1Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
Übersicht
Art. 34 BV schützt die politischen Rechte aller Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Das sind die Rechte, die bei Wahlen und Abstimmungen gelten. Zu den politischen Rechten gehören das Stimm- und Wahlrecht, aber auch das Recht, Initiativen und Referenden zu ergreifen.
Die Verfassung garantiert zwei wichtige Grundsätze: erstens die freie Willensbildung und zweitens die unverfälschte Stimmabgabe. Freie Willensbildung bedeutet, dass sich jeder Bürger ohne Druck eine eigene Meinung bilden kann. Das Bundesgericht hat entschieden, dass «kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt werden darf, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt» (BGE 135 I 19 E. 3.1).
Unverfälschte Stimmabgabe heisst, dass das Abstimmungsergebnis korrekt ermittelt und gezählt wird. Bei sehr knappen Resultaten kann eine Nachzählung verlangt werden, wenn Zweifel an der korrekten Auszählung bestehen (BGE 138 I 171 E. 4.2).
Die Behörden haben besondere Pflichten. Sie müssen sachlich und ausgewogen über Abstimmungsvorlagen informieren. Das Bundesgericht hält fest: «Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet» (BGE 143 I 78 E. 4.1). Behörden dürfen zwar ihre Meinung äussern, müssen aber objektiv bleiben.
Ein praktisches Beispiel: Wenn eine Gemeinde vor einer Abstimmung einseitige oder falsche Informationen verbreitet, kann das die Abstimmungsfreiheit verletzen. In solchen Fällen kann die Abstimmung ungültig erklärt oder wiederholt werden. Auch bei Wahlen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung - jede Stimme muss das gleiche Gewicht haben (BGE 129 I 185 E. 4.1).
Art. 34 BV ist ein Grundrecht, das vor Gericht eingeklagt werden kann. Bürgerinnen und Bürger können sich mit einer Stimmrechtsbeschwerde wehren, wenn ihre politischen Rechte verletzt werden.
Art. 34 BV — Politische Rechte
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 34 BV kodifiziert ein Grundrecht, das das Bundesgericht bereits unter der alten Bundesverfassung von 1874 als ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht anerkannt hatte. Der Erläuterungsbericht zum Vorentwurf 1995 (VE 1995, S. 141 f.) sah eine ausdrückliche Verankerung der politischen Rechte auf Verfassungsstufe vor, einschliesslich der Voraussetzungen des eidgenössischen Stimm- und Wahlrechts. Die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 189 ff.) bestätigte, dass Art. 34 die bisher nur richterrechtlich anerkannte Wahl- und Abstimmungsfreiheit als explizites Grundrecht verankern sollte. Neu gegenüber der Bundesverfassung von 1874 war allein die Positivierung: Die Norm schuf keine neuen Rechte, sondern hob bisheriges Richterrecht auf Verfassungsebene.
N. 2 Der Bundesrat entschied sich bewusst gegen die Aufnahme eines Grundsatzes der Transparenz bei der Finanzierung von Wahlkampagnen, obwohl dieser im Reformbereich Volksrechte diskutiert worden war (BBl 1997 I 189 f.). Ebenso wurde die im VE 1995 vorgesehene Ausnahmeregel für Kantone mit Landsgemeinde nicht übernommen. Die Zweiabsatzstruktur — allgemeine Gewährleistung in Abs. 1, Schutzgehalt in Abs. 2 — entspricht einem bewussten Designentscheid: Die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe werden als eigenständige Schutzgüter ausdrücklich benannt (BBl 1997 I 563, 594).
