Gesetzestext
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1Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

3Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Übersicht

Art. 35 BV legt fest, wie Grundrechte (verfassungsrechtliche Rechte wie Meinungsfreiheit oder Gleichbehandlung) in der Schweiz durchgesetzt werden. Die Norm richtet sich an drei verschiedene Gruppen.

Erstens müssen alle Gerichte und Behörden die Grundrechte bei ihren Entscheidungen beachten. Wenn ein Gericht ein Urteil spricht oder eine Gemeinde eine Bewilligung erteilt, dürfen sie dabei keine Grundrechte verletzen.

Zweitens sind auch private Organisationen grundrechtsgebunden, wenn sie staatliche Aufgaben erfüllen. Die SBB muss beispielsweise in ihren Bahnhöfen politische Meinungsäusserungen zulassen, weil sie als staatliches Unternehmen den öffentlichen Verkehr betreibt. Gleiches gilt für die SRG bei Fernsehsendungen oder für Spitäler, die vom Staat finanziert werden.

Drittens müssen Behörden dafür sorgen, dass Grundrechte auch zwischen Privatpersonen wirken (Drittwirkung). Ein Beispiel ist das Behindertengleichstellungsgesetz: Es verpflichtet private Geschäfte und Restaurants, ihre Räume behindertengerecht zu gestalten.

Die Rechtsfolgen sind unterschiedlich: Staatliche Entscheide, die Grundrechte verletzen, können vor Gericht angefochten werden. Private müssen bestimmte Grundrechte nur beachten, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich verlangt.

Art. 35 BV ist das wichtigste Instrument, um sicherzustellen, dass Grundrechte nicht nur auf dem Papier stehen, sondern im Alltag wirksam geschützt werden.