1Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Übersicht
Art. 29 BV gewährt fundamentale Verfahrensgarantien in allen staatlichen Verfahren. Diese gelten sowohl vor Gerichten als auch vor Verwaltungsbehörden (BGE 134 I 140).
Die erste Garantie ist die gleiche und gerechte Behandlung sowie die Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1). Jede Person kann verlangen, dass Behörden fair und ohne Willkür entscheiden. Dauert ein Verfahren zu lange, kann eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werden. Was als angemessene Frist gilt, hängt von der Komplexität des Falls ab.
Die zweite Garantie ist das rechtliche Gehör (Abs. 2). Dies bedeutet: Betroffene Personen müssen angehört werden, bevor über sie entschieden wird. Sie dürfen alle wichtigen Unterlagen einsehen und dazu Stellung nehmen (BGE 137 I 195). Die Behörde muss ihre Entscheidung begründen und erklären, weshalb sie bestimmte Argumente nicht berücksichtigt hat (BGE 126 I 97).
Die dritte Garantie ist die unentgeltliche Rechtspflege für bedürftige Personen (Abs. 3). Wer sich einen Anwalt nicht leisten kann, erhält kostenlosen Rechtsbeistand – aber nur, wenn der Fall nicht aussichtslos ist (BGE 128 I 225). Diese Hilfe gilt nicht für die gesamte Verfahrensdauer, sondern nur für konkrete Verfahrensschritte.
Beispiel: Eine Person wird wegen Steuerhinterziehung angeklagt. Sie hat Anspruch darauf, alle Akten einzusehen, sich zu den Vorwürfen zu äussern und innert angemessener Zeit ein Urteil zu erhalten. Kann sie sich keinen Anwalt leisten, steht ihr unentgeltliche Rechtshilfe zu.
Diese Garantien entsprechen weitgehend Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), gehen aber teilweise darüber hinaus, da sie auch reine Verwaltungsverfahren erfassen.
Art. 29 BV — Allgemeine Verfahrensgarantien
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 29 BV kodifiziert Verfahrensgarantien, die das Bundesgericht vor 1999 aus dem allgemeinen Willkürverbot und Gleichheitssatz (Art. 4 aBV) hergeleitet hatte. Die Botschaft des Bundesrats vom 20. November 1996 bezeichnet Art. 29 explizit als Zusammenfassung «verschiedener allgemeiner Verfahrensgarantien», die durch jahrzehntelange bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV konkretisiert worden waren (BBl 1997 I 181). Materiell neu war damit wenig; der Gewinn lag in der ausdrücklichen Verankerung als Grundrecht.
N. 2 Als normative Grundlage nennt die Botschaft Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II («fair trial»), betont aber zugleich, dass Art. 29 BV über den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hinausgeht, weil er — anders als die Konventionsnorm — auch rein verwaltungsrechtliche Verfahren ohne «civil rights»-Charakter erfasst (BBl 1997 I 182). Die ausdrückliche Erwähnung des Verbots der Rechtsverzögerung in Abs. 1 erklärte der Bundesrat mit der «grossen praktischen Bedeutung» dieses Aspekts der Verfahrensgerechtigkeit (BBl 1997 I 182).
N. 3 Im Verfassungsentwurf 1995 (VE 95) fehlte noch eine eigenständige Bestimmung zu den allgemeinen Verfahrensgarantien; diese wurden erst im Entwurf des Bundesrats vom November 1996 als eigenständiger Art. 25a eingeführt. Die Dreiabsatzstruktur — gleiche und gerechte Behandlung/angemessene Frist (Abs. 1), rechtliches Gehör (Abs. 2), unentgeltliche Rechtspflege (Abs. 3) — entspricht dem bundesrätlichen Entwurf und blieb im parlamentarischen Verfahren unverändert. Der Ständerat stimmte in der Schlussabstimmung vom 18. Dezember 1998 zu, der Nationalrat am gleichen Tag; die neue Bundesverfassung trat am 1. Januar 2000 in Kraft.