N. 3 Im Ständerat erläuterte Berichterstatter Marty Dick (R, TI), Art. 30 des Entwurfs (späterer Art. 34 BV) kodifiziere die vom Bundesgericht als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannte Stimmfreiheit: «L'article 30 codifie la liberté de vote aujourd'hui déjà reconnue par le Tribunal fédéral comme droit constitutionnel non écrit.» Im Nationalrat war die Frage des Ausländerstimmrechts kontrovers: Nationalrat Rennwald (S, JU) beantragte, das Stimmrecht auf in der Schweiz wohnhafte EU-Bürgerinnen und -bürger auszudehnen. Nationalrat Leuba (L, VD) widersprach mit dem Argument, ein solcher Antrag überschreite den Rahmen der Nachführung und gefährde das gesamte Verfassungsprojekt. Bundesrat Koller warnte, rechtspolitische Neuerungen im Nachführungspaket schadeten der Mehrheitsfähigkeit der Vorlage. Der Antrag Rennwald wurde abgelehnt: Auf Bundesebene bleibt das Stimmrecht Schweizerinnen und Schweizern vorbehalten (→ Art. 136 BV).
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 34 BV steht im Grundrechtsteil der Bundesverfassung (Art. 7–36 BV) und ist zugleich ein institutionelles Grundrecht: Es schützt nicht nur subjektive Positionen einzelner Stimmberechtigter, sondern dient der Integrität des demokratischen Prozesses als solchem. Als Grundrecht ist Art. 34 BV unmittelbar anwendbar und justiziabel. Anders als die Sozialziele (→ Art. 41 BV) begründet er subjektive Rechte, die vor Bundesgericht eingefordert werden können.
N. 5 Art. 34 Abs. 1 BV ist eine Gewährleistungsnorm mit Doppelfunktion: Sie garantiert die politischen Rechte als Bundesgrundrecht und anerkennt gleichzeitig die kantonalen Volksrechte, soweit die Kantone diese eingeräumt haben. Das Bundesgericht hat dies präzisiert: Art. 34 Abs. 1 BV «anerkennt die kantonalen Volksrechte auch als Grundrechte des Bundes, insoweit sie vom Kanton eingeräumt worden sind» (BGE 129 I 232 E. 5). Gegenüber Art. 34 Abs. 2 BV verhält sich Abs. 1 als allgemeine Grundlage; Abs. 2 konkretisiert den materiellen Schutzgehalt.
N. 6 Art. 34 BV steht in enger Verbindung mit mehreren anderen Verfassungsbestimmungen: ↔ Art. 39 BV (Ausübung der politischen Rechte), ↔ Art. 136 BV (politische Rechte auf Bundesebene), ↔ Art. 51 BV (kantonale Verfassungen und Volksrechte). Der Verhältnismässigkeitsmassstab für Einschränkungen richtet sich nach → Art. 36 BV. Verfahrensgarantien bei der Ausübung werden ergänzt durch → Art. 29 BV und → Art. 29a BV (Rechtsweggarantie). Der Gleichheitsgrundsatz bei der Ausgestaltung des Wahlrechts folgt aus ↔ Art. 8 BV. Für Bundesvorgaben bei kantonalen Wahlen ist → Art. 51 Abs. 1 BV massgeblich. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) konkretisiert Art. 34 BV auf Gesetzesstufe, namentlich in Art. 10a BPR (Informationspflichten des Bundesrats).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
N. 7 Politische Rechte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BV umfassen auf Bundesebene das aktive und passive Wahlrecht für den Nationalrat, das Stimmrecht bei Volksabstimmungen sowie die Volksinitiative und das Referendum (→ Art. 136 BV). Die Garantie erfasst auch kantonale und kommunale politische Rechte, sofern die Kantone diese eingeräumt haben; insoweit werden sie zu Grundrechten des Bundes. Nicht erfasst sind politische Tätigkeiten ausserhalb förmlicher Abstimmungs- und Wahlverfahren (z.B. politische Meinungsäusserung, die durch → Art. 16 BV geschützt ist).
N. 8 Freie Willensbildung (Art. 34 Abs. 2 BV, erste Komponente) bezeichnet den ungestörten Prozess, in dem sich Stimmberechtigte eine politische Meinung bilden. Geschützt wird das Recht, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1; BGE 143 I 78 E. 4.3). Die Stimmberechtigten sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Abstimmungsfreiheit «gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung» (BGE 143 I 78 E. 4.3).
