1Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
#Übersicht
Art. 35 BV legt fest, wie Grundrechte (verfassungsrechtliche Rechte wie Meinungsfreiheit oder Gleichbehandlung) in der Schweiz durchgesetzt werden. Die Norm richtet sich an drei verschiedene Gruppen.
Erstens müssen alle Gerichte und Behörden die Grundrechte bei ihren Entscheidungen beachten. Wenn ein Gericht ein Urteil spricht oder eine Gemeinde eine Bewilligung erteilt, dürfen sie dabei keine Grundrechte verletzen.
Zweitens sind auch private Organisationen grundrechtsgebunden, wenn sie staatliche Aufgaben erfüllen. Die SBB muss beispielsweise in ihren Bahnhöfen politische Meinungsäusserungen zulassen, weil sie als staatliches Unternehmen den öffentlichen Verkehr betreibt. Gleiches gilt für die SRG bei Fernsehsendungen oder für Spitäler, die vom Staat finanziert werden.
Drittens müssen Behörden dafür sorgen, dass Grundrechte auch zwischen Privatpersonen wirken (Drittwirkung). Ein Beispiel ist das Behindertengleichstellungsgesetz: Es verpflichtet private Geschäfte und Restaurants, ihre Räume behindertengerecht zu gestalten.
Die Rechtsfolgen sind unterschiedlich: Staatliche Entscheide, die Grundrechte verletzen, können vor Gericht angefochten werden. Private müssen bestimmte Grundrechte nur beachten, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich verlangt.
Art. 35 BV ist das wichtigste Instrument, um sicherzustellen, dass Grundrechte nicht nur auf dem Papier stehen, sondern im Alltag wirksam geschützt werden.
Art. 35 BV — Verwirklichung der Grundrechte
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 35 BV ist eine Neuerung gegenüber dem alten Bundesverfassungsrecht. Die bisherige BV von 1874 enthielt keine vergleichbare Bestimmung über die allgemeine Geltung und Verwirklichung der Grundrechte. Die Bestimmung geht auf Art. 31 des Vorentwurfs 1996 zurück, der bereits die Dreiabsatzstruktur der heutigen Norm enthielt.
N. 2 Der Bundesrat begründete die Aufnahme der Norm mit dem Ziel, die Grundrechte als Fundament der gesamten Rechtsordnung zu verankern und zu sichern, dass sie «in der Gesamtheit des politischen Systems zum Tragen kommen» (BBl 1997 I 192). Die Botschaft erläutert, Absatz 1 kodifiziere die Funktion der Grundrechte als objektive Wertordnung der gesamten Rechtsordnung. Absatz 2 sichert die Grundrechtsbindung staatlicher Organe sowie von Privatpersonen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Absatz 3 begründet als eigentliche Neuerung eine behördliche Pflicht, dafür zu sorgen, dass Grundrechte auch unter Privaten wirksam werden (BBl 1997 I 192 f.).
N. 3 Im Ständerat stellte Berichterstatter Marty Dick die Norm vor und betonte, die Grundrechte entfalteten Horizontalwirkung, die er am Beispiel «À travail égal, salaire égal» verdeutlichte. Im Nationalrat war die Grundkonstruktion der drei Absätze unbestritten. Die Debatte konzentrierte sich auf den Antrag einer Minderheit um Hubmann Vreni, in Artikel 31 die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich zu erwähnen, um die Horizontalität ihrer Rechte in allen Grundrechten zu markieren und die Umsetzung der Kinderrechtskonvention zu bekräftigen. Maury Pasquier Liliane bekräftigte dieses Anliegen mit dem Hinweis, Kinder und Jugendliche seien «aussi notre présent». Demgegenüber stellte Bundesrat Koller fest, Art. 11a qualifiziere Kinderrechte bereits als Grundrechte und Art. 33 (Sozialziele) trage den Anliegen der Kinder Rechnung; eine doppelte Verankerung schiesse überziel hinaus. Schlüer Ulrich (SVP) bezeichnete den Minderheitsantrag als «in der Nähe von Allotria». Der Nationalrat folgte der Mehrheit; Art. 35 BV erhielt keine spezifische Kinderrechtsklausel. Die Schlussabstimmungen beider Räte erfolgten am 18. Dezember 1998.
N. 4 Die geltende Norm bestätigt als positivrechtliche Kodifikation Entwicklungen, die das Bundesgericht bereits unter dem alten Verfassungsrecht eingeleitet hatte: die Anerkennung der Grundrechte als objektive Wertentscheidungen mit Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Rechtsordnung sowie die Grundrechtsbindung von Personen, die mit der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betraut sind.
