1Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Art. 5 BV - Rechtsstaatsprinzip
#Übersicht
Artikel 5 BV bildet das Fundament des schweizerischen Rechtsstaats. Er legt fest, dass staatliches Handeln nur auf rechtlicher Grundlage erfolgen darf (Legalitätsprinzip) und im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig sein muss. Zusätzlich verpflichtet er alle Staatsorgane und Private zu redlichem Handeln (Treu und Glauben) und verlangt die Beachtung des Völkerrechts.
Das Legalitätsprinzip (Absatz 1) bedeutet: Der Staat darf nur handeln, wenn ein Gesetz oder eine Verordnung dies erlaubt. Je schwerwiegender der Eingriff in die Rechte der Bürger, desto genauer muss die gesetzliche Grundlage sein (BGE 151 II 254 E. 4). Beispiel: Will die Polizei eine Hausdurchsuchung durchführen, braucht sie eine gesetzliche Ermächtigung und meist einen richterlichen Befehl.
Die Verhältnismässigkeit (Absatz 2) verlangt einen dreistufigen Test: Die staatliche Massnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 139 I 16 E. 2.2). Beispiel: Ein Fahrverbot wegen Falschparkens wäre unverhältnismässig – eine Busse reicht aus.
Treu und Glauben (Absatz 3) verbietet widersprüchliches Verhalten. Hat eine Behörde einmal eine Zusage gemacht, muss sie diese grundsätzlich einhalten (BGE 102 Ia 331 E. 3). Beispiel: Erteilte Baubewilligungen dürfen nicht willkürlich widerrufen werden.
Die Völkerrechtsbeachtung (Absatz 4) verpflichtet alle staatlichen Stellen zur Einhaltung internationaler Verträge. Völkerrecht geht grundsätzlich dem nationalen Recht vor (BGE 138 II 524 E. 5). Beispiel: Schweizer Gerichte müssen die Europäische Menschenrechtskonvention beachten.
Diese Grundsätze durchdringen die gesamte Rechtsordnung und sind bei jeder staatlichen Tätigkeit zu beachten. Sie schützen die Bürger vor Willkür und schaffen Rechtssicherheit (BBl 1997 I 140).
Art. 5 BV — Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 5 BV ist eine echte Neuerung der Totalrevision von 1999: Die aBV von 1874 enthielt keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung. Der Bundesrat bezeichnete die darin zusammengefassten Grundsätze ausdrücklich als «anerkannte ungeschriebene Grundsätze des schweizerischen Bundesverfassungsrechts», die nunmehr erstmals auf Verfassungsstufe kodifiziert werden sollten (BBl 1997 I 131 f.). Ziel war nicht die Einführung neuen Rechts, sondern die Sichtbarmachung eines Wesensmerkmals der schweizerischen Rechtsordnung.
N. 2 Der Bundesrat fasste vier zentrale Grundsätze — Gesetzmässigkeit, Verhältnismässigkeit und öffentliches Interesse, Treu und Glauben sowie Beachtung des Völkerrechts — in einer einzigen Bestimmung zusammen (BBl 1997 I 132 ff.). Bewusst verzichtet wurde auf eine Kollisionsnorm für das Verhältnis Völkerrecht/Landesrecht; Abs. 4 formuliert ein Beachtungsgebot, nicht aber eine Rangordnungsregel (BBl 1997 I 133). Die Staatshaftung wurde in einen separaten Artikel ausgelagert (damals Art. 137 VE 96). Der spezifische Vertrauensschutz gegenüber staatlichem Handeln wurde ebenfalls separat in Art. 9 BV geregelt.
