1Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
Art. 56 BV — Beziehungen der Kantone mit dem Ausland
#Übersicht
Art. 56 BV regelt die kantonale Aussenpolitik und verleiht den Kantonen eine weltweit einzigartig weitgespannte völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. Wie der St. Galler Kommentar betont, verfügen die Gliedstaaten in wohl keinem anderen Bundesstaat über eine so umfassende Kompetenz im aussenpolitischen Bereich (Thürer, BSK BV-Hänni/Borter, Art. 56 N. 33).
Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen völkerrechtliche Verträge mit dem Ausland abschliessen. Diese Vertragsschlusskompetenz umfasst sowohl öffentlich-rechtliche Staatsverträge als auch andere völkerrechtliche Vereinbarungen. Problematisch ist oft die Abgrenzung zu privatrechtlichen Verträgen, die nicht unter Art. 56 BV fallen und zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen (Hangartner, BSK BV-Hänni/Borter, Art. 56 N. 27).
Drei Schranken begrenzen die kantonale Vertragsfreiheit: Kantonale Verträge dürfen weder dem Bundesrecht noch den Bundesinteressen noch den Rechten anderer Kantone widersprechen. Vor Vertragsabschluss müssen die Kantone den Bund informieren. Diese Informationspflicht ersetzte 1999 die frühere Genehmigungspflicht und stärkte den kantonalen Handlungsspielraum erheblich.
Bei der Kommunikation unterscheidet die Verfassung zwischen untergeordneten und zentralstaatlichen ausländischen Behörden. Mit Gemeinden, Regionen oder Bundesländern können Kantone direkt verkehren. Der Kontakt zu ausländischen Zentralregierungen erfolgt durch Bundesvermittlung.
Beispiel: Der Kanton Basel-Stadt schliesst mit der Region Elsass ein Abkommen über grenzüberschreitende Polizeizusammenarbeit ab. Nach Information des Bundes kann der Vertrag direkt mit den regionalen französischen Behörden verhandelt werden, ohne dass eine Bundesgenehmigung erforderlich wäre.
Art. 56 BV — Beziehungen der Kantone mit dem Ausland
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 56 BV geht auf Art. 9 und 10 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 zurück, die ihrerseits die Art. 9 und 10 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 aufnahmen. Die Kompetenz der Kantone zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge ist damit seit der Gründung des Bundesstaates verfassungsrechtlich anerkannt, als Ausfluss der umfangreichen kantonalen Vertragspraxis vor 1848. Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 2 bezeichnet diese historische Kontinuität als «héritage de la pratique conventionnelle des cantons avant 1848».
N. 2 Im Vergleich zur alten Bundesverfassung brachte die Totalrevision von 1999 zwei wesentliche Neuerungen. Erstens wurde der sachliche Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet: Während Art. 9 aBV die kantonale Vertragskompetenz auf die Bereiche Volkswirtschaft, nachbarschaftliche Beziehungen und Polizei beschränkte, gilt Art. 56 Abs. 1 BV nun für alle Bereiche, «die in die Zuständigkeit der Kantone fallen» (BBl 1997 I 1, S. 294). Zweitens wurde die bisherige Genehmigungspflicht der kantonalen Verträge durch den Bundesrat abgeschafft und durch eine Informationspflicht nach Art. 56 Abs. 2 Satz 2 BV ersetzt. Der Bundesrat begründete diese Liberalisierung damit, dass die Genehmigungspflicht von den Kantonen nicht konsequent eingehalten worden sei und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unnötig behindert habe (BBl 1997 I 1, S. 294; vgl. auch Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 18).
N. 3 Die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 zur neuen Bundesverfassung (BBl 1997 I 1) qualifiziert die kantonale Vertragskompetenz als konsequente Weiterentwicklung des kooperativen Föderalismus. Gleichzeitig hält sie fest, dass Art. 54 Abs. 1 BV — «Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes» — als primäre Kompetenzgrundlage erhalten bleibt und Art. 56 BV lediglich eine punktuelle Ausnahme hiervon statuiert.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 56 BV gehört zum Abschnitt «Beziehungen zum Ausland» (Art. 54–56 BV). Dieser Abschnitt regelt die Verteilung der aussenpolitischen Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen und stellt eine Ausnahme von der in Art. 54 Abs. 1 BV verankerten Generalkompetenz des Bundes für die auswärtigen Angelegenheiten dar. Das Verhältnis zwischen Art. 54 und Art. 56 BV ist das einer Regel-Ausnahme-Beziehung: ↔ Art. 54 BV (Grundsatz der Bundeskompetenz); Art. 56 BV nuanciert diesen Grundsatz, indem er den Kantonen eine subsidiäre Aussenkompetenz in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen einräumt. In der Lehre wird diese verbleibende kantonale Kompetenz im Bereich der Aussenpolitik treffend als «kleine Aussenpolitik» bezeichnet (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 1; JAAC 70.47 vom 22. August 2005, Ziff. 1).
