1Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
2Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.
3Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.
4Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.
Art. 39 — Ausübung der politischen Rechte
#Übersicht
Art. 39 BV regelt, wer für die politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) zuständig ist und wo sie ausgeübt werden können. Die Bestimmung teilt die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen auf: Der Bund regelt die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, während die Kantone für kantonale und kommunale Angelegenheiten zuständig sind (Tschannen, BSK BV, Art. 39 N. 5).
Die politischen Rechte werden grundsätzlich am Wohnsitz ausgeübt (Wohnsitzprinzip). Das bedeutet: Wer in Basel wohnt, kann dort abstimmen und wählen, aber nicht gleichzeitig in Zürich (Tschannen, BSK BV, Art. 39 N. 12). Dieses «demokratische Territorialitätsprinzip» stellt sicher, dass Personen dort mitentscheiden, wo sie leben und von den politischen Entscheidungen betroffen sind (Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen, 2. Aufl. 2022, N 215).
Die Kantone haben bei der Ausgestaltung ihrer Wahlverfahren grosse Freiheit. Sie können zwischen Majorzwahl (Mehrheitswahl) und Proporzwahl (Verhältniswahl) wählen, solange die Grundrechte respektiert werden (BGE 131 I 74 E. 3.2). Diese kantonale Autonomie findet ihre Grenze dort, wo bundesverfassungswidrige Verfahren beibehalten werden sollen (BGE 139 I 195 E. 1.3).
Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. Wer von Bern nach Genf zieht, verliert automatisch das Stimmrecht in Bern und erhält es in Genf. Umstritten ist jedoch, ob dieses Verbot auch für Gemeinden innerhalb eines Kantons gilt (Tschannen vs. Biaggini, BSK BV, Art. 39 N. 21-22; Biaggini, Komm. BV, Art. 39 N. 10 Fn. 26).
Die Kantone können eine Wartefrist von höchstens drei Monaten für Neuzugezogene einführen. Diese gilt aber nur für kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, nicht für eidgenössische (BBl 1997 I 238). Ein Beispiel: Wer im Januar von Deutschland in die Schweiz zieht und sich in Luzern anmeldet, kann bereits im Februar bei eidgenössischen Abstimmungen teilnehmen, muss aber bis April warten, bevor er bei kantonalen oder kommunalen Wahlen stimmen darf.
Diese Regelungen gewährleisten eine geordnete demokratische Teilhabe und vermeiden Doppelstimmen, respektieren aber gleichzeitig die kantonale Vielfalt in der Schweizer Demokratie (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1412).
Art. 39 BV — Ausübung der politischen Rechte
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 39 BV kodifiziert in seiner Vierabsatzstruktur Grundsätze, die teils bereits unter der Bundesverfassung von 1874 als ungeschriebenes Verfassungsrecht galten. Der Erläuterungsbericht zum Vorentwurf 1995 (S. 144, 200 f.) hielt fest, die Bestimmung sei als Positivierung des überlieferten Verfassungsrechts über die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts konzipiert worden. Das Stimm- und Wahlrecht in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten sollte ausdrücklich dem kantonalen Recht vorbehalten bleiben; zugleich war eine einheitliche Regelung auf Bundesebene für eidgenössische Angelegenheiten vorzusehen.
N. 2 Die Botschaft des Bundesrats vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 598) beschreibt das Regelungsziel als einheitliche Normierung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Als tragende Grundsätze benennt die Botschaft: die Ausübung am Wohnsitz, das Verbot der Mehrfachstimmabgabe in verschiedenen Kantonen sowie die zulässige Wartefrist für Neuzugezogene von höchstens drei Monaten. Die Botschaft betont ausdrücklich, dass die neue Verfassung insbesondere bei der Wahl- und Abstimmungsfreiheit keine materiellen Änderungen gegenüber der Verfassung von 1874 mit sich brachte (BBl 1997 I 191 zu Art. 30 VE); das Bundesgericht hat dies in BGE 131 I 85 E. 2.4 bestätigt.