N. 3 Im Ständerat beantragte der Berichterstatter Hansheiri Inderkum (C, UR) zwei Abweichungen vom Bundesratsentwurf: Der Titel solle «Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns» lauten (statt «staatlichen Handelns»), und in Abs. 3 seien «Behörden» ergänzend aufzunehmen. Inderkum begründete dies mit dem Ziel, die Rechtsstaatlichkeit als Wesensmerkmal des schweizerischen Staatswesens sichtbar zu machen: «Damit soll verdeutlicht werden, dass in den Artikeln 1 bis 4 die Wesensmerkmale des schweizerischen Staatswesens sichtbar gemacht werden. Und eines dieser Wesensmerkmale besteht eben in der Rechtsstaatlichkeit.» Die Ergänzung «Behörden» in Abs. 3 wurde im Differenzbereinigungsverfahren zugunsten des einheitlichen Begriffs «staatliche Organe» (National- und Ständerat) aufgelöst. Bundesrat Koller stimmte der Ergänzung der Rechtsstaatlichkeit im Titel zu. Das Parlament verabschiedete die Norm am 18. Dezember 1998 (Schlussabstimmung Ständerat und Nationalrat) und nahm die BV am 18. April 1999 in Volksabstimmung an; sie trat am 1. Januar 2000 in Kraft.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 5 BV steht im ersten Kapitel («Allgemeine Bestimmungen», Art. 1–6 BV) und bildet zusammen mit Art. 3 (Kantone), Art. 4 (Landessprachen) und Art. 6 (Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung) den Einleitungsrahmen der Verfassung. Die Bestimmung ist eine Querschnittsnorm: Sie gilt für alle staatliche Tätigkeit — Rechtsetzung, Vollzug, Rechtsprechung — auf allen Staatsebenen. Sie konkretisiert das in der Präambel und in Art. 2 BV verankerte Gesamtkonzept des demokratischen und sozialen Rechtsstaats; vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 195.
N. 5 Die vier Absätze stellen qualitativ unterschiedliche Normen dar: Abs. 1 (Legalitätsprinzip) und Abs. 2 (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) richten sich als objektive Verfassungsgrundsätze primär an den Staat. Abs. 3 (Treu und Glauben) verpflichtet auch Private (→ N. 22 ff.). Abs. 4 (Völkerrecht) bindet Bund und Kantone gegenüber der internationalen Gemeinschaft. Keiner der vier Grundsätze begründet nach ständiger Rechtsprechung für sich allein ein klagbares subjektives Recht; der individuelle Anspruch auf rechtsstaatliches Handeln wird über ↔ Art. 9 BV (Willkürverbot und Treu und Glauben), ↔ Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten) und die besonderen Grundrechtsgarantien durchgesetzt. Vgl. BGE 129 I 161 E. 2.1: «Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) ist — abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht — kein verfassungsmässiges Individualrecht, sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Verletzung nicht selbständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines speziellen Grundrechts gerügt werden kann.»
N. 6 Systematische Querverweise:
- → Art. 3 BV: kantonale Souveränität als Korrelat der staatlichen Bindung an das Recht
- ↔ Art. 9 BV: subjektivrechtliche Ausprägung von Abs. 1 (Willkürverbot) und Abs. 3 (Treu und Glauben)
- → Art. 29 BV: Allgemeine Verfahrensgarantien als rechtsstaatliche Konkretisierungen
- ↔ Art. 36 BV: Verhältnismässigkeitsprüfung bei Grundrechtseingriffen (Abs. 2 und 3)
- → Art. 49 BV: Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts (gegenüber kantonalem Recht)
- ↔ Art. 190 BV: Massgebendes Recht für das Bundesgericht (Verhältnis zu Abs. 4)
#3. Norminhalt
3.1 Legalitätsprinzip (Abs. 1)
N. 7 «Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht» — Abs. 1 enthält zwei Aussagen: das Legalitätsprinzip im engeren Sinne (Staatstätigkeit bedarf einer Rechtsgrundlage) und das Gebot der Rechtsbindung (das Recht begrenzt staatliches Handeln auch dort, wo eine Ermächtigung besteht). «Recht» im Sinne von Abs. 1 umfasst die gesamte gültige Rechtsordnung — Verfassung, Gesetze, Verordnungen, Völkerrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze; vgl. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 793.
N. 8 Das Legalitätsprinzip verlangt eine genügend bestimmte Rechtsgrundlage: Die Normadressaten müssen ihr Verhalten danach ausrichten können; die Rechtsfolgen müssen voraussehbar sein. Die Anforderungen an die Bestimmtheit variieren je nach Schwere des Eingriffs: Im Strafrecht und Abgaberecht gilt ein striktes Legalitätsprinzip mit besonders hohen Bestimmtheitsanforderungen; bei Leistungsverwaltung oder Sonderstatusverhältnissen sind die Anforderungen geringer. Vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 717 ff.; BGE 129 I 161 E. 2.2: «Das Legalitätsprinzip verlangt, dass die angewendeten Rechtssätze eine angemessene Bestimmtheit aufweisen, wobei aber das Gebot der Bestimmtheit nicht in absoluter Weise verstanden werden kann.»