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 35 BV steht im 2. Kapitel («Grundrechte», Art. 7–36 BV) und bildet zusammen mit Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten) den Abschnitt über Geltung und Schranken der Grundrechte. Die Norm hat querschnittartigen Charakter: Sie betrifft nicht ein bestimmtes materielles Grundrecht, sondern regelt die Geltungsmodalitäten aller Grundrechte des 2. Kapitels. → Art. 36 BV.
N. 6 Art. 35 Abs. 1 BV positiviert die objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte. Neben ihrer klassischen Funktion als subjektive Abwehrrechte (negative Verpflichtung des Staates) begründet diese Dimension Schutzpflichten und institutionelle Garantien. Art. 35 Abs. 2 BV konkretisiert die vertikale Grundrechtsbindung für staatliche Aufgabenträger auch ausserhalb des Kernbereichs staatlicher Tätigkeit. Art. 35 Abs. 3 BV normiert die horizontale Dimension (mittelbare Drittwirkung) und ist im internationalen Vergleich eine verhältnismässig explizite Verfassungsregelung. Zu den materiellen Einschränkungsvoraussetzungen → Art. 36 BV; zum Rechtsstaatsprinzip → Art. 5 BV; zur Rechtsgleichheit ↔ Art. 8 BV.
N. 7 Vom Verhältnis zu anderen Normtypen: Art. 35 BV ist nicht selbst eine Kompetenznorm und begründet keine neuen subjektiven Ansprüche jenseits der materiellen Grundrechte. Die Norm richtet sich primär an den Gesetzgeber (→ N. 14 ff.), die Verwaltung und die Gerichte und steuert die Art und Weise, wie diese die Grundrechte zur Wirkung bringen müssen. → Art. 190 BV zur Massgeblichkeit des Bundesrechts.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Absatz 1: Geltung in der ganzen Rechtsordnung
N. 8 Der Satz «Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen» normiert die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte. Die Grundrechte sind nicht nur Schranken staatlicher Eingriffe, sondern geben als objektive Wertentscheidungen der gesamten Rechtsordnung — Privatrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht — Richtung und Inhalt. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 283 ff., bezeichnen diese Funktion als Grundlage einer «Ausstrahlungswirkung» in das Zivilrecht.
N. 9 Die Norm richtet sich an alle rechtsanwendenden Stellen. Auch bei der Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Generalklauseln (Treu und Glauben, gute Sitten, Persönlichkeitsrecht) sind grundrechtliche Wertungen zu berücksichtigen. Dies entspricht dem deutschen Konzept der «mittelbaren Drittwirkung», das in Absatz 3 explizit aufgegriffen wird (→ N. 19 ff.).
3.2 Absatz 2: Bindung bei staatlichen Aufgaben
N. 10 «Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt» ist der zentrale Anknüpfungspunkt für die Grundrechtsbindung nach Absatz 2. Der Begriff ist funktional zu verstehen: Massgebend ist nicht die Rechtsform des Trägers (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich), sondern die Art der wahrgenommenen Tätigkeit. Wer staatliche Aufgaben — auch in privatrechtlicher Rechtsform — erfüllt, ist grundrechtsgebunden. Dies gilt namentlich für öffentlich-rechtliche Anstalten, spezialgesetzliche Aktiengesellschaften (SBB, SRG, Post) und Private, denen staatliche Aufgaben übertragen wurden (Beleihung). Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 549, sprechen von «funktioneller Grundrechtsbindung».
N. 11 Das Bundesgericht hat diese funktionale Betrachtung in einer Reihe von Leitentscheiden ausgeformt: Für die SBB bei der Verwaltung von Bahnhofsinfrastruktur (BGE 138 I 274 E. 2.2), für die SRG im Werbebereich (BGE 139 I 306 E. 3.2.2) und im übrigen publizistischen Angebot (BGE 149 I 2 E. 2.2 ff.) sowie für private Sicherheitsdienste, denen polizeiliche Durchsuchungsbefugnisse übertragen werden (BGE 140 I 2 E. 10.6.2.2).
N. 12 Die Grundrechtsbindung nach Absatz 2 gilt auch bei privatrechtlichem Handeln staatlicher Aufgabenträger, soweit dieses in einem hinreichend engen Sachzusammenhang mit der staatlichen Aufgabe steht. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass ein Grundrechtsträger in einem solchen Fall «nicht gleich frei [ist] wie ein Privater» (BGE 149 I 2 E. 2.3.1). Die blosse Vermutung, eine Werbebotschaft könnte dem eigenen Ruf abträglich sein, reicht nicht aus, um in Grundrechte Dritter einzugreifen (BGE 139 I 306 E. 4.3).
