1Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Art. 33 BV — Petitionsrecht
#Übersicht
Das Petitionsrecht erlaubt jeder Person in der Schweiz, sich mit Bitten oder Beschwerden an Behörden zu wenden. Die Verfassung schützt dieses Recht vor staatlichen Nachteilen.
Eine Petition (Eingabe) ist jede schriftliche oder mündliche Mitteilung an eine Behörde. Sie kann Bitten, Vorschläge, Kritik oder Beschwerden enthalten. Anders als bei Rechtsmitteln muss die Behörde die Petition nicht materiell behandeln oder beantworten. Sie muss aber davon Kenntnis nehmen und sie prüfen.
Das Petitionsrecht steht allen zu – Schweizer Bürgern, Ausländern und sogar Jugendlichen. Es kann einzeln oder in Gruppen ausgeübt werden. Sammelpetitionen mit vielen Unterschriften sind ausdrücklich erlaubt.
Die Behörde darf der Person wegen ihrer Petition keine Nachteile zufügen. Sie darf sie nicht bestrafen, benachteiligen oder anders schlechter behandeln. Dieses Benachteiligungsverbot (Repressionsverbot) gilt auch für spätere Behördenkontakte.
Beispiel: Eine Bürgerin schreibt dem Gemeinderat, dass die Strassenbeleuchtung ungenügend sei. Der Gemeinderat muss das Schreiben lesen, darf aber frei entscheiden, ob er handelt. Er darf die Bürgerin nicht wegen ihrer Kritik bei späteren Gesuchen benachteiligen.
Die Grenzen des Petitionsrechts liegen dort, wo andere Rechtsverfahren gelten. Petitionen an Gerichte über laufende Prozesse sind unzulässig. Ebenso können Strafgefangene beim Unterschriftensammeln disziplinarisch bestraft werden.
Art. 33 BV — Petitionsrecht
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Das Petitionsrecht ist in der Schweiz seit dem 19. Jahrhundert verfassungsrechtlich verankert. Art. 57 aBV (Fassung 1874) enthielt die knappe Garantie: «Das Petitionsrecht ist gewährleistet.» Der Verfassungsgeber 1999 verfolgte das Ziel, diese historisch gewachsene, aber textlich offene Norm zu konkretisieren. Der Bundesrat legte in seiner Botschaft zur neuen Bundesverfassung (BBl 1997 I 188 f.) dar, das Petitionsrecht solle durch eine ausdrückliche Zweiabsatzstruktur präzisiert werden: Absatz 1 sichert jeder Person das Recht, Bitten, Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden an Behörden zu richten, und untersagt ausdrücklich Nachteile; Absatz 2 statuiert die Pflicht der Behörden zur Kenntnisnahme. Eine weitergehende Verpflichtung der Behörden zur materiellen Behandlung und Beantwortung von Petitionen — wie von mehreren Vernehmlassern gefordert — lehnte der Bundesrat bewusst ab (BBl 1997 I 594).
N. 2 Die parlamentarischen Beratungen offenbarten erhebliche Divergenzen über den Gehalt von Absatz 2. Im Ständerat beantragte Ständerat Marty Dick (R, TI) als Kommissionsberichterstatter die Streichung von Absatz 2 als redundant: «Die Subkommission 2 hat gefunden, es sei eine Frechheit, den Behörden zu unterstellen, dass sie etwas nur lesen, wenn man es ausdrücklich sagt.» Ständerat Gentil Pierre-Alain (S, JU) verteidigte als Minderheitssprecher die bundesrätliche Fassung mit einer grundsätzlich anderen Begründung: «Sans cette obligation faite à l'autorité de répondre à une pétition, nous craignons que le droit de pétition soit un droit vide de sens.» Er forderte — über den Bundesratsentwurf hinausgehend — eine Antwortpflicht der Behörden. Ständerat Büttiker Rolf (R, SO) unterstützte demgegenüber die bundesrätliche Version mit Kenntnisnahmepflicht und warnte vor beiden Extremen. Ständerat Schmid Carlo (C, AI) unterstützte den Bundesrat zwar aus Gründen der «kaufmännischen Anstandspflicht», merkte aber an, das Petitionsrecht sei «heute im Prinzip ein Schlag ins Wasser». Ständerat Rhinow René (R, BL) wies auf das reale Risiko hin, das Petitionärinnen und Petitionären trotz guter Absichten aus dem Einreichen einer Petition erwachsen könne, und sprach sich für die Bundesratsversion aus. Bundesrat Leuenberger Moritz unterstützte den bundesrätlichen Entwurf: Kenntnisnahme ja, materielle Beantwortung nein. Der Ständerat beschloss schliesslich (abweichend vom Bundesratsentwurf) unter anderem die Streichung von Absatz 2.
