Gesetzestext
Fedlex ↗

1Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

Art. 5 BV - Rechtsstaatsprinzip

Übersicht

Artikel 5 BV bildet das Fundament des schweizerischen Rechtsstaats. Er legt fest, dass staatliches Handeln nur auf rechtlicher Grundlage erfolgen darf (Legalitätsprinzip) und im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig sein muss. Zusätzlich verpflichtet er alle Staatsorgane und Private zu redlichem Handeln (Treu und Glauben) und verlangt die Beachtung des Völkerrechts.

Das Legalitätsprinzip (Absatz 1) bedeutet: Der Staat darf nur handeln, wenn ein Gesetz oder eine Verordnung dies erlaubt. Je schwerwiegender der Eingriff in die Rechte der Bürger, desto genauer muss die gesetzliche Grundlage sein (BGE 151 II 254 E. 4). Beispiel: Will die Polizei eine Hausdurchsuchung durchführen, braucht sie eine gesetzliche Ermächtigung und meist einen richterlichen Befehl.

Die Verhältnismässigkeit (Absatz 2) verlangt einen dreistufigen Test: Die staatliche Massnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 139 I 16 E. 2.2). Beispiel: Ein Fahrverbot wegen Falschparkens wäre unverhältnismässig – eine Busse reicht aus.

Treu und Glauben (Absatz 3) verbietet widersprüchliches Verhalten. Hat eine Behörde einmal eine Zusage gemacht, muss sie diese grundsätzlich einhalten (BGE 102 Ia 331 E. 3). Beispiel: Erteilte Baubewilligungen dürfen nicht willkürlich widerrufen werden.

Die Völkerrechtsbeachtung (Absatz 4) verpflichtet alle staatlichen Stellen zur Einhaltung internationaler Verträge. Völkerrecht geht grundsätzlich dem nationalen Recht vor (BGE 138 II 524 E. 5). Beispiel: Schweizer Gerichte müssen die Europäische Menschenrechtskonvention beachten.

Diese Grundsätze durchdringen die gesamte Rechtsordnung und sind bei jeder staatlichen Tätigkeit zu beachten. Sie schützen die Bürger vor Willkür und schaffen Rechtssicherheit (BBl 1997 I 140).