N. 9 Die Rechtsprechung hat das Legalitätsprinzip als Strukturprinzip der gesamten Rechtsordnung eingesetzt. In BGE 139 I 16 E. 4.3.2 knüpfte das Bundesgericht die direkte Anwendbarkeit der durch die Ausschaffungsinitiative eingefügten Art. 121 Abs. 3–6 BV an das Legalitätsprinzip: «Eine direkte Anwendbarkeit setzte aufgrund des Legalitätsprinzips voraus, dass Tatbestand und Rechtsfolgen genügend genau formuliert sind, sodass der Einzelne sein Verhalten danach richten kann.» Da diese Voraussetzung nicht erfüllt war, verlangte das Bundesgericht gesetzgeberische Konkretisierung. → N. 32 f. (Streitstände: Verhältnis Völkerrecht/Landesrecht).
3.2 Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (Abs. 2)
N. 10 Abs. 2 formuliert zwei kumulative Voraussetzungen für staatliches Handeln: Es muss erstens im öffentlichen Interesse liegen und zweitens verhältnismässig sein. Beide Voraussetzungen gelten für jedes staatliche Handeln — Rechtsetzung, Vollzug und Rechtsprechung (BBl 1997 I 132).
N. 11 Das öffentliche Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt durch Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen konkretisiert wird. Das Bundesgericht prüft das öffentliche Interesse bei kantonalen Akten frei; es anerkennt einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
N. 12 Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird in der Rechtsprechung dreistufig geprüft:
- Eignung: Das Mittel ist geeignet, das angestrebte öffentliche Interesse zu erreichen.
- Erforderlichkeit: Unter mehreren geeigneten Mitteln ist das mildeste zu wählen.
- Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne): Der Eingriff steht in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck.
Vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N 591 ff. Dieser dreistufige Test entspricht dem Prüfmassstab in → Art. 36 Abs. 3 BV (Einschränkung von Grundrechten); der Verhältnismässigkeitsgrundsatz des Art. 5 Abs. 2 BV gilt jedoch auch ausserhalb von Grundrechtseingriffen für jedes staatliche Handeln.
N. 13 Das Bundesgericht hat Art. 5 Abs. 2 BV in einer langen Praxiskette im Ausländerrecht auf Widerrufs- und Ausweisungsmassnahmen angewendet. In BGE 139 I 16 E. 2.2.1 hielt es fest: «Die Massnahme muss — wie jedes staatliche Handeln — verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen.» In BGE 144 IV 332 E. 3.3 präzisierte das Bundesgericht, dass Art. 5 Abs. 2 BV dem Strafrichter bei der Anwendung der Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB keine freie Abwägung erlaubt, sondern ihn verfassungsrechtlich verpflichtet: «Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen.»
3.3 Treu und Glauben (Abs. 3)
N. 14 Abs. 3 verpflichtet «staatliche Organe und Private» zu Handeln nach Treu und Glauben. Die ausdrückliche Erwähnung der Privaten ist eine Besonderheit: Sie erfasst Private im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen sowie bei der Wahrnehmung staatlich übertragener Aufgaben. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Art. 5 Abs. 3 BV «als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns primär ein Handlungsgebot der Behörden» normiert, «nach der Rechtsprechung aber auch Privatpersonen» verpflichtet (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6).
N. 15 Der subjektivrechtliche, gerichtlich durchsetzbare Vertrauensschutz wird dagegen durch ↔ Art. 9 BV gewährleistet, der einen selbständigen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen begründet. Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV stehen damit in einem Verhältnis des Allgemeinen zum Besonderen: Art. 5 Abs. 3 BV nennt den objektiven Grundsatz, Art. 9 BV gibt ihm subjektivrechtliche Durchsetzungskraft. Vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1: «Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.»
N. 16 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben leitet die Rechtsprechung namentlich ab: das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), die Pflicht zur Aufklärung und Warnung durch Behörden, das Gebot des Festhaltens an bindenden Zusicherungen sowie das Gebot der Rücksichtnahme auf berechtigte Erwartungen der Rechtssuchenden. Der Berufung auf Treu und Glauben können jedoch überwiegende öffentliche Interessen oder fehlende Gutgläubigkeit entgegenstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1). Vgl. Rhinow/Schefer/Uebersax, Verfassungsrecht, N 831 ff.
