1Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
2Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
3Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
4Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
5Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.
Art. 70 BV regelt die Amtssprachen in der Schweiz und die Pflichten zur Förderung der Sprachenvielfalt. Die Bestimmung legt fest, welche Sprachen Bundesbehörden verwenden müssen und wie Kantone mit ihrer sprachlichen Vielfalt umgehen sollen.
Amtssprachen des Bundes: Der Bund hat drei gleichberechtigte Amtssprachen: Deutsch, Französisch und Italienisch. Diese Gleichberechtigung bedeutet nach BGE 131 V 35, dass alle Bundesbehörden mit Bürgern in diesen Sprachen kommunizieren können müssen. Rätoromanisch ist nur eine eingeschränkte Amtssprache — sie gilt nur, wenn der Bund mit rätoromanischsprachigen Personen verkehrt.
Kantonale Sprachhoheit: Die Kantone bestimmen selbst, welche Sprachen sie als Amtssprachen verwenden. Diese Freiheit hat aber Grenzen: Sie müssen das sogenannte Territorialitätsprinzip beachten (Belser/Waldmann, BSK BV, Art. 70 N. 31). Das bedeutet, sie dürfen die traditionellen Sprachgebiete nicht willkürlich verändern. Ein deutschsprachiges Gebiet darf nicht plötzlich französischsprachig werden. Zudem müssen sie Rücksicht auf alteingesessene sprachliche Minderheiten nehmen — nicht aber auf neue Zuwanderer, wie BGE 122 I 236 klarstellte.
Praktisches Beispiel: Eine italienischsprachige Familie zieht nach Bern. Die Kinder haben keinen Anspruch auf italienischsprachigen Unterricht, denn Bern ist deutschsprachiges Gebiet. Anders wäre es, wenn dieselbe Familie ins historisch italienischsprachige Puschlav in Graubünden zöge — dort müsste die italienische Sprache respektiert werden.
Förderung und Unterstützung: Bund und Kantone müssen aktiv die Verständigung zwischen den Sprachgruppen fördern. Der Bund hat zudem besondere Unterstützungspflichten: Er muss mehrsprachige Kantone (wie Bern oder Graubünden) bei ihren zusätzlichen Kosten unterstützen. Für das bedrohte Rätoromanische und Italienische im Tessin gibt es spezielle Fördergelder.
Die Entstehungsgeschichte zeigt gemäss Botschaft BBl 1997 I 314, dass die Verfassung die Vielsprachigkeit als «Wesensmerkmal des Bundesstaates» würdigen will. Art. 70 BV schützt damit sowohl die grossen Sprachgruppen als auch die kleineren Landessprachen vor dem Verschwinden.
N. 1 Art. 70 BV hat seine Wurzeln in Art. 116 BV 1874, der die sprachliche Vielfalt der Schweiz erstmals verfassungsrechtlich verankerte. Die Totalrevision von 1999 brachte eine umfassende Neufassung der Sprachenbestimmungen. Wie die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 ausführt, «soll die neue Sprachennorm die Vielsprachigkeit als Wesensmerkmal des Bundesstaates würdigen und konkrete Verpflichtungen für Bund und Kantone festlegen» (BBl 1997 I 314).
N. 2 Die parlamentarische Beratung war geprägt von der Debatte über den Sprachenunterricht. Der Nationalrat lehnte einen Minderheitsantrag ab, der den Kantonen vorschreiben wollte, in der Schule als Zweitsprache eine Landessprache zu unterrichten (Belser/Waldmann, BSK BV, Art. 70 N. 13). Die definitive Fassung überlässt diese Frage bewusst der kantonalen Bildungshoheit.
N. 3 Die explizite Aufnahme des Rätoromanischen als Amtssprache des Bundes im Verkehr mit rätoromanischsprachigen Personen (Abs. 1 Satz 2) stellt eine bedeutende Neuerung gegenüber der alten Verfassung dar. Diese Bestimmung anerkennt die besondere Stellung der vierten Landessprache und verstärkt ihren verfassungsrechtlichen Schutz.
N. 4 Art. 70 BV bildet zusammen mit → Art. 4 BV (Landessprachen) und → Art. 18 BV (Sprachenfreiheit) den verfassungsrechtlichen Kern des schweizerischen Sprachenrechts. Die Norm ist systematisch im 1. Kapitel «Stellung von Bund und Kantonen» platziert, was ihre staatsorganisationsrechtliche Dimension unterstreicht (Belser/Waldmann, BSK BV, Art. 70 N. 1).