N. 3 Im Nationalrat schlug die Kommissionsmehrheit unter Berichterstatter Pelli Fulvio eine Fassung mit Antwortpflicht vor. Bundesrat Koller Arnold empfahl die Rückkehr zur bundesrätlichen Version mit blosser Kenntnisnahmepflicht und verwies auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Behörden nicht verpflichtet seien, Petitionen materiell zu beantworten: «Wir müssten dann auch jede Eingabe von Querulanten materiell beantworten. Damit wären auch ein entsprechender Aufwand und entsprechende Kosten verbunden.» Nach mehreren Differenzbereinigungsrunden (Ständerat und Nationalrat beschlossen beide mehrfach abweichend) folgte die Einigungskonferenz der bundesrätlichen Vorlage. Beide Räte stimmten dem Antrag der Einigungskonferenz am 14./15. Dezember 1998 zu; die Schlussabstimmung erfolgte am 18. Dezember 1998.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 33 BV steht im 2. Kapitel der Bundesverfassung («Grundrechte», Art. 7–36 BV) und gehört funktional zu den politischen Rechten, die gleichzeitig als Freiheitsrechte ausgestaltet sind. Es handelt sich um ein klassisches Abwehrrecht: Der Staat darf die Ausübung des Petitionsrechts nicht behindern und darf aus Petitionen keine Nachteile erwachsen lassen. Zugleich enthält Absatz 2 ein Gebot aktiven staatlichen Tuns — die Pflicht zur Kenntnisnahme —, jedoch ohne subjektiven Leistungsanspruch des Petitionärs auf eine bestimmte Reaktion (→ N. 8 ff.).
N. 5 Das Petitionsrecht unterscheidet sich von anderen politischen Mitwirkungsrechten (→ Art. 34 BV: politische Rechte, Stimmrecht; → Art. 136 ff. BV: Volksrechte) dadurch, dass es allen Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit und Handlungsfähigkeit zusteht und keine inhaltlichen Anforderungen an das Anliegen stellt. Es steht auch in einem Spannungsverhältnis zu prozessualen Rechten (→ Art. 29 BV: allgemeine Verfahrensgarantien; → Art. 30 BV: Verfahrensgarantien vor Gericht), die spezifisch auf Rechtsverfolgung ausgerichtet sind. Der Adressat einer Petition kann grundsätzlich jede staatliche Stelle sein — mit einer bedeutenden Ausnahme gegenüber Gerichten (→ N. 12). Einschränkungen des Petitionsrechts sind an Art. 36 BV zu messen, auch wenn dem Petitionsrecht als blosser Freiheitsgarantie kaum ein eigentlicher Schrankenvorbehalt entspricht.