N. 4 Ständerat Wicki Franz (C, LU) hob bei der Beratung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, damals Art. 25a des Entwurfs) hervor, dass die Rechtsweggarantie das Recht vermittle, «vor den Richter zu gelangen, aber nicht unbedingt die Beanspruchung des höchsten Gerichtes, des Bundesgerichtes» (AB 1998 SR Separatdruck). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss für Art. 29 BV: Die allgemeinen Verfahrensgarantien sichern einen fairen Verfahrensrahmen, legen aber weder den Instanzenzug noch den Umfang der Kognition fest.
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 29 BV steht im dritten Abschnitt des zweiten Kapitels der Bundesverfassung («Grundrechte», Art. 7–36 BV). Die Norm bildet zusammen mit Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) und Art. 30 BV (Gerichtliche Verfahren) das Kernstück der verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundrechte. Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 29 BV ist breiter als derjenige von Art. 30 BV (der ausschliesslich Gerichtsverfahren betrifft) und von Art. 6 EMRK (der auf Zivil- und Strafverfahren beschränkt ist): Art. 29 BV erfasst alle staatlichen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen.
N. 6 Art. 29 BV ist ein echtes Grundrecht mit unmittelbarer Wirkung gegenüber staatlichen Behörden (→ Art. 35 Abs. 1 BV). Die Norm ist justiziabel: Verletzungen können mit Beschwerde an das Bundesgericht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht prüft Verletzungen von Art. 29 BV mit freier Kognition (→ Art. 95 BGG). Eine Drittwirkung (Horizontalwirkung gegenüber Privaten) besteht nicht unmittelbar; soweit Private staatliche Aufgaben wahrnehmen, sind sie jedoch an die Verfahrensgarantien gebunden (↔ Art. 35 Abs. 2 BV).
N. 7 Verhältnis zu anderen Normen: Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) steht in enger Verbindung mit ↔ Art. 8 BV (Rechtsgleichheit). Art. 29 Abs. 1 BV (faires Verfahren, angemessene Frist) ist durch → Art. 36 BV einschränkbar, soweit er als subjektives Recht qualifiziert wird. Das Verhältnis zu → Art. 6 EMRK und → Art. 14 UNO-Pakt II ist komplementärer Natur: Diese Konventionsgarantien können im Einzelfall weitergehenden Schutz bieten (z.B. in Strafverfahren), gehen aber in ihrem sachlichen Anwendungsbereich nicht über Art. 29 BV hinaus.
#3. Norminhalt
3.1 Abs. 1: Gleiche und gerechte Behandlung sowie Beurteilung innert angemessener Frist
N. 8 Der Anspruch auf «gleiche und gerechte Behandlung» (Abs. 1, erste Variante) ist als eigenständige Verfahrensgarantie zu verstehen, die über das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgeht. Er umfasst das Gebot der Unparteilichkeit und Neutralität der entscheidenden Behörde, das Verbot sachfremder Differenzierungen im Verfahren sowie den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit («égalité des armes»). Das Bundesgericht hat diesen Aspekt insbesondere im Sozialversicherungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zwischen versicherter Person und Versicherungsträger konkretisiert (BGE 137 V 210 E. 2.1.2).
N. 9 Das Verbot der Rechtsverzögerung (Abs. 1, zweite Variante) verpflichtet staatliche Behörden zur Beurteilung innert «angemessener Frist». Was angemessen ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls: Komplexität des Sachverhalts, Verhalten der Parteien, Arbeitsbelastung der Behörde sowie die für die betroffene Person auf dem Spiel stehenden Interessen sind zu berücksichtigen. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 830, betonen, dass die Rechtsverzögerung nicht nur formal, sondern auch inhaltlich — als Weigerung, eine sachliche Entscheidung zu treffen — zu verstehen ist. Das Bundesgericht greift bei unrechtmässiger Verzögerung durch Anordnung, die Sache unverzüglich zu behandeln (sog. Rechtsverzögerungsbeschwerde).