N. 5 Die Verbindung zu → Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot wegen der Sprache) ist offensichtlich. Weitere Querverweise bestehen zu → Art. 69 BV (Kulturförderung), → Art. 31 Abs. 2 BV (Sprachenfreiheit im Freiheitsentzug) und → Art. 175 Abs. 4 BV (sprachliche Vertretung im Bundesrat).
N. 6 Im internationalen Kontext ist die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen von Bedeutung, die die Schweiz 1997 ratifiziert hat. Art. 5 und 6 EMRK enthalten zwar keine expliziten Sprachenrechte, der EGMR hat aber aus dem Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) sprachliche Schutzpflichten abgeleitet.
N. 7 Die drei Hauptamtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sind gleichberechtigt. Diese Gleichberechtigung bedeutet, dass Bundesbehörden verpflichtet sind, in allen drei Sprachen zu kommunizieren. BGE 131 V 35 präzisierte allerdings, dass diese Pflicht nur für die externe Kommunikation mit Bürgern gilt, nicht für behördeninterne Mitteilungen.
N. 8 Das Rätoromanische hat eine Sonderstellung: Es ist nur im direkten Verkehr mit rätoromanischsprachigen Personen Amtssprache. Diese personenbezogene Regelung trägt der zahlenmässigen Schwäche der vierten Landessprache Rechnung, garantiert aber gleichzeitig rätoromanischsprachigen Personen das Recht auf Kommunikation in ihrer Muttersprache mit Bundesbehörden.
Kantonale Sprachhoheit (Abs. 2)
N. 9 Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen autonom. Diese Kompetenz ist Ausfluss der kantonalen Souveränität und ermöglicht differenzierte Lösungen. Die Schranken dieser Autonomie liegen im Territorialitätsprinzip und im Minderheitenschutz.
N. 10 Das Territorialitätsprinzip dient gemäss ständiger Rechtsprechung seit BGE 100 Ia 462 der Erhaltung der überkommenen Verbreitungsgebiete der Landessprachen. Die Doktrin ist über dessen genaue Tragweite geteilt: Papaux (FZR 2002, 157) betont die strikte Trennung der Sprachgebiete zur Erhaltung der Homogenität, während Müller/Schefer (Grundrechte, 4. Aufl. 2008, 326) den Sprachfrieden und gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Vordergrund stellen (Belser/Waldmann, BSK BV, Art. 70 N. 31).
N. 11 «Angestammte sprachliche Minderheiten» sind historisch verwurzelte Sprachgruppen in einem bestimmten Gebiet. Der Begriff ist enger als «sprachliche Minderheit» und erfasst nicht neu zugewanderte Sprachgruppen. Dies bestätigte BGE 122 I 236 für fremdsprachige Zuzüger.
Förderung der Verständigung (Abs. 3)
N. 12 Die Verständigungspflicht richtet sich an Bund und Kantone gleichermassen. Sie ist programmatischer Natur und begründet keine subjektiven Rechte. Ehrenzeller (BSK BV, Art. 70 N. 39) vertritt die Auffassung, dass aus dieser Bestimmung keine materielle Regelungskompetenz des Bundes für den Fremdsprachenunterricht abgeleitet werden kann.
Unterstützungspflichten des Bundes (Abs. 4 und 5)
N. 13 Abs. 4 verpflichtet den Bund zur Unterstützung mehrsprachiger Kantone (Bern, Freiburg, Wallis, Graubünden) bei ihren besonderen Aufgaben. Diese Bestimmung anerkennt die erhöhten Kosten der Mehrsprachigkeit in Verwaltung, Justiz und Bildung.
N. 14 Abs. 5 enthält eine spezifische Förderungspflicht für das Rätoromanische und Italienische in den Kantonen Graubünden und Tessin. Diese Bestimmung konkretisiert die allgemeine Kulturförderungspflicht des → Art. 69 BV für die bedrohten Landessprachen.
N. 15 Für Bundesbehörden ergibt sich die Pflicht, in allen drei Hauptamtssprachen zu arbeiten. Bundesgesetze, Verordnungen und amtliche Mitteilungen müssen in allen drei Sprachen gleichzeitig veröffentlicht werden. Im Verkehr mit Privaten haben diese das Recht, eine der Amtssprachen zu wählen (BGE 142 III 521).