N. 5 Innerhalb der Systematik der Verfassung ist Art. 56 BV zugleich als Kompetenznorm und als Kooperationsnorm zu verstehen. Als Kompetenznorm legt er fest, in welchen Bereichen die Kantone nach aussen tätig werden dürfen. Als Kooperationsnorm regelt er das Verfahren dieser Aussenbeziehungen (Informationspflicht und Kommunikationsweg). Die Norm hat keinen Grundrechtscharakter und ist keine programmatische Staatszielbestimmung im Sinne von Art. 41 BV; sie begründet vielmehr eine verbindliche verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung. → Art. 3 BV (Restkompetenz der Kantone); → Art. 44 BV (Bundestreuepflicht); → Art. 48 BV (interkantonale Verträge, Parallelnorm für die innerstaatliche Dimension); → Art. 172 Abs. 3 BV und Art. 186 Abs. 3 BV (parlamentarisches Beschwerdeverfahren).
N. 6 Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wird Art. 56 BV durch mehrere völkerrechtliche Instrumente ergänzt: das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden (Madrider Übereinkommen, SR 0.131.1, für die Schweiz in Kraft seit 4. Juni 1982) sowie dessen drei Zusatzprotokolle, das bilaterale Rahmenabkommen mit Italien vom 24. Februar 1993 (SR 0.131.245.4) und das Karlsruher Übereinkommen vom 23. Januar 1996 über die Kooperation auf Gemeindeebene (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 6; JAAC 70.47 vom 22. August 2005, Ziff. 2). Innerstaatlich konkretisieren Art. 61c und 62 RVOG sowie Art. 27o Abs. 2 lit. b RVOV die verfassungsrechtliche Informationspflicht.
#3. Norminhalt
3.1 Abs. 1: Vertragskompetenz der Kantone
N. 7 Art. 56 Abs. 1 BV verleiht den Kantonen die Befugnis, in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge zu schliessen. Der Begriff «Zuständigkeitsbereiche» verweist auf die allgemeine Kompetenzordnung der Bundesverfassung (Art. 3, 42 ff. BV): Die Kantone dürfen nur dort völkerrechtlich tätig werden, wo sie nach Bundesverfassung auch innenpolitisch zuständig sind (Hänni/Börter, BSK BV, Art. 56 N. 4; Pfisterer, SGK BV, Art. 56 N. 6, 3. Aufl. 2014). Dabei ist die kantonale Kompetenz subsidiär zu jener des Bundes: Hat der Bund in einem Bereich bereits einen völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen, der eine abschliessende Regelung enthält, entfällt die kantonale Vertragskompetenz in diesem Bereich (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 7). Das Bundesgericht hat dies für den Bereich des Weinbaus und der AOC (Appellation d'origine contrôlée) bestätigt: Durch den Abschluss des bilateralen Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit der EU hatte der Bund seine Zuständigkeit ausgeübt; der Kanton Genf war deshalb nicht mehr berechtigt, eigene internationale Regelungen in diesem Bereich zu treffen (BGE 135 II 243 E. 3.2).
N. 8 Laut einer Erhebung von Fassbender/Gübeli (ZBl 119/2018, S. 107 ff.) waren am 25. September 2017 in der Schweiz 436 internationale kantonale Verträge in Kraft. Die Praxis zeigt, dass die Kantone von ihrer Kompetenz zunehmend Gebrauch machen; 15 der 26 Kantone teilen mindestens eine Grenze mit einem ausländischen Staat. Neben völkerrechtlichen Verträgen schliessen die Kantone vermehrt informelle Kooperationsvereinbarungen (Memoranda of Understanding, soft law) ab, für die keine formellen Anforderungen gelten. Diese informelle Zusammenarbeit wird von der Lehre als praktisch bedeutsamer eingeschätzt als der Abschluss von Staatsverträgen (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 11; Maroonian/Kolb, CR BV, Art. 56 N. 18–19).