N. 6 Gegenüber dem EMRK-Schutzsystem kennt die EMRK kein ausdrücklich verankertes Petitionsrecht. Das Recht, eine Individualbeschwerde beim EGMR einzureichen (Art. 34 EMRK), ist ein verfahrensrechtliches Instrument und mit dem verfassungsrechtlichen Petitionsrecht nicht vergleichbar. Sachnäher ist Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit), der — wie das Bundesgericht in BGE 98 Ia 484 E. 5b anerkannte — mit dem Petitionsrecht verwandt ist: Jean-François Aubert ordnete das Petitionsrecht dogmatisch der Meinungsäusserungsfreiheit zu (Aubert, Traité de droit constitutionnel suisse, N 2010).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Persönlicher Geltungsbereich
N. 7 «Jede Person» in Art. 33 Abs. 1 BV erfasst alle natürlichen Personen ohne Einschränkung nach Staatsangehörigkeit, Alter, Handlungsfähigkeit oder Wohnsitz; der Norm lässt sich kein Ausschluss etwa von Ausländerinnen und Ausländern oder urteilsunfähigen Personen entnehmen. Auch juristische Personen sowie Gemeinwesen können Petitionäre sein, soweit es sich um eine eigene Angelegenheit handelt; diese Frage liess das Bundesgericht in BGE 98 Ia 484 E. 5a offen. Tschannen hält fest, dass das Petitionsrecht «nahezu formlos und nachteilsfrei» ausgeübt werden kann (Tschannen, BSK BV, Art. 33 N. 3).
3.2 Sachlicher Schutzbereich
N. 8 Unter «Petitionen» versteht Art. 33 Abs. 1 BV Bitten, Vorschläge, Kritiken und Beschwerden in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der angesprochenen Behörde fallen. Das Bundesgericht hielt in BGE 98 Ia 484 E. 5b fest, das Petitionsrecht gestatte es jedermann, «ungehindert Bitten, Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden in Angelegenheiten ihres Kompetenzbereiches an die Behörden zu richten, ohne deswegen Belästigungen oder Rechtsnachteile irgendwelcher Art befürchten zu müssen». Diese Definition wurde in BGE 119 Ia 53 E. 3 und in Urteil 1C_473/2010 E. 2.1 unter der neuen BV unverändert fortgeschrieben.
N. 9 Kollektiv- und Massenpetitionen sind vom Schutzbereich erfasst. Sie dürfen nicht von vornherein als unzulässig erklärt werden, nur weil sie einzelne ungültige Unterschriften enthalten; das Recht jedes einzelnen Unterzeichners auf Gehör bleibt unberührt (BGE 104 Ia 434 E. 6). Die Unterschriftensammlung für eine Petition auf öffentlichem Grund unterliegt nach BGE 109 Ia 208 E. 4a einem allgemeinen Grundsatz der Bewilligungspflicht — unabhängig davon, ob sie als Gemeingebrauch, gesteigerter Gemeingebrauch oder Sondernutzung qualifiziert wird. Das Bewilligungsverfahren darf jedoch nicht zu einer politischen Zensur führen, und die Behörde muss Verhältnismässigkeit wahren: Ein Refus ist nur bei ernsthaften, konkreten Risiken für die öffentliche Ordnung zulässig; blosse Bedingungen sind vorrangig zu prüfen (BGE 109 Ia 208 E. 5). Dieser Entscheid bestätigt zugleich die dogmatische Nähe von Petitionsrecht und Meinungsäusserungsfreiheit (→ Art. 16 BV).
3.3 Adressaten
N. 10 Art. 33 BV richtet sich an alle staatlichen «Behörden» — Verwaltungsbehörden und Parlamente auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Gegenüber Gerichten sind Petitionen grundsätzlich möglich, soweit sie allgemeine Anliegen (Gerichtsverwaltung, generelle Rechtsprechungsfragen) betreffen. Unzulässig sind Petitionen von Verfahrensbeteiligten, die ein konkretes, hängiges oder unmittelbar bevorstehendes Gerichtsverfahren betreffen: Ein solcher Richter setzt sich der ernsthaften Gefahr der Voreingenommenheit aus, und der Anspruch auf einen unparteiischen Richter (Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) überwiegt (BGE 119 Ia 53 E. 4).
