Gesetzestext
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1Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.

2Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.

3Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.

4Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

Art. 53 BV - Bestand und Gebiet der Kantone

Übersicht

Art. 53 BV schützt die 26 Kantone vor einseitigen territorialen Veränderungen und regelt die Verfahren für Gebietsänderungen. Der Bund garantiert sowohl den Bestand (die Existenz der Kantone) als auch deren Gebiet (territoriale Grenzen). Diese Norm ist eine Grundvoraussetzung des schweizerischen Bundesstaates (BBl 1997 I 148).

Bestandesänderungen wie die Schaffung neuer Kantone sind sehr schwierig. Sie brauchen die dreifache Zustimmung: die betroffene Bevölkerung, die betroffenen Kantone sowie Volk und Stände müssen alle zustimmen. Bisher ist dies seit 1848 nur einmal gelungen - bei der Gründung des Kantons Jura 1979 (Belser/Massüger, BSK BV, Art. 53 N. 5-13).

Gebietsveränderungen zwischen bestehenden Kantonen sind einfacher, aber immer noch aufwendig. Wenn eine Gemeinde den Kanton wechseln will, müssen die betroffene Bevölkerung und die beiden Kantone zustimmen. Danach muss die Bundesversammlung den Wechsel genehmigen. So geschah es beim Kantonswechsel der Gemeinde Vellerat vom Kanton Bern zum Kanton Jura 1996 (BBl 1995 IV 1349).

Kleinere Grenzanpassungen können die Kantone selbständig durch Vertrag regeln. Solche Grenzbereinigungen sind nur bei unbedeutenden territorialen Korrekturen erlaubt, beispielsweise nach Flusslaufveränderungen (Koller, Gebietsveränderungen im Bundesstaat, 1990, S. 245 ff.).

Die Norm schützt die föderale Struktur der Schweiz. Ohne diese Garantie könnten starke Kantone schwächere Nachbarn einfach übernehmen oder auflösen. Das demokratische System mit mehrfacher Zustimmung stellt sicher, dass territoriale Veränderungen nur mit breiter Legitimation erfolgen.