Gesetzestext
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1Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.

2Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.

3Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.

Art. 184 BV — Bundesrat

Übersicht

Art. 184 BV regelt die aussenpolitischen Kompetenzen des Bundesrats. Er ist zuständig für die auswärtigen Angelegenheiten der Schweiz und vertritt das Land nach aussen (Abs. 1). Diese Kompetenz umfasst die Führung diplomatischer Beziehungen und die Teilnahme an internationalen Organisationen.

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge unterzeichnen und ratifizieren (Abs. 2). Ratifikation bedeutet, dass die Schweiz völkerrechtlich an den Vertrag gebunden wird. Wichtige Verträge muss er aber der Bundesversammlung zur Genehmigung vorlegen. Das Parlament entscheidet über Verträge, die das Gesetz ändern oder neue Ausgaben mit sich bringen.

In besonderen Situationen kann der Bundesrat ohne das Parlament handeln (Abs. 3). Wenn die Interessen des Landes es erfordern, darf er eigene Verordnungen und Verfügungen erlassen. Diese Notkompetenzen sind zeitlich befristet. Sie greifen nur bei Dringlichkeit, wenn das normale Gesetzgebungsverfahren zu langsam wäre.

Betroffen sind alle Bereiche der Aussenpolitik: Diplomatie, Wirtschaftsbeziehungen und Sanktionen. Die Rechtsfolgen sind weitreichend. Notverordnungen haben Gesetzeskraft und können Grundrechte einschränken. Ein aktuelles Beispiel sind die Sanktionen gegen Russland nach dem Ukraine-Krieg. Der Bundesrat erliess 2022 die Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV. Diese sperrt Vermögen russischer Personen und Unternehmen in der Schweiz.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass solche Sperren anderen Verfahren vorgehen. Auch wenn ein Gläubiger bereits ein Betreibungsverfahren eingeleitet hat, können sanktionsrechtliche Vermögenssperren das Verfahren stoppen (BGE 151 III 553). Die Banken müssen die Sperrung beachten und dürfen blockierte Gelder nicht freigeben.

Die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung bleiben gewahrt. Das Parlament behält die Oberaufsicht und kann die Aussenpolitik des Bundesrats kontrollieren. Bei Verfassungskonflikten entscheidet letztlich das Bundesgericht über die Grenzen der Notkompetenzen.