3.4 Nachteilsverbot (Abs. 1 zweiter Halbsatz)
N. 11 «Es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen» schützt den Petitionär vor jeglichen negativen Konsequenzen infolge der Einreichung einer Petition. Erfasst sind nicht nur rechtliche Benachteiligungen (Disziplinarstrafe, Entlassung), sondern auch faktische Belästigungen (BGE 98 Ia 484 E. 5b). Im Strafvollzug schützt Art. 33 Abs. 1 BV den Gefangenen zwar vor Bestrafung wegen der Einreichung einer Petition als solcher; eine Disziplinarstrafe für das heimliche Sammeln von Unterschriften unter Verletzung der Hausordnung bleibt jedoch zulässig, da sie nicht die Petition, sondern den Disziplinarverstoss sanktioniert (BGE 100 Ia 77 E. 4b/c). Eine «Strafschärfung» wegen des Petitionsinhalts wäre hingegen ein durch Art. 33 Abs. 1 BV verbotener Rechtsnachteil (BGE 100 Ia 77 E. 4c).
3.5 Kenntnisnahmepflicht (Abs. 2)
N. 12 Art. 33 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörden, von Petitionen «Kenntnis zu nehmen». Diese Pflicht wurde bewusst unterhalb einer Antwortpflicht angesetzt (→ N. 1 ff.). Die Behörde muss die Petition tatsächlich lesen und — bei Zuständigkeit einer anderen Stelle — weiterleiten; ein inhaltliches Verschliessen ist verfassungswidrig (BGE 98 Ia 484 E. 5b, bestätigt in BGE 119 Ia 53 E. 3). Darüber hinaus verleiht Absatz 2 dem Petitionär keinen Anspruch auf materielle Prüfung, Beantwortung oder gar Entsprechung seines Anliegens: «Le droit de pétition comprend le droit d'adresser une pétition aux autorités et une obligation du Conseil d'Etat d'en prendre connaissance et de l'examiner» (Urteil 1C_155/2020 E. 2.2). Viele Behörden gehen in der Praxis über die blosse Kenntnisnahme hinaus (BBl 1997 I 188); dies begründet aber keine Rechtspflicht.
#4. Rechtsfolgen
N. 13 Die Verletzung des Nachteilsverbots (Art. 33 Abs. 1 BV) ist mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht rügbar. Eine Verletzung der Kenntnisnahmepflicht (Art. 33 Abs. 2 BV) ist ebenfalls beschwerdefähig; die praktischen Möglichkeiten sind jedoch begrenzt, weil die Behörde die Kenntnisnahme im Nachhinein nicht mehr nachholen kann, ohne dass dies praktischen Nutzen entfaltet.
N. 14 Der Petitionär erlangt durch Art. 33 BV keine Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren und keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Dementsprechend kann die Ablehnung oder Einstellung einer Petition gerichtlich nicht auf ihre materielle Richtigkeit überprüft werden (Urteil 1C_473/2010 E. 2.1; Urteil 1C_155/2020 E. 2.2). Der Petitionär unterscheidet sich insofern vom Beschwerdeführer, dem das Beschwerderecht einen durchsetzbaren Anspruch auf Entscheidung vermittelt (BGE 98 Ia 484 E. 5b unter Verweis auf BGE 90 I 230).
N. 15 Das Petitionsrecht ist nicht geeignet, verfahrensrechtliche Rechtsbehelfe zu ersetzen oder zu ergänzen, wenn solche zur Verfügung stehen. So wies das Bundesgericht in Urteil 1C_37/2019 E. 4.3 darauf hin, dass das Petitionsrecht nach Art. 33 BV eine Möglichkeit biete, «nahezu formlos und nachteilsfrei an die Behörden zu gelangen» (unter Verweis auf Tschannen, BSK BV, Art. 33 N. 3), jedoch nicht als Instrument des Individualrechtsschutzes gegenüber staatlichen Unterlassungen taugt, wenn keine subjektiven Rechte betroffen sind.
