Gesetzestext
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1Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.

2Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.

3Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

Art. 50 BV

Übersicht

Art. 50 BV regelt das Verhältnis zwischen Bund und Gemeinden in der Schweiz. Die Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2000 in Kraft und brachte erstmals eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Erwähnung der Gemeinden (BBl 1997 I 1, 203 f.). Sie tut drei Dinge: Sie garantiert die Gemeindeautonomie, verpflichtet den Bund zur Beachtung der Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden und verlangt besondere Rücksichtnahme auf Städte, Agglomerationen und Berggebiete.

Gemeindeautonomie bedeutet, dass Gemeinden in bestimmten Bereichen selbständig entscheiden können. Das kantonale Recht bestimmt, wo die Gemeinden autonom sind. Typische Bereiche sind Baubewilligungen, Einbürgerungen oder die örtliche Verkehrsorganisation. Beispiel: Eine Gemeinde kann selbst entscheiden, ob sie einem Baugesuch für ein Einfamilienhaus zustimmt, solange sie die kantonalen und eidgenössischen Gesetze beachtet.

Die Bundesgarantie war in der Lehre umstritten. Während Saladin die Gemeindeautonomie bereits unter der alten Verfassung als Grundsatz ansah, hielt die herrschende Lehre sie nur für ein kantonales Institut (Meyer, BSK BV, Art. 50 N. 6). Heute besteht Streit darüber, ob Art. 50 Abs. 1 BV nur deklaratorische Bedeutung hat oder den Schutz verstärkt (Meyer, BSK BV, Art. 50 N. 11).

Beachtungspflicht bedeutet: Der Bund muss bei Gesetzen und anderen Massnahmen überlegen, wie sich diese auf die Gemeinden auswirken. Beispiel: Beim Erlass eines neuen Umweltgesetzes muss der Bund prüfen, welche Kosten und Aufgaben dadurch auf die Gemeinden zukommen.

Besondere Rücksichtnahme geht weiter als blosse Beachtung. Städte, Agglomerationen und Berggebiete haben spezielle Probleme: Städte kämpfen mit Verkehr und Lärm, Berggebiete mit Abwanderung und schwieriger Infrastruktur. Der Bund muss diese Herausforderungen bei seinem Handeln aktiv berücksichtigen.

Die Rechte der Gemeinden können vor Bundesgericht eingeklagt werden. Das Bundesgericht prüft aber nur, ob die kantonalen oder Bundesbehörden willkürlich gehandelt haben. Die Rechtsprechung zeigt: Gemeindeautonomie schützt besonders in der Raumplanung (BGE 136 I 265), beim Einbürgerungsrecht (BGE 139 I 169) und im öffentlichen Beschaffungswesen (BGE 143 II 553).