3.4 Beachtung des Völkerrechts (Abs. 4)
N. 17 Abs. 4 verpflichtet Bund und Kantone zur Beachtung des Völkerrechts. Diese Pflicht leitet der Bundesrat aus dem Grundsatz pacta sunt servanda ab (BBl 1997 I 134). Der Grundsatz gilt für das gesamte Völkerrecht: Staatsverträge, Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze. Der Wortlaut («beachten») ist bewusst offen gehalten und legt keine Hierarchie fest (BBl 1997 I 133, 135).
N. 18 Abs. 4 enthält keine Kollisionsnorm für den Konflikt zwischen Völkerrecht und Landesrecht; diese Frage wurde ausdrücklich offen gelassen (BBl 1997 I 133). Das Bundesgericht hat die Lösung — Vorrang des Völkerrechts mit dem «Schubert»-Vorbehalt — auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung entwickelt (→ N. 29 ff.). Das Verhältnis zu → Art. 190 BV ist zentral: Das Bundesgericht ist an Bundesgesetze und Völkerrecht gebunden, unabhängig von ihrer gegenseitigen Rangordnung.
N. 19 In BGE 138 II 524 E. 5.1 hielt das Bundesgericht fest: «Besteht ein echter Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht, so geht nach der Rechtsprechung grundsätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vor. [...] Die Schweiz kann sich insbesondere nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen (Art. 5 Abs. 4 BV; Art. 27 VRK).» Das Bundesgericht stützte sich dabei ausdrücklich auf Art. 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) als Brücke zwischen Abs. 4 und dem allgemeinen Völkerrecht.
#4. Rechtsfolgen
N. 20 Art. 5 BV begründet als objektives Verfassungsprinzip keine direkt klagbaren subjektiven Rechte. Die Verletzung der Rechtsstaatsgrundsätze des Art. 5 BV ist gerichtlich nur über Verbindungsgrundrechte rügbar: Abs. 1 über ↔ Art. 9 BV (Willkür) oder spezifische Grundrechte (z.B. Legalitätsprinzip im Straf- und Abgaberecht über ↔ Art. 7 StGB und ↔ Art. 127 BV); Abs. 2 über ↔ Art. 36 BV (Verhältnismässigkeit als Einschränkungsvoraussetzung); Abs. 3 über ↔ Art. 9 BV; Abs. 4 über ↔ Art. 190 BV sowie die einschlägigen Staatsverträge.
N. 21 Bei Verletzung der Grundsätze von Art. 5 BV sind staatliche Erlasse oder Verfügungen aufhebbar (nicht nichtig, ausser bei besonderer Schwere). Bei Konkurrenz zwischen Verfassungsrecht und Völkerrecht ist das Bundesgericht nach → Art. 190 BV an das Völkerrecht gebunden; ein entgegenstehendes Bundesgesetz bleibt im Konfliktfall unanwendbar (BGE 138 II 524 E. 5.1; BGE 139 I 16 E. 5.1).
#5. Streitstände
5.1 Rechtsnatur des Legalitätsprinzips: Verfassungsgrundsatz oder subjektives Recht?
N. 22 Die herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Lehre behandelt das Legalitätsprinzip (Abs. 1) als objektiven Verfassungsgrundsatz ohne eigenständigen subjektivrechtlichen Gehalt ausserhalb des Straf- und Abgaberechts (BGE 129 I 161 E. 2.1; Rhinow/Schefer/Uebersax, Verfassungsrecht, N 795). Eine Mindermeinung bei Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 717, plädiert für einen weitergehenden subjektiven Gehalt auch ausserhalb dieser Sonderbereiche, um den Rechtsschutz gegen gesetzlose Exekutivhandlungen zu stärken. Die Bundesgerichtspraxis folgt dieser Erweiterung nicht; sie verwendet stattdessen das Willkürverbot (Art. 9 BV) als Auffangtatbestand.
5.2 Bindung Privater an Art. 5 Abs. 3 BV
N. 23 Abs. 3 verpflichtet ausdrücklich auch «Private» zu Handeln nach Treu und Glauben. Umstritten ist die Reichweite dieser Bindung. Nach der engeren Auffassung (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N 223) erfasst sie Private nur im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen. Nach der weiteren Ansicht erstreckt sie sich — in Verbindung mit Art. 27 ZGB und Art. 2 ZGB — auf alle Rechtsbereiche, soweit Bürger im Kontext staatlicher Verfahren handeln. Das Bundesgericht hat dies in BGE 146 IV 297 E. 2.2.6 anerkannt, ohne die genaue Reichweite zu definieren: Art. 5 Abs. 3 BV «verpflichtet nach der Rechtsprechung aber auch Privatpersonen.»