#5. Streitstände
5.1 Antwortpflicht
N. 16 Die zentrale dogmatische Kontroverse zu Art. 33 BV betrifft die Frage, ob die Behörden über die Kenntnisnahme hinaus zur Antwort verpflichtet sind. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verneinte dies unter Art. 57 aBV ausdrücklich (BGE 98 Ia 484 E. 5b; BGE 119 Ia 53 E. 3) und liess die Frage einer Ausdehnung «dem Gesetzgeber vorbehalten» (BGE 98 Ia 484 E. 5b). Dieser Vorbehalt spiegelt sich in den Parlamentsdebatten wider: Bereits im Ständerat forderte Ständerat Gentil Pierre-Alain (S, JU) eine Antwortpflicht, um das Petitionsrecht nicht zu einem «sinnlosen Recht» zu degradieren (→ N. 2); im Nationalrat vertrat die Kommissionsmehrheit unter Pelli dieselbe Position, unterlag aber auf Antrag von Bundesrat Koller (→ N. 3).
N. 17 In der Lehre hat Jörg Paul Müller die Frage aufgeworfen, ob die traditionell restriktive Auffassung den «gewandelten Verhältnissen und Anschauungen» noch gerecht werde (zitiert in BGE 98 Ia 484 E. 5b und BGE 119 Ia 53 E. 3). Rhinow/Schefer/Uebersax halten fest, das Petitionsrecht sei in der Praxis deutlich wirksamer als seine verfassungsrechtliche Minimalgarantie vermuten lasse, da Behörden Petitionen regelmässig inhaltlich prüften und beantworteten (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1660). Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr betonen die demokratische Funktion des Petitionsrechts als niedrigschwelliges Teilhabemittel (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 480 ff.). Die Kontroverse hat im positiven Verfassungsrecht keine Auflösung gefunden: Art. 33 Abs. 2 BV blieb bei der Annahme von 1999 bewusst auf Kenntnisnahme beschränkt.
5.2 Petition und Popularbeschwerde
N. 18 Umstritten ist die Abgrenzung zwischen der rechtlich unverbindlichen Petition und der Aufsichtsbeschwerde (→ Art. 71 VwVG) sowie dem Gesuch um Erlass einer Verfügung über Realakte (→ Art. 25a VwVG). Das Bundesgericht zieht in Urteil 1C_37/2019 E. 4.3 eine klare Grenze: Wer keine eigenen subjektiven Rechte geltend macht, kann auf dem Petitionsweg an die Behörden gelangen, hat aber keinen Anspruch auf individualrechtlichen Schutz. Die Petition dient der Kommunikation zwischen Bürgerinnen/Bürgern und Staat, nicht der Durchsetzung individueller Rechtspositionen. Müller/Schefer weisen darauf hin, dass die Schutzbereiche von Petitionsrecht und Meinungsäusserungsfreiheit in der Praxis häufig gleichzeitig berührt werden (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729).
5.3 Petitionsrecht gegenüber Gerichten
N. 19 Strittig ist, in welchem Umfang Gerichte als Petitionsadressaten in Frage kommen. Die Lehre unterscheidet zwischen allgemeinen Petitionen (z.B. Fragen der Gerichtsverwaltung, die zulässig sind) und verfahrensbezogenen Petitionen von Prozessbeteiligten (die unzulässig sind). Das Bundesgericht folgte dieser Unterscheidung in BGE 119 Ia 53 E. 4 und begründete die Unzulässigkeit verfahrensbezogener Petitionen mit dem Grundsatz des unparteiischen Richters (Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Rhinow/Schefer/Uebersax beurteilen diese Einschränkung als sachlich gerechtfertigt, da sonst jede prozessuale Eingabe als Petition umgedeutet werden könnte (Rhinow/Schefer/Uebersax, N 1661).
#6. Praxishinweise
N. 20 Eine Petition bedarf keiner besonderen Form. Sie muss keine rechtlichen Anforderungen erfüllen und kann in jeder Sprache verfasst werden. Die Behörde ist verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten, falls sie sich nicht an die richtige Behörde wendet (BGE 98 Ia 484 E. 5b). Petitionen, die beleidigende Formulierungen enthalten oder von urteilsunfähigen Personen stammen, können als unzulässig zurückgewiesen werden (BGE 98 Ia 484 E. 5b).