N. 13 Absatz 2 verpflichtet die Grundrechtsgebundenen nicht nur zur Unterlassung von Grundrechtsverletzungen, sondern auch positiv «zu ihrer Verwirklichung beizutragen». Diese Verwirklichungspflicht ist ein eigenständiges Element der Norm und geht über die klassische Abwehrfunktion hinaus. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 28, verstehen hierunter einen Auftrag zur aktiven Schaffung von Bedingungen, unter denen Grundrechte praktisch wirksam werden können.
3.3 Absatz 3: Behördliche Schutzpflicht und mittelbare Drittwirkung
N. 14 «Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.» Absatz 3 normiert keine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Private sind grundsätzlich nicht Adressaten der Grundrechte. Vielmehr trifft die Behörden — primär den Gesetzgeber — eine Schutzpflicht: Sie müssen durch geeignete gesetzgeberische, verwaltungsrechtliche und verfahrensrechtliche Massnahmen sicherstellen, dass grundrechtliche Schutzgehalte auch in den Beziehungen zwischen Privaten zur Wirkung gelangen.
N. 15 Die Formulierung «soweit sie sich dazu eignen» enthält eine inhärente Begrenzung. Nicht alle Grundrechte eignen sich für die Übertragung in private Rechtsverhältnisse. Das Bundesgericht und die Lehre nehmen die Eignungsfrage als Einzelfallprüfung vor. Als besonders geeignet für die Wirksamkeit unter Privaten gelten namentlich das Diskriminierungsverbot (→ Art. 8 BV), die Meinungsfreiheit (→ Art. 16 BV) und die Schutzansprüche des Persönlichkeitsrechts (→ Art. 13 BV). Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 291, weisen darauf hin, dass die Wirksamkeit der Grundrechte unter Privaten der Abwägung mit der Privatautonomie standzuhalten hat.
N. 16 Absatz 3 ist primär eine Adresse an den Gesetzgeber: Dieser soll die Grundrechte durch einfachgesetzliche Normen so ausgestalten, dass sie auch zwischen Privaten wirken. Bestehende Instrumente sind namentlich Art. 28 ff. ZGB (Persönlichkeitsschutz), Art. 328 OR (Schutzpflicht des Arbeitgebers) sowie das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), das das Bundesgericht in BGE 134 II 249 als Verwirklichung der Drittwirkung nach Art. 35 Abs. 3 BV qualifiziert hat.
N. 17 Behörden umfasst in Absatz 3 sämtliche staatlichen Organe aller drei Gewalten und aller Staatsebenen (Bund, Kantone, Gemeinden). Auch die Gerichte sind mittelbar adressiert: Generalklauseln des Privatrechts sind grundrechtskonform auszulegen.
#4. Rechtsfolgen
N. 18 Verletzt ein Träger staatlicher Aufgaben die Grundrechtsbindung nach Absatz 2, liegt eine staatliche Grundrechtsverletzung vor, die mit den üblichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG). Das Bundesgericht hat die Frage der Beschwerdezulässigkeit in Abhängigkeit davon beurteilt, ob das Handeln des Gemeinwesens oder des staatlichen Aufgabenträgers nach der Funktionstheorie dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (BGE 138 I 274 E. 1.2).
N. 19 Verletzt der Staat seine Schutzpflicht aus Absatz 3, erwächst daraus kein unmittelbarer subjektiver Leistungsanspruch des Bürgers gegen den Gesetzgeber auf Erlass einer bestimmten Norm. Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung der Drittwirkung über einen weiten Ermessensspielraum. Jedoch kann das Unterlassen notwendiger Schutzgesetzgebung eine Verletzung von Absatz 3 in Verbindung mit dem betroffenen materiellen Grundrecht begründen.
N. 20 Art. 35 Abs. 2 BV begründet zudem die Pflicht zur Neutralität und Sachlichkeit: Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist «bei privatrechtlichem Handeln grundsätzlich zu einer neutralen und sachlichen Haltung verpflichtet» (BGE 149 I 2 E. 2.2.1, unter Verweis auf BGE 139 I 306 E. 3.2.3 und BGE 138 I 274 E. 2.2.2). Ob einer Meinungsäusserung «mehr oder weniger Wert» beigemessen wird, darf für den grundrechtsgebundenen Aufgabenträger nicht ausschlaggebend sein (BGE 139 I 306 E. 3.2.3).