5.3 Verhältnis Völkerrecht–Landesrecht: «Schubert»-Praxis und ihre Grenzen
N. 24 Die zentralste Streitfrage zu Art. 5 Abs. 4 BV ist das Verhältnis zwischen Völkerrecht und späterem Landesrecht. Abs. 4 enthält keine Antwort (BBl 1997 I 133). Die Rechtsprechung entwickelt die sog. «Schubert»-Praxis (BGE 99 Ib 39 E. 3 und 4): Grundsatz ist der Vorrang des Völkerrechts; ausnahmsweise weicht das Bundesgericht davon ab, wenn der Gesetzgeber einen Normkonflikt mit dem Völkerrecht bewusst in Kauf genommen hat. BGE 138 II 524 E. 5.1 und BGE 139 I 16 E. 5.1 bestätigen diesen Ansatz ausdrücklich im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 4 BV.
N. 25 Für Menschenrechtskonventionen gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis die «Schubert»-Praxis nicht: Ein Abweichen von der EMRK oder dem UNO-Pakt II ist auch bei bewusstem Vorrang des Gesetzgebers unzulässig (BGE 125 II 417 E. 4d; BGE 139 I 16 E. 5.1). Die Lehre ist gespalten: Tschannen (Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, § 9 N 33) und Hangartner (in: Aubert/Mahon [Hrsg.], Petit commentaire, Art. 190 N 30) befürworten die vollständige Ausnahme von Menschenrechtsverträgen. Epiney (ZGRG 1/2010, S. 6) betont dagegen, dass die demokratische Legitimation von Volksrechten eine gewisse Berücksichtigung auch bei Konflikten mit Menschenrechtskonventionen erfordert, soweit der Ermessensspielraum des EGMR dies erlaubt.
N. 26 Das Verhältnis zwischen Volksinitiativen und Völkerrecht bleibt systematisch offen. Nach Art. 139 Abs. 3 BV und Art. 194 Abs. 2 BV sind Volksinitiativen und Verfassungsrevisionen nur am zwingenden Völkerrecht (ius cogens) gemessen. Das Bundesgericht legte in BGE 139 I 16 E. 4.2.2 fest, dass auch «neueres» Verfassungsrecht den verfassungsrechtlichen Gesamtkontext respektieren und praktische Konkordanz herstellen muss, was das Ergebnis einer Volksinitiative einschränken kann. Rhinow/Schefer/Uebersax, Verfassungsrecht, N 867, bezeichnen das Verhältnis als «wenig geklärt»; Tschannen, Staatsrecht, § 9 N 36, plädiert für gesetzgeberischen Primat mit Korrektur durch politische Instanzen, nicht durch die Gerichte.
5.4 Kumulatives oder alternatives Verhältnis von öffentlichem Interesse und Verhältnismässigkeit (Abs. 2)
N. 27 In der Lehre wird diskutiert, ob das öffentliche Interesse (Abs. 2 erster Teilsatz) und die Verhältnismässigkeit (Abs. 2 zweiter Teilsatz) kumulativ oder hierarchisch zu prüfen sind. Nach Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N 586 f., ist das öffentliche Interesse logisch vorrangig: Fehlt es, erübrigt sich die Verhältnismässigkeitsprüfung. Die Praxis des Bundesgerichts folgt dieser Stufenfolge in aller Regel (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 115 Ia 370); der Verhältnismässigkeitstest setzt das Bestehen eines legitimen öffentlichen Interesses voraus.
#6. Praxishinweise
N. 28 Bei der Anfechtung staatlicher Massnahmen ist Art. 5 BV stets in Verbindung mit einem Verbindungsgrundrecht zu rügen. In Beschwerden und Klagen ist die Verletzung von Abs. 1 (Legalitätsprinzip) mit einer Rüge der Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) oder eines speziellen Grundrechts (z.B. Art. 26 BV für Eigentumseingriffe, Art. 27 BV für Wirtschaftsfreiheit) zu verbinden. Die isolierte Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 BV ist ausserhalb des Straf- und Abgaberechts prozessual unzulässig (BGE 129 I 161 E. 2.1).