N. 3 Im Ständerat (1998) berichtete Ständerat Aeby (S, FR) über die redaktionellen Anpassungen; die Kommission strich den zweiten Satz von Abs. 4 des Vorentwurfs als überflüssig und nahm im französischen Text eine geschlechtsneutrale Formulierung von Abs. 2 vor. Materiell umstritten waren in den Beratungen primär die Abs. 3 und 4 des späteren Art. 40 BV (Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer), nicht Art. 39 BV selbst. Die Schlussabstimmungen in beiden Räten erfolgten am 18. Dezember 1998.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 39 BV ist eine Kompetenznorm und zugleich eine Organisationsnorm. Sie bestimmt die Regelungszuständigkeiten für die Ausübung der politischen Rechte (Abs. 1), legt das Wohnsitzprinzip fest (Abs. 2), verbietet die Mehrfachausübung (Abs. 3) und ermächtigt die Kantone zur befristeten Karenzzeit für Neuzugezogene (Abs. 4). Die Bestimmung enthält kein subjektives Grundrecht; dieses ergibt sich aus → Art. 34 BV (Garantie der politischen Rechte), dessen prozeduraler Schutz (freie Willensbildung, unverfälschte Stimmabgabe) die kantonale Gestaltungsfreiheit nach Art. 39 Abs. 1 BV begrenzt. Das Bundesgericht hat dieses Verhältnis seit BGE 129 I 185 E. 3.1 konsistent so beschrieben: Art. 39 Abs. 1 BV verpflichtet die Kantone lediglich, die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen Formen zu sichern; Art. 34 BV und → Art. 8 Abs. 1 BV setzen demgegenüber inhaltliche Schranken.
N. 5 Innerhalb des Systems des dritten Kapitels («Bund, Kantone und Gemeinden») ergänzt Art. 39 BV die allgemeine Kompetenzvermutung des → Art. 3 BV. Der Bund erhält eine auf eidgenössische Angelegenheiten beschränkte ausschliessliche Zuständigkeit; den Kantonen verbleibt die Regelungskompetenz für ihr eigenes politisches System (BGE 139 I 195 E. 2). ↔ Art. 51 BV (Kantonsverfassungen) bestimmt die Mindestanforderungen, die der Bundesversammlung für die Gewährleistung kantonaler Verfassungen massgebend sind; Art. 39 Abs. 1 BV ist in diesem Gewährleistungsrahmen mitzulesen. Der Vorrang des Bundesrechts nach → Art. 49 BV gilt auch für die Ausgestaltung kantonaler Wahlverfahren (BGE 139 I 195 E. 4).
#3. Norminhalt (Absatz für Absatz)
3.1 Absatz 1: Regelungszuständigkeit
N. 6 Abs. 1 enthält eine zweigeteilte Kompetenzzuweisung. Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten; die einschlägigen Erlasse sind das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) und die zugehörige Verordnung (VPR, SR 161.11). Für kantonale und kommunale Angelegenheiten sind die Kantone zuständig; sie erlassen Kantonsverfassungen und Gesetze über die politischen Rechte. Diese Doppelkompetenz ist deklaratorischer Natur, da die Kantone ohnehin aufgrund ihrer Organisationsautonomie (→ Art. 3 BV) zuständig wären (BGE 140 I 58 E. 3.3).
N. 7 Nach konstanter Rechtsprechung verpflichtet Art. 39 Abs. 1 BV die Kantone lediglich, die Ausübung der politischen Rechte nach «republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen» zu sichern. Diesen Anforderungen genügen sowohl das Mehrheits- als auch das Verhältniswahlverfahren (BGE 131 I 74 E. 3.2; BGE 131 I 85 E. 2.2; BGE 129 I 185 E. 3.1). Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems damit weitgehend frei. Einschränkungen ergeben sich aus Art. 34 BV (Wahl- und Abstimmungsfreiheit) und Art. 8 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit, insbesondere Wahlrechtsgleichheit). Auch die Wahl von Richterinnen und Richtern durch das Volk gehört zur kantonalen Organisationsautonomie nach Abs. 1 (BGE 143 I 211 E. 3.1).
N. 8 Die Ständeratswahlen unterstehen trotz der eidgenössischen Funktion des Ständerats der kantonalen Zuständigkeit nach Abs. 1, da es sich bei Ständeratswahlen um kantonale Wahlen handelt (→ Art. 150 Abs. 3 BV; BGE 151 I 354 E. 3.1). Der konkrete Gehalt des Stimm- und Wahlrechts ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 143 I 211 E. 3.1).