N. 9 Aus völkerrechtlicher Sicht sind kantonale Verträge völkerrechtliche Verträge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111). Formal wird die Schweiz als Staat gebunden, nicht der einzelne Kanton. Im Falle der Vertragsverletzung haftet daher völkerrechtlich ausschliesslich der Bund (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 10; Maroonian/Kolb, CR BV, Art. 56 N. 27). Für den innerstaatlichen Rang dieser Verträge → N. 14.
3.2 Abs. 2: Grenzen und Informationspflicht
N. 10 Art. 56 Abs. 2 Satz 1 BV nennt drei Schranken, denen kantonale Aussenverträge unterliegen: Übereinstimmung (1.) mit dem Recht des Bundes, (2.) mit den Interessen des Bundes und (3.) mit den Rechten anderer Kantone. Das Verbot der Verletzung des Bundesrechts bezieht sich auf alle Normen des Bundesrechts, also Verfassung, Bundesgesetze, Verordnungen und — nach dem Grundsatz des Vorrangs des Völkerrechts (Art. 5 Abs. 4 BV) — auch auf Bundesstaatsverträge. Die «Interessen des Bundes» sind nach Kaempfer (OFK BV, Art. 56 N. 17) weit auszulegen und erfassen nationale Interessen wie die Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu ausländischen Staaten; identische Formulierung in → Art. 48 Abs. 3 BV. Das Bundesgericht schliesst direkte Kontakte zwischen den Kantonen und internationalen Organisationen nicht völlig aus, verbietet jedoch «jede Massnahme eines Kantons, die die Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten vereiteln oder behindern könnte» (JAAC 70.47 vom 22. August 2005, Ziff. 1). Zusätzlich begrenzt die Bundestreue nach Art. 44 Abs. 2 BV den kantonalen Handlungsspielraum.
N. 11 Art. 56 Abs. 2 Satz 2 BV statuiert eine a-priori-Informationspflicht: Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren. Diese Pflicht ist nicht genehmigungsrechtlicher Natur; der Bund kann den Abschluss des Vertrags nicht verhindern, sondern lediglich ein Einspracheverfahren einleiten (Art. 62 Abs. 4 RVOG). Kann keine einvernehmliche Lösung erzielt werden (Art. 62 Abs. 3 RVOG), steht dem Bundesrat und den Drittskantonen der Weg der Einsprache bei der Bundesversammlung offen (Art. 186 Abs. 3 und 172 Abs. 3 BV). Die Bundesversammlung entscheidet abschliessend über die Genehmigung des strittigen Vertrags (Art. 172 Abs. 3 BV). Nach Kaempfer (OFK BV, Art. 56 N. 19) musste das Beschwerdeverfahren seit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung noch nie angewendet werden. Art. 61c Abs. 2 RVOG sieht Ausnahmen von der Informationspflicht vor, namentlich für Verträge, die Erfüllungsverträge bereits bekannter Abkommen darstellen oder rein technische bzw. administrative Fragen regeln.
3.3 Abs. 3: Kommunikationsweg
N. 12 Art. 56 Abs. 3 BV unterscheidet zwischen zwei Kommunikationswegen: (a) Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; (b) in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr durch Vermittlung des Bundes. In der Regel handelt der Bundesrat beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Namen der beteiligten Kantone (Art. 184 Abs. 2 BV; Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 12). «Untergeordnete Behörden» sind nach Art. 2 Abs. 2 des Madrider Übereinkommens «Körperschaften, Behörden oder Einrichtungen, die lokale und regionale Aufgaben wahrnehmen und nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates als solche gelten» (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 22; Maroonian/Kolb, CR BV, Art. 56 N. 33). Darunter fallen also Gemeinden, Regionen und Departements, nicht aber Zentralbehörden oder Bundesbehörden ausländischer Staaten. In der Praxis machen Verträge mit untergeordneten Behörden die Mehrheit der von den Kantonen abgeschlossenen internationalen Verträge aus (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 22).