N. 29 Die Verhältnismässigkeitsprüfung (Abs. 2) ist in Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach VwVG und BGG von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 49 VwVG). Beim Bundesgericht im Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die Verhältnismässigkeitsprüfung insoweit eingeschränkt, als kantonalen Behörden ein Ermessensspielraum zusteht; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist im Rahmen von Art. 36 Abs. 3 BV bei Grundrechtseingriffen zusätzlich durch die qualifizierte Begründungspflicht des Art. 106 Abs. 2 BGG verstärkt.
N. 30 Im Anwendungsbereich von Abs. 4 ist bei staatsvertraglichen Normkonflikten zu prüfen, ob der Gesetzgeber den Konflikt bewusst in Kauf genommen hat. Die parlamentarischen Beratungen zu einem Bundesgesetz müssen die völkerrechtlichen Aspekte ausdrücklich behandelt haben; eine bloss allgemeine Diskussion zu Vor- und Nachteilen einer Regelung genügt nicht (BGE 138 II 524 E. 5.3.2). Bei EMRK-Konflikten greift die «Schubert»-Ausnahme nie (BGE 125 II 417 E. 4d; BGE 139 I 16 E. 5.1): Das Bundesgericht setzt die EMRK-Rechtsprechung des EGMR unabhängig vom Willen des Bundesgesetzgebers um (→ Art. 190 BV).
N. 31 Für Kantone bedeutet Art. 5 Abs. 4 BV eine direkte Bindung an das Völkerrecht, auch wenn sie keine Vertragspartei sind: Staatsverträge des Bundes binden die Kantone bei der Ausführung von Bundesrecht und — nach der herrschenden Lehre — auch bei der Ausübung eigener Kompetenzen, soweit das Bundesrecht den Staatsvertrag gegenüber dem kantonalen Recht für anwendbar erklärt (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N 203 f.). Die Kantone können sich gegenüber dem Bund nicht auf Zuständigkeiten aus Art. 3 BV berufen, um völkerrechtliche Bindungen des Bundes zu umgehen.
Art. 5 BV - Rechtsprechung
#Rechtsstaatsprinzip allgemein
#Legalitätsprinzip (Abs. 1)
BGE 151 II 254 E. 4 (26.11.2024) Das Bundesgericht bestätigt das strenge Legalitätsprinzip für staatliche Eingriffe. Mangels gesetzlicher Grundlage besteht keine Pflicht der Gemeinde, Kosten für die medizinische Behandlung einer gefundenen Katze zu übernehmen.
«Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Staatliche Organe dürfen nur dann tätig werden, wenn eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorliegt.»
VB.2024.00334 (13.8.2024) - Zürich Verwaltungsgericht Kostenersatz für Polizeieinsätze erfordert genügende gesetzliche Grundlage. Bei den zu überwälzenden Kosten für einen Polizeieinsatz handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr, die dem Legalitätsprinzip unterliegt.
BVGE 2024 I/1 (8.5.2024) Diese Praxis stützt sich im entscheidenden Punkt weder auf eine zivildienstrechtliche Regelung noch auf einen Analogieschluss. Mangels gesetzlicher Grundlage ist das Legalitätsprinzip verletzt.
AGVE 2016 85 (4.10.2016) - Aargau Verwaltungsgericht
Kommunale Konsultativabstimmungen sind nur an Gemeindeversammlungen zulässig, nicht an der Urne.
Gemäss Art. 5 BV ist Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns das Recht. Das Gesetzmässigkeitsprinzip bestimmt, dass Verwaltungstätigkeiten nicht ohne gesetzliche Ermächtigung erfolgen dürfen.
#Verhältnismässigkeit (Abs. 2)
BGE 139 I 16 E. 2.2 (12.10.2012) Grundlegende Entscheidung zur Verhältnismässigkeitsprüfung bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen. Nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG).
«Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem zu berücksichtigen.»
BGE 115 Ia 370 (1989) Schutz der Berner Altstadtsilhouette - öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit. Kognition des Bundesgerichts bei der Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit. Die Anwendung einer Vorschrift zum Schutze der Altstadt kann im Einzelfall zu einer Reduktion des nach der Zonenordnung zulässigen Bauvolumens führen.
BGE 109 Ia 76 E. 3b (1983) Pilzsammelverbot - Verhältnismässigkeitsprüfung bei Eigentumseinschränkungen. Das Aneignungsrecht nach Art. 699 ZGB kann durch kantonales öffentliches Recht eingeschränkt werden, sofern ein hinreichendes öffentliches Interesse gegeben ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird.