N. 10 Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung nach Abs. 1 schliesst das Recht auf Ausstand einer befangenen Entscheidperson ein. Wer in einem Verfahren ein persönliches Interesse hat oder aus anderen Gründen als befangen erscheint, ist in den Ausstand zu treten (→ Art. 10 VwVG; → Art. 34 BGG). BGE 137 V 210 E. 2.1.3 hält ausdrücklich fest, dass auch medizinische Sachverständige grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein müssen wie die Richterinnen und Richter, weil Gutachten wegen ihrer Hilfsfunktion oft ein bestimmendes Element des rechtlichen Erkenntnisses bilden.
3.2 Abs. 2: Rechtliches Gehör
N. 11 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2) ist das zentrale und am häufigsten angewandte Verfahrensgrundrecht der Schweizer Rechtsordnung. Das Bundesgericht definiert ihn als «formelles Recht», dessen Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2). Der formelle Charakter schützt das Vertrauen der Parteien in ein faires Verfahren und dient gleichzeitig der Sachaufklärung (vgl. BBl 1997 I 181 f.).
N. 12 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nach ständiger Rechtsprechung folgende Teilgehalte:
- Recht auf Äusserung: Die Parteien müssen sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen äussern können, bevor ein Entscheid ergeht (BGE 126 I 97 E. 2b).
- Beweisführungsrecht: Die Parteien haben das Recht, taugliche und relevante Beweisanträge zu stellen; die Behörde darf diese antizipierend ablehnen, wenn der Sachverhalt genügend erstellt ist.
- Akteneinsicht: Die betroffene Person hat das Recht, die entscheidungserheblichen Akten einzusehen.
- Begründungspflicht: Die Behörde muss ihren Entscheid begründen, damit die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss zumindest kurz die tragenden Überlegungen darlegen, ohne dass auf jedes Argument einzeln eingegangen werden muss (BGE 126 I 97 E. 2b).
- Replikrecht: Die Parteien haben das Recht, von allen Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 138 I 484 E. 2.1).
N. 13 Das Replikrecht setzt nach BGE 137 I 195 E. 2.3.1 voraus, dass fragliche Eingaben der Partei tatsächlich zugestellt werden — die blosse Möglichkeit der Akteneinsicht genügt nicht. BGE 138 I 484 E. 2.4 präzisiert: Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewährleisten. Hierfür kann es genügen, eine Eingabe lediglich «zur Kenntnisnahme» zuzustellen (ohne Fristansetzung), wenn von der anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder Fristansetzung beantragt.
N. 14 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen ist eine Heilung jedoch ausgeschlossen; es gilt der Grundsatz, dass Rechtsunterworfene Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzugs haben (BGE 137 I 195 E. 2.7).
N. 15 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Abs. 2 gilt für «Parteien». Der Begriff ist funktional zu verstehen und schliesst alle Personen ein, deren rechtliche Interessen durch den Verfahrensausgang unmittelbar berührt werden. Im Verwaltungsverfahren ist der Begriff weiter als im Zivilprozessrecht (→ Art. 6 VwVG; Art. 102 ZPO).
3.3 Abs. 3: Unentgeltliche Rechtspflege
N. 16 Art. 29 Abs. 3 BV statuiert zwei kumulative Garantien: (a) Befreiung von Gerichtskosten und Parteiauslagen («unentgeltliche Rechtspflege» im engeren Sinn) und (b) Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Die Norm enthält drei Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen:
- Mittellosigkeit: Eine Person ist mittellos, wenn sie die Prozesskosten nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie aufbringen kann (BGE 128 I 225 E. 2.5.1).
- Nichtaussichtslosigkeit: Das Rechtsbegehren darf nicht «aussichtslos erscheinen». Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 128 I 225 E. 2.5.3).