N. 13 Die Differenzierung in Art. 56 Abs. 3 BV ist praktisch bedeutsam, weil sie die Rechtsverbindlichkeit und das Verfahren der Vertragsverhandlungen beeinflusst. Im direkten Verkehr (lit. a) können die Kantone auch die Unterzeichnung und Ratifikation selbst vornehmen (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 22, mit Hinweis auf die 2011 zwischen dem Kanton Genf und den Departements Ain und Haute-Savoie abgeschlossene Vereinbarung über die grenzüberschreitende Notfallversorgung). Kantonale Verträge, die vor Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 abgeschlossen wurden, gelten grundsätzlich fort, soweit kein später abgeschlossener Bundesstaatsvertrag entgegensteht (BGE 150 III 268 E. 4.5.5 mit Hinweis auf BGE 104 III 68 E. 3).
#4. Rechtsfolgen
N. 14 Kantonale Staatsverträge werden innerstaatlich landesrechtlich dem kantonalen Recht zugewiesen (BGE 104 III 68 E. 2; BGE 109 III 83 E. 3). Ihrer Natur nach gelten sie jedoch nach allgemeiner Auffassung als Völkerrecht (Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 56 BV; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 1971; Maroonian/Kolb, CR BV, Art. 56 N. 27; so bereits BGer, zuletzt bestätigt in BGE 150 III 268 E. 4.5.5). Diese Qualifikation hat bedeutende Konsequenzen: Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Völkerrechts (Art. 5 Abs. 4 BV) gehen ratifizierte kantonale Staatsverträge späterem entgegenstehendem Bundesrecht vor — vorbehältlich des sog. «Schubert-Vorbehalts», der bei bewusst völkerrechtswidrig gesetzten Bundesgesetzen gilt (BGE 150 III 268 E. 4.5.5 mit Hinweis auf BGE 99 Ib 39 und BGE 148 II 169 E. 5.2).
N. 15 Verletzt ein Kanton einen von ihm abgeschlossenen Vertrag, ist nach Völkerrecht die Schweiz als Staat verantwortlich (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 15). Der Bund ist daher — zumindest theoretisch — befugt, durch Bundesvollstreckung (Art. 186 Abs. 4 BV) anstelle des Kantons zu handeln. In der Praxis macht der Bund von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 15). Kantonale Aussenverträge, die gegen Art. 56 Abs. 2 Satz 1 BV verstossen (insbesondere gegen Bundesrecht oder Bundesinteressen), können vom Bundesrat beanstandet und von der Bundesversammlung kassiert werden (Art. 172 Abs. 3 BV).
#5. Streitstände
N. 16 Streitig ist die Frage, welchem Rang im innerstaatlichen Recht die von den Kantonen abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge zuzuordnen sind. Ein Teil der Lehre ordnet sie dem kantonalen Recht zu (so tendenziell BGer in BGE 104 III 68 E. 2; BGE 109 III 83 E. 3). Die überwiegende Lehre — darunter Biaggini (BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 56 BV), Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 1971), Maroonian/Kolb (CR BV, Art. 56 N. 27) und Kaempfer (OFK BV, Art. 56 N. 14) — qualifiziert diese Verträge als Völkerrecht, weil es sich um internationale Verträge handelt und ihre Zuordnung zum kantonalen Recht praktisch unvertretbare Folgen hätte: Sie würden dem Derogationsgebot des Bundesrechts (Art. 49 BV) unterworfen und könnten entgegen allgemeiner Auffassung nicht späterem Bundesrecht vorgehen. Das Bundesgericht hat sich in BGE 150 III 268 E. 4.5.5 der Mehrheitsmeinung angeschlossen und den Vorrang kantonaler Staatsverträge gegenüber späterem Bundesgesetzesrecht bestätigt.
N. 17 Umstritten ist die Frage, ob Gemeinden völkerrechtliche Verträge abschliessen können. Pfisterer (SGK BV, Art. 56 N. 8, 3. Aufl. 2014) vertritt die Ansicht, dass Gemeinden völkerrechtliche Verträge abschliessen können, wenn das kantonale Recht dies zulässt. Die herrschende Lehre — vertreten u.a. von Kaempfer (OFK BV, Art. 56 N. 8), Maroonian/Kolb (CR BV, Art. 56 N. 12) und Hänni/Börter (BSK BV, Art. 56 N. 12) — lehnt dies ab: Gemeinden sind nicht befugt, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen; die kommunale grenzüberschreitende Zusammenarbeit fällt daher ausschliesslich in den Bereich des Privatrechts. Für diese Position spricht Art. 7 Abs. 1 des Karlsruher Übereinkommens, demzufolge die vertraglichen Verpflichtungen aus kommunalen Kooperationsvereinbarungen keine Haftung des Staates begründen können — was mit dem Wesen eines völkerrechtlichen Vertrags unvereinbar wäre (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 8).
