1Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
Art. 54 BV regelt die Zuständigkeit des Bundes für alle aussenpolitischen Beziehungen der Schweiz. Der Bund ist ausschliesslich verantwortlich für die Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen Organisationen (Epiney, BSK BV, Art. 54 N. 18). Die Kantone dürfen ohne bundesrechtliche Erlaubnis keine völkerrechtlichen Verträge abschliessen.
Die Verfassung nennt konkrete aussenpolitische Ziele: Die Schweiz soll ihre Unabhängigkeit wahren, aber auch aktiv zur Lösung globaler Probleme beitragen. Dazu gehören die Bekämpfung von Armut, der Schutz der Menschenrechte, die Förderung der Demokratie, Friedenssicherung und Umweltschutz. Diese Ziele sind Programmsätze (Leitlinien), die keine einklagbaren Rechte für Einzelpersonen begründen (Epiney, BSK BV, Art. 54 N. 24).
Die Gerichte kontrollieren aussenpolitische Entscheide nur sehr zurückhaltend. Sie prüfen lediglich, ob die Behörden willkürlich gehandelt haben (BGE 137 I 371 E. 1.2). Den politischen Behörden steht ein weiter Ermessensspielraum zu.
Trotz der Bundeskompetenz muss der Bund auf kantonale Interessen Rücksicht nehmen. Wenn internationale Verträge kantonale Zuständigkeitsbereiche betreffen, haben die Kantone ein Recht auf Information und Anhörung. Ein konkretes Beispiel: Bevor die Schweiz ein Bildungsabkommen mit der EU abschliesst, muss der Bund die Kantone konsultieren, da Bildung grundsätzlich Kantonsache ist.
Die ausschliessliche Bundeskompetenz bedeutet auch: Kantonale Behörden sind an aussenpolitische Akte des Bundes gebunden. Wenn das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) einer Person diplomatische Immunität zuerkennt, müssen alle Schweizer Gerichte diese Entscheidung respektieren (BGE 130 III 430 E. 3.3). Ein Kanton kann eine solche Person nicht strafrechtlich verfolgen, selbst wenn sie Schweizer Recht verletzt hat.
Art. 54 BV — Auswärtige Angelegenheiten
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 54 BV geht in seinem Kern auf Art. 8 der Bundesverfassung von 1874 zurück, der dem Bund die ausschliessliche Kompetenz zur Führung auswärtiger Angelegenheiten zusprach. Der Bundesrat präsentierte in der Botschaft vom 20. November 1996 zur neuen Bundesverfassung (BBl 1997 I 1) einen Vorentwurf, dessen Art. 49 die heutige Drei-Absatz-Struktur bereits weitgehend enthielt: Abs. 1 verankerte die umfassende Bundeskompetenz, Abs. 2 nannte aussenpolitische Leitziele, Abs. 3 regelte die Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Kantonen (BBl 1997 I 229 f.). Der Bundesrat hielt an einer knapperen Fassung der Ziele in Abs. 2 fest und sah von der Aufnahme sämtlicher fünf aussenpolitischer Ziele der 1990er-Jahre ab (BBl 1997 I 230 f.).
N. 2 Im Nationalrat war die Fassung von Abs. 2 umstritten. Nationalrat Durrer (C, OW) sprach sich für die Beibehaltung des bundesrätlichen Textes aus, der er für weniger ambitioniert und damit realistischer hielt. Die Kommissionsmehrheit favorisierte den erweiterten Zielkatalog einschliesslich der Förderung von Demokratie und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; Berichterstatterin Vallender (R, AR) betonte, die Kommission habe diese Erweiterung bewusst vorgenommen. Nationalrat Schlüer (V, ZH) stellte mit Minderheit II den Antrag, die Neutralität ausdrücklich als aussenpolitisches Ziel zu verankern: «Der Souverän versteht die Neutralität als ewige Neutralität und sagt das auch ausdrücklich. Damit ist sie kein Mittel, sie ist ein Ziel.» Bundesrat Koller widersprach dieser Position und verwies auf die historische Praxis seit 1848: «Die Neutralität ist seit der Gründung des Bundesstaates vor 150 Jahren immer als ein Mittel und nicht als ein Ziel der schweizerischen Aussenpolitik verstanden worden.» Auch Nationalrat Günter (S, BE), Nationalrat Pelli (R, TI) und Berichterstatter Deiss (C, FR) lehnten Minderheit II ab; Pelli hob hervor, die internationale Anerkennung der Neutralität sei nicht selbstverständlich und diese tauge daher nicht als Verfassungsziel. Die Nationalräte Weigelt (R, SG) und Deiss verwiesen darauf, dass die Neutralität in den (heutigen) Art. 173 und 185 BV bereits Erwähnung findet. Minderheit II wurde verworfen; die Fassung der Kommissionsmehrheit setzte sich durch.