N. 21 Für die Unterschriftensammlung auf öffentlichem Grund gilt nach BGE 109 Ia 208 E. 4a ein allgemeines Erfordernis der Bewilligung, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die Bewilligungsbehörde ist jedoch an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden: Sie darf die Bewilligung nur verweigern, wenn ernsthafte und unmittelbare Risiken für die öffentliche Ordnung bestehen; bei behebbaren Risiken sind Auflagen und Bedingungen dem Totalrefus vorzuziehen (BGE 109 Ia 208 E. 5). Das Bewilligungsverfahren darf nicht zu politischer Zensur führen. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch unter Art. 33 BV; die Nähe zur Meinungsäusserungsfreiheit (→ Art. 16 BV) ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
N. 22 Im Strafvollzug und in anderen besonderen Rechtsverhältnissen (z.B. Schule, Militär) bleibt das Petitionsrecht grundsätzlich gewährleistet. Der Gefangene darf eine Petition einreichen, und die Anstaltsleitung ist zur Weiterleitung ohne Inhaltskontrolle verpflichtet. Das Recht auf kollektive Unterschriftensammlung innerhalb der Anstalt kann durch Sicherheitsvorschriften beschränkt werden; eine Disziplinarstrafe für den Verstoss gegen Hausordnungsvorschriften ist verfassungskonform, solange nicht die Petition als solche, sondern nur das unerlaubte Vorgehen geahndet wird (BGE 100 Ia 77 E. 4b/c; ↔ Art. 36 BV).
N. 23 Kantonale Verfassungen und Gesetze können das Petitionsrecht über den Bundesstandard hinaus ausgestalten. So sieht etwa Art. 31 Abs. 2 Cst./VD eine Antwortpflicht für Legislative und Exekutive vor, die über Art. 33 Abs. 2 BV hinausgeht (vgl. Urteil 1C_155/2020 E. 2.2). Soweit das kantonale Recht grosszügigere Garantien enthält, ist der bundesrechtliche Mindeststandard nach Art. 33 BV nicht tangiert; kantonale Einschränkungen unterhalb dieses Standards wären hingegen bundesverfassungswidrig (→ Art. 49 Abs. 1 BV).
N. 24 Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zwischen Petition und anderen Eingaben: Wer eine Petition einreicht, erlangt keine Parteistellung und kann gegen eine ablehnende oder ignorierende Behördenantwort nicht auf dem Beschwerdeweg vorgehen. Wer dagegen eine Verfügung über Realakte nach Art. 25a VwVG verlangt, muss ein schutzwürdiges Interesse und ein Berührtsein in eigenen Rechten nachweisen — eine deutlich höhere Hürde. Die Wahl des richtigen Instruments ist für die Frage der Rechtsweggarantie (→ Art. 29a BV) entscheidend.
#Rechtsprechung
#Grundlagen und Bedeutung des Petitionsrechts
BGE 119 Ia 53 vom 3.2.1993
Das Bundesgericht präzisierte die Grundlagen des Petitionsrechts nach Art. 57 aBV (heute Art. 33 BV).
Zentrale Rechtsprechung zur Definition und Abgrenzung des Petitionsrechts gegenüber prozessualen Mitteln.
«Die Petitionsfreiheit nach Art. 57 BV gestattet es aufgrund der Rechtsprechung jedermann, ungehindert Bitten, Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden an die Behörden zu richten, ohne deswegen Belästigungen oder Rechtsnachteile irgendwelcher Art befürchten zu müssen. Die Behörde ist verpflichtet, von der Petition Kenntnis zu nehmen und sie einzusehen.»
BGE 98 Ia 484 vom 20.9.1972
Das Bundesgericht definierte Natur und Umfang des Petitionsrechts unter der alten Bundesverfassung.
Grundlegendes Urteil zur Tragweite des Petitionsrechts als verfassungsmässiges Recht.
«Das Petitionsrecht, wie es durch Art. 57 BV und die meisten Kantonsverfassungen gewährleistet wird, ist ein verfassungsmässiges Recht des Bürgers im Sinne des Art. 84 Abs. 1 lit. b OG, dessen Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann.»