N. 18 Diskutiert wird ferner das Demokratiedefizit bei der Aushandlung kantonaler Aussenverträge. Kaempfer (OFK BV, Art. 56 N. 13) kritisiert die vorherrschende Rolle der kantonalen Exekutive bei der Ausarbeitung internationaler Verträge als demokratiepolitisch unbefriedigend; die Parlamente stünden häufig vor der binären Wahl, Verträge en bloc anzunehmen oder abzulehnen, ohne vorgängig deren Inhalt mitgestalten zu können. Hinzu komme, dass informelle Kooperationsinstrumente (soft law) keiner parlamentarischen Genehmigung bedürfen. Als Abhilfe schlägt die Autorin eine frühzeitigere Einbeziehung der Kantonsparlamente in die Verhandlungsphase vor. Die Vereinbarung über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, Ratifizierung, Durchführung und Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland stellt einen ersten Schritt in diese Richtung dar (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 6; Fassbender/Gübeli, ZBl 119/2018, S. 107 ff.).
#6. Praxishinweise
N. 19 Bei der Prüfung, ob ein Kanton einen Aussenvertrag in einem bestimmten Bereich abschliessen darf, ist in drei Schritten vorzugehen: (1.) Besteht eine kantonale Zuständigkeit in der Sache (Art. 3 BV, Kompetenzordnung)? (2.) Hat der Bund diese Zuständigkeit nicht bereits durch einen eigenen Staatsvertrag abgedeckt (subsidiäre Natur der kantonalen Kompetenz, N. 7)? (3.) Verstösst der geplante Vertrag gegen Art. 56 Abs. 2 Satz 1 BV (Bundesrecht, Bundesinteressen, Rechte anderer Kantone)?
N. 20 Die Informationspflicht nach Art. 56 Abs. 2 Satz 2 BV ist vor dem Abschluss des Vertrags zu erfüllen. Sie ist auch anwendbar, wenn der Vertrag durch Bundesratsvermittlung zustande kommt (Art. 61c Abs. 1 RVOG). Ausgenommen sind lediglich Verträge, die Erfüllungsverträge bereits bekannter Bundesverträge darstellen oder rein technische bzw. administrative Fragen regeln (Art. 61c Abs. 2 RVOG). Der Bund informiert die übrigen Kantone über das Bundesblatt (Art. 62 Abs. 1 RVOG). Das vorgesehene Beschwerdeverfahren (Art. 62 Abs. 4 RVOG, Art. 172 Abs. 3 BV) wurde bisher noch nie angewendet (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 19).
N. 21 Im Bereich der Rechtssicherheit historischer Kantonsverträge ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht in BGE 150 III 268 E. 4.5.5 bestätigt hat, dass vor 1848 abgeschlossene kantonale Staatsverträge grundsätzlich fortgelten. Die mangelnde Publikation in der Systematischen Sammlung hat keine negativen Rechtsfolgen für die Gültigkeit (vgl. BVGer, Urteil B-1277/2007 vom 18. September 2007 E. 5.5–5.6). Erst ein ausdrücklich aufgehobener oder durch einen späteren Bundesstaatsvertrag verdrängter Vertrag verliert seine Geltung.
N. 22 Art. 56 BV findet keine Anwendung auf rein informelle Kooperationsakte wie Resolutionen der Kantonsparlamente zu Ereignissen im Ausland. Solche Akte können jedoch gegen die Pflicht zur Wahrung der Bundesinteressen (Art. 56 Abs. 2 Satz 1 BV) und gegen die Bundestreue nach Art. 44 Abs. 2 BV verstossen, wenn sie geeignet sind, die Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten zu beeinträchtigen (Kaempfer, OFK BV, Art. 56 N. 17; vgl. auch JAAC 70.47 vom 22. August 2005, Ziff. 1). → Art. 44 BV.
#Literatur
- Biaggini Giovanni, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, N. 4 zu Art. 56 BV
- Fassbender Bardo/Gübeli Raffael, Die gegenwärtig gültigen völkerrechtlichen Verträge der Kantone, ZBl 119 (2018), S. 107 ff.