N. 3 Die Schlussabstimmungen in National- und Ständerat erfolgten am 18. Dezember 1998; die Volksabstimmung vom 18. April 1999 nahm die neue Bundesverfassung an. Die Norm entspricht inhaltlich weitgehend dem Vorentwurf des Bundesrates, mit der Erweiterung des Zielkatalogs in Abs. 2 durch das Parlament: Zusatz der Demokratieförderung und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der ausdrückliche Hinweis auf Entwicklungszusammenarbeit.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 54 BV steht im 3. Titel («Bund, Kantone und Gemeinden»), 2. Kapitel («Zuständigkeiten»), 1. Abschnitt («Beziehungen zum Ausland», Art. 54–56). Der Abschnitt regelt in Art. 54 die grundsätzliche Bundeskompetenz, in → Art. 55 BV die Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden und in → Art. 56 BV das Recht der Kantone zum Abschluss eigener Staatsverträge. Art. 54 bildet die verfassungsrechtliche Grundlage, auf der Art. 184 BV (Zuständigkeit des Bundesrates für auswärtige Angelegenheiten) und Art. 166 BV (Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Genehmigung von Staatsverträgen) aufbauen.
N. 5 Im Unterschied zu den meisten Kompetenznormen des 2. Kapitels ist die Aussenpolitik dem Bund in ausschliesslicher Kompetenz zugewiesen; eine kantonale Restkompetenz im Sinne von → Art. 3 BV besteht in diesem Bereich nicht. Art. 54 BV ist keine Grundrechtsnorm und begründet keine subjektiven Rechte Einzelner (→ Art. 36 BV ist nicht anwendbar). Sie ist eine Organisations- und Kompetenznorm, deren Abs. 2 programmatorischen Charakter trägt (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1979).
N. 6 Abs. 2 enthält einen nicht abschliessenden Katalog aussenpolitischer Grundsätze (BBl 1997 I 230: «nicht abschliessende Aufzählung»). Diese Leitziele begründen keine einklagbaren subjektiven Ansprüche, sie dienen jedoch als Massstab für die Ausübung des aussenpolitischen Ermessens durch Bundesrat und Bundesversammlung. In diesem Sinne unterscheidet sich Abs. 2 von den Sozialzielen gemäss → Art. 41 BV strukturell nur in der institutionellen Zuordnung: Abs. 2 ist an die Aussenpolitik adressiert, Art. 41 an die Sozialpolitik.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Abs. 1: Ausschliessliche Bundeskompetenz
N. 7 Der Begriff «auswärtige Angelegenheiten» umfasst nach ständiger Rechtsprechung alle Tätigkeiten des Bundes auf dem Gebiet der Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen Organisationen, insbesondere den Abschluss von Staatsverträgen, die Pflege diplomatischer Beziehungen, den diplomatischen Schutz sowie die Vertretung der Schweiz bei internationalen Organisationen. Das Bundesgericht legt diesen Begriff restriktiv aus, soweit er als Ausschlussgrund für den Rechtsweg fungiert (BGE 137 I 371 E. 1.2). Als Kompetenztitel interpretiert hingegen umfasst er sämtliche Aktionen, die das Verhältnis der Schweiz zu ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen betreffen (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2849).
N. 8 Die Bundeskompetenz nach Abs. 1 ist umfassend und ausschliesslich: Kantone dürfen nicht eigenständig auswärtige Angelegenheiten wahrnehmen, die dem Bund vorbehalten sind. Dies schliesst namentlich ein, dass der Bund auch in Sachbereichen Staatsverträge abschliessen kann, die innerstaatlich in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone fallen (BBl 1997 I 229). So illustriert BGE 132 II 65 E. 2.2 den Umstand, dass bilaterale Niederlassungsverträge des Bundes unmittelbar Rechte für niedergelassene Ausländer gegenüber kantonalen Ausländerbehörden begründen können; die Bundeskompetenz nach Art. 54 Abs. 1 umfasst auch deren Umsetzung.