N. 9 Unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV, zweite Komponente) betrifft das Recht, dass das Abstimmungs- oder Wahlergebnis den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Kein Ergebnis darf anerkannt werden, das diesen Anforderungen nicht genügt (BGE 135 I 19 E. 2.1; BGE 129 I 185 E. 7.2; BGE 129 I 232 E. 4.2). Bei Proporzwahlen bedeutet dies: Der Wählerwille soll sich möglichst unverfälscht in der Zusammensetzung des Parlaments widerspiegeln (BGE 135 I 19 E. 2.1).
N. 10 Behördliche Informationspflichten und -schranken: Aus Art. 34 Abs. 2 BV fliesst eine Verpflichtung der Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen (BGE 130 I 290 E. 3.2). Abstimmungserläuterungen sind grundsätzlich zulässig; sie müssen objektiv, ausgewogen und sachlich sein. Unzulässig ist es, für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken. In Einzelfällen kann aus Art. 34 Abs. 2 BV sogar eine Pflicht der Behörden zur Information folgen (BGE 129 I 232 E. 4.2.1). Behördenmitglieder dürfen sich persönlich am Abstimmungskampf beteiligen, solange sie keine amtlich wirkende Fehlinformation verbreiten (BGE 130 I 290 E. 3.3).
N. 11 Wahlrechtsgleichheit: Das Verhältniswahlrecht verlangt, dass der Wählerwille sich möglichst genau im Wahlergebnis niederschlägt. Art. 34 BV stellt bundesrechtliche Mindestanforderungen an die Ausgestaltung kantonaler Wahlverfahren, namentlich bei der Wahlkreiseinteilung für Proporzwahlen (BGE 131 I 74 E. 3; BGE 136 I 352). Dabei hat das Bundesgericht die Anforderungen aus Art. 34 BV progressiv präzisiert, auch gegenüber durch die Bundesversammlung gewährleisteten Kantonsverfassungen (BGE 140 I 394).
N. 12 Einschränkungen: Als Grundrecht kann Art. 34 BV nach Massgabe von → Art. 36 BV eingeschränkt werden. Da Art. 34 BV primär ein politisches Partizipationsrecht schützt, sind Einschränkungen auf Verhältnismässigkeit und sachliche Rechtfertigung zu prüfen. Der Entzug des Stimmrechts ist nach dem Erläuterungsbericht VE 1995 (S. 141 f.) nur bei Entmündigung infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zulässig.
#4. Rechtsfolgen
N. 13 Bei Verletzung von Art. 34 BV im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen kommt die Aufhebung des Urnengangs in Betracht. Das Bundesgericht hebt Wahlen oder Abstimmungen jedoch nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Beschwerdeführende müssen nicht nachweisen, dass sich der Mangel entscheidend auswirkte; es genügt, dass eine solche Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt (BGE 130 I 290 E. 3.4; BGE 143 I 78 E. 7.1; BGE 145 I 1 E. 4.2). Erscheint die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, wird von der Aufhebung abgesehen.
N. 14 Verfahrensrechtlich sind Mängel bei der Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen grundsätzlich sofort und vor dem Urnengang zu rügen. Wer einen Vorbereitungsmangel erst nach dem Urnengang beanstandet, riskiert, dass das Bundesgericht die Beschwerde als verspätet abweist (BGE 147 I 194). Beschwerden in Stimmrechtssachen erfolgen nach Art. 82 lit. c BGG; die Legitimation umfasst auch juristische Personen (Verbände), die stimm- und wahlberechtigte Mitglieder vertreten (BGE 130 I 290 E. 1.3).
N. 15 Die Informationspflicht aus Art. 34 Abs. 2 BV hat keine pönale Wirkung gegenüber Behördemitgliedern; sie begründet einen Anspruch auf Wiederholung des Urnengangs, wenn die Fehlinformation erheblich war und das Ergebnis beeinflusst haben könnte. Nur schwerwiegende behördliche Fehlinformationen rechtfertigen die Aufhebung einer rechtsgültig zustande gekommenen Volksabstimmung (BGE 130 I 290 E. 4.1).