- Hänni Peter/Börter Emanuel, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 56
- Häfelin Ulrich/Haller Walter/Keller Helen/Thurnherr Daniela, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1971
- Kaempfer Constance, in: Schlegel Stefan/Ammann Odile (Hrsg.), Online-Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Art. 56 BV, Stand: 24. Mai 2023, online: onlinekommentar.ch/de/kommentare/bv56 (CC-BY-4.0)
- Maroonian Anaïs/Kolb Robert, in: Martenet Vincent/Dubey Jacques (Hrsg.), Commentaire Romand, Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 56
- Pfisterer Thomas, in: Ehrenzeller Bernhard/Schindler Benjamin/Schweizer Rainer J./Vallender Klaus A. (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 56
- Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 zur neuen Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, S. 294
Art. 56 BV — Beziehungen der Kantone mit dem Ausland
#Rechtsprechung
#Kantonale Verträge mit ausländischen Partnern
BGE 150 III 268 (29. April 2024) — Gültigkeit historischer Kantonsverträge
Die Übereinkunft vom 11. Mai 1834 zwischen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen ist durch das später erlassene IPRG nicht ausser Kraft gesetzt worden. Die Konkursübereinkunft macht in ihrem Anwendungsbereich eine Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes nach Art. 166 IPRG nicht notwendig. Das Urteil bestätigt die Fortgeltung historischer kantonaler Verträge mit dem Ausland, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben wurden.
«Die Konkursübereinkunft mit dem Königreich Bayern ist durch das später erlassene IPRG nicht ausser Kraft gesetzt worden und macht in ihrem Anwendungsbereich eine Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes nach Art. 166 IPRG nicht notwendig.»
Urteil 8C_501/2016 (19. Dezember 2017) — Interkantonale Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten
Die Gründungsvereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs zwischen den Kantonen St. Gallen und Graubünden mit dem Fürstentum Liechtenstein ist ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 56 BV. Kantone waren nach der alten Bundesverfassung befugt, solche Verträge abzuschliessen. Die neue Verfassung hat diese Kompetenz bestätigt und die Genehmigungspflicht durch eine Informationspflicht ersetzt.
«Bei dieser Gründungsvereinbarung handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, welchen die schweizerischen Kantone St. Gallen und Graubünden mit dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen haben. Hiezu waren die Kantone befugt.»
#Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
JAAC 70.47 (22. August 2005) — Institutioneller Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Die Direktion für Völkerrecht bestätigt die weite Autonomie der Kantone bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche mit dem Ausland Verträge schliessen, die nach der neuen Bundesverfassung vom Bundesrat nicht mehr genehmigt werden müssen. Die Kantone haben jedoch den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren. Verträge mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt abschliessen, mit Zentral- bzw. Bundesbehörden dagegen nur durch Vermittlung des Bundes.
«Die Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche mit dem Ausland Verträge schliessen, die nach der neuen Bundesverfassung vom Bundesrat nicht mehr genehmigt werden müssen. Die Kantone haben jedoch den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.»
JAAC 52.18 (24. April 1987) — Rechtliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 20. Mai 1981 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden verpflichtet die Vertragsparteien, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu erleichtern und zu fördern. Die Kantone machen von ihrer Kompetenz zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vermehrt Gebrauch.
«Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 20. Mai 1981 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden verpflichtet die Vertragsparteien, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu erleichtern und zu fördern.»
#Abgrenzung zu anderen Verfassungsbestimmungen
In der Rechtsprechung zu Art. 56 BV zeigen sich keine Konflikte mit anderen Verfassungsbestimmungen. Die wenigen Entscheide bestätigen vielmehr die verfassungsmässige Ordnung der kantonalen Aussenpolitik. Die praktische Anwendung von Art. 56 BV erfolgt vorwiegend im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, ohne dass grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen würden.
#Rechtsentwicklung
Die Rechtsprechung zu Art. 56 BV ist spärlich, was auf die klare Kompetenzordnung und die praktikable Ausgestaltung der Norm hindeutet. Die wenigen verfügbaren Entscheide zeigen eine kontinuierliche Entwicklung von der Genehmigungspflicht unter der alten Verfassung hin zur Informationspflicht unter der neuen Verfassung. Die Kantone nutzen ihre erweiterten Kompetenzen insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, ohne dass dies zu verfassungsrechtlichen Problemen führt.