3.2 Absatz 2: Wohnsitzprinzip
N. 9 Abs. 2 Satz 1 verankert das Wohnsitzprinzip (demokratisches Territorialitätsprinzip): Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Der Begriff des «Wohnsitzes» in Art. 39 Abs. 2 BV bezeichnet den politischen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BPR, also die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist. Das Bundesgericht hat zuletzt in BGE 151 I 354 E. 3.1 klargestellt, dass es sich beim politischen Wohnsitz um einen bundesrechtlichen Begriff handelt, der für Bund und Kantone grundsätzlich verbindlich ist (so bereits BGE 109 Ia 41 E. 5b; Tschannen, BSK BV, Art. 39 N. 14; Gutzwiller, CR Cst., Art. 39 N. 18).
N. 10 Der politische Wohnsitz setzt zwei kumulativ zu erfüllende Elemente voraus: erstens einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB (materielles Erfordernis — Aufenthalt mit Absicht dauernden Verbleibens als Lebensmittelpunkt) und zweitens einen Stimmregistereintrag in der betreffenden Gemeinde (formelles Erfordernis; BGE 151 I 354 E. 3.1 mit Verweis auf BBl 1975 I 1329). Die enge Verbindung zwischen zivilrechtlichem und politischem Wohnsitz beruht auf der Idee der Selbstregierung des Volkes: Wer in einer Gemeinde seinen Lebensmittelpunkt hat, soll dort die politischen Rechte ausüben (BGE 151 I 354 E. 5.7).
N. 11 Abs. 2 Satz 2 gestattet Bund und Kantonen Ausnahmen vom Wohnsitzprinzip. Der Bund hat von dieser Ermächtigung in Art. 1 VPR Gebrauch gemacht (z.B. Wochenaufenthalter, Bevormundete, Ehegatten mit getrenntem Haushalt). Ausnahmen vom zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip bedürfen einer qualifizierten Begründung und sind eng auszulegen; eine «Wahlfreiheit» des politischen Wohnsitzes zwischen mehreren Aufenthaltsorten hielt der Gesetzgeber für «nicht statthaft» (BBl 1975 I 1329; BGE 151 I 354 E. 5.7). Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die keine Möglichkeit haben, im Inland Wohnsitz zu nehmen, regelt → Art. 40 BV i.V.m. dem Auslandschweizergesetz (ASG, SR 195.1, in Kraft seit 1. November 2015) die Einzelheiten.
3.3 Absatz 3: Einmaligkeitsregel
N. 12 Abs. 3 verbietet jeder Person, die politischen Rechte in mehr als einem Kanton auszuüben. Die Einmaligkeitsregel fliesst unmittelbar aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (→ Art. 8 BV) und der Gleichheit des Stimmgewichts: Jede Stimme soll nur einmal wirken. Da nach Abs. 2 stets nur ein politischer Wohnsitz bestehen kann — es gibt keinen «doppelten» politischen Wohnsitz in zwei Kantonen — ist Abs. 3 in der Praxis hauptsächlich als Klarstellungsnorm und als Kontrollmasstab für Ausnahmetatbestände nach Abs. 2 Satz 2 bedeutsam. Die Einheit des politischen Wohnsitzes ergibt sich auch aus dem zivilrechtlichen Grundsatz der Einzigkeit des Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 2 ZGB; BGE 151 I 354 E. 4.2).
3.4 Absatz 4: Wartefrist für Neuzugezogene
N. 13 Abs. 4 ermächtigt die Kantone (Kann-Vorschrift), für Neuzugezogene eine Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung vorzusehen. Die Wartefrist gilt nur für das Stimmrecht (nicht für das Wahlrecht als passives Recht) in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten; für eidgenössische Angelegenheiten besteht kein Spielraum. Wer im Kanton Zürich den Wohnsitz begründet, nimmt ab der Niederlassung an eidgenössischen Abstimmungen teil, kann aber gegebenenfalls bis zu drei Monate vom kantonalen Stimmrecht ausgeschlossen werden. Die verfassungsrechtliche Obergrenze von drei Monaten ist abschliessend; eine längere Frist verstösst unmittelbar gegen Bundesverfassungsrecht und ist im konkreten Anwendungsfall nicht anzuwenden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 749; Kley, SGK BV, 4. Aufl. 2023, Art. 39 N. 14).