N. 9 Klassische «actes de gouvernement» — Akte mit vorwiegend politischem Charakter auf dem Gebiet der Sicherheit, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten — fallen vollständig in den Ermessensbereich der Exekutive. BGE 121 II 248 E. 1b stellte fest, dass eine diplomatische Intervention der Schweiz bei einem ausländischen Staat wesentlich die Aussenbeziehungen berührt und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Dieser Grundsatz wurde von BGE 137 I 371 E. 1.2 unter dem BGG fortgeführt.
N. 10 Als Beispiele für Handlungen unter der ausschliesslichen Bundeskompetenz nach Abs. 1 nennt die Rechtsprechung: die Aberkennung diplomatischer Immunität durch das EDA, die für Zivilgerichte als hoheitlicher Akt verbindlich ist (BGE 130 III 430 E. 3.3); die Intervention bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BGE 137 I 371 E. 1.2); die Konsularmatrikel für Auslandschweizer (BGE 110 V 65 E. 3); sowie die Entsendung von Vertretern bei internationalen Organisationen (EJPD-Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024, Aktenzeichen 361-3764/3/14, E. 5).
3.2 Abs. 2: Aussenpolitische Leitziele
N. 11 Abs. 2 nennt in Satz 1 das doppelte Hauptziel: Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und ihrer Wohlfahrt. Satz 2 konkretisiert dies durch vier Bereiche, die mit «namentlich» als nicht abschliessend gekennzeichnet sind (BBl 1997 I 230): (1) Linderung von Not und Armut in der Welt (Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe); (2) Achtung der Menschenrechte und Förderung der Demokratie; (3) friedliches Zusammenleben der Völker; (4) Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Die letzten beiden Elemente wurden auf Initiative des Parlaments gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf hinzugefügt.
N. 12 Der erste Satz von Abs. 2 enthält eine — scheinbare — Spannung zwischen Unabhängigkeit und Wohlfahrt einerseits sowie den humanitären Zielen andererseits. Die Botschaft (BBl 1997 I 230) und die überwiegende Lehre sehen diese jedoch als komplementär: Glaubwürdige Aussenpolitik, die auf Menschenrechten und internationaler Solidarität beruht, stärkt langfristig die Stellung und damit die Unabhängigkeit der Schweiz (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729 f.).
N. 13 Die Neutralität ist — entsprechend dem Ergebnis der parlamentarischen Beratungen — bewusst nicht in Abs. 2 aufgenommen worden. Sie ist in Art. 173 Abs. 1 lit. a und Art. 185 Abs. 1 BV als Kompetenz- und Aufgabenzuweisung erwähnt, gilt aber nach herrschender Lehre als Instrument der Sicherheitspolitik, nicht als Ziel der Aussenpolitik (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1979).
3.3 Abs. 3: Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Kantonen
N. 14 Abs. 3 verpflichtet den Bund, bei der Ausübung seiner aussenpolitischen Kompetenz auf die Zuständigkeiten der Kantone Rücksicht zu nehmen und ihre Interessen zu wahren. Die Botschaft hielt ausdrücklich fest, dass eine stärkere Formulierung («Wahrung der Zuständigkeiten») bewusst abgelehnt wurde: Der Bund muss die Anliegen der Kantone einbeziehen, nicht aber seine Kompetenz durch kantonale Zuständigkeiten beschränken lassen (BBl 1997 I 231). Abs. 3 ist keine Schranke der Bundeskompetenz, sondern eine Verhaltens- und Berücksichtigungspflicht (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2855).
N. 15 Die Konkretisierung der Rücksichtnahmepflicht nach Abs. 3 erfolgt institutionell durch → Art. 55 BV sowie einfachgesetzlich durch das Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK, SR 138.1). Die Kantone werden namentlich bei der Vorbereitung von Staatsvertragsverhandlungen einbezogen, wenn ihre Zuständigkeiten wesentlich berührt sind. ↔ Art. 45 BV (Mitwirkung der Kantone an der Willensbildung des Bundes) ergänzt diese Pflicht auf der Ebene der bundesstaatlichen Zusammenarbeit.