- Notwendigkeit (nur für Rechtsbeistand): Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist zu gewähren, wenn die Interessen schwerwiegend betroffen sind und der Fall tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen die betroffene Person allein nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
N. 17 Der Anspruch besteht für jedes staatliche Verfahren, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist — also nicht nur für Gerichts-, sondern auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren (BGE 128 I 225 E. 2.3). Ausgenommen ist die reine Rechtsberatung ausserhalb eines konkreten Verfahrens. Ein Anspruch für die Dauer zukünftiger, noch nicht eingeleiteter Verfahren besteht grundsätzlich nicht; es muss vielmehr für jedes Verfahren separat geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 128 I 225 E. 2.4.2).
N. 18 Art. 29 Abs. 3 BV ist eine Minimalgarantie; das kantonale und das Bundesverfahrensrecht können weitergehende Ansprüche vorsehen (→ Art. 117 ff. ZPO; Art. 65 BGG). Im kantonalen Recht gilt Art. 29 Abs. 3 BV als direkt anwendbares Auffangnetz, soweit das kantonale Recht keinen gleichwertigen Schutz bietet (BGE 128 I 225 E. 2.3).
#4. Rechtsfolgen
N. 19 Die Verletzung von Art. 29 BV hat je nach betroffener Teilgarantie unterschiedliche Rechtsfolgen:
- Verletzung von Abs. 1 (faires Verfahren): Kassation des angefochtenen Entscheids oder Rückweisung zur Neubeurteilung; bei Rechtsverzögerung Anordnung der unverzüglichen Behandlung.
- Verletzung von Abs. 2 (rechtliches Gehör): Aufhebung des Entscheids ohne Rücksicht auf die materielle Begründetheit, da das rechtliche Gehör ein formelles Recht ist. Ausnahmsweise Heilung im Rechtsmittelverfahren möglich (→ N. 14).
- Verletzung von Abs. 3 (unentgeltliche Rechtspflege): Aufhebung der Kostenauflage oder Anordnung der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; keine automatische Kassation des Sachentscheids.
N. 20 Einschränkungen von Art. 29 BV sind nach Massgabe von → Art. 36 BV zulässig, soweit die Norm als Freiheitsrecht qualifiziert wird. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (z.B. Beschränkung auf nicht-aussichtslose Verfahren) und für das rechtliche Gehör (z.B. antizipierte Beweiswürdigung). Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 875 ff., weisen darauf hin, dass die Einschränkungsvoraussetzungen für prozedurale Grundrechte tendenziell enger auszulegen sind als für materielle Freiheitsrechte, weil dem fairen Verfahren eine instrumentelle Funktion für alle anderen Grundrechte zukommt.
#5. Streitstände
N. 21 Verhältnis von Art. 29 Abs. 1 zu Art. 6 EMRK: Umstritten ist, ob und inwieweit Art. 29 Abs. 1 BV gegenüber Art. 6 EMRK einen selbständigen, über die Konventionsgarantie hinausgehenden Gehalt hat. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2690 ff., betonen den eigenständigen verfassungsrechtlichen Gehalt von Art. 29 Abs. 1 BV, der auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren ohne «civil rights»-Charakter gilt. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 829 ff., stimmen zu, relativieren aber die praktische Bedeutung der Differenz, weil das Bundesgericht Art. 6 EMRK zunehmend extensiv auslegt. Das Bundesgericht selbst hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass Art. 29 Abs. 1 BV im Anwendungsbereich deckungsgleich mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK, über diesen hinaus aber für alle staatlichen Verfahren gilt (BGE 134 I 140 E. 4 f.).