#4. Rechtsfolgen
N. 14 Art. 39 Abs. 1 BV begründet keine subjektiven Rechte. Sie ist eine Kompetenznorm, die Zuständigkeiten verteilt. Mittelbar stärkt sie jedoch die demokratische Legitimation kantonaler Wahlverfahren. Kantonale Wahlgesetze, die den bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 34 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BV nicht genügen, können im Wege der Stimmrechtsbeschwerde (Art. 82 lit. c BGG) angefochten werden; Abs. 1 ist Anknüpfungsnorm für die Prüfungskompetenz des Bundesgerichts.
N. 15 Ein Verstoss gegen das Wohnsitzprinzip (Abs. 2) oder die Einmaligkeitsregel (Abs. 3) kann zur Ungültigkeit einer Wahl führen. In BGE 151 I 354 E. 5.9 und E. 6 hob das Bundesgericht die Wahl eines Ständerats auf, weil der Gewählte am Wahltag keinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte und damit das aus Art. 34 Abs. 1 BV fliessende passive Wahlrecht verletzt war; es verfügte die Aufhebung ex nunc unter Wahrung der bis zum Urteil vorgenommenen Amtshandlungen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV).
N. 16 Eine Wartefrist nach Abs. 4, die die Dreimonate-Obergrenze überschreitet, ist im konkreten Anwendungsfall nicht anzuwenden. Das Bundesgericht überprüft kantonale Wahlgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 39 BV; festgestellte Verfassungswidrigkeit führt zur Aufhebung des angefochtenen Erlasses oder — soweit möglich — zum Appellentscheid (BGE 131 I 74 E. 6.1).
#5. Streitstände
N. 17 Reichweite der kantonalen Gestaltungsfreiheit nach Abs. 1. Das Bundesgericht hat in BGE 131 I 74 E. 3.2 und BGE 131 I 85 E. 2.2 die Formel geprägt, Art. 39 Abs. 1 BV verpflichte die Kantone nur zur Sicherung «republikanischer Formen». Tschannen (BSK BV, Art. 39 N. 5 ff.) hält diese weite Formulierung für zutreffend: Die Bundesverfassung verlangt weder das Verhältniswahlrecht noch irgendeine spezifische Form direkter Demokratie auf Kantonsebene. Kley (SGK BV, Art. 39 N. 4) stimmt dem grundsätzlich zu, weist aber darauf hin, dass die Schranken aus Art. 34 und Art. 8 Abs. 1 BV in der Praxis erhebliche Bindungswirkungen entfalten, sodass die «weitgehende Freiheit» faktisch durch die Rechtsprechung zur Wahlrechtsgleichheit und zur Erfolgswertgleichheit eingeschränkt worden ist. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 749) teilen diese Einschätzung. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862) betonen, dass Art. 39 Abs. 1 BV — anders als Art. 34 BV — kein Grundrecht, sondern eine Zuständigkeitsnorm sei, was die gerichtliche Prüfungsdichte entsprechend beeinflusse.
N. 18 Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer als Ausnahme vom Wohnsitzprinzip. Die grösste praktische Kontroverse um Art. 39 Abs. 2 BV betrifft die Auslandschweizer. Seit der Einführung des Stimmrechts für Auslandschweizer bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (heute geregelt durch das ASG, SR 195.1, in Kraft seit 1. November 2015, welches das frühere Auslandschweizer-Stimmrechtsgesetz von 1975 abgelöst hat) ist umstritten, ob ihnen auch das Ständeratswahlrecht zustehen sollte. Ständeratswahlen sind kantonale Wahlen (→ Art. 150 Abs. 3 BV); die Kantone regeln die Wählbarkeitsvoraussetzungen selbst, und das Wohnsitzerfordernis für Kandidierende gilt nach der Verfassung des Kantons Schaffhausen ausnahmslos (BGE 151 I 354 E. 3.2). Kley (SGK BV, Art. 39 N. 9) hält de lege ferenda eine Lockerung des Wohnsitzerfordernisses für Ständeratskandidaturen für diskutabel; Tschannen (BSK BV, Art. 39 N. 12) betont demgegenüber, das demokratische Territorialitätsprinzip verlange, dass der Lebensmittelpunkt der Kandidierenden und Stimmberechtigten im Kanton liegen muss. Der Bundesrat hat das Thema der politischen Rechte der Auslandschweizer im Bericht zum Auslandschweizerrecht von 2014 (BBl 2014 2617) vertieft und Handlungsbedarf für das ASG identifiziert, ohne indes das Wohnsitzerfordernis für Ständeratswahlen in Frage zu stellen.