#4. Rechtsfolgen
N. 16 Aus Abs. 1 folgt erstens, dass Kantone, die eigenständig auswärtige Angelegenheiten führen wollen (ausserhalb des engen Rahmens von Art. 56 BV), gegen die Bundesverfassung verstossen. Der Bund kann solche kantonalen Aktivitäten kraft → Art. 49 BV (Vorrang des Bundesrechts) hinfällig machen.
N. 17 Aus Abs. 1 folgt zweitens, dass der Bund gestützt auf seine umfassende Aussenpolitikkompetenz Staatsverträge abschliessen darf, die in kantonale Sachbereiche eingreifen. Derartige Verträge gehen nach → Art. 190 BV dem entgegenstehenden kantonalen Recht vor, sofern sie anwendbar sind. Die Umsetzungspflicht trifft nach Massgabe des Vertrages Bund und Kantone gemeinsam.
N. 18 Abs. 2 erzeugt keine einklagbaren subjektiven Rechte. Aus den Leitzielen können Einzelpersonen keine Leistungsansprüche gegen den Bund ableiten, etwa auf Gewährung diplomatischen Schutzes oder auf Durchführung humanitärer Massnahmen. Dies entspricht der Einordnung als programmatorische Norm (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1979 f.).
N. 19 Abs. 3 erzeugt eine Verfahrenspflicht für die Bundesbehörden. Eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht kann von den Kantonen auf dem Weg der Staatsrechtsbeschwerde geltend gemacht werden, soweit bundesrechtliche Verfahrenspflichten (insb. aus dem BGMK) verletzt sind.
N. 20 Aussenpolitische Akte unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Entscheide auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten sind von der Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 83 lit. a BGG) und von der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG) ausgenommen, soweit das Völkerrecht keinen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Für diese Kategorie von Akten ist nach Art. 72 lit. a VwVG stattdessen der Bundesrat als Beschwerdeinstanz zuständig. Der Begriff der «übrigen auswärtigen Angelegenheiten» ist dabei restriktiv auszulegen und setzt zusätzlich voraus, dass der Akt vorwiegend politischen Charakter trägt (BGE 137 I 371 E. 1.2; EJPD-Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024, E. 4).
#5. Streitstände
N. 21 Reichweite des Begriffs «auswärtige Angelegenheiten»: In der Lehre ist umstritten, wie weit der Kompetenztitel nach Abs. 1 reicht. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2849) vertreten eine weite Auslegung, die alle staatlichen Aktivitäten mit Auslandsbezug einschliesst. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1979) differenzieren hingegen zwischen der Aussenpolitik im engeren Sinne (Beziehungen zu anderen Völkerrechtssubjekten) und der blossen Aussenwirkung innenpolitischer Massnahmen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts stützt für Zwecke des Rechtswegausschlusses die engere Auslegung (BGE 137 I 371 E. 1.2: restriktive Interpretation des Ausschlussgrundes), lässt für den Kompetenztitel jedoch eine grosszügigere Bestimmung zu.
N. 22 Rechtsnatur von Abs. 2: Sutter (Gerichtlicher Rechtsschutz in auswärtigen Angelegenheiten, Zürich/St. Gallen 2012, S. 107 ff.) qualifiziert Abs. 2 als reine Staatszielbestimmung ohne Bindungswirkung für die Gerichte. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729 f.) hingegen betonen, dass die Leitziele über ihre indirekte Wirkung auf die Ermessensausübung durch den Bundesrat bei der Anwendung von → Art. 184 BV durchaus rechtlich relevant sind: Sie bilden Massstäbe für die parlamentarische Kontrolle und politische Rechenschaftspflicht. Einigkeit besteht darin, dass Abs. 2 keine einklagbaren Rechte begründet.
N. 23 Neutralität als Verfassungsziel: Die Frage, ob die Neutralität hätte als Ziel in Abs. 2 aufgenommen werden sollen, wurde im Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutiert (→ N. 2). In der Lehre vertritt Tschannen (Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 44 N. 18) die Auffassung, dass die bewusste Nicht-Aufnahme durch den Verfassungsgesetzgeber die Neutralität klar als Mittel qualifiziert. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2858) schliessen sich dieser Auslegung an, weisen aber darauf hin, dass die politische Praxis bisweilen eine andere Wertung vornimmt.
