Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Art. 29a BV
#Übersicht
Art. 29a BV garantiert jeder Person das Recht auf gerichtliche Beurteilung bei Rechtsstreitigkeiten. Diese Rechtsweggarantie bedeutet: Wenn Sie ein rechtliches Problem haben, können Sie verlangen, dass ein unabhängiges Gericht Ihren Fall prüft. Das Gericht muss sowohl die Tatsachen als auch die Rechtslage vollständig überprüfen können.
Die Rechtsweggarantie gilt für alle Bereiche des Rechts. Sie schützt vor formeller Rechtsverweigerung (wenn Behörden sich für nicht zuständig erklären) und stellt sicher, dass es immer einen Richter gibt, der entscheiden kann. Bund und Kantone dürfen nur in Ausnahmefällen die gerichtliche Überprüfung ausschliessen.
Ein typisches Beispiel: Eine Gemeinde verweigert Ihnen eine Baubewilligung. Sie können diese Entscheidung vor einem Verwaltungsgericht anfechten. Das Gericht muss prüfen können, ob die Gemeinde richtig entschieden hat - sowohl rechtlich als auch tatsächlich.
Die Garantie gilt auch im Strafrecht, Ausländerrecht und bei politischen Rechten. Sie stellt sicher, dass niemand ohne gerichtliche Kontrolle von staatlichen Entscheidungen betroffen wird. Allerdings begründet sie keinen Anspruch auf mehrere Gerichtsinstanzen - eine einzige richterliche Prüfung genügt.
Die Rechtsweggarantie trat 2007 in Kraft und prägt seither die schweizerische Gerichtsorganisation massgeblich.
Art. 29a BV — Rechtsweggarantie
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 29a BV ist ein Produkt der Justizreform, die parallel zur Totalrevision der Bundesverfassung 1999 verabschiedet wurde. Die bis dahin geltende Bundesverfassung kannte keine allgemeine Rechtsweggarantie. Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 20. November 1996 fest, dass es Aufgabe des Rechtsstaates sei, dem Bürger staatlichen Schutz seiner Rechte durch ein unabhängiges Gericht zu gewähren, und dass eine wichtige Lücke im geltenden Recht zu schliessen sei (BBl 1997 I 502 f.). Für zivilrechtliche Ansprüche und Strafsachen ergab sich eine Zugangsgarantie zwar aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK; ausserhalb dieses Bereichs fehlte sie jedoch (BBl 1997 I 503).
N. 2 Konstruktiv orientierte sich der Bundesrat an Art. 19 Abs. 4 des deutschen Grundgesetzes und integrierte die Garantie in den Grundrechtsteil der neuen Verfassung (BBl 1997 I 504). Zwei Funktionen standen im Vordergrund: Erstens sollte die Rechtsweggarantie die infolge der Justizreform möglichen Zugangsbeschränkungen zum Bundesgericht kompensieren. Zweitens sollte sie den Rechtsschutz gegenüber der zunehmend starken Exekutive verbessern (BBl 1997 I 502). In der Vernehmlassung fand die Garantie breite Akzeptanz (BBl 1997 I 502).
N. 3 Im Erläuterungsbericht zum Vorentwurf 1995 wurde festgehalten, dass die Rechtsweggarantie die nationalen Anforderungen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 EMRK umsetzen und einen einheitlichen Mindeststandard im Rechtsschutz sicherstellen solle (Erläuterungsbericht VE 1995, S. 295 f.). Ausnahmen durch Gesetz sollten zulässig bleiben, aber auf spezifisch begründete Ausnahmefälle beschränkt sein — namentlich Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates, bei denen die Gewaltentrennung eine richterliche Kontrolle ausschliesse (Erläuterungsbericht VE 1995, S. 296 f.). Eine absolute Garantie ohne jede Ausnahme wurde explizit verworfen.
N. 4 Im Rahmen der Justizreformvorlage (Vorlage C) wurde die Norm zunächst als Art. 25a nummeriert. Berichterstatter Wicki Franz (C, LU) verwies im Ständerat auf den engen sachlichen Zusammenhang zwischen Art. 25a (Rechtsweggarantie) und Art. 177 des Justizreformteils, der die verfassungsrechtliche Ausnahme für bestimmte Regierungs- und Parlamentsakte normiert (AB 1998 SR Separatdruck). Nach dem Beschluss beider Räte in der Schlussabstimmung vom 18. Dezember 1998 (BV-Hauptteil) und 8. Oktober 1999 (Justizreformvorlage) wurde die Garantie als Art. 29a in die am 18. April 1999 vom Volk angenommene Bundesverfassung aufgenommen. Sie trat am 1. Januar 2007 in Kraft (AS 2006 1059 und 1243).
