Gesetzestext
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1Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

3Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Übersicht

Art. 29 BV gewährt fundamentale Verfahrensgarantien in allen staatlichen Verfahren. Diese gelten sowohl vor Gerichten als auch vor Verwaltungsbehörden (BGE 134 I 140).

Die erste Garantie ist die gleiche und gerechte Behandlung sowie die Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1). Jede Person kann verlangen, dass Behörden fair und ohne Willkür entscheiden. Dauert ein Verfahren zu lange, kann eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werden. Was als angemessene Frist gilt, hängt von der Komplexität des Falls ab.

Die zweite Garantie ist das rechtliche Gehör (Abs. 2). Dies bedeutet: Betroffene Personen müssen angehört werden, bevor über sie entschieden wird. Sie dürfen alle wichtigen Unterlagen einsehen und dazu Stellung nehmen (BGE 137 I 195). Die Behörde muss ihre Entscheidung begründen und erklären, weshalb sie bestimmte Argumente nicht berücksichtigt hat (BGE 126 I 97).

Die dritte Garantie ist die unentgeltliche Rechtspflege für bedürftige Personen (Abs. 3). Wer sich einen Anwalt nicht leisten kann, erhält kostenlosen Rechtsbeistand – aber nur, wenn der Fall nicht aussichtslos ist (BGE 128 I 225). Diese Hilfe gilt nicht für die gesamte Verfahrensdauer, sondern nur für konkrete Verfahrensschritte.

Beispiel: Eine Person wird wegen Steuerhinterziehung angeklagt. Sie hat Anspruch darauf, alle Akten einzusehen, sich zu den Vorwürfen zu äussern und innert angemessener Zeit ein Urteil zu erhalten. Kann sie sich keinen Anwalt leisten, steht ihr unentgeltliche Rechtshilfe zu.

Diese Garantien entsprechen weitgehend Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), gehen aber teilweise darüber hinaus, da sie auch reine Verwaltungsverfahren erfassen.