Gesetzestext
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1Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

2Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

3Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

4Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.

5Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.

Art. 70 — Sprachen

Übersicht

Art. 70 BV regelt die Amtssprachen in der Schweiz und die Pflichten zur Förderung der Sprachenvielfalt. Die Bestimmung legt fest, welche Sprachen Bundesbehörden verwenden müssen und wie Kantone mit ihrer sprachlichen Vielfalt umgehen sollen.

Amtssprachen des Bundes: Der Bund hat drei gleichberechtigte Amtssprachen: Deutsch, Französisch und Italienisch. Diese Gleichberechtigung bedeutet nach BGE 131 V 35, dass alle Bundesbehörden mit Bürgern in diesen Sprachen kommunizieren können müssen. Rätoromanisch ist nur eine eingeschränkte Amtssprache — sie gilt nur, wenn der Bund mit rätoromanischsprachigen Personen verkehrt.

Kantonale Sprachhoheit: Die Kantone bestimmen selbst, welche Sprachen sie als Amtssprachen verwenden. Diese Freiheit hat aber Grenzen: Sie müssen das sogenannte Territorialitätsprinzip beachten (Belser/Waldmann, BSK BV, Art. 70 N. 31). Das bedeutet, sie dürfen die traditionellen Sprachgebiete nicht willkürlich verändern. Ein deutschsprachiges Gebiet darf nicht plötzlich französischsprachig werden. Zudem müssen sie Rücksicht auf alteingesessene sprachliche Minderheiten nehmen — nicht aber auf neue Zuwanderer, wie BGE 122 I 236 klarstellte.

Praktisches Beispiel: Eine italienischsprachige Familie zieht nach Bern. Die Kinder haben keinen Anspruch auf italienischsprachigen Unterricht, denn Bern ist deutschsprachiges Gebiet. Anders wäre es, wenn dieselbe Familie ins historisch italienischsprachige Puschlav in Graubünden zöge — dort müsste die italienische Sprache respektiert werden.

Förderung und Unterstützung: Bund und Kantone müssen aktiv die Verständigung zwischen den Sprachgruppen fördern. Der Bund hat zudem besondere Unterstützungspflichten: Er muss mehrsprachige Kantone (wie Bern oder Graubünden) bei ihren zusätzlichen Kosten unterstützen. Für das bedrohte Rätoromanische und Italienische im Tessin gibt es spezielle Fördergelder.

Die Entstehungsgeschichte zeigt gemäss Botschaft BBl 1997 I 314, dass die Verfassung die Vielsprachigkeit als «Wesensmerkmal des Bundesstaates» würdigen will. Art. 70 BV schützt damit sowohl die grossen Sprachgruppen als auch die kleineren Landessprachen vor dem Verschwinden.