N. 19 Verhältnis von Abs. 2 und Art. 23 ZGB. Streitig war lange, ob der politische Wohnsitzbegriff von Art. 39 Abs. 2 BV deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB ist. BGE 151 I 354 E. 3.1, 5.7 hat diese Frage verbindlich entschieden: Der bundesrechtliche Begriff des politischen Wohnsitzes setzt stets einen zivilrechtlichen Wohnsitz voraus; eine vom Lebensmittelpunkt nach Art. 23 ZGB abweichende Bestimmung des politischen Wohnsitzes ist unzulässig. Tschannen (BSK BV, Art. 39 N. 13 f.) hatte bereits vor diesem Entscheid dieselbe enge Verbindung vertreten. Ein abweichendes Konzept («hinreichende Verbundenheit» statt Wohnsitz) wurde vom Bundesgericht in BGE 151 I 354 E. 5.3 ausdrücklich verworfen.
N. 20 E-Voting und Wohnsitzprinzip. Die schrittweise Wiedereinführung des E-Votings (nach dem Versuchsprogramm 2004–2019 nunmehr auf Basis des revidierten BPR und der zugehörigen Verordnung ab 2021) stellt das Territorialitätsprinzip technisch nicht in Frage: Die Stimmabgabe per Internet setzt weiterhin die Eintragung im Stimmregister am Wohnsitz voraus (Art. 3 Abs. 1 BPR). Die Herausforderung liegt auf der Kontrollebene: Verlässliche technische Systeme müssen sicherstellen, dass keine Person in mehreren Kantonen am selben Urnengang elektronisch abstimmt, was Art. 39 Abs. 3 BV gebietet. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729) weisen darauf hin, dass technische Abstimmungsmodalitäten am Grundsatz des freien und geheimen Stimmrechts zu messen sind; Art. 39 Abs. 2 BV bleibt dabei die massgebliche Zuständigkeitsnorm für die Frage, wo die Ausübung stattfindet.
#6. Praxishinweise
N. 21 Kantonale Wahlgesetze und die 10%-Grenze. Das Bundesgericht hat aus Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BV — unter Berufung auf Art. 39 Abs. 1 BV als Zuständigkeitsnorm — eine Obergrenze von 10% für direkte Quoren (Sperrklauseln) sowie als Zielwert für natürliche Quoren bei Proporzwahlen entwickelt (BGE 131 I 74 E. 5.3 f.; BGE 131 I 85 E. 2.2). Für Kantone, die konstitutionell das Verhältniswahlrecht vorschreiben, ist diese Grenze absolut für Sperrklauseln und als Zielwert für natürliche Quoren bei Neuregelungen. Kantonale Gesetzgeber müssen bei Reformen des Wahlrechts die Anforderung an die Erfolgswertgleichheit beachten und können bei Bedarf Wahlkreisverbände schaffen (BGE 139 I 195 E. 3.1).
N. 22 Prüfung des politischen Wohnsitzes. Bei Wählerregistrierungen, Wahlkreisstreitigkeiten und — insbesondere — bei Wählbarkeitsvoraussetzungen für Ständeratswahlen ist der politische Wohnsitz nach dem Lebensmittelpunktkriterium von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu bestimmen. Massgebend sind die Verhältnisse am Wahltag (BGE 151 I 354 E. 4.1; Art. 4 Abs. 2 BPR). Eintragung im Stimmregister ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung; der zivilrechtliche Wohnsitz muss tatsächlich vorhanden sein. Behörden dürfen nicht allein auf den Stimmregistereintrag abstellen (BGE 151 I 354 E. 4.1).
N. 23 Wartefrist nach Abs. 4. Kantone, die von der Ermächtigung aus Abs. 4 Gebrauch machen, dürfen die Wartefrist von drei Monaten nicht überschreiten. Sie dürfen die Wartefrist ausschliesslich auf kantonale und kommunale Stimmrechtsangelegenheiten beschränken, nicht auf eidgenössische. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit empfiehlt sich eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage auf Kantonsebene; eine bloss praxisbezogene Handhabung reicht nicht aus. Da Abs. 4 eine Kann-Vorschrift ist, können Kantone auf eine Wartefrist auch ganz verzichten, was in vielen Kantonen der Fall ist.
