Gesetzestext
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1Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Art. 45 BV — Übersicht

Art. 45 BV regelt die Mitwirkung der Kantone an der Willensbildung des Bundes. Diese Bestimmung ist ein Eckpfeiler des schweizerischen Föderalismus, der den Kantonen trotz der fortschreitenden Zentralisierung Einflussmöglichkeiten auf Bundesebene sichert.

Was regelt die Norm?

Die Norm besteht aus zwei Teilen: Absatz 1 verweist auf die verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Kantone, während Absatz 2 konkrete Informations- und Anhörungspflichten des Bundes festlegt. Nach der Botschaft des Bundesrates von 1996 sollte die explizite Verankerung der föderalen Mitwirkung die kooperativen Elemente des schweizerischen Föderalismus stärken (BBl 1997 I 248 f.). Waldmann bezeichnet Art. 45 BV als «Auffangtatbestand» für alle nicht spezifisch geregelten Formen der kantonalen Mitwirkung (Waldmann, BSK BV, Art. 45 N. 6).

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle 26 Kantone sowie die Bundesbehörden (Bundesversammlung, Bundesrat, Bundesverwaltung). Die Kantone erhalten durch Art. 45 BV sowohl formelle als auch informelle Einflussmöglichkeiten auf die Bundespolitik. Der Bund muss die Kantone «rechtzeitig und umfassend» über seine Vorhaben informieren und sie anhören, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Welche Rechtsfolgen entstehen?

Die Mitwirkungsrechte sind vielfältig: Kantone können Standesinitiativen einreichen (Art. 160 BV), an Vernehmlassungsverfahren teilnehmen (Art. 147 BV), über den Ständerat im Parlament mitwirken und bei Verfassungsrevisionen mitentscheiden (Art. 140 BV). Der normative Gehalt von Art. 45 BV ist jedoch umstritten: Biaggini kritisiert, der normative Gehalt liege «bei null» und der Begriff der Mitwirkung sei «unglücklich» (Biaggini, BSK BV, Art. 45 N. 2, 4). Waldmann vertritt eine weite Auslegung, die von der Impulssetzung bis zur Beteiligung an Entscheidungen reicht (Waldmann, BSK BV, Art. 45 N. 7).

Praktisches Beispiel

Wenn der Bund ein neues Umweltgesetz plant, muss er die Kantone frühzeitig informieren und ihre Stellungnahmen einholen. Die Kantone können über ihre Regierungen oder die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) koordiniert antworten. Sind sie mit dem Entwurf unzufrieden, können acht Kantone gemeinsam das Referendum ergreifen (Art. 141 BV). Diese Möglichkeit verleiht den Kantonen bereits in der Vernehmlassungsphase erhebliches politisches Gewicht.

Kontrovers diskutiert wird, ob die Umsetzung des Bundesrechts nach Art. 46 BV zu den Mitwirkungsrechten gehört: Häfelin/Haller/Keller bejahen dies, während Rhinow/Schefer Mitwirkung und Vollzug strikt trennen (BSK BV, Art. 45 N. 28). Diese Debatte zeigt die Unschärfe des Mitwirkungsbegriffs auf, der in der Praxis flexibel gehandhabt wird.