Gesetzestext
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1Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.

2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.

3Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

Art. 55 BV — Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden

Übersicht

Art. 55 BV regelt die Mitwirkung der Kantone bei aussenpolitischen Entscheiden des Bundes. Die Bestimmung hat drei Absätze: Der erste legt fest, wann Kantone mitreden können. Der zweite verpflichtet den Bund zur Information und Anhörung. Der dritte räumt besondere Rechte ein.

Wann können Kantone mitreden? Kantone haben Mitwirkungsrechte, wenn aussenpolitische Entscheide ihre Zuständigkeiten oder wesentlichen Interessen betreffen. Zuständigkeiten sind alle Bereiche, in denen Kantone eigene Gesetze erlassen oder Bundesrecht vollziehen können. Zum Beispiel Bildung, Polizei oder Steuern. Wesentliche Interessen liegen vor, wenn kantonale Aufgaben stark beeinflusst werden.

Wie funktioniert die Mitwirkung? Der Bund muss die Kantone rechtzeitig und umfassend informieren. Das bedeutet: früh genug, damit Kantone noch Einfluss nehmen können. Und vollständig mit allen wichtigen Informationen. Zudem muss er ihre Stellungnahmen einholen und anhören.

Welche besonderen Rechte gibt es? Wenn kantonale Zuständigkeiten direkt betroffen sind, haben Kantone stärkere Rechte. Ihre Stellungnahmen erhalten «besonderes Gewicht» - der Bund muss sie sorgfältig prüfen und begründen, wenn er davon abweicht. Zudem können Kantonsvertreter bei internationalen Verhandlungen teilnehmen.

Praktisches Beispiel: Plant der Bund ein Bildungsabkommen mit der EU, muss er die Kantone früh einbeziehen. Bildung ist kantonale Zuständigkeit. Der Bund informiert über Verhandlungsziele und holt Stellungnahmen ein. Bei den Verhandlungen können kantonale Bildungsdirektoren in der Schweizer Delegation mitwirken.

Wichtige Grenzen: Die Kantone erhalten kein Vetorecht. Der Bund entscheidet letztlich allein über aussenpolitische Fragen. Die Mitwirkungsrechte beschränken sich auf die Vorbereitung von Entscheiden.

Historischer Hintergrund: Art. 55 BV wurde 1999 neu geschaffen. Zuvor hatte der Bund bei völkerrechtlichen Verträgen oft ohne Kantone entschieden, auch wenn diese später bei der Umsetzung zuständig waren. Die EWR-Verhandlungen in den 1990er Jahren zeigten, wie wichtig kantonaler Einbezug ist. Das Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik (BGMK) von 2000 konkretisiert die Verfassungsbestimmung.

Rechtsschutz: Kantone können Verletzungen ihrer Mitwirkungsrechte vor Bundesgericht einklagen. Praktisch ist dies aber schwierig, da aussenpolitische Entscheide oft dringlich sind und völkerrechtliche Verträge nach Ratifikation nicht mehr anfechtbar sind.

Die Bestimmung verkörpert kooperativen Föderalismus: Bund und Kantone arbeiten zusammen, auch wenn der Bund die Entscheidkompetenz behält.