N. 24 Schutzpflichtdimension von Abs. 2 und Menschenrechte: Sutter (Gerichtlicher Rechtsschutz in auswärtigen Angelegenheiten, Zürich/St. Gallen 2012, S. 128 ff.) argumentiert, dass das Ziel der Achtung der Menschenrechte in Abs. 2 zumindest eine institutionell-prozessuale Schutzpflicht erzeugt: Der Bund darf aussenpolitische Ermessensentscheide nicht so treffen, dass er aktiv zur Verletzung fundamentaler Menschenrechte beiträgt. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 730) betonen demgegenüber, dass eine Verbindung von Abs. 2 mit → Art. 35 BV (Verwirklichung der Grundrechte) keine zusätzlichen individuell einklagbaren Schutzpflichten erzeugt, solange keine spezifische Grundrechtsnorm verletzt ist. Der Streitstand hat praktische Bedeutung für die Frage, ob diplomatische Schutzbegehren eine Rechtspflicht des EDA zum Handeln auslösen können.
#6. Praxishinweise
N. 25 Qualifikation als auswärtige Angelegenheit: Ob ein staatlicher Akt als auswärtige Angelegenheit qualifiziert und damit der Rechtsweg eingeschränkt ist, bestimmt sich nach einem zweistufigen Test: (1) Betrifft der Akt einen Sachbereich des Art. 83 lit. a BGG bzw. Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG (innere/äussere Sicherheit, Neutralität, diplomatischer Schutz, übrige auswärtige Angelegenheiten)? (2) Hat der Akt vorwiegend politischen Charakter, der das staatliche Ermessen stark in Anspruch nimmt? Nur wenn beide Fragen bejaht werden, ist der Rechtsweg zum Bundesgericht und zum Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen (BGE 137 I 371 E. 1.2); die Beschwerde an den Bundesrat nach Art. 72 lit. a VwVG bleibt in diesen Fällen offen.
N. 26 Staatsverträge in kantonalen Sachbereichen: Praktiker sind darauf hinzuweisen, dass der Abschluss eines Staatsvertrages durch den Bund selbst dann zulässig ist, wenn der Vertragsgegenstand innerstaatlich in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone fällt (BBl 1997 I 229). Kantonale Normen, die solchen Bundesverträgen widersprechen, sind nach → Art. 49 Abs. 1 BV unanwendbar. Die Kantone müssen im Vorfeld der Vertragsverhandlungen nach Massgabe des BGMK und von → Art. 55 BV einbezogen werden; eine Verletzung dieser Verfahrenspflicht berührt jedoch grundsätzlich nicht die Gültigkeit des abgeschlossenen Staatsvertrages.
N. 27 Diplomatischer Schutz: Ein Anspruch auf Gewährung diplomatischen Schutzes durch das EDA besteht nach schweizerischem Recht grundsätzlich nicht; das EDA entscheidet nach Ermessen (BGE 121 II 248 E. 1b). Soweit völkerrechtliche Verträge (insb. Art. 6 EMRK) einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung von Individualrechten begründen, ist die Ausnahme nach Art. 83 lit. a BGG teleologisch zu reduzieren (BGE 137 I 371 E. 1.3). Für die Praxis bedeutet dies: Immer dann, wenn sich eine Partei auf eine völkerrechtlich garantierte Rechtsposition berufen kann, ist das Bundesgericht für die Überprüfung nicht ausgeschlossen, auch wenn der Akt dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten zuzurechnen ist.
N. 28 Rücksichtnahmepflicht gegenüber Kantonen (Abs. 3) in der Praxis: Das EDA ist verpflichtet, bei Staatsvertragsverhandlungen, die kantonale Sachbereiche (z.B. Bildung, Polizei, Steuerrecht) betreffen, die Kantone gemäss BGMK und ↔ Art. 55 BV frühzeitig einzubeziehen. Die Kantone können im Streitfall eine Verletzung dieser Pflicht dem Bundesrat vorlegen. Eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht führt jedoch nicht zur Nichtigkeit eines abgeschlossenen Staatsvertrages, da Abs. 3 eine interne Verhaltensanforderung an die Bundesbehörden, nicht eine Aussengrenze der Bundeskompetenz ist.
#Rechtsprechung
#Begriff der auswärtigen Angelegenheiten
BGE 137 I 371 E. 1.2 vom 22. November 2011
Die Intervention der Schweiz bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich fällt unter die auswärtigen Angelegenheiten. Rechtliche Bedeutung für die Abgrenzung der Bundeskompetenz nach Art. 54 Abs. 1 BV.