#5. Streitstände
N. 16 Reichweite der Abstimmungsfreiheit und Grenzen der direkten Demokratie: Streitig war und ist, wie weit Art. 34 Abs. 2 BV die direkte Demokratie beschränkt. Das Bundesgericht hat in BGE 129 I 232 entschieden, dass rechtsstaatliche Defizite einer Initiative — konkret das systembedingte Fehlen einer Begründungspflicht bei Urnenabstimmungen über Einbürgerungsgesuche — auch durch das Demokratieprinzip nicht gerechtfertigt werden können. Hangartner hatte noch vertreten, eine nachträgliche Begründung durch eine Gemeindeinstanz könne diesen Mangel ausgleichen (YVO HANGARTNER, Grundsätzliche Fragen des Einbürgerungsrechts, AJP 2001, S. 960 f.); das Bundesgericht hat diese Position ausdrücklich abgelehnt. Auer und von Arx hatten demgegenüber bereits früher argumentiert, Einbürgerungsgesuche dürften dem Volk nicht an der Urne unterbreitet werden (ANDREAS AUER/NICOLAS VON ARX, Direkte Demokratie ohne Grenzen?, AJP 2000, S. 930 f.). Das Bundesgericht ist dieser strenger Position gefolgt.
N. 17 Behördliche Interventionen in fremde Abstimmungskämpfe: Intensiv diskutiert ist, unter welchen Voraussetzungen Kantone und Gemeinden in eidgenössische Abstimmungskämpfe eingreifen dürfen. In der älteren Lehre stand Widmer kantonalen Interventionen ablehnend gegenüber, da die Kantone bereits über andere Mitwirkungsrechte auf Bundesebene verfügen (STEPHAN WIDMER, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, 1989, S. 191 f.). Müller/Schefer sowie Tschannen halten Interventionen bei besonderer Betroffenheit hingegen für zulässig (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 629 f.; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl. 2016, S. 689). Das Bundesgericht hat in BGE 143 I 78 E. 4.6 das Kriterium der «unmittelbaren und besonderen Betroffenheit» als massgebend bestätigt und in BGE 145 I 1 E. 6.5.2 eine Weiterentwicklung vorgenommen: Wenn der Ausgang der Abstimmung mehrere oder alle Kantone namhaft betrifft, kann die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) unter den Grundsätzen der Sachlichkeit, Verhältnismässigkeit und Transparenz intervenieren, ohne dass eine relative besondere Betroffenheit im Vergleich zu anderen Kantonen nachzuweisen wäre. Langer hatte angeregt, das Betroffenheitskriterium gänzlich durch jene drei Kriterien zu ersetzen (LORENZ LANGER, Kantonale Interventionen bei eidgenössischen Abstimmungskämpfen, ZBl 118/2017, S. 211 ff.); Christoph Auer und Andreas Glaser haben diesen Ansatz begrüsst (ZBl 118/2017, S. 227 ff. und S. 436). Das Bundesgericht ist diesem Schritt nicht vollständig gefolgt, hat das Betroffenheitskriterium aber deutlich gelockert.
N. 18 Freies Mandat vs. Wählerwille: Streitig ist, ob und wie weit das Verhältniswahlrecht Kandidierenden eine Bindung an die Parteiliste nach der Wahl auferlegt. Poledna hatte sich dafür ausgesprochen, den Mandatsverlustschutz auch auf einen Parteiwechsel vor dem Amtsantritt auszudehnen (TOMAS POLEDNA, Wahlrechtsgrundsätze und kantonale Parlamentswahlen, 1988, S. 283). Das Bundesgericht hat in BGE 135 I 19 E. 5.6 demgegenüber entschieden: Aus den verfassungsmässigen politischen Rechten lassen sich keine höheren Anforderungen an die Zulassung zum Amtsantritt ableiten als während der Amtsausübung; das freie Mandat gilt auch für den Zeitraum zwischen Wahl und Amtsantritt. Saladin hatte demgegenüber für eine «Responsiveness»-Bindung der Parlamentarierschaft gegenüber der Wählerschaft plädiert (PETER SALADIN, Verantwortung als Staatsprinzip, 1984, S. 174 f.); das Gericht hat diese Position nicht aufgegriffen.