N. 21 Stimmbürger, die Verwaltungsfunktionen ausüben, sind gleichfalls nach Art. 35 Abs. 2 BV grundrechtsgebunden. Dies gilt namentlich bei Einbürgerungsentscheiden: Auch die Stimmenden sind an das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV gebunden (BGE 129 I 232 E. 3.4.2). Die aus dieser Bindung folgende Begründungspflicht kann bei Urnenabstimmungen systembedingt nicht eingehalten werden, was zur Unzulässigkeit entsprechender Volksinitiativbegehren führt (BGE 129 I 232 E. 3.7).
#5. Streitstände
N. 22 Reichweite der funktionalen Grundrechtsbindung (Abs. 2): Umstritten ist, wie weit der Begriff «staatliche Aufgaben» zu fassen ist. Ein erweitertes Verständnis, das jede vom Staat erlaubte oder geförderte Tätigkeit einschlösse, würde die Trennlinie zwischen Absatz 2 und Absatz 3 weitgehend aufheben. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 551 f., betonen die Notwendigkeit einer Differenzierung nach der Nähe zur eigentlichen Staatsaufgabe: Nur Tätigkeiten, die unmittelbar der Erfüllung der übertragenen Aufgabe dienen, lösen die vollständige Grundrechtsbindung aus. Mittelbare Hilfstätigkeit (Bedarfsverwaltung) unterliegt hingegen lediglich dem Willkürverbot und dem Rechtsgleichheitsgebot. Das Bundesgericht hat diese Abgrenzung in BGE 149 I 2 E. 2.2.1 aufgegriffen und zwischen unmittelbarer Aufgabenerfüllung und administrativer Hilfstätigkeit unterschieden.
N. 23 Unmittelbare versus mittelbare Drittwirkung (Abs. 3): Die Frage, ob einzelne Grundrechte unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Drittwirkung entfalten — d.h. ob Private direkt und ohne Zwischenschaltung einer gesetzlichen Norm an Grundrechte gebunden sind — ist in der Schweizer Doktrin nicht abschliessend geklärt. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 730, und Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 568 ff., lehnen eine unmittelbare Drittwirkung grundsätzlich ab und verweisen auf die alleinige Zuständigkeit des Gesetzgebers nach Absatz 3. Eine Mindermeinung, insbesondere in älteren Teilen der Lehre, hat für einzelne Grundrechte (namentlich die Menschenwürde nach Art. 7 BV) eine unmittelbare Wirkung befürwortet. Das Bundesgericht hat die Frage offengelassen und setzt konsequent auf die mittelbare Drittwirkung via gesetzgeberische Umsetzung und Auslegung von Generalklauseln.
N. 24 Reichweite der behördlichen Schutzpflicht: Eine weitere Kontroverse betrifft das Ausmass der positiven Handlungspflicht aus Absatz 3. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 288 ff., sehen in Absatz 3 eine Ermächtigung, aber auch eine Verpflichtung des Gesetzgebers, geeignete Schutzmechanismen zu schaffen. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 574, betonen demgegenüber den grossen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: Solange kein evidentes Schutzdefizit besteht, das die Grundrechte faktisch leerlaufen lässt, ist der Gesetzgeber in seiner Wahl der Mittel frei. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729 f., plädieren für eine stärkere Justiziabilität der Schutzpflicht, wenn evident qualifizierte Gefährdungslagen für grundrechtliche Schutzgüter bestehen.
N. 25 Grundrechtsbindung bei Privatisierung und Beleihung: Im Kontext zunehmender Privatisierung öffentlicher Aufgaben ist umstritten, wie weit die Grundrechtsbindung auf Beliehene und privatrechtlich organisierte Aufgabenträger erstreckt werden kann. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 553, betonen, dass die Übertragung einer staatlichen Aufgabe an Private diese in gleichem Mass grundrechtsgebunden mache wie den Staat selbst. Das Bundesgericht hat in BGE 140 I 2 E. 10.2.2 festgehalten, dass private Sicherheitsdienste, denen Durchsuchungsbefugnisse nach dem Hooligan-Konkordat übertragen werden, nach Art. 35 Abs. 2 BV ebenfalls grundrechtsgebunden sind und insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten haben.