«Le concept des 'autres affaires relevant des relations extérieures' mentionné à l'art. 83 let. a LTF doit recevoir une interprétation restrictive. L'exception vise les 'actes de gouvernement' classiques. Elle s'applique aux actes ayant un caractère politique prépondérant, le gouvernement et l'administration jouissant d'une marge d'appréciation considérable.»
BGE 130 III 430 E. 3.3 vom 8. April 2004
Diplomatische Immunität fällt in die ausschliessliche Bundeskompetenz. EDA-Verfügungen über diplomatischen Status binden die Zivilgerichte als hoheitliche Akte auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten.
«Bei einer Verfügung des EDA über den diplomatischen Status einer Person handelt es sich um einen hoheitlichen Akt auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten. Die Zivilgerichte sind daran grundsätzlich gebunden.»
#Staatsverträge und kantonale Interessen
BGE 132 II 65 E. 2.2 vom 22. November 2005
Bilaterale Niederlassungsverträge begründen Rechte für niedergelassene Ausländer. Die Bundeskompetenz nach Art. 54 Abs. 1 BV umfasst auch die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Ausländerrecht.
«Die Beschwerdeführer berufen sich auf einen zwischen Russland und der Schweiz am 26./14. Dezember 1872 abgeschlossenen Niederlassungs- und Handelsvertrag. Dieser enthält in seinem Art. 1 folgende Regelung: 'Zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem russischen Kaiserreich soll gegenseitig das Recht der freien Niederlassung bestehen.'»
#Verhältnis zu Grundrechten
BGE 119 II 264 E. 4 vom 1. Januar 1993
Anerkennung ausländischer Ehen gehört zu den auswärtigen Angelegenheiten. Die Nichtanerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen verletzt weder Art. 54 BV (alte Fassung) noch Art. 12 EMRK.
«Der Beschwerdeführer rügt des weitern eine Verletzung von Art. 54 BV und Art. 12 EMRK. Diese Rüge läuft darauf hinaus, aus diesen Bestimmungen einen Anspruch auf Anerkennung der in Dänemark geschlossenen Ehe herzuleiten. Ein solcher Anspruch besteht indessen nicht.»
BGE 100 IV 244 E. 2 vom 1. Januar 1974
Die Wegweisung ausländischer Ehegatten berührt die Bundeskompetenz für auswärtige Angelegenheiten. Das Bundesgericht kann nicht prüfen, ob fremdenpolizeiliche Bestimmungen gegen das verfassungsmässige Eherecht verstossen.
«Das Bundesgericht kann nicht prüfen, ob diese Bestimmung vor dem das Recht zur Ehe gewährleistenden Art. 54 BV standhält (Art. 113 Abs. 3 BV).»
#Justiziabilität von Akten der Aussenpolitik
BGE 130 III 430 E. 3.4 vom 8. April 2004
Die Aberkennung diplomatischer Immunität ist ein Ermessensakt der Aussenpolitik. Das EDA entscheidet über die Anwendung völkerrechtlicher Immunitätsbestimmungen gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BV.
«Im bilateralen Verhältnis kann der Empfangsstaat dem Entsendestaat jederzeit und ohne Angabe von Gründen notifizieren, dass der Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist.»
#Kantonale Zuständigkeiten und Bundesrecht
BGE 110 V 65 E. 3 vom 25. Mai 1984
Die Konsularmatrikel für Auslandschweizer ist eine auswärtige Angelegenheit des Bundes. Kantone können diese nicht als Voraussetzung für Sozialversicherungsleistungen verlangen.
«Die Möglichkeit, der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beizutreten, darf nicht vom Eintrag in der Konsularmatrikel abhängig gemacht werden, da dies die Bundeskompetenz für auswärtige Angelegenheiten verletzen würde.»
BGE 87 I 451 E. 5 vom 1. Januar 1961
Kantonale gewerbepolizeiliche Vorschriften dürfen nicht auf das Ausland übergreifen. Der räumliche Geltungsbereich kantonaler Kompetenzen findet seine Grenze in der Bundeskompetenz für auswärtige Angelegenheiten.
«Ein Kanton, der die öffentliche Reklame an Kinoleinwänden regelt, kann diese Regelung nicht auf Filme erstrecken, die ausschliesslich für das Ausland bestimmt sind, da dies in die Bundeskompetenz für auswärtige Angelegenheiten eingreifen würde.»