N. 19 Nachzählungsanspruch: Ob aus Art. 34 Abs. 2 BV ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Nachzählung sehr knapper Wahl- oder Abstimmungsresultate folgt, war umstritten. Das Bundesgericht hat in BGE 141 II 297 klargestellt: Ein knappes Resultat allein vermittelt keinen Anspruch auf Nachzählung. Eine unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Pflicht dazu besteht nicht. Lediglich wenn eine Nachzählung wegen Vernichtung von Stimmzetteln unmöglich ist, kann eine Abstimmungswiederholung geboten sein (BGE 138 I 171).
#6. Praxishinweise
N. 20 Stimmrechtsbeschwerde: Verletzungen von Art. 34 BV werden vor Bundesgericht mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) geltend gemacht. Mängel bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sind unverzüglich zu rügen — wer bis nach dem Urnengang zuwartet, riskiert Verwirkung (BGE 147 I 194). Beschwerden gegen Akte des Bundesrates und der Bundesversammlung im Zusammenhang mit Abstimmungen sind nach → Art. 189 Abs. 4 BV nur beschränkt möglich; Abstimmungserläuterungen des Bundesrates können grundsätzlich nicht direkt angefochten werden (BGE 145 I 1 E. 5.1.1).
N. 21 Behördliche Abstimmungserläuterungen: Behörden dürfen eine Abstimmungsempfehlung abgeben, sind aber nicht zur Neutralität, wohl aber zur Sachlichkeit verpflichtet (BGE 143 I 78 E. 4.4). Abstimmungserläuterungen müssen für juristische Laien verständlich sein und dürfen wichtige, entscheidrelevante Elemente nicht unterdrücken (BGE 130 I 290 E. 4.1). Eine wertende Stellungnahme der Behörde zu rechtspolitischen Ermessensfragen ist zulässig, sofern sie sachlich vertretbar ist (BGE 130 I 290 E. 4.1). Das Gebot der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit gilt auch für neue Informationsformate wie Abstimmungsvideos (BGE 145 I 1 E. 5.2.1 f.).
N. 22 Verhältniswahlrecht und Wahlkreiseinteilung: Kantone, die Proporzwahlen kennen, müssen die Wahlkreiseinteilung so gestalten, dass sie mit dem Grundsatz des rechtsgleichen Wahlrechts vereinbar ist. Das Bundesgericht überprüft kantonale Verfassungsbestimmungen in diesem Bereich auch dann, wenn sie von der Bundesversammlung gewährleistet wurden, sofern sich das Verfassungsrecht seit der Gewährleistung weiterentwickelt hat (BGE 140 I 394). Massgeblich ist dabei das aus Art. 34 BV fliessende Prinzip der Wahlrechtsgleichheit.
N. 23 Grenzen direktdemokratischer Instrumente: Volksinitiativen und Referenden dürfen die rechtsstaatlichen Mindestgarantien nicht aushöhlen. Art. 34 Abs. 2 BV kann dazu führen, dass bestimmte Gegenstände einer Urnenabstimmung entzogen werden, wenn die freie Willensbildung der Stimmberechtigten systembedingt nicht gewährleistet werden kann (z.B. mangels möglicher Begründung, → BGE 129 I 232 E. 3.5 ff.) oder wenn Grundrechte Dritter durch das Verfahren verletzt werden (→ Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 Abs. 2 BV). Das Demokratieprinzip rechtfertigt solche rechtsstaatlichen Defizite nicht.
Rechtsprechung
#Grundlagen der Rechtsprechung zu den politischen Rechten
#Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe
BGE 129 I 185 vom 18. Dezember 2002 Das Bundesgericht präzisierte die bundesrechtlichen Anforderungen an das rechtsgleiche Wahlrecht bei der Wahlkreiseinteilung für Proporzwahlen. Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Wahlfreiheit bei unverhältnismässig ungleicher Vertretung der Stimmberechtigten in verschiedenen Wahlkreisen.
«Die Garantie bedeutet, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt werden darf, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Der Wählerwille soll sich möglichst genau im Wahlergebnis niederschlagen.»
