebenfalls Gebühren an die Kantone.
Bei grenzüberschreitenden Gewässern entscheidet der Bund allein. Das betrifft etwa den Rhein oder die Grenzgewässer zu Deutschland, Österreich oder Italien. Wenn zwei Kantone sich nicht über ein Gewässer einigen können, schlichtet der Bund.
Die Wasservorkommen gehören rechtlich den Kantonen. Sie dürfen aber nur im Rahmen der Bundesgesetze darüber verfügen. Das bedeutet: Die Kantone müssen die Umweltvorschriften des Bundes beachten, auch wenn sie über ihr eigenes Wasser bestimmen.
N. 1 Art. 76 BV geht auf Art. 24bis aBV zurück, der 1953 in die Bundesverfassung aufgenommen wurde. Die Bestimmung wurde im Rahmen der Totalrevision von 1999 inhaltlich weitgehend unverändert übernommen, jedoch systematisch neu gegliedert und sprachlich modernisiert (BBl 1997 I 1, 269 ff.). Die Botschaft des Bundesrates betont, dass die Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen im Wasserbereich bewusst beibehalten wurde: «Die Kantone verfügen über die Gewässerhoheit und damit über die Wasservorkommen» (BBl 1997 I 270).
N. 2 Die Revision von 1975 führte den Gewässerschutz als Bundesaufgabe ein, während die Wasserkraftnutzung bereits seit 1908 (Art. 24ter aBV) und der Wasserbau seit 1897 (Art. 24 aBV) in der Bundesverfassung verankert waren. Die heutige Fassung vereint diese historisch gewachsenen Kompetenzen in einer systematischen Gesamtregelung (Griffel, St. Galler Kommentar BV, Art. 76 N. 2).
N. 3 Art. 76 BV bildet zusammen mit Art. 77 BV (Wald) das Herzstück der verfassungsrechtlichen Umweltnormen. Die Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit → Art. 73 BV (Nachhaltigkeit), → Art. 74 BV (Umweltschutz) und → Art. 89 BV (Energiepolitik). Bei der Wasserkraftnutzung besteht eine Schnittstelle zu → Art. 90 BV bezüglich der Energieversorgung (Biaggini, BV-Kommentar, Art. 76 N. 1).
N. 4 Die föderalistische Kompetenzaufteilung prägt Art. 76 BV: Während der Bund die Grundsätze festlegt (Abs. 2) und Vorschriften erlässt (Abs. 3), verbleiben die Wasservorkommen bei den Kantonen (Abs. 4). Diese duale Struktur spiegelt das Subsidiaritätsprinzip nach → Art. 5a BV wider (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar BV, Art. 76 N. 8).
N. 5Wasservorkommen umfassen alle ober- und unterirdischen Gewässer einschliesslich Quellen, Seen, Flüsse und Grundwasser. Der Begriff ist weit zu verstehen und schließt auch künftige Nutzungspotentiale ein (Waldmann/Belser/Epiney, BSK BV, Art. 76 N. 15). Die «haushälterische Nutzung» (Abs. 1) verlangt einen schonenden, nachhaltigen Umgang mit der Ressource Wasser im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips.
N. 6 Die Grundsatzkompetenz des Bundes (Abs. 2) ermächtigt zur Rahmengesetzgebung, überlässt aber den Vollzug und die Detailregelung den Kantonen. Die Aufzählung der Nutzungsarten (Energieerzeugung, Kühlzwecke) ist nicht abschliessend («sowie»). Der Bundesgesetzgeber hat diese Kompetenz mit dem WRG, GSchG und WBG umfassend ausgeschöpft (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N. 1098).