#6. Praxishinweise
N. 26 Qualifikation der Tätigkeit als staatliche Aufgabe: Für die Praxis stellt sich häufig die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit einer juristischen Person des Privatrechts als Wahrnehmung «staatlicher Aufgaben» im Sinne von Absatz 2 qualifiziert. Das Bundesgericht wendet die Funktionstheorie an: Massgebend ist, ob das konkrete Handeln unmittelbar der Besorgung von Verwaltungsaufgaben dient (BGE 138 I 274 E. 1.2). Die bloss mittelbare Verbindung zu staatlichen Aufgaben — etwa eine privatrechtliche Nebennutzung — kann bereits ausreichen, wenn sie in engem Sachzusammenhang mit dem staatlichen Kernauftrag steht (BGE 139 I 306 E. 3.2.2, BGE 149 I 2 E. 2.2.2 f.).
N. 27 Neutralitätsgebot: Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt und dabei (auch) in einem privatrechtlich geregelten Bereich tätig ist, ist zu neutralem und sachlichem Vorgehen verpflichtet. Einseitige inhaltliche Beurteilungen von Meinungsäusserungen, Werbebotschaften oder Kommentaren sind unzulässig, wenn sie nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und einem öffentlichen Interesse entsprechen (BGE 138 I 274 E. 3.4; BGE 139 I 306 E. 4.1 f.; BGE 149 I 2 E. 4.2).
N. 28 Rechtsweg: Da die Grundrechtsbindung nach Absatz 2 eine staatliche (öffentlich-rechtliche) Pflicht begründet, ist bei deren Verletzung grundsätzlich der verwaltungsrechtliche Rechtsweg eröffnet. Bei Realakten staatlicher Aufgabenträger — wie der Löschung von Kommentaren durch die SRG — hat das Bundesgericht in BGE 149 I 2 E. 3.2 ff. festgestellt, dass der zivilrechtliche Rechtsweg den Anforderungen von Art. 29a BV in diesen Fällen nicht genügt; es ist der verwaltungsrechtliche Rechtsweg zu öffnen.
N. 29 Einbürgerungsverfahren und demokratische Mitwirkung: Die Grundrechtsbindung nach Absatz 2 gilt auch für Stimmbürger, die Verwaltungsfunktionen ausüben. Die Initiative auf Einführung von Urnenabstimmungen über Einbürgerungsgesuche ist ungültig, weil die systembedingt fehlende Begründungspflicht die Bindung an Art. 29 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 BV verletzt (BGE 129 I 232). Auch demokratische Entscheide müssen die Grundrechte wahren; Art. 35 Abs. 2 BV setzt der direkten Demokratie insoweit rechtsstaatliche Grenzen.
N. 30 Schutzpflicht und Gesetzgebung: Für die Gesetzgebungspraxis folgt aus Absatz 3, dass bei der Ausgestaltung privatrechtlicher Normen grundrechtliche Schutzgehalte zu berücksichtigen sind. Das Behindertengleichstellungsgesetz ist ein positivrechtliches Beispiel dafür, wie der Gesetzgeber die Drittwirkung des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV im Verhältnis zwischen Privaten rechtlich ausgestaltet hat (BGE 134 II 249). Bei der Auslegung von Generalklauseln des Privatrechts (z.B. Art. 2 ZGB, Art. 28 ZGB, Art. 328 OR) sind Gerichte gehalten, grundrechtliche Wertungen einzubeziehen.
N. 31 Verhältnis zur EMRK: Die Schutzpflichtdimension aus Art. 35 Abs. 3 BV korrespondiert mit der aus der EMRK-Rechtsprechung des EGMR entwickelten Lehre positiver Schutzpflichten. Der EGMR leitet aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) und weiteren Konventionsrechten positive Pflichten ab, die Konventionsstaaten zu einem wirksamen Schutz auch im Verhältnis zwischen Privaten verpflichten. Die Parallelität dieser Pflichten erhöht die Dichte des grundrechtlichen Schutzes und ist bei der Auslegung von Absatz 3 in Verbindung mit den materiellen Grundrechten zu beachten. → Art. 190 BV.
#Rechtsprechung
#Grundrechtsbindung bei staatlichen Aufgaben
BGE 138 I 274 vom 3. Juli 2012
Die SBB sind bei der Verwaltung ihrer Bahnhöfe als staatliche Aufgabe grundrechtsgebunden; ein generelles Verbot politischer Plakate im Bahnhof verletzt die Meinungsfreiheit
Das Urteil klärte die Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben
«Die SBB sehen vor, dass die öffentliche Sache i.e.S. auch ausserordentlich für die Plakatierung genutzt werden kann; das Ausscheiden von Plakatanschlagstellen muss durch die SBB aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung (einschliesslich der zweckmässigen Nutzung der öffentlichen Anlage) erfolgen.»
