Gesetzestext
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1Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

2Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.

Art. 51 BV

Übersicht

Art. 51 BV regelt die Anforderungen an kantonale Verfassungen und deren Kontrolle durch den Bund. Jeder Kanton muss sich eine demokratische Verfassung geben (Grundordnung des Kantons), die zwei zentrale Bedingungen erfüllen muss: Das Volk muss ihr zustimmen können, und sie muss revidierbar sein, wenn die Mehrheit es verlangt.

Demokratische Verfassung bedeutet gemäss Bundesrat mindestens ein gewähltes Parlament und getrennte Staatsgewalten. Die Wissenschaft verlangt zusätzlich regelmässige Wahlen, gleiches Wahlrecht für alle und Minderheitenschutz. Umstritten ist, ob Kantone ein Zweikammerparlament haben dürfen - die meisten Rechtswissenschaftler sagen nein, aber einzelne Experten wie Belser und Massüger finden es bei besonderen Gründen (etwa Schutz von Sprachminderheiten) erlaubt.

Der Bund prüft jede Kantonsverfassung, bevor sie gelten kann (Gewährleistung). Die Bundesversammlung genehmigt sie nur, wenn sie dem gesamten Bundesrecht entspricht - also nicht nur der Bundesverfassung, sondern auch allen Bundesgesetzen. Beispiel: Der Kanton Zürich wollte 2003 Einbürgerungen per Urnenabstimmung einführen. Das Bundesgericht verbot dies, weil abgelehnte Bewerber ein Recht auf Begründung haben.

Rechtliche Folgen: Ohne Bundesgewährleistung kann keine Kantonsverfassung in Kraft treten. Auch nach der Genehmigung kontrolliert das Bundesgericht weiter: Wenn sich das Bundesrecht ändert, müssen die Kantone ihre Verfassungen anpassen. So mussten mehrere Kantone ihre Wahlsysteme reformieren, weil neue Bundesgerichtsentscheide strengere Gleichbeitsregeln aufstellten.

Die Bestimmung sichert die Balance zwischen kantonaler Selbstbestimmung und nationaler Rechtseinheit im Bundesstaat.