N. 16 Die Kantone müssen bei der Festlegung ihrer Amtssprachen das Territorialitätsprinzip beachten. Dies bedeutet konkret, dass sie keine willkürlichen Sprachgrenzen ziehen dürfen, sondern die historisch gewachsenen Sprachgebiete respektieren müssen. In der Schulsprache haben die Kantone gemäss BGE 139 I 229 einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
N. 17 Die Förderungs- und Unterstützungspflichten der Abs. 3–5 sind keine justiziablen Ansprüche. Sie verpflichten den Gesetzgeber, entsprechende Förderprogramme zu schaffen. Das Sprachengesetz vom 5. Oktober 2007 (SpG, SR 441.1) konkretisiert diese Verfassungsaufträge.
N. 18 Die zentrale Kontroverse betrifft die Reichweite des Territorialitätsprinzips. Während die traditionelle Lehre (Thürer, ZBl 1984, 241; Biaggini, recht 1997, 112) eine strikte territoriale Zuordnung befürwortet, plädieren neuere Stimmen (Guckelberger, ZBl 2005, 609; Burri/MacLaren, Jusletter 5.11.2007) für eine flexiblere Handhabung angesichts der gestiegenen Mobilität.
N. 19 Umstritten ist auch die Frage der Schulsprache für Migranten. Achermann/Künzli (Welcome to Switzerland, 2011, 178) fordern ein Recht auf muttersprachlichen Ergänzungsunterricht, während Fleiner (LeGes 1/1991, 93) dies mit Verweis auf das Territorialitätsprinzip ablehnt.
N. 20 Bei der Auslegung des Begriffs «Rätoromanisch» besteht Uneinigkeit, ob damit Rumantsch Grischun oder die fünf Idiome gemeint sind. BGE 139 I 229 liess diese Frage bewusst offen und gewährte den Gemeinden Wahlfreiheit. Teile der Doktrin (Wyss, ZSR 1997 I 141) kritisieren diese Unbestimmtheit als rechtsstaatlich problematisch.
N. 21 Bei Eingaben an Bundesbehörden können Rechtsuchende frei zwischen den Amtssprachen wählen. Die gewählte Sprache gilt dann für das gesamte Verfahren. Ein Sprachwechsel während des Verfahrens ist nur mit Zustimmung der Behörde möglich.
N. 22 In mehrsprachigen Kantonen ist die Verfahrenssprache oft durch spezielle Regeln bestimmt. Im Kanton Freiburg etwa kann gemäss BGE 136 I 149 vor dem Kantonsgericht frei zwischen Deutsch und Französisch gewählt werden, unabhängig von der erstinstanzlichen Verfahrenssprache.
N. 23 Für die Praxis bedeutsam ist die Übersetzungspflicht. Gemäss BGE 128 V 34 können kantonale Behörden verlangen, dass Dokumente in die kantonale Amtssprache übersetzt werden. Die Kosten trägt in der Regel die einreichende Partei, es sei denn, es handelt sich um Beweismittel im Strafverfahren.
N. 24 Unternehmen sollten beachten, dass die Sprachenregelung auch für beliehene Private gilt, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Dies betrifft etwa konzessionierte Transportunternehmen oder mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisationen.
BGE 131 V 35 (8. Dezember 2004)
Pflicht der Bundesbehörden zur Verwendung der Amtssprache im Verkehr mit den Bürgern.
Das Bundesgericht stellte klar, dass interne Mitteilungen von Bundesbehörden nicht denselben Sprachanforderungen unterliegen wie die Kommunikation mit Bürgern.
«Weder der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Sprachen noch das Prinzip, wonach die Amtssprache zu gebrauchen ist, verbieten es den Mitarbeitern einer Bundesbehörde (vorliegend der IV-Stelle für Versicherte im Ausland) interne Mitteilungen in einer Landessprache zu verfassen, welche nicht die im Verkehr mit dem betroffenen Bürger verwendete Amtssprache ist.»
BGE 142 III 521 (7. September 2016)
Verfahrenssprache vor Bundesgericht bei internationalen Schiedsverfahren.
Das Bundesgericht bekräftigte, dass trotz englischsprachiger Schiedsentscheide die Beschwerdeverfahren in einer Amtssprache des Bundes zu führen sind.
«Auch wenn der angefochtene Schiedsentscheid auf Englisch abgefasst wurde, sind die Beschwerdeschrift und allfällige weitere Eingaben der Parteien in einer Amtssprache des Bundes zu verfassen.»
#Kantonale Sprachhoheit und Territorialitätsprinzip (Abs. 2)
BGE 136 I 149 (18. Januar 2010)
Sprachenfreiheit und Verfahrenssprache in zweisprachigen Kantonen.
Das Bundesgericht entschied, dass Rechtsuchende in zweisprachigen Kantonen das Recht haben, sich in der Amtssprache ihrer Wahl an die Behörden zu wenden.