N. 7 Die Gewässerhoheit der Kantone (Abs. 4) umfasst die Verfügungsbefugnis über die öffentlichen Gewässer auf ihrem Gebiet. Diese historisch gewachsene Hoheit beinhaltet das Recht zur Nutzung, zur Konzessionierung und zur Abgabenerhebung. Die kantonale Souveränität wird jedoch durch die Bundesgesetzgebung eingeschränkt («in den Schranken der Bundesgesetzgebung»), was insbesondere bei Umweltschutzvorschriften zum Tragen kommt (Rhinow/Schefer/Uebersax, Verfassungsrecht, N. 3456).
N. 8 Aus Abs. 1 ergibt sich eine Schutz- und Förderungspflicht des Bundes, die sich in der Gesetzgebung (WRG, GSchG, WBG), aber auch in Subventionen und technischer Unterstützung manifestiert. Die Kantone sind bei der Ausübung ihrer Gewässerhoheit an die Bundesvorgaben gebunden (BGE 142 I 99 E. 5.2).
N. 9 Die Abgabenerhebung nach Abs. 4 Satz 2 umfasst Wasserzinsen, Konzessionsgebühren und weitere wasserbezogene Abgaben. Das Bundesgericht hat die kantonale Abgabenhoheit wiederholt bestätigt, aber deren Grenzen in der Wirtschaftsfreiheit und im Bundesrecht aufgezeigt (BGE 128 II 112 E. 4). Die maximale Höhe des Wasserzinses ist in Art. 49 WRG bundesrechtlich limitiert.
N. 10 Bei internationalen Wasservorkommen (Abs. 5) hat der Bund die ausschliessliche Entscheidungskompetenz, muss aber die betroffenen Kantone beiziehen. Diese Bundeskompetenz umfasst sowohl völkerrechtliche Verträge als auch die Regelung grenzüberschreitender Wassernutzungen (Müller/Schefer, Grundrechte, S. 897).
N. 11Reichweite der kantonalen Gewässerhoheit: Während Biaggini (BV-Kommentar, Art. 76 N. 5) eine weitgehende Autonomie der Kantone betont, vertreten Waldmann/Belser/Epiney (BSK BV, Art. 76 N. 28) eine restriktivere Auslegung angesichts der umfassenden Bundesgesetzgebung. Das Bundesgericht tendiert zur vermittelnden Position, wonach die kantonale Hoheit zwar fortbesteht, aber erheblich durch Bundesrecht eingeschränkt ist (BGE 145 II 140).
N. 12Verhältnis Wasserkraft - Gewässerschutz: In der Lehre ist umstritten, wie der Interessenausgleich zwischen Energieproduktion und Umweltschutz zu gewichten ist. Griffel (St. Galler Kommentar BV, Art. 76 N. 18) plädiert für einen strikten Vorrang des Gewässerschutzes, während Keller (in: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N. 1099) eine ausgewogene Interessenabwägung fordert. Die Praxis zeigt eine zunehmende Gewichtung ökologischer Anliegen bei gleichzeitiger Anerkennung der energiepolitischen Bedeutung der Wasserkraft.
N. 13Wohlerworbene Rechte: Kontrovers diskutiert wird die Tragweite historischer Wasserrechte. Während ein Teil der Lehre (Huber-Wälchli/Keller, Wasserbaurecht, S. 156) für einen weitgehenden Bestandesschutz plädiert, vertritt die neuere Doktrin (Hettich/Walther, Wasserrecht, N. 234) eine dynamische Anpassungspflicht an moderne Umweltstandards. Das Bundesgericht hat in BGE 145 II 140 eine vermittelnde Lösung gewählt.
N. 14 Bei Konzessionserneuerungen sind die aktuellen Umweltvorschriften vollumfänglich anzuwenden, auch wenn die ursprüngliche Konzession unter altem Recht erteilt wurde. Die 80-jährige Maximaldauer gilt unabhängig von der Amortisationsdauer der Investitionen (BGE 140 II 262).
N. 15Verfahrenskoordination: Bei Wasserkraftprojekten sind regelmässig multiple Bewilligungen erforderlich (Konzession, Baubewilligung, UVP, gewässerschutzrechtliche Bewilligung). Eine frühzeitige Koordination der Verfahren und der Einbezug der Bundesbehörden bei der UVP ist empfehlenswert (BGE 126 II 283).
N. 16 Für die Abgabenbemessung ist zwischen Wasserzins (Rohstoffabgabe) und Konzessionsgebühr (Verwaltungsabgabe) zu unterscheiden. Zusätzliche kantonale Steuern auf Wasserkraft sind zulässig, sofern sie sich vom bundesrechtlich geregelten Wasserzins unterscheiden (BGE 128 II 112). Bei der Festlegung ist die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Wasserkraftnutzung zu berücksichtigen.
BGE 142 I 99 vom 31. März 2016
Das Bundesgericht klärte die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Wasserkraftnutzung und bestätigte die Vereinbarkeit kantonaler Konzessionsverfahren mit Art. 76 Abs. 2 und 4 BV.
Der Entscheid befasst sich mit der abstrakten Normenkontrolle der revidierten Gewässernutzungsverordnung des Kantons Uri bezüglich der Konzessionserteilung für Wasserkraftwerke.
«Grundsatzkompetenz des Bundes zur Regelung der Wassernutzung bei gleichzeitiger Gewässerhoheit der Kantone. Diese sind daher befugt, die öffentlichen Gewässer entweder selber zu nutzen oder das Recht zur Nutzung konzessionsweise an Dritte zu verleihen.»
BGE 128 II 112 vom 17. Januar 2002
Das Bundesgericht bestätigte die Gültigkeit der besonderen Wasserkraftsteuer des Kantons Wallis unter Berufung auf Art. 76 Abs. 4 BV, welcher den Kantonen die Verfügung über Wasservorkommen zuweist.
Der Entscheid klärt die Rechtsnatur der besonderen Wasserkraftsteuer im Verhältnis zum Wasserzins und die Tragweite wohlerworbener Rechte des Konzessionärs.
«Les cantons disposent des ressources en eau et peuvent percevoir des redevances pour l'utilisation de l'eau dans les limites de la législation fédérale.»
BGE 145 II 140 vom 29. März 2019
Der Entscheid behandelt die Erneuerung und Sanierung eines bestehenden Wasserkraftwerks mit ehehaftem Wasserrecht und bestätigt die Anwendbarkeit der Restwasservorschriften.
Die Rechtsprechung klärt das Verhältnis zwischen historischen Wasserrechten und modernen Umweltschutzanforderungen.
«Das ehehafte Wasserrecht des Beschwerdegegners gewährt ein Sondernutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer, das nicht unbefristet gelten kann, sondern nur bis zur Amortisation der getätigten Investitionen, längstens für 80 Jahre.»
BGE 140 II 262 vom 2. April 2014
Das Bundesgericht behandelte die Wassernutzungskonzession für ein Kleinwasserkraftwerk und präzisierte die Grundsätze zur Festlegung der Mindestrestwassermenge.
Der Fall betrifft die Erhöhung der Mindestrestwassermenge zum Schutz seltener Lebensräume und zur Gewährleistung der freien Fischwanderung.
«Die Konzessionsdauer von 80 Jahren entspricht der gesetzlichen Höchstdauer. Sie ist zulässig, auch wenn die Amortisationsdauer für die getätigten Investitionen deutlich kürzer ist.»
BGE 126 II 283 vom 28. April 2000
Das Bundesgericht entschied über die Wassernutzungskonzession des Lungerersee-Kraftwerks und die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Wasserkraftprojekten.
Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an die Sicherung angemessener Restwassermengen bei komplexen Kraftwerksprojekten.
«Bei komplexen Vorhaben sollte das Fachwissen der spezialisierten Bundesinstanz bereits in die UVP einbezogen werden.»
#Gewässerschutz und landwirtschaftliche Bewirtschaftung
Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023
Das Bundesgericht bestätigte die Gültigkeit verschärfter Phosphorvorschriften für die Landwirtschaft im Einzugsgebiet der Luzerner Mittellandseen.
Der Entscheid behandelt die Kompetenzen der Kantone zum Gewässerschutz-Vollzug und die Verhältnismässigkeit von Bewirtschaftungseinschränkungen.
«Nach Art. 76 Abs. 1 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz.»
BGE 138 I 454 vom 27. Oktober 2012
Das Bundesgericht klärte die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen im Elektrizitätswirtschaftsrecht unter Berücksichtigung der produktionsbezogenen Bestimmungen über die Wasserkraft nach Art. 76 BV.
Der Entscheid betrifft die abschliessende Bundesregelung der Vergütung von dezentral erzeugter Energie durch Elektrizitätsverteilwerke.
«Abgesehen davon (und von den produktionsbezogenen Bestimmungen über die Wasserkraft [Art. 76 BV] und die Kernenergie [Art. 90 BV]) blieb das Elektrizitätswirtschafts- und -versorgungsrecht bis zum Erlass des StromVG im Wesentlichen kantonal.»
BGE 149 I 291 vom 3. Mai 2023
Das Bundesgericht behandelte eine kommunale Volksinitiative zur Umstellung aller Heizungssysteme auf erneuerbare Energien und prüfte deren Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit.
Der Entscheid zeigt die Grenzen kommunaler Energiepolitik im föderalen System auf.
«Die Energiepolitik ist grundsätzlich Sache des Bundes und der Kantone, wobei die Gemeinden nur subsidiär tätig werden können.»
Urteil 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016
Das Bundesgericht entschied über Wasserbauprojekte und die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bei Hochwasserschutzmassnahmen.
Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an die Raumplanung bei Wasserbauprojekten.
Urteil 2C_258/2011 vom 30. August 2012
Das Bundesgericht behandelte die Umweltverträglichkeitsprüfung bei grösseren Wasserbauprojekten und die Koordination zwischen verschiedenen Bewilligungsverfahren.
Der Entscheid klärt die Anwendung des Umweltrechts bei wasserbaulichen Massnahmen.
Urteil 1C_262/2011 vom 15. November 2012
Das Bundesgericht entschied über grenzüberschreitende Wasserkraftprojekte und die Kompetenz des Bundes gemäss Art. 76 Abs. 5 BV.
Der Entscheid behandelt die Entscheidungskompetenz des Bundes bei internationalen Wasservorkommen.
Urteil 2C_729/2013 vom 3. April 2014
Das Bundesgericht klärte die Anwendung von Art. 76 Abs. 5 BV bei Streitigkeiten über interkantonale Wasservorkommen.
Der Entscheid präzisiert die Rolle des Bundes als Schiedsrichter bei interkantonalen Wasserstreitigkeiten.
Urteil 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018
Das Bundesgericht behandelte die Verlängerung von Wassernutzungskonzessionen und die Anpassung an neue Umweltschutzanforderungen.
Der Entscheid klärt die Rechte von Konzessionären bei geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen.
Urteil 1C_401/2020 vom 1. März 2022
Das Bundesgericht entschied über die Bewilligung von Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke und die Berücksichtigung klimatischer Veränderungen.
Der Entscheid zeigt die zunehmende Bedeutung der Wasserknappheit in der Rechtsprechung auf.
Urteil 1C_391/2022 vom 3. Mai 2023
Das Bundesgericht klärte Verfahrensfragen bei der Erteilung von Wassernutzungskonzessionen und die Rolle von Umweltorganisationen im Verfahren.
Der Entscheid präzisiert die Legitimation von Umweltverbänden bei Wasserkraftprojekten.
Urteil 1C_258/2015 vom 22. März 2016
Das Bundesgericht behandelte die Koordination verschiedener Bewilligungsverfahren bei Wasserkraftprojekten.
Der Entscheid klärt die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Verfahrensführung bei komplexen Wasserprojekten.