N. 22 Formeller vs. materieller Charakter des rechtlichen Gehörs: In der Lehre wird diskutiert, ob der formelle Charakter des rechtlichen Gehörs — der Entscheid wird unabhängig von der materiellen Begründetheit aufgehoben — gerechtfertigt ist oder zu prozessualem Formalismus führt. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 870 ff., verteidigen die Strenge mit dem Argument, dass nur so eine effektive Abschreckungswirkung gegenüber behördlichen Verfahrensverstössen erzielt werden kann. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2705 ff., anerkennen die Regel, betonen aber, dass die Heilung im Rechtsmittelverfahren eine notwendige Ausnahme darstellt, um übermässige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Heilungsmöglichkeit in BGE 137 I 195 E. 2.3.2 ausdrücklich bestätigt, dabei aber den Grundsatz des Instanzenzugs als Schranke festgehalten.
N. 23 Reichweite des Replikrechts: Strittig ist, ob das Gericht immer ausdrücklich eine Frist zur Stellungnahme ansetzen muss oder ob die blosse Zustellung «zur Kenntnisnahme» genügen kann. Der EGMR hat in Schaller-Bossert c. Suisse (28. Oktober 2010) eine Verletzung von Art. 6 EMRK bejaht, weil eine nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht effektiv replizieren konnte. BGE 138 I 484 E. 2.3 f. präzisiert: Bei anwaltlich vertretenen Parteien, die die Praxis zum unbedingten Replikrecht kennen müssen, genügt die Zustellung zur Kenntnisnahme, sofern das Gericht genügend Zeit bis zum Entscheid lässt. Diese Differenzierung ist in der Lehre akzeptiert (vgl. Lanter, ZBl 113/2012 S. 167, 175 f., zitiert in BGE 138 I 484 E. 2.4), bleibt aber in Einzelfällen streitanfällig.
N. 24 Unentgeltliche Rechtspflege im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren: Umstritten war, ob Art. 29 Abs. 3 BV nur in formell streitigen Verfahren oder auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt. Das Bundesgericht hat seit BGE 128 I 225 E. 2.3 und ständiger Rechtsprechung die weite Anwendung auf alle staatlichen Verfahren bestätigt. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 836 ff., begrüssen dies als notwendige Konsequenz des sozialen Charakters der Garantie; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2715 ff., weisen auf die damit verbundene fiskalische Belastung hin, die sie aber als durch den Verfassungsrang der Garantie gerechtfertigt betrachten.
#6. Praxishinweise
N. 25 Rüge der Gehörsverletzung vor Bundesgericht: Die Verletzung von Art. 29 BV ist eine Rüge von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie — soweit kein anderes Rechtsmittel offen steht — mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 116 ff. BGG) geltend gemacht werden. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Art. 29 BV mit freier Kognition. Da die Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren möglich ist, sollte die betroffene Partei sämtliche Gehörsverletzungen bereits vor der Rechtsmittelinstanz explizit rügen, um Verwirkung zu vermeiden.
N. 26 Replikrecht in der Praxis: Wer eine Eingabe «zur Kenntnisnahme» erhält und sich dazu äussern will, muss dies umgehend tun oder ausdrücklich Fristansetzung beantragen. Schweigen nach Zustellung einer Eingabe kann als Verzicht auf das Replikrecht gewertet werden (BGE 138 I 484 E. 2.2, 2.5). Anwaltlich vertretene Parteien tragen insoweit eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
N. 27 Begründungspflicht und Lehrmeinungen: Eine Behörde verletzt die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht nicht, wenn sie eine Lehrmeinung mit dem Inhalt wiedergibt, den sie ihr tatsächlich entnimmt — auch wenn diese Interpretation des zitierten Autors objektiv unzutreffend ist —, sofern sie ihren Entscheid tatsächlich auf diese Auffassung stützt (BGE 126 I 97 E. 2c). Entscheidend ist, dass die Begründung eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.
