Gesetzestext
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1Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.

2Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.

3Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.

Art. 54 BV regelt die Zuständigkeit des Bundes für alle aussenpolitischen Beziehungen der Schweiz. Der Bund ist ausschliesslich verantwortlich für die Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen Organisationen (Epiney, BSK BV, Art. 54 N. 18). Die Kantone dürfen ohne bundesrechtliche Erlaubnis keine völkerrechtlichen Verträge abschliessen.

Die Verfassung nennt konkrete aussenpolitische Ziele: Die Schweiz soll ihre Unabhängigkeit wahren, aber auch aktiv zur Lösung globaler Probleme beitragen. Dazu gehören die Bekämpfung von Armut, der Schutz der Menschenrechte, die Förderung der Demokratie, Friedenssicherung und Umweltschutz. Diese Ziele sind Programmsätze (Leitlinien), die keine einklagbaren Rechte für Einzelpersonen begründen (Epiney, BSK BV, Art. 54 N. 24).

Die Gerichte kontrollieren aussenpolitische Entscheide nur sehr zurückhaltend. Sie prüfen lediglich, ob die Behörden willkürlich gehandelt haben (BGE 137 I 371 E. 1.2). Den politischen Behörden steht ein weiter Ermessensspielraum zu.

Trotz der Bundeskompetenz muss der Bund auf kantonale Interessen Rücksicht nehmen. Wenn internationale Verträge kantonale Zuständigkeitsbereiche betreffen, haben die Kantone ein Recht auf Information und Anhörung. Ein konkretes Beispiel: Bevor die Schweiz ein Bildungsabkommen mit der EU abschliesst, muss der Bund die Kantone konsultieren, da Bildung grundsätzlich Kantonsache ist.

Die ausschliessliche Bundeskompetenz bedeutet auch: Kantonale Behörden sind an aussenpolitische Akte des Bundes gebunden. Wenn das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) einer Person diplomatische Immunität zuerkennt, müssen alle Schweizer Gerichte diese Entscheidung respektieren (BGE 130 III 430 E. 3.3). Ein Kanton kann eine solche Person nicht strafrechtlich verfolgen, selbst wenn sie Schweizer Recht verletzt hat.