#Kollektivpetitionen und Formalien
BGE 104 Ia 434 vom 20.9.1978
Eine Kollektiv-(Massen-)petition darf nicht von vorneherein als unzulässig erklärt werden, nur weil sie einige ungültige Unterschriften enthält.
Wichtiger Grundsatz zur Zulässigkeit von Sammelpetitionen trotz formaler Mängel.
«Déclarer d'emblée irrecevable une pétition collective (de masse) au motif qu'elle contient quelques signatures non valides viole l'art. 57 Cst.»
BGE 109 Ia 208 aus dem Jahr 1983
Unterschriftensammlung für Petitionen untersteht grundsätzlich der Bewilligungspflicht, auch auf öffentlichem Grund.
Das Urteil bestätigt die Verbindung zwischen Petitionsrecht und Meinungsäusserungsfreiheit.
«Wie auch immer die Unterschriftensammlung auf öffentlichem Grund rechtlich qualifiziert wird (als Gemeingebrauch, gesteigerter Gemeingebrauch oder Sondernutzung), sie kann nicht irgendwo und irgendwie durchgeführt werden; sie untersteht nach einem allgemeinen Grundsatz der Bewilligungspflicht.»
#Grenzen des Petitionsrechts
BGE 119 Ia 53 vom 3.2.1993
Petitionen an Gerichte sind unzulässig, wenn sie ein konkretes Gerichtsverfahren betreffen.
Das Urteil zieht klare Grenzen zwischen Petitionsrecht und prozessualen Rechten.
«Petitionen von Verfahrensbeteiligten hinsichtlich eines konkreten Gerichtsverfahrens können nicht als zulässig betrachtet werden. Das trifft insbesondere für die als Petition bezeichnete sog. Schutzschrift der Beschwerdeführerin zu.»
BGE 100 Ia 77 vom 13.2.1974
Disziplinarische Bestrafung von Strafgefangenen wegen heimlicher Unterschriftensammlung verletzt das Petitionsrecht nicht.
Das Urteil zeigt die Grenzen des Petitionsrechts im Strafvollzug auf.
«Die disziplinarische Bestrafung wegen unerlaubter heimlicher Kontaktnahme unter Strafgefangenen zur Sammlung von Unterschriften ist als Sanktion zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Strafvollzug sachlich begründet und verletzt die Petitionsfreiheit nicht.»
#Neuere Rechtsprechung unter der geltenden Bundesverfassung
Urteil 1C_473/2010 vom 31.1.2011
Das Bundesgericht bestätigte unter der neuen Bundesverfassung die Grundsätze des Petitionsrechts.
Erstes Urteil, das explizit Art. 33 nBV anwendet und die Kontinuität der Rechtsprechung bestätigt.
«Die Petitionsfreiheit nach Art. 33 BV und Art. 3 lit. d der Kantonsverfassung des Kantons St. Gallen gestattet es jeder Person, ungehindert Bitten, Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden an die Behörden zu richten. Der Rechtsbehelf der Petition verschafft dem Einzelnen jedoch keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung oder eines Beschwerdeentscheids in der Sache selber.»
Urteil 1C_155/2020 vom 24.3.2020
Das Bundesgericht präzisierte die Pflicht zur Kenntnisnahme und Prüfung von Petitionen.
Das Urteil zeigt die beschränkte Reichweite des Petitionsrechts auf Bundesebene.
«Le droit de pétition comprend le droit d'adresser une pétition aux autorités et une obligation du Conseil d'Etat d'en prendre connaissance et de l'examiner.»
#Spezialfälle und Abgrenzungen
Urteil 1C_242/2010 vom 19.7.2010
Behandlung von Eingaben, die sowohl als Petition wie auch als Antrag auf politische Rechte qualifiziert werden können.
Das Urteil zeigt die Abgrenzung zwischen verschiedenen Grundrechten auf.
«Das Petitionsrecht ist ein blosses Freiheitsrecht, das keinerlei positiven Anspruch verleiht. Der Petitionär kann weder verlangen, dass seine Petition materiell behandelt, noch dass sie beantwortet wird.»