N. 28 Unentgeltliche Rechtspflege — Gesuch: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss rechtzeitig, d.h. vor Fälligkeit der Prozesskostenvorschüsse, gestellt und mit Belegen über die Mittellosigkeit versehen werden. Die Aussichtslosigkeit ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (BGE 128 I 225 E. 2.5.3). Bei einer günstigeren Beurteilung zum Gesuchszeitpunkt ändert eine nachträglich ablehnende Expertenmeinung nichts an der ursprünglichen Nichtaussichtslosigkeit.
N. 29 Verhältnis zu Art. 6 EMRK in der Praxis: Praktiker sollten beachten, dass Art. 6 EMRK in Zivil- und Strafverfahren weitergehende spezifische Garantien bietet (Öffentlichkeit der Verhandlung, Beweisverwertungsverbote, Grundsätze des Strafprozessrechts), die Art. 29 BV nicht notwendig enthält. Im Verwaltungsverfahren ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK ist hingegen Art. 29 BV die einschlägige Garantienorm. Die EMRK-Parallelprüfung ist stets vorzunehmen, wenn zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen betroffen sind (↔ Art. 6 EMRK).
N. 30 Waffengleichheit im Sozialversicherungsverfahren: Die aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Waffengleichheit gebietet strukturelle Korrektive, wo eine versicherte Person gegenüber einem spezialisierten Versicherungsträger strukturell benachteiligt ist. BGE 137 V 210 hat insoweit einen Appellentscheid erlassen und den Verordnungsgeber sowie die Aufsichtsbehörden zu Reformmassnahmen verpflichtet (Zufallsprinzip bei der Auftragsvergabe an MEDAS, Partizipationsrechte bei Gutachtenanordnung). Dieses Urteil ist wegweisend für das Verständnis der Waffengleichheit als strukturelles Korrektiv, nicht bloss als formales Gleichstellungsgebot.
Art. 29 BV
#Rechtsprechung
#Rechtliches Gehör (Abs. 2)
Replikrecht und Zustellungspflicht
BGE 137 I 195 vom 23. März 2011 Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs setzt die Zustellung aller Eingaben der Verfahrensbeteiligten voraus. Diese Verletzung kann nicht durch blosse Akteneinsichtsmöglichkeit geheilt werden.
«Die Wahrnehmung des Replikrechts als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt die Zustellung der von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben voraus. Hat das Gericht eine solche Eingabe nicht zugestellt, befindet sie sich jedoch bei den Akten, kann die Rechtsmittelinstanz die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit dem blossen Verweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht heilen.»
BGE 145 I 167 vom 26. November 2018 Initianten haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Prüfung der Gültigkeit einer Volksinitiative durch die kantonale Exekutive. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn die Entscheidung auf einer vorhersehbaren rechtlichen Argumentation beruht.
«Unter bestimmten Umständen besteht für die Initianten ein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), wenn eine kantonale Exekutive über die Gültigkeit einer Initiative entscheidet, bevor dafür Unterschriften gesammelt werden.»
Verfahrensmängel in der Rechtsprechung
BGE 136 I 229 vom 14. Mai 2010 Prüfungsverfahren und Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Beurteilung von Masterabschlüssen. Ein Prüfungsergebnis kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen sowie Prädikate nach festen Regeln bestimmt werden.
«Ein Prüfungsergebnis (bzw. eine Note) kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden, wenn das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist.»
BGE 126 I 97 vom 12. April 2000 Begründungspflicht der entscheidenden Behörde in Bezug auf wesentliche Punkte als Teil des rechtlichen Gehörs. Die Behörde muss in ihrem Entscheid darlegen, weshalb sie bestimmte Beweismittel nicht berücksichtigt hat.
«Die Behörde muss in ihrem Entscheid darlegen, weshalb sie bestimmte Beweismittel oder Gesichtspunkte, die für die betroffene Partei von erheblicher Bedeutung waren und von dieser vorgebracht wurden, nicht berücksichtigt hat.»