«Art. 17 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg erlaubt es dem Rechtsuchenden, sich in der Amtssprache seiner Wahl - Französisch oder Deutsch - an das Kantonsgericht zu wenden. Dies gilt unabhängig von der Verfahrenssprache. Das Kantonsgericht darf das Eintreten auf ein Rechtsmittel nicht davon abhängig machen, dass eine in der anderen Amtssprache abgefasste Rechtsschrift in die Verfahrenssprache übersetzt wird.»
BGE 128 V 34 (11. September 2002)
Territorialitätsprinzip und Übersetzungspflicht.
Der Fall betraf die Übersetzung eines medizinischen Gutachtens von Italienisch ins Französische im Kanton Genf.
«Im Hinblick auf das sprachliche Territorialitätsprinzip (Art. 70 Abs. 2 BV) ist es durchaus zulässig, dass die kantonale Beschwerdeinstanz von der IV-Stelle eine Übersetzung eines (vorliegend in italienischer Sprache verfassten) MEDAS-Gutachtens in die Amtssprache des Kantons (französisch) verlangt.»
BGE 139 I 229 (12. Juli 2013)
Schulsprache in Graubünden: Rumantsch Grischun versus Idiome.
Zentraler Entscheid zur Frage, ob Art. 70 BV einen Anspruch auf Unterricht in rätoromanischen Idiomen statt in Rumantsch Grischun gewährt.
«Die individuelle Sprachenfreiheit garantiert das Recht, sowohl Rumantsch Grischun als auch ein romanisches Idiom zu sprechen. [...] Der Verfassungsbegriff des 'Rätoromanischen' lässt offen, ob damit 'Rumantsch Grischun' oder die Idiome gemeint sind. [...] Der Beschluss der Regierung [...] berührt den Schutzbereich der Sprachenfreiheit nicht.»
BGE 141 I 36 (15. Dezember 2014)
Gemeindeautonomie und Schulsprache in Graubünden.
Ergänzungsurteil zu BGE 139 I 229, das die Gemeindeautonomie bei der Sprachenwahl prüfte.
«Den Gemeinden des Kantons Graubünden kommt bei der Festlegung der Schulsprache eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und damit Autonomie zu. [...] Die sachlich gerechtfertigte Regelung verletzt die Gemeindeautonomie nicht.»
BGE 138 I 123 (25. Juli 2012)
Privatschulen und Territorialitätsprinzip im Tessin.
Das Bundesgericht bestätigte die Befugnis der Kantone, für Privatschulen den Unterricht in der Amtssprache zu verlangen.
«Die Rechtsprechung führt auch die Befugnis der Kantone, für Privatschulen den Unterricht in der Amtssprache obligatorisch zu erklären, auf das Territorialitätsprinzip zurück. Die Möglichkeit der Kantone, unter Einschränkung der Sprachenfreiheit in diesem Sinne zu legiferieren, beruht auf dem Prinzip der Einheit des Sprachgebiets.»
BGE 122 I 236 (15. Juli 1996)
Sprachenfreiheit und deutschsprachige Schule im Kanton Bern.
Grundsatzentscheid zum Verhältnis zwischen Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip bei der Schulsprache.
«Die Sprachenfreiheit verpflichtet die Gemeinwesen nicht, für neu zugewanderte sprachliche Minderheiten einen Schulunterricht in deren Sprache anzubieten. [...] Das Territorialitätsprinzip rechtfertigt es grundsätzlich, den Schulunterricht in der Amtssprache des betreffenden Gebiets zu erteilen.»
BGE 100 Ia 462 (30. Oktober 1974)
Früher Grundsatzentscheid zur Sprachenfreiheit als ungeschriebenem Verfassungsrecht.
Wegweisende Rechtsprechung vor der ausdrücklichen Kodifizierung der Sprachenfreiheit.
«Sprachenfreiheit als ungeschriebenes Grundrecht der Bundesverfassung; kantonale Kompetenz zur Ordnung der Unterrichtssprache in den öffentlichen Schulen; Territorialitätsprinzip. [...] Das Territorialitätsprinzip gilt auch für den Unterricht an staatlichen Schulen.»
BGE 121 I 196 (3. Mai 1995)
Verfahrenssprache im Strafverfahren im Kanton Freiburg.
Abwägung zwischen Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip in der Strafrechtspflege.
«Grundlagen und Tragweite der Sprachenfreiheit und des Territorialitätsprinzips nach dem Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons Freiburg. [...] Abwägung von Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip und der sich entgegenstehenden Interessen der Rechtspflege.»