BGE 135 I 19 vom 17. Dezember 2008 Gültigkeit der Wahl einer Kandidatin trotz Parteiwechsels zwischen Wahltermin und Konstituierung des Parlaments. Bestätigung des Grundsatzes des freien Mandats und der Grenze zwischen freier Willensbildung und unverfälschter Stimmabgabe.
«Art. 34 Abs. 2 BV schützt die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. Die Garantie bedeutet, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt werden darf, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.»
#Informationspflicht der Behörden
BGE 130 I 290 vom 28. Juli 2004 Verpflichtung der Behörden zu sachlicher und ausgewogener Information in den Abstimmungsunterlagen; Zulässigkeit öffentlicher Äusserungen einzelner Behördemitglieder im Abstimmungskampf. Konkretisierung der Rechtsprechung zur behördlichen Informationspflicht bei kantonalen Abstimmungen.
«Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV).»
BGE 143 I 78 vom 14. Dezember 2016 Zulässige behördliche Intervention im Abstimmungskampf bei besonderen Interessen; Pflicht zu Objektivität und Sachlichkeit. Ein Kanton darf in einen eidgenössischen Abstimmungskampf eingreifen, wenn er ein unmittelbares und besonderes Interesse am Ausgang hat.
«Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet.»
#Initiativen und Referenden
#Ungültigkeit von Initiativen
BGE 129 I 232 vom 9. Juli 2003 Ungültigkeit einer Initiative zur Einführung von Urnenabstimmungen über Einbürgerungsgesuche wegen Konflikt mit der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht. Grundlegende Entscheidung zu den verfassungsrechtlichen Grenzen direktdemokratischer Instrumente.
«Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot). Bei der Urnenabstimmung ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begründung nicht möglich.»
BGE 134 I 172 vom 5. März 2008 Ungültigerklärung einer kommunalen Volksinitiative; Voraussetzungen für eine teilweise Ungültigerklärung. Eine teilweise Ungültigerklärung ist nur möglich, wenn der gültig verbleibende Teil der Initiative einen Sinn behält, der dem Willen der Initianten entspricht.
«Eine teilweise Ungültigerklärung ist nur möglich, wenn der gültig verbleibende Teil der Initiative einen Sinn behält, der dem Willen der Initianten und der Unterzeichner entspricht.»
#Umsetzung von Volksinitiativen
BGE 141 I 186 vom 27. Mai 2015 Umsetzung einer als allgemeine Anregung formulierten kantonalen Volksinitiative; Grenzen der behördlichen Umsetzungskompetenz. Eine inhaltlich korrekte Umsetzung erfordert gesetzgeberische Tätigkeit entsprechend der Initiativabsicht.
«Eine Umsetzung der von den Stimmberechtigten des Kantons Zürich angenommenen Kulturlandinitiative unmittelbar mit einer Revision des kantonalen Richtplans ist gemäss kantonalem Verfassungsrecht unzulässig und mit den politischen Rechten der Stimmbürger nicht vereinbar.»
BGE 139 I 2 vom 7. November 2012 Stimmrechtsbeschwerde zur Umsetzung einer Planungsinitiative und zu den entsprechenden Erläuterungen des Gemeinderates. Bei der Umsetzung einer angenommenen Planungsinitiative ist eine Vorlage auszuarbeiten, die dem mit der Initiative angestrebten Ergebnis entspricht.
«Bei der Umsetzung einer angenommenen Planungsinitiative ist eine Vorlage eines Planerlasses oder von Plananpassungen auszuarbeiten, die dem mit der Initiative angestrebten planerischen Ergebnis entsprechen und grundsätzlich mit dem höherrangigen Recht vereinbar erscheinen.»
#Abstimmungsverfahren
#Nachzählung und Abstimmungswiederholung
BGE 138 I 171 vom 25. April 2012 Wiederholung einer Volksabstimmung wegen Unmöglichkeit der Nachzählung eines sehr knappen Ergebnisses. Verfahrensrechte beim Entscheid über die Anordnung einer Abstimmungswiederholung; Kompetenz der Kantonsregierung.
