Gesetzestext
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1Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

2Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.

Art. 33 BV — Petitionsrecht

Übersicht

Das Petitionsrecht erlaubt jeder Person in der Schweiz, sich mit Bitten oder Beschwerden an Behörden zu wenden. Die Verfassung schützt dieses Recht vor staatlichen Nachteilen.

Eine Petition (Eingabe) ist jede schriftliche oder mündliche Mitteilung an eine Behörde. Sie kann Bitten, Vorschläge, Kritik oder Beschwerden enthalten. Anders als bei Rechtsmitteln muss die Behörde die Petition nicht materiell behandeln oder beantworten. Sie muss aber davon Kenntnis nehmen und sie prüfen.

Das Petitionsrecht steht allen zu – Schweizer Bürgern, Ausländern und sogar Jugendlichen. Es kann einzeln oder in Gruppen ausgeübt werden. Sammelpetitionen mit vielen Unterschriften sind ausdrücklich erlaubt.

Die Behörde darf der Person wegen ihrer Petition keine Nachteile zufügen. Sie darf sie nicht bestrafen, benachteiligen oder anders schlechter behandeln. Dieses Benachteiligungsverbot (Repressionsverbot) gilt auch für spätere Behördenkontakte.

Beispiel: Eine Bürgerin schreibt dem Gemeinderat, dass die Strassenbeleuchtung ungenügend sei. Der Gemeinderat muss das Schreiben lesen, darf aber frei entscheiden, ob er handelt. Er darf die Bürgerin nicht wegen ihrer Kritik bei späteren Gesuchen benachteiligen.

Die Grenzen des Petitionsrechts liegen dort, wo andere Rechtsverfahren gelten. Petitionen an Gerichte über laufende Prozesse sind unzulässig. Ebenso können Strafgefangene beim Unterschriftensammeln disziplinarisch bestraft werden.