#Unentgeltliche Rechtspflege (Abs. 3)
Grundsätze und Voraussetzungen
BGE 128 I 225 vom 14. August 2002 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Massnahmevollzug besteht nur für konkrete Verfahren, nicht für die gesamte Vollzugsdauer. Für die erstmalige Gewährung von Vollzugslockerungen ist angesichts der Komplexität und Tragweite eine Rechtsvertretung notwendig.
«Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht nur für ein konkretes Verfahren (z.B. Prüfung einer (probeweisen) Entlassung, von Vollzugslockerungen oder einzelnen Anordnungen), nicht jedoch für die gesamte Dauer des Vollzugs betreffend Ausgestaltung der Massnahme (Vollzugsplanung) sowie deren regelmässige Überprüfung.»
BGE 141 III 369 vom 27. August 2015 Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zulässig. Eine Partei kann von Sicherheitsleistungen befreit werden, ohne dass ihr zwingend ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden muss.
«Es ist von Bundesrechts wegen nicht ausgeschlossen, die teilweise mittellose Partei zwar im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien, ihr aber keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.»
#Angemessene Verfahrensdauer (Abs. 1)
BGE 137 V 210 vom 31. März 2011 Faire Verfahrensgestaltung bei der Einholung von Gutachten durch Medizinische Abklärungsstellen (MEDAS) in Sozialversicherungsverfahren. Die Parteien haben Anspruch auf Stellungnahme zu wesentlichen Verfahrenselementen.
«Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf versicherungsunabhängige Begutachtung.»
BGE 135 V 465 vom 28. Oktober 2009 Beweiswürdigung in Sozialversicherungsverfahren und die Bedeutung des fairen Verfahrens nach EMRK. Auch in verwaltungsrechtlichen Verfahren gelten die Grundsätze des Art. 29 Abs. 1 BV.
«Die entscheidende Behörde ist gehalten, die Beweiserhebung so zu gestalten, dass ein faires Verfahren gewährleistet ist und die Verfahrensbeteiligten ihre Rechte wirksam wahrnehmen können.»
#Aktuelle Entwicklungen (2020-2024)
Urteil 6B 172/2023 vom 24. Mai 2023 Verletzung des rechtlichen Gehörs in Strafverfahren bei ungenügender Berücksichtigung von Einwänden des Beschuldigten zu wesentlichen Beweiswürdigungsfragen.
Urteil 8C_710/2022 vom 6. März 2023 Replikrecht in Verwaltungsverfahren: Die Vorinstanz muss bei Anordnung eines Schriftenwechsels den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
VB.2024.00020 vom 21. August 2024 (VG ZH) Rechtliches Gehör bei behördlichen Auflagen: Eine Behörde verletzt das rechtliche Gehör, wenn sie Auflagen macht und ohne weitere prozessleitende Handlungen einen Endentscheid trifft.
#Verhältnis zu Art. 6 EMRK
BGE 134 I 140 vom 7. Januar 2008 Schutzmassnahmen gegen häusliche Gewalt und Verfahrensgarantien. Die Garantien des Art. 29 BV entsprechen im Wesentlichen denjenigen des Art. 6 EMRK, wobei Art. 29 BV auch für rein verwaltungsrechtliche Verfahren gilt.
BGE 142 II 218 vom 5. April 2016 Amtshilfe in Steuersachen: Anwendung der Verfahrensgarantien bei internationalen Rechtshilfeverfahren. Die Frist zur Stellungnahme muss angemessen bemessen sein.
BGE 127 I 54 vom 29. Februar 2000 Willkürverbot und rechtliches Gehör bei psychiatrischen Gutachten im Strafverfahren. Ein Gutachten ohne persönliche Untersuchung ist nur ausnahmsweise zulässig.
«Ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn gewichtige Gründe eine persönliche Untersuchung verunmöglichen und andere Erkenntnisquellen für eine sachgerechte Beurteilung ausreichen.»