«Die Anordnung einer Nachzählung bei einem sehr knappen Resultat ist in der Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit desselben und eines anderen Ergebnisses bei der Kontrolle der Auswertung begründet. Erweist sich die Nachzählung als ausgeschlossen, weil ein massgeblicher Anteil der Stimmzettel vernichtet wurde, ist die Abstimmung zwecks Ermittlung des wahren Volkswillens zu wiederholen.»
BGE 141 II 297 vom 20. März 2015 Ein sehr knappes Resultat einer eidgenössischen Abstimmung vermittelt für sich allein keinen Anspruch auf Nachzählung. Keine unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Verpflichtung zur Nachzählung sehr knapper Abstimmungsresultate.
«Ein sehr knappes Resultat einer eidgenössischen Abstimmung vermittelt für sich alleine keinen Anspruch auf eine Nachzählung. Eine unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Verpflichtung zur Nachzählung sehr knapper Wahl- oder Abstimmungsresultate besteht nicht.»
#Verfahrensrecht bei Stimmrechtsbeschwerden
BGE 147 I 194 vom 23. März 2021 Eidgenössische Volksabstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative; Kritik am Erfordernis des Ständemehrs; Verfahrensrechtliche Präzisierungen. Mängel bei der Vorbereitung von Abstimmungen sind sofort und vor Durchführung des Urnengangs zu rügen.
«Mängel bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sind sofort und vor der Durchführung des Urnenganges zu rügen. Soll das Erfordernis des Ständemehrs infrage gestellt werden, ist die Abstimmungsanordnung anzufechten. Die Einschränkung der Stimmkraftgleichheit ist verfassungsrechtlich gewollt und für das Bundesgericht verbindlich.»
#Wahlverfahren
#Verhältniswahlrecht und Wahlkreiseinteilung
BGE 136 I 352 vom 7. Juli 2010 Verfahren für die Wahl des Landrates; Verhältniswahlrecht und Wahlkreiseinteilung; verfassungsrechtliche Anforderungen. Das kantonale Wahlverfahren war mit den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unvereinbar und liess sich nicht durch Gründe überkommener Gebietsorganisation rechtfertigen.
«Das kantonale Wahlverfahren ist mit den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unvereinbar, lässt sich durch keine Gründe überkommener Gebietsorganisation rechtfertigen und ist deshalb verfassungswidrig.»
BGE 140 I 394 vom 26. September 2014 Befugnis des Bundesgerichts zur Überprüfung von kantonalen Verfassungsbestimmungen im Anwendungsfall; Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Wahlrechtsgleichheit. Das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit wurde seit der Gewährleistung der Kantonsverfassung weiterentwickelt.
«Das aus Art. 34 BV fliessende Prinzip der Wahlrechtsgleichheit ist seit der Gewährleistung der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. durch die Bundesversammlung im Jahr 1996 weiterentwickelt worden. Dieser Entwicklung gilt es Rechnung zu tragen.»
#Abstimmungsfreiheit
#Verletzung der Abstimmungsfreiheit
BGE 135 I 292 vom 10. Februar 2009 Verletzung der Abstimmungsfreiheit anlässlich einer Gemeindeversammlung; Beeinträchtigung von behördlicher oder privater Seite. Die unzutreffende Präsentation eines wesentlichen Sachverhalts kann die Abstimmungsfreiheit verletzen.
«Die unzutreffende Präsentation eines wesentlichen, erst anlässlich der Gemeindeversammlung bekanntgemachten Sachverhalts kann die Abstimmungsfreiheit verletzen, wenn sie geeignet ist, die Stimmbürger zu einem anderen Entscheid zu bewegen.»
#Diskriminierungsverbot bei Initiativen
BGE 129 I 392 vom 12. Februar 2003 Stadtzürcherische Initiative «SchweizerInnen zuerst!»; Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot. Initiative bezweckte die Bevorzugung der Schweizer und damit die Benachteiligung der Ausländer ohne sachliche Gründe.
«Die Initiative bezweckt die Bevorzugung der Schweizer und damit die Benachteiligung der Ausländer auch ohne sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.»