BGE 139 I 306 vom Jahr 2013
Die SRG ist bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich grundrechtsgebunden und muss dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung tragen
Das Urteil präzisierte die Grundrechtsbindung bei wirtschaftlicher Betätigung staatlicher Unternehmen
«Bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich ist die SRG grundrechtsgebunden. Sie hat dabei insbesondere (auch) dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen.»
BGE 149 I 2 vom 29. November 2022
Die SRG ist auch in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden, einschliesslich der Löschung von Nutzerkommentaren auf Instagram
Das jüngste Urteil erweiterte die Grundrechtsbindung auf digitale Kommunikationsplattformen staatlicher Medienunternehmen
«Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt - wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu - auch, soweit sie solche gestützt auf ihre 'Netiquette' streicht.»
#Bindung kommunaler Behörden
BGE 135 I 265 vom 7. Juli 2009
Kommunale Bürgerversammlungen sind bei Einbürgerungsentscheiden an die Grundrechte gebunden und müssen ihre Entscheide hinreichend begründen
Das Urteil stellte klar, dass auch direkte Demokratie den Grundrechten unterliegt
«Der im Beschwerdeverfahren zulässige Antrag auf Beurteilung der Einbürgerungsgesuche durch die Beschwerdeinstanz ist keine Angelegenheit der Staatsaufsicht [...] Bindung staatlicher Organe an die Grundrechte.»
BGE 129 I 232 vom 9. Juli 2003
Urnenabstimmungen über Einbürgerungsgesuche sind mit der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht unvereinbar; kommunale Initiativen hierzu sind ungültig
Das grundlegende Urteil zur Unvereinbarkeit direktdemokratischer Einbürgerungsverfahren mit den Grundrechten
«Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot). Bei der Urnenabstimmung ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begründung nicht möglich.»
#Polizeiliche Grundrechtsbindung
BGE 140 I 2 vom 7. Januar 2014
Interkantonale Konkordate zur Gewaltprävention bei Sportveranstaltungen müssen die Grundrechtsbindung der Polizeibehörden beachten; übertragene Aufgaben an Private unterliegen denselben Standards
Das Urteil behandelte umfassend die Grundrechtsbindung im Polizeirecht und bei der Übertragung polizeilicher Befugnisse
«Das Konkordat regelt das polizeiliche Verwaltungshandeln im Hinblick auf Gewalttaten bei Sportanlässen. Die vorgesehenen Massnahmen sind auf das zukünftige Verhalten ausgerichtet und gelangen unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung bereits verübter Gewalttaten zur Anwendung.»
#Drittwirkung der Grundrechte (Art. 35 Abs. 3 BV)
BGE 134 II 249 vom 9. Juli 2008
Das Behindertengleichstellungsgesetz verwirklicht die Drittwirkung der Grundrechte und verpflichtet Private bei öffentlich zugänglichen Bauten zur behindertengerechten Gestaltung
Das Urteil konkretisierte die Drittwirkung im Bereich der Gleichberechtigung behinderter Menschen
«Art. 8 Abs. 2, Art. 35 Abs. 3, Art. 190 BV; Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) [...] Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.»
#Grundrechtsverwirklichung durch Gesetzgebung
BGE 129 III 35 vom 7. Mai 2002
Die Post ist bei Wettbewerbsdiensten gleich zu behandeln wie private Anbieter, bleibt aber bei der Grundversorgung grundrechtsgebunden
Das Urteil unterschied zwischen verschiedenen Tätigkeitsbereichen gemischtwirtschaftlicher Unternehmen
«Im Bereich der Wettbewerbsdienste ist die Post gleich zu behandeln wie andere Anbieter von Postdiensten. Wenn die Post trotz fehlender Rechtspflicht Wettbewerbsdienste erbringt, sind die allgemeinen Regeln der Rechtsgleichheit zu beachten.»
BGE 129 I 12 vom 7. November 2002
Das Recht auf Grundschulunterricht gewährleistet eine den individuellen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung und begrenzt disziplinarische Schulausschlüsse
Das Urteil konkretisierte die Grundrechtsverwirklichung im Bildungsbereich
«Aus Art. 19 BV ergibt sich der Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an öffentlichen Schulen während der obligatorischen Schulzeit.»