N. 24 Prüfungsdichte des Bundesgerichts. Beschwerden gegen kantonale Wahlgesetze und -ergebnisse sind als Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der Stimmrechtsbeschwerde (Art. 82 lit. c BGG) zu erheben. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht sowie kantonalen Rechts, das den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normiert, mit freier Kognition (BGE 151 I 354 E. 2.1). Bei kantonalen Verfassungsbestimmungen, die bereits gewährleistet wurden, ist die Prüfungskompetenz eingeschränkt (→ Art. 51 Abs. 2 BV; BGE 131 I 85 E. 2.4), ausser wenn sich das übergeordnete Recht nach der Gewährleistung wesentlich geändert hat.
#Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zu Art. 39 BV ist hauptsächlich im Kontext der Wahlrechtsgleichheit und der kantonalen Organisationsautonomie entwickelt worden. Das Bundesgericht hat die Bestimmung primär in Verbindung mit Art. 34 BV (politische Rechte) ausgelegt.
#Kantonale Organisationsautonomie und Wahlverfahren
BGE 131 I 74 E. 3.2 (2004)
- Oktober 2004
Das Bundesgericht konkretisiert die kantonale Zuständigkeit zur Ausgestaltung der politischen Rechte.
Art. 39 Abs. 1 BV verleiht den Kantonen weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung ihrer politischen Systeme.
«Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV verpflichtet sie lediglich, die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen zu sichern. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen grundsätzlich sowohl das Mehrheits- als auch das Verhältniswahlverfahren.»
BGE 139 I 195 E. 1.3 (2013)
- Juli 2013
Grenzen der kantonalen Organisationsautonomie bei bundesverfassungswidrigen Wahlverfahren.
Die kantonale Autonomie findet ihre Grenze dort, wo bundesverfassungswidrige Verfahren beibehalten werden sollen.
«Die umstrittene Abstimmungsvorlage ist unzulässig, weil sie darauf ausgerichtet ist, die Einführung eines bundesverfassungskonformen Proporzwahlverfahrens zu verhindern.»
BGE 143 I 211 E. 3.1 (2017)
- März 2017
Kantonale Gestaltungsfreiheit bei Richterwahlen im Lichte von Art. 39 Abs. 1 BV.
Die Kantone regeln als Teil ihrer Organisationsautonomie auch die Wahl von Richtern.
«Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone - entsprechend ihrer Organisationsautonomie - die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der bundesverfassungsrechtlichen Garantie von Art. 34 BV ausgeübt.»
#Kommunale Referendumsrechte
BGE 140 I 58 E. 3.3 (2013)
- Dezember 2013
Ausgestaltung kommunaler Referendumsrechte als Teil der kantonalen Zuständigkeit.
Art. 39 Abs. 1 BV gewährleistet den Kantonen die Zuständigkeit zur Regelung kommunaler politischer Rechte.
«Nach Art. 39 Abs. 1 BV regelt der Bund die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone bestimmen sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Diese Zuständigkeit der Kantone ist deklaratorischer Natur, da sie ohnehin bereits aufgrund der kantonalen Organisationsautonomie gilt, und richtet sich inhaltlich nach Massgabe der Mindestanforderungen gemäss Art. 51 BV.»
#Wahlkreiseinteilung und Erfolgswertgleichheit
BGE 129 I 185 E. 3.1 (2002)
- Dezember 2002
Grundlegender Entscheid zur Wahlrechtsgleichheit und kantonaler Gestaltungsfreiheit.
Die kantonale Autonomie bei Wahlverfahren unterliegt den Schranken der Rechtsgleichheit.
«Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV (früher Art. 6 Abs. 2 lit. b aBV) verpflichtet sie lediglich, die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen zu sichern. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen grundsätzlich sowohl das Mehrheits- als auch das Verhältniswahlverfahren. Schranke für die Ausgestaltung des Wahlverfahrens bildet Art. 8 Abs. 1 BV (früher Art. 4 Abs. 1 aBV), welcher in Verbindung mit Art. 34 BV (auch) die politische Gleichberechtigung der Bürger garantiert.»
#Verhältnis zu Grundrechten
BGE 131 I 85 E. 3.2 (2004)
- Oktober 2004
Die Zuständigkeit aus Art. 39 Abs. 1 BV steht unter dem Vorbehalt der grundrechtlichen Garantien.
Kantonale Wahlverfahren müssen die bundesverfassungsrechtlichen Grundrechtsgarantien respektieren.
«Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV verpflichtet sie lediglich, die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen zu sichern.»