VB.2016.00538 - Zürich Verwaltungsgericht Eingrenzung ausländischer Personen - Verhältnismässigkeit der Rayongrösse. Das öffentliche Interesse an der Eingrenzung wiegt nicht schwer, da der Beschwerdeführer nie untergetaucht ist. Eine Eingrenzung auf das Gebiet einer ganzen Gemeinde erweist sich als unverhältnismässig.
#Treu und Glauben (Abs. 3)
BGE 102 Ia 331 E. 3 (1976) Grundsatzentscheidung zu Treu und Glauben bei Zonenplänen. Zusicherungen über die Fortdauer eines Zonenplanes sind unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben nur bindend, wenn sie von dem zur Planänderung zuständigen Organ ausgehen.
«Der Gemeindegesetzgeber hat aber auch ohne Vorliegen einer ihn selber bindenden Garantie dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen.»
BGE 116 Ib 185 E. 3c (1990) Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben auf unrichtige behördliche Auskünfte. Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung von Nutzungsplanfestsetzungen zu beachten. Die Waldfeststellung auf Parzellen, welche in den Jahren 1973 bis 1976 bei der Ausarbeitung eines Quartierplanes als waldfrei galten.
UR 00/01 23 (30.5.2000) - Uri Obergericht Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz - Voraussetzungen. Ein Anspruch auf Schutz des Vertrauens besteht nur dann, wenn der Bürger die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen.
«Wer trotz vorhandener Zweifel ohne entsprechende Rückfrage die Verfügung im günstigen Sinne auslegt und entsprechende Dispositionen trifft, kann sich nicht auf den Schutz des guten Glaubens berufen.»
BGE 97 I 125 (1971) Treu und Glauben im Steuerrecht - Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des daraus folgenden Verbots widersprüchlichen Verhaltens im Steuerrecht. Verhältnis dieses Grundsatzes zum Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung.
LU JSD 2012 9 (24.10.2012) - Luzern Justizdepartement Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Verdachts einer Scheinehe. Wird eine Aufenthaltsbewilligung trotz des Verdachts auf eine Scheinehe vorbehaltlos verlängert, darf die Verlängerung nicht ein Jahr später aufgrund der gleichen Indizien verweigert werden. Ein solches Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben.
#Völkerrecht (Abs. 4)
BGE 139 I 16 E. 4-5 (12.10.2012) Verhältnis zwischen Verfassungsrecht und Völkerrecht bei der Ausschaffungsinitiative. Die mit der Ausschaffungsinitiative aufgenommenen Abs. 3-6 von Art. 121 BV haben keinen Vorrang vor den Grundrechten oder den Garantien der EMRK.
«Den vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertungen kann insoweit Rechnung getragen werden, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten zugesteht.»
BGE 138 II 524 E. 5 (19.9.2012) Normenkollision zwischen Völkerrecht und Landesrecht - Vorrang des Völkerrechts. Eine einseitig erweiterte nationale Abgabenbefreiung für den Grenzverkehr widerspricht dem schweizerisch-italienischen Grenzabkommen. Das Bundesgericht bestätigt den grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts.
«Die Auslegung von Staatsverträgen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.»
BGE 105 IV 218 (7.5.1979) Bodenseefischerei - Übernahme völkerrechtlicher Vorschriften ins Landesrecht. Art. 1 Abs. 6 des BRB vom 12. September 1967 über die Bodenseefischerei, der die 1967 abgeänderte Vorschrift der Bregenzer-Übereinkunft über die Mindestmaschenweite ins Landesrecht aufnahm, wird durch die Delegationsnorm gedeckt.
#Systematik und Querverweise
#Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen
Die Rechtsprechung zeigt die enge Verknüpfung von Art. 5 BV mit anderen Verfassungsprinzipien:
- → Art. 8 BV (Rechtsgleichheit): Gleichbehandlung im Unrecht (BGE 127 I 1)
- → Art. 9 BV (Schutz vor Willkür): Überlappung beim Vertrauensschutz
- → Art. 29 BV (Verfahrensgarantien): Rechtsstaat als Gesamtkonzept
- ↔ Art. 36 BV (Grundrechtseinschränkungen): Verhältnismässigkeit als gemeinsamer Massstab
- → Art. 190 BV (massgebendes Recht): Umsetzung der Völkerrechtsbeachtung