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 29a BV steht im dritten Kapitel des zweiten Titels der Bundesverfassung («Grundrechte») und gehört zu den allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29–32 BV). Es handelt sich um ein Verfahrensgrundrecht mit Justizgewährungscharakter: Die Norm begründet nicht das materielle Recht, das streitig ist, sondern gewährleistet den gerichtlichen Zugang zu dessen Durchsetzung. Systematisch schliesst Art. 29a BV die Lücke zwischen den materiellen Grundrechten (Art. 7–28 BV) und den spezifischen verfahrensrechtlichen Garantien (Art. 30 BV: unabhängiges Gericht; Art. 31 BV: Freiheitsentzug; Art. 32 BV: Strafverfahren).
N. 6 Das Verhältnis zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist komplementär: Art. 29a BV geht über den EMRK-Schutz hinaus, da er nicht auf «zivilrechtliche Ansprüche» und «strafrechtliche Anklagen» beschränkt ist, sondern sich auf alle «Rechtsstreitigkeiten» erstreckt. Art. 6 Ziff. 1 EMRK bleibt daneben selbständig anwendbar und kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen (→ Art. 30 BV). Art. 13 EMRK (wirksame Beschwerde) wird durch Art. 29a BV überlagert, soweit dieser einen höheren Schutzstandard garantiert (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.1).
N. 7 Die Norm richtet sich gegen alle staatlichen Gewalten (→ Art. 35 BV). Sie bindet primär den Gesetzgeber, der die Gerichtsorganisation ausgestaltet, sowie die rechtsanwendenden Behörden, die Rechtswege nicht faktisch vereiteln dürfen. Als Grundrecht ist sie direkt anwendbar (→ Art. 190 BV). Die Besonderheit liegt jedoch darin, dass das Bundesgericht eine bundesgesetzliche Regelung, die Art. 29a BV verletzt, gestützt auf Art. 190 BV gleichwohl anwenden muss; es kann die Verfassungsverletzung nur feststellen (→ Art. 190 BV; BGE 137 I 128 E. 4.3.2).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Rechtsstreitigkeit
N. 8 Der Begriff der «Rechtsstreitigkeit» ist weit zu verstehen. Er umfasst jeden Streit über Rechte und Pflichten, den eine Partei in einem streitigen Verfahren geltend macht — unabhängig davon, ob es sich um Zivil-, Straf- oder öffentliches Recht handelt. Das Bundesgericht definiert den Begriff in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK, geht aber darüber hinaus (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2836). Erforderlich ist, dass eine individuelle Rechtsposition der Beschwerdeführerin ernsthaft und in einer konkreten Angelegenheit berührt wird.
N. 9 Nicht erfasst von Art. 29a BV sind abstrakte Normenkontrollverfahren, sofern der Gesetzgeber ein solches nicht ausdrücklich vorgesehen hat: Die Garantie verlangt kein abstraktes Gesetzesprüfungsverfahren durch ein Gericht, schliesst ein solches aber auch nicht aus (BBl 1997 I 523). Ebenfalls nicht direkt erfasst sind Akte rein politischer Natur, bei denen es an der für eine richterliche Kontrolle erforderlichen Justiziabilität fehlt. Das Bundesgericht hat für solche Fälle den gesetzlichen Ausschlussgrund der Ausnahmefälle angewandt (BGE 130 I 388 E. 4; BGE 137 I 128 E. 4.2).
3.2 Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde
N. 10 Die «richterliche Behörde» im Sinne von Art. 29a BV muss die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV erfüllen: Sie muss sachlich und persönlich unabhängig, durch Gesetz errichtet und mit voller Kognition über Tat- und Rechtsfragen ausgestattet sein. Das Bundesgericht hat in BGE 134 I 199 E. 1.2 klargestellt, dass die Kantone als Rechtsmittelinstanz im Sinne der Anforderungen von Art. 29a BV und des BGG eine gerichtliche Behörde einsetzen müssen — nicht bloss eine Verwaltungsbehörde, die sich als Rechtsmittelinstanz bezeichnet. Dieses Erfordernis gilt sowohl in kantonalen als auch in kommunalen Angelegenheiten.
N. 11 Der Anspruch auf vollständige richterliche Überprüfung — d.h. freie Sachverhalts- und Rechtsprüfung — ergibt sich aus dem Grundcharakter der Garantie. Beschränkungen der Kognition sind indes nicht schlechthin ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zulässig ist, soweit dies den entsprechenden Handlungsspielraum der Verwaltung — namentlich der kommunalen Behörden — wahrt (BGE 145 I 52 E. 3.6). Die Zurückhaltung darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, da eine solche Beschränkung mit Art. 29a BV unvereinbar wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5.2, bestätigt in BGE 145 I 52 E. 3.6).
N. 12 Zur Frage des Zeitpunkts des Zugangs zum Richter: Die Rechtsweggarantie gilt grundsätzlich auch für Zwischenentscheide, aber nur dann, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eine sofortige gerichtliche Beurteilung erfordert. Ist kein solcher Nachteil erkennbar, genügt es, dass der Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann (BGE 146 I 62 E. 5.1; BGE 138 V 271 E. 3.1).
N. 13 Der Anspruch umfasst nach herrschender Lehre und Praxis auch eine Kostenkomponente: Gerichtsgebühren dürfen den Zugang zur Justiz nicht übermässig erschweren. Das Äquivalenzprinzip, das die Verhältnismässigkeit der Gebühr gewährleistet, wird durch Art. 29a BV mitgeprägt (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; vgl. auch Kley, SGK BV, Art. 29a N. 7; Biaggini, BV, 2. Aufl. 2017, Art. 29a N. 8b; Waldmann, BSK BV, Art. 29a N. 28).
3.3 Ausnahmevorbehalt
N. 14 Satz 2 von Art. 29a BV erlaubt Bund und Kantonen, durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen auszuschliessen. Der Bundesrat erläuterte, dass dieser Vorbehalt Fälle fehlender Justiziabilität und der Gewaltentrennung erfasst — insbesondere Regierungs- und Parlamentsakte (BBl 1997 I 524). Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 128 E. 4.2 präzisiert, dass Ausnahmefälle im Sinne von Art. 29a BV Satz 2 Entscheide betreffen, die schwer «justizierbar» sind, weil sie im Wesentlichen politische Fragen aufwerfen, die sich richterlicher Kontrolle entziehen. Der Ausschluss muss durch Gesetz — d.h. durch Bundesgesetz oder kantonales Gesetz — erfolgen; eine blosse Verordnung genügt nicht.
N. 15 Beispiele gesetzlicher Ausschlüsse, die das Bundesgericht als zulässig erachtet hat: die parlamentarische Oberaufsicht (BGE 141 I 172 E. 3), bestimmte Regierungsakte von Bund und Kantonen. Dagegen verletzt der Ausschluss des Rechtswegs gegen sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen Art. 29a BV grundsätzlich nicht, soweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 146 I 62 E. 5.4.6). Die Ausnahme muss stets verhältnismässig sein und darf die Garantie nicht aushöhlen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 857).
#4. Rechtsfolgen
N. 16 Art. 29a BV verpflichtet Bund und Kantone, für alle Rechtsstreitigkeiten einen Rechtsweg zu einer richterlichen Behörde zu schaffen. Die Hauptrechtsfolge ist eine Gestaltungspflicht des Gesetzgebers: Er muss Gerichte mit entsprechenden Zuständigkeiten ausstatten (→ Art. 86, 88, 110 BGG). Verletzt ein kantonales Gericht seine Zuständigkeit, liegt eine Verletzung der formellen Rechtsverweigerung und von Art. 29a BV vor (BGE 135 I 6 E. 2.2; BGE 134 I 199 E. 1.2).
N. 17 Liegt ein Verstoss gegen Art. 29a BV in einem Bundesgesetz — nicht bloss im kantonalen Recht —, so kann das Bundesgericht gestützt auf Art. 190 BV die verfassungswidrige Bundesgesetzesnorm gleichwohl nicht aufheben, sondern lediglich die Verfassungswidrigkeit feststellen (BGE 137 I 128 E. 4.3.2). Diese Schranke schränkt den praktischen Schutzeffekt der Garantie gegenüber bundesgesetzlichen Lücken erheblich ein.
N. 18 Auf der Ebene des kantonalen Rechts kann das Bundesgericht verfassungswidrige kantonale Normen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle aufheben. Es hebt eine kantonale Norm jedoch nur auf, sofern sie sich jeglