1Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
Art. 50 BV
#Übersicht
Art. 50 BV regelt das Verhältnis zwischen Bund und Gemeinden in der Schweiz. Die Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2000 in Kraft und brachte erstmals eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Erwähnung der Gemeinden (BBl 1997 I 1, 203 f.). Sie tut drei Dinge: Sie garantiert die Gemeindeautonomie, verpflichtet den Bund zur Beachtung der Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden und verlangt besondere Rücksichtnahme auf Städte, Agglomerationen und Berggebiete.
Gemeindeautonomie bedeutet, dass Gemeinden in bestimmten Bereichen selbständig entscheiden können. Das kantonale Recht bestimmt, wo die Gemeinden autonom sind. Typische Bereiche sind Baubewilligungen, Einbürgerungen oder die örtliche Verkehrsorganisation. Beispiel: Eine Gemeinde kann selbst entscheiden, ob sie einem Baugesuch für ein Einfamilienhaus zustimmt, solange sie die kantonalen und eidgenössischen Gesetze beachtet.
Die Bundesgarantie war in der Lehre umstritten. Während Saladin die Gemeindeautonomie bereits unter der alten Verfassung als Grundsatz ansah, hielt die herrschende Lehre sie nur für ein kantonales Institut (Meyer, BSK BV, Art. 50 N. 6). Heute besteht Streit darüber, ob Art. 50 Abs. 1 BV nur deklaratorische Bedeutung hat oder den Schutz verstärkt (Meyer, BSK BV, Art. 50 N. 11).
Beachtungspflicht bedeutet: Der Bund muss bei Gesetzen und anderen Massnahmen überlegen, wie sich diese auf die Gemeinden auswirken. Beispiel: Beim Erlass eines neuen Umweltgesetzes muss der Bund prüfen, welche Kosten und Aufgaben dadurch auf die Gemeinden zukommen.
Besondere Rücksichtnahme geht weiter als blosse Beachtung. Städte, Agglomerationen und Berggebiete haben spezielle Probleme: Städte kämpfen mit Verkehr und Lärm, Berggebiete mit Abwanderung und schwieriger Infrastruktur. Der Bund muss diese Herausforderungen bei seinem Handeln aktiv berücksichtigen.
Die Rechte der Gemeinden können vor Bundesgericht eingeklagt werden. Das Bundesgericht prüft aber nur, ob die kantonalen oder Bundesbehörden willkürlich gehandelt haben. Die Rechtsprechung zeigt: Gemeindeautonomie schützt besonders in der Raumplanung (BGE 136 I 265), beim Einbürgerungsrecht (BGE 139 I 169) und im öffentlichen Beschaffungswesen (BGE 143 II 553).
Art. 50 BV — Gemeindeautonomie
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Die Gemeindeautonomie war in der Bundesverfassung von 1874 nicht ausdrücklich verankert. Das Bundesgericht qualifizierte sie durchgehend als Institut des kantonalen Rechts, ohne bundesverfassungsrechtliche Garantie (vgl. BGE 131 I 91 E. 2: «Die Gemeinden und ihre Autonomie wurden in der alten Bundesverfassung nicht erwähnt»). Mit der Totalrevision der Bundesverfassung 1999 wurde Art. 50 BV — im Vorentwurf als Art. 41 VE 96 bezeichnet — als neue Bestimmung eingeführt. Die Botschaft des Bundesrates (BBl 1997 I 563 f.) hielt fest, Zweck der Norm sei es, die Stellung der Gemeinden im Bundesstaat zu sichern und deren Organisation und Autonomieumfang durch die Kantone bestimmen zu lassen. Bewusst verzichtete der Bundesrat auf eine direkte Bundesgarantie der Gemeindeautonomie; die knappe Formulierung sollte den Kantonen maximalen Spielraum lassen (BBl 1997 I 597).
N. 2 Die parlamentarischen Beratungen waren namentlich hinsichtlich der Absätze 2 und 3 kontrovers. Im Ständerat präsentierte Berichterstatter Aeby Pierre (S, FR) die Kommissionsfassung, während Uhlmann Hans (V, TG) die Streichung von Absatz 2 beantragte mit dem Argument, eine gesonderte Erwähnung von Städten und Agglomerationen schaffe «Gemeinden zweiter Klasse». Leuenberger Moritz (Bundesrat) verteidigte die Aufnahme der Agglomerationen mit dem Hinweis, zwischen 70 und 80 Prozent der Bevölkerung lebten heute in Agglomerationen. Rhinow René (R, BL) warnte davor, den Kompromiss aufzuweichen, und betonte: «Ich bitte jetzt all diejenigen, die nicht in den städtischen Agglomerationen wohnen, daran zu denken, dass es diese andere Schweiz gibt und dass sie auch in der Verfassung erwähnt sein möchte.» (AB 1998 SR Separatdruck). Die Einigung auf den heutigen Text — mit gleichzeitiger Nennung von Städten, Agglomerationen und Berggebieten in Absatz 3 — geht massgeblich auf einen Vermittlungsantrag Loretan Willy (R, AG) zurück.
N. 3 Im Nationalrat beantragte die Minderheit Schlüer Ulrich (V, ZH) die Streichung von Absatz 3 und warnte vor neuen Subventionskanälen. Gysin Remo (S, BS) hielt dagegen: «Regionale Zentren erfordern nicht nur innerkantonale, sondern auch interkantonale und zum Teil auch internationale Zusammenarbeit.» (AB 1998 NR Separatdruck). Bundesrat Koller Arnold mahnte zur Zurückhaltung gegenüber einer kantonalen Verpflichtung im Hinblick auf Städte: «Es geht nicht an, dass der Bund ohne Not in die Organisationsautonomie der Kantone eingreift.» Die Einigungskonferenz verabschiedete den heutigen Text; beide Kammern nahmen die Bestimmung am 18. Dezember 1998 in der Schlussabstimmung an.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 50 BV steht im 4. Kapitel des 2. Titels («Bund und Kantone»), das die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen regelt (Art. 44–53 BV). Die Bestimmung ist eine Institutionsgarantie sui generis: Sie gewährleistet die Gemeindeautonomie als solche, legt ihren Inhalt jedoch nicht bundesrechtlich fest, sondern verweist auf das kantonale Recht. Sie ist keine Kompetenznorm im üblichen Sinn (→ Art. 54 ff. BV) und begründet kein subjektives Recht Einzelner, doch können Gemeinden gestützt darauf Beschwerde erheben (→ Art. 189 Abs. 1 lit. e BV). Privatpersonen können sich auf die Gemeindeautonomie berufen, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann (BGE 141 I 36 E. 1.2.4).
N. 5 Die Norm ist dreischichtig: Absatz 1 enthält die eigentliche Autonomiegarantie mit Verweis auf kantonales Recht; Absatz 2 begründet eine Rücksichtnahmepflicht des Bundes gegenüber den Gemeinden (nicht der Kantone); Absatz 3 spezifiziert diese Pflicht für Städte, Agglomerationen und Berggebiete. Das Verhältnis der drei Absätze zueinander ist nicht stufenlos: Absatz 1 ist unmittelbar anwendbar und justiziabel; Absätze 2 und 3 haben den Charakter von Handlungsanweisungen an den Bund, begründen jedoch keine klagbaren subjektiven Rechte von Gemeinden gegenüber dem Bund. ↔ Art. 3 BV (kantonale Souveränität), → Art. 5 BV (Rechtsstaatsprinzip), → Art. 36 BV (Verhältnismässigkeit), → Art. 189 Abs. 1 lit. e BV (Justiziabilität).
#3. Norminhalt
3.1 Absatz 1: Gemeindeautonomiegarantie
N. 6 Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie «nach Massgabe des kantonalen Rechts». Dies bedeutet, dass der Umfang der Autonomie vollständig durch das kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht bestimmt wird. Das Bundesverfassungsrecht sichert die Autonomie nur dem Grunde nach; ihr Inhalt im konkreten Sachbereich ergibt sich allein aus dem anwendbaren kantonalen Recht. Daraus folgt: Gibt das kantonale Recht einer Gemeinde in einem Bereich keine eigene Entscheidungsfreiheit, besteht auch kein bundesverfassungsrechtlich geschützter Autonomiebereich (BGE 128 I 3 E. 2a; BGE 131 I 91 E. 2).
N. 7 Nach ständiger Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt diese nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (BGE 141 I 36 E. 5.3; BGE 145 I 52 E. 3.1; BGE 128 I 3 E. 2a).
N. 8 Wo Gemeindeautonomie besteht, schützt Art. 50 Abs. 1 BV namentlich davor, dass kantonale Rechtsmittelinstanzen den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der kommunalen Behörden nicht respektieren und ihre eigene Einschätzung an Stelle derjenigen der Gemeinde setzen (BGE 138 I 143 E. 3.2). Die kantonale Rechtsmittelinstanz verletzt die Gemeindeautonomie, wenn sie einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum überschreitet — auch bei an sich umfassender Angemessenheitskontrolle (BGE 145 I 52 E. 3.6).
N. 9 Art. 50 Abs. 1 BV enthält keine Bestandesgarantie für einzelne Gemeinden. Kantonale Behörden sind grundsätzlich befugt, Gemeinden zwangsweise zusammenzuschliessen, sofern dies eine gesetzliche Grundlage hat, einem öffentlichen Interesse entspricht und verhältnismässig ist. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen der Autonomiebeschwerde geltend machen, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zwangsfusion seien nicht erfüllt oder die Massnahme sei unverhältnismässig (BGE 131 I 91 E. 2, 3.3).
N. 10 Die Kognition des Bundesgerichts bei Gemeindeautonomiebeschwerden richtet sich nach Art. 95 BGG: Bundesrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte — zu denen auch die Gemeindeautonomie gehört — werden frei geprüft; sonstiges kantonales Gesetzesrecht nur auf Willkür hin (BGE 141 I 36 E. 5.4; BGE 136 I 395 E. 2).
3.2 Absatz 2: Rücksichtnahmepflicht des Bundes
N. 11 Absatz 2 verpflichtet den Bund — nicht die Kantone —, bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden zu beachten. «Handeln des Bundes» umfasst Gesetzgebung, Vollzug und Verwaltung. Die Norm ist als Optimierungsgebot ausgestaltet: Der Bund muss Gemeindebelange in seine Abwägungen einbeziehen, kann aber nach sachlichen Gründen davon abweichen. Es handelt sich um eine objektive Pflicht ohne korrespondierendes subjektives Recht der Gemeinden gegenüber dem Bund. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1202, qualifizieren Absatz 2 als Direktive ohne unmittelbare Justiziabilität gegenüber dem Bund.
3.3 Absatz 3: Besondere Situation von Städten, Agglomerationen und Berggebieten
N. 12 Absatz 3 konkretisiert die Rücksichtnahmepflicht für drei Gemeindetypen mit übergeordneter Bedeutung: Städte, Agglomerationen und Berggebiete. Diese Aufzählung ist das Ergebnis des parlamentarischen Kompromisses (→ N. 2–3): Städte und Agglomerationen spiegeln die «städtische Schweiz», Berggebiete die dünn besiedelten Hochlagen. Die Nennung beider Gemeindetypen sollte vermeiden, dass die eine Gruppe gegenüber der anderen privilegiert erscheint («negative Norm», AB 1998 SR Separatdruck, Votum Schmid Carlo).
N. 13 «Rücksicht nehmen» in Absatz 3 ist inhaltlich nicht näher umschrieben. Der Bund hat bei der Normgebung die besonderen Herausforderungen dieser Gemeindetypen — Zentrumslasten der Städte, interkommunale Verflechtungen der Agglomerationen, strukturschwache Lagen der Berggebiete — in Betracht zu ziehen. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3157, sehen in Absatz 3 primär eine politische Programmnorm, die auf spezifische Bundesgesetzgebung angewiesen bleibt (vgl. namentlich NHG, RPG, Interreg-Programme).
#4. Rechtsfolgen
N. 14 Die Verletzung von Art. 50 Abs. 1 BV kann von Gemeinden mit Autonomiebeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG). Voraussetzung ist, dass die Gemeinde durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt wird; ob ihr im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 128 I 3 E. 1c). Auch Privatpersonen können sich auf die Gemeindeautonomie berufen, soweit die Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann (BGE 141 I 36 E. 1.2.4).
N. 15 Stellt das Bundesgericht eine Verletzung der Gemeindeautonomie fest, hebt es den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, sofern diese den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum der Gemeinde nicht respektiert hat (BGE 138 I 143 E. 4.4–4.5). In Ausnahmefällen entscheidet das Bundesgericht reformatorisch.
N. 16 Die Verletzung von Art. 50 Abs. 2 und 3 BV begründet nach herrschender Auffassung keine gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition für Gemeinden gegenüber dem Bund. Diese Absätze entfalten ihre Wirkung primär im politischen Prozess und als Auslegungsrichtlinie für Bundesrecht. Eine mittelbare Wirkung ergibt sich insofern, als Bundesgesetze, die Absatz 2 ignorieren, im Licht von Absatz 1 auf ihre Verhältnismässigkeit hin überprüft werden können.
#5. Streitstände
N. 17 Verhältnis von Art. 50 Abs. 1 BV zu einer allfälligen bundesverfassungsrechtlichen Bestandesgarantie: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 1196 f., vertreten, die Norm schütze nur die Autonomie, nicht den Bestand. Das Bundesgericht hat dies bestätigt (BGE 131 I 91 E. 2). Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 3150, weisen jedoch darauf hin, dass eine rücksichtslose Auflösung aller Gemeinden eines Kantons letztlich das Schutzgut der Norm — die Gemeindeautonomie als Institution — substanzlos machen und damit Art. 50 Abs. 1 BV verletzen würde. Der Streit ist praktisch relevant bei Kantonen mit aggressiver Fusionspolitik.
N. 18 Kognition kantonaler Gerichte gegenüber kommunalen Ermessensentscheiden: Schindler, Benjamin, «Die Gemeindeautonomie als Hindernis für einen wirksamen Rechtsschutz», Festschrift Jaag 2012, S. 149 ff., und Griffel, Alain, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 2012, S. 182, kritisieren, dass die bundesgerichtliche Formel — kantonale Gerichte dürften erst eingreifen, wenn der Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar sei — einer Willkürprüfung gleichkomme und den Rechtsschutz nach Art. 29a BV beeinträchtige. Das Bundesgericht hat in BGE 145 I 52 E. 3.6 die Kritik teilweise aufgenommen und präzisiert: Kantonale Gerichte dürfen nicht erst bei Willkür eingreifen, müssen sich aber Zurückhaltung auferlegen, wenn Fragen zu lokalen Verhältnissen zu beurteilen sind, welche die kommunale Behörde besser kennt. Eine kommunale Behörde überschreitet ihren Spielraum auch dann, wenn sie sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt.
N. 19 Justiziabilität von Absatz 2: Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729, gehen davon aus, Absatz 2 enthalte eine verbindliche Direktive, die über eine blosse Programmnorm hinausgehe. Demgegenüber hält Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 3157, eine gerichtliche Durchsetzbarkeit von Absatz 2 gegenüber dem Bund für ausgeschlossen, da es an einem subjektiven Recht der Gemeinden fehlt. In der Praxis hat das Bundesgericht Absatz 2 bislang nicht als eigenständigen Prüfungsmassstab herangezogen; Absatz 1 bleibt die Schlüsselnorm.
N. 20 Begriffsbestimmung der «Agglomeration» in Absatz 3: Im Nationalrat bemängelte Bircher Peter (C, AG), der Begriff «Agglomeration» sei rechtlich nicht klar abgrenzbar (AB 1998 NR Separatdruck). Die Lehre (vgl. Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 3158) empfiehlt, auf die statistischen Definitionen des Bundesamtes für Statistik zurückzugreifen; eine rechtlich verbindliche Definition fehlt in der Verfassung.
#6. Praxishinweise
N. 21 Geltendmachung der Autonomieverletzung: Eine Gemeinde, die eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 BV rügen will, muss darlegen, (1) in welchem Sachbereich sie aufgrund des kantonalen Rechts über Autonomie verfügt, (2) dass die kantonale Instanz in diesen Bereich eingegriffen hat, und (3) dass dieser Eingriff nicht sachlich gerechtfertigt ist oder den ihr zustehenden Ermessensspielraum missachtet. Ob eine Gemeinde im fraglichen Bereich tatsächlich autonom ist, prüft das Bundesgericht frei; ob sie ihren Spielraum korrekt ausgeübt hat, nur auf Willkür hin, soweit es um Gesetzesrecht geht.
N. 22 Praktische Bereiche: Art. 50 Abs. 1 BV ist in einer Vielzahl von Sachgebieten relevant, namentlich im Bau- und Planungsrecht (BGE 145 I 52, BGE 136 I 265, BGE 136 I 395), im öffentlichen Beschaffungswesen (BGE 138 I 143, BGE 143 II 553), im Einbürgerungsrecht (BGE 139 I 169, BGE 137 I 235), im Schulwesen (BGE 141 I 36) und im Finanzrecht (BGE 144 I 81). Massgeblich ist stets, ob das kantonale Recht im konkreten Bereich eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit der Gemeinde einräumt.
N. 23 Raumplanung und Richtplanverfahren: Der Bund und die Kantone sind verpflichtet, Gemeinden an Richtplanverfahren angemessen zu beteiligen und ihren Einwänden nachzugehen. Das Bundesgericht hat Mitwirkungsrechte der Gemeinden aus Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV und den Verfahrensvorschriften des RPG abgeleitet (BGE 136 I 265 E. zur Anhörung im Richtplanverfahren; BGE 147 I 433; BGE 146 I 36).
N. 24 Städte und Agglomerationen (Absatz 2 und 3): In der Bundesgesetzgebung wirkt Art. 50 Abs. 3 BV als Auslegungsrichtlinie. Bundesbehörden haben bei der Ausarbeitung von Gesetzen, die Agglomerationen und Berggebiete betreffen — insbesondere im Bereich Raumplanung, Regionalpolitik und Finanzausgleich —, die besonderen Bedürfnisse dieser Gemeindetypen zu berücksichtigen. Auf die Bestimmung kann in politischen Verfahren (Vernehmlassung, parlamentarische Initiative) berufen, aber vor Gericht nicht direkt als Grundlage einer Aufhebung von Bundesrecht eingeklagt werden. → Art. 190 BV.
Art. 50 BV
#Rechtsprechung
#Grundlagen der Gemeindeautonomie
BGE 131 I 91 vom 19. Januar 2005 — Zwangsfusion von Gemeinden Wegweisendes Urteil zur Rechtsnatur der Gemeindeautonomie nach der neuen Bundesverfassung. Das Bundesgericht stellt die Kompetenz der Kantone zur Anordnung von Zwangsfusionen fest, unterwirft diese aber verfassungsrechtlichen Schranken.
«Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nunmehr ausdrücklich nach Massgabe des kantonalen Rechts. Auch unter dem Geltungsbereich der neuen Bundesverfassung bleibt es Sache der Kantone zu bestimmen, ob und in welchem Umfang den Gemeinden Autonomie eingeräumt wird.»
BGE 128 I 3 vom 13. November 2001 — Plakatmonopol auf privatem Grund Grundsatzurteil zur Prüfungsdichte und zum Verhältnis zwischen Gemeindeautonomie und Grundrechten. Erste bedeutende Anwendung von Art. 50 BV in der Rechtsprechung.
«Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.»
#Raumplanungsrecht und Mitwirkungsrechte
BGE 136 I 265 vom 27. August 2010 — Mitwirkung im Richtplanverfahren Zentrale Entscheidung zu den Mitwirkungsrechten der Gemeinden bei der kantonalen Richtplanung. Das Bundesgericht stärkt die prozeduralen Rechte der Gemeinden gegenüber dem Kanton.
«Anspruch der Gemeinden auf Anhörung und Mitwirkung im Richtplanverfahren: Der Kantonsrat verletzte das Mitwirkungsrecht der Gemeinde, weil er ihren Einwand nicht prüfte.»
BGE 147 I 433 vom 21. Dezember 2021 — Abfall- und Deponieplanung Bestätigung der Mitwirkungsrechte der Gemeinden bei raumwirksamen kantonalen Planungen. Das Urteil erweitert die Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 BV bezüglich der Berücksichtigungspflicht des Bundes.
«Die Abfall- und Deponieplanung ist ein Bereich, in dem die Kantone im Rahmen ihrer Planungshoheit tätig werden. Dabei haben sie die Mitwirkungsrechte der Gemeinden zu beachten.»
BGE 146 I 36 vom 19. Februar 2020 — Fortschreibung des Richtplans Das Bundesgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Anfechtung kantonaler Richtplanänderungen durch Gemeinden und stärkt deren Autonomie im Planungsbereich.
«Gemeindeautonomie im Zusammenhang mit der Fortschreibung eines Richtplans: Anfechtbarkeit von kantonalen richtplanerischen Massnahmen beim Bundesgericht durch betroffene Gemeinden.»
#Einbürgerungsrecht
BGE 139 I 169 vom 13. Mai 2013 — Einbürgerung einer geistig Behinderten Wegweisende Entscheidung zu den Grenzen der Gemeindeautonomie im Einbürgerungsrecht. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Gemeindeautonomie nicht zur Diskriminierung berechtigt.
«Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.»
BGE 137 I 235 vom 13. April 2011 — Sprachkenntnisse und Integration Das Bundesgericht bestätigt die Autonomie der Gemeinden bei der Beurteilung von Einbürgerungsgesuchen, setzt aber verfassungsrechtliche Grenzen.
«Das kantonale Gericht, das ablehnende Entscheide über Einbürgerungen beurteilt, hat eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung vorzunehmen.»
BGE 138 I 242 vom 12. Juni 2012 — Lokale Integration bei Einbürgerungen Bestätigung des weiten Ermessensspielraums der kommunalen Behörden bei der Beurteilung der Integration von Einbürgerungskandidaten.
«Den kommunalen Bürgerversammlungen kommt ein weiter Ermessensspielraum zu und von einer gesuchstellenden Person kann eine 'gewisse lokale Integration' verlangt werden.»
#Öffentliches Beschaffungswesen
BGE 138 I 143 vom 25. Januar 2012 — Public Voting als Zuschlagskriterium Grundsatzentscheid zur Autonomie der Gemeinden im Beschaffungswesen. Das Bundesgericht anerkennt innovative Verfahren als Ausdruck der Gemeindeautonomie.
«Es verletzt die Gemeindeautonomie, wenn die kantonale Rechtsmittelinstanz das Zuschlagskriterium 'Public Voting' für grundsätzlich unzulässig erklärt.»
BGE 143 II 553 vom 8. November 2017 — Gewichtung des Zuschlagskriteriums «Preis» Das Bundesgericht bekräftigt die Autonomie der Gemeinden bei der Festlegung von Zuschlagskriterien im öffentlichen Beschaffungswesen.
«Die Gemeinden des Kantons unterstehen grundsätzlich dem kantonalen Vergaberecht, verfügen aber im Rahmen der Gemeindeautonomie über einen gewissen Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung.»
BGE 143 II 120 vom 21. März 2017 — Verleihung eines Gemeindemonopols Bestätigung der Kompetenz der Gemeinden zur Verleihung von Monopolrechten an private Unternehmen als Ausdruck ihrer Autonomie.
«Verfahren über die Verleihung eines Monopolrechts: Die Gemeinden verfügen über Autonomie bei der Ausgestaltung solcher Verfahren.»
#Bau- und Planungsrecht
BGE 145 I 52 vom 5. September 2018 — Ästhetikregelung und Beurteilungsspielraum Wegweisende Entscheidung zu den Grenzen der kantonalen Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide. Das Bundesgericht stärkt die Gemeindeautonomie gegenüber kantonalen Rekursinstanzen.
«Das Baurekursgericht kann einen Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese den durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat.»
BGE 136 I 395 vom 6. September 2010 — Auslegung von Zonenvorschriften Das Bundesgericht bestätigt die Autonomie der Gemeinden bei der Auslegung kantonalrechtlicher Begriffe im Baurecht.
«Autonomie der Gemeinde bei der Auslegung des kantonalrechtlichen Begriffs des mässig störenden Betriebs: Die Gemeinde verfügt über einen erheblichen Spielraum.»
#Besondere Bereiche
BGE 144 I 81 vom 22. März 2018 — Grundstückgewinnsteuer und Finanzautonomie Das Bundesgericht prüft die Auswirkungen kantonaler Gesetzesänderungen auf die Gemeindefinanzen im Lichte von Art. 50 BV.
«Geltendmachung der Verletzung der Gemeindeautonomie: Aufhebung einer Norm, die den Gemeinden das Recht auf einen Teil der Einnahmen aus der Grundstückgewinnsteuer gewährte.»
BGE 141 I 36 vom 21. März 2014 — Schulsprache in Graubünden Anwendung von Art. 50 BV im Bildungsbereich. Das Bundesgericht stärkt die Autonomie der Gemeinden bei sprachpolitischen Entscheidungen.
«Art. 50 Abs. 1 BV garantiert die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts: Schulsprache als Bereich der Gemeindeautonomie.»
BGE 145 I 121 vom 19. Februar 2018 — Landeskirchenrecht und Beiträge Das Bundesgericht wendet Art. 50 BV auf kirchenrechtliche Fragen an und bestätigt die Autonomie der Gemeinden in religiösen Angelegenheiten.
«Die Glaubensfreiheit und das Landeskirchenrecht sind durch bedingte Beiträge an Beratungsstellen nicht verletzt, wenn die Gemeindeautonomie respektiert wird.»
#Jüngere Entwicklungen
BGE 129 I 410 vom 20. November 2003 — Submissionsrecht in Graubünden Frühe Anwendung von Art. 50 BV auf das Vergaberecht. Das Bundesgericht anerkennt die Autonomie der bündnerischen Gemeinden im Submissionsverfahren.
«Autonomie der bündnerischen Gemeinden im Submissionsverfahren: Der Zuschlag begründet keine Kontraktspflicht, sondern lediglich eine Berechtigung zum Vertragsabschluss.»
BGE 126 I 133 vom 7. Juni 2000 — Religionsfreiheit und Sondernutzung Anwendung der alten Rechtslage auf die Nutzung öffentlichen Grundes durch religiöse Organisationen unter Berücksichtigung der damaligen Gemeindeautonomie.
«Gemeindeautonomie und Prüfungsdichte: Wer entgeltliche Leistungen vertreiben will, muss religiöse Zwecke gegenüber dem Publikum klar zu erkennen geben.»