Gesetzestext
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1Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.

2Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.

3Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

Art. 56 BV — Beziehungen der Kantone mit dem Ausland

Übersicht

Art. 56 BV regelt die kantonale Aussenpolitik und verleiht den Kantonen eine weltweit einzigartig weitgespannte völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. Wie der St. Galler Kommentar betont, verfügen die Gliedstaaten in wohl keinem anderen Bundesstaat über eine so umfassende Kompetenz im aussenpolitischen Bereich (Thürer, BSK BV-Hänni/Borter, Art. 56 N. 33).

Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen völkerrechtliche Verträge mit dem Ausland abschliessen. Diese Vertragsschlusskompetenz umfasst sowohl öffentlich-rechtliche Staatsverträge als auch andere völkerrechtliche Vereinbarungen. Problematisch ist oft die Abgrenzung zu privatrechtlichen Verträgen, die nicht unter Art. 56 BV fallen und zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen (Hangartner, BSK BV-Hänni/Borter, Art. 56 N. 27).

Drei Schranken begrenzen die kantonale Vertragsfreiheit: Kantonale Verträge dürfen weder dem Bundesrecht noch den Bundesinteressen noch den Rechten anderer Kantone widersprechen. Vor Vertragsabschluss müssen die Kantone den Bund informieren. Diese Informationspflicht ersetzte 1999 die frühere Genehmigungspflicht und stärkte den kantonalen Handlungsspielraum erheblich.

Bei der Kommunikation unterscheidet die Verfassung zwischen untergeordneten und zentralstaatlichen ausländischen Behörden. Mit Gemeinden, Regionen oder Bundesländern können Kantone direkt verkehren. Der Kontakt zu ausländischen Zentralregierungen erfolgt durch Bundesvermittlung.

Beispiel: Der Kanton Basel-Stadt schliesst mit der Region Elsass ein Abkommen über grenzüberschreitende Polizeizusammenarbeit ab. Nach Information des Bundes kann der Vertrag direkt mit den regionalen französischen Behörden verhandelt werden, ohne dass eine Bundesgenehmigung erforderlich wäre.