Gesetzestext
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1Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

2Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

3Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.

4Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.

Art. 39 — Ausübung der politischen Rechte

Übersicht

Art. 39 BV regelt, wer für die politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) zuständig ist und wo sie ausgeübt werden können. Die Bestimmung teilt die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen auf: Der Bund regelt die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, während die Kantone für kantonale und kommunale Angelegenheiten zuständig sind (Tschannen, BSK BV, Art. 39 N. 5).

Die politischen Rechte werden grundsätzlich am Wohnsitz ausgeübt (Wohnsitzprinzip). Das bedeutet: Wer in Basel wohnt, kann dort abstimmen und wählen, aber nicht gleichzeitig in Zürich (Tschannen, BSK BV, Art. 39 N. 12). Dieses «demokratische Territorialitätsprinzip» stellt sicher, dass Personen dort mitentscheiden, wo sie leben und von den politischen Entscheidungen betroffen sind (Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen, 2. Aufl. 2022, N 215).

Die Kantone haben bei der Ausgestaltung ihrer Wahlverfahren grosse Freiheit. Sie können zwischen Majorzwahl (Mehrheitswahl) und Proporzwahl (Verhältniswahl) wählen, solange die Grundrechte respektiert werden (BGE 131 I 74 E. 3.2). Diese kantonale Autonomie findet ihre Grenze dort, wo bundesverfassungswidrige Verfahren beibehalten werden sollen (BGE 139 I 195 E. 1.3).

Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. Wer von Bern nach Genf zieht, verliert automatisch das Stimmrecht in Bern und erhält es in Genf. Umstritten ist jedoch, ob dieses Verbot auch für Gemeinden innerhalb eines Kantons gilt (Tschannen vs. Biaggini, BSK BV, Art. 39 N. 21-22; Biaggini, Komm. BV, Art. 39 N. 10 Fn. 26).

Die Kantone können eine Wartefrist von höchstens drei Monaten für Neuzugezogene einführen. Diese gilt aber nur für kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, nicht für eidgenössische (BBl 1997 I 238). Ein Beispiel: Wer im Januar von Deutschland in die Schweiz zieht und sich in Luzern anmeldet, kann bereits im Februar bei eidgenössischen Abstimmungen teilnehmen, muss aber bis April warten, bevor er bei kantonalen oder kommunalen Wahlen stimmen darf.

Diese Regelungen gewährleisten eine geordnete demokratische Teilhabe und vermeiden Doppelstimmen, respektieren aber gleichzeitig die kantonale Vielfalt in der Schweizer Demokratie (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1412).