Gesetzestext
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Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 1 BV — Übersicht

Art. 1 BV ist der erste und grundlegendste Artikel der Bundesverfassung. Er legt fest, dass das Schweizervolk zusammen mit den 26 namentlich aufgeführten Kantonen die Schweizerische Eidgenossenschaft bilden. Diese Bestimmung definiert die Struktur des Schweizer Bundesstaates.

Die 26 Kantone werden in historischer Reihenfolge ihres Beitritts zur Eidgenossenschaft aufgezählt. Zürich, Bern und Luzern gehören zu den ältesten Mitgliedern, während Jura als jüngster Kanton 1979 dazukam. Jeder Kanton ist gleichberechtigt, auch die kleineren wie Obwalden oder Appenzell Innerrhoden.

Art. 1 BV hat wichtige rechtliche Folgen: Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird dadurch zur Rechtsperson. Sie kann Verträge abschliessen, Eigentum besitzen und vor Gericht auftreten. Gemäss der Rechtsprechung ist sie von kantonalen Steuern und Gebühren befreit (OG Luzern, SJZ 1993, 283).

Die Aufzählung der Kantone ist verbindlich. Will man den Kantonsbestand ändern - etwa durch Vereinigung zweier Kantone - muss Art. 1 BV geändert werden. Dies bestätigte das Bundesgericht bei den Diskussionen über eine Wiedervereinigung der beiden Basel (BGE 94 I 525).

Ein konkretes Beispiel: Wenn der Kanton Basel-Stadt und Basel-Landschaft sich vereinigen wollten, müsste eine Volksabstimmung über die Verfassungsänderung stattfinden. Dabei bräuchte es sowohl das Volksmehr als auch das Ständemehr - also die Zustimmung der Mehrheit der Kantone. Erst dann könnte in Art. 1 BV statt "Basel-Stadt und Basel-Landschaft" nur noch "Basel" stehen.

Die Formulierung "Das Schweizervolk und die Kantone... bilden" zeigt den besonderen Charakter der Schweiz: Sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Kantone sind Träger der Staatsgewalt. Dies unterscheidet die Schweiz von anderen Bundesstaaten und begründet das System des doppelten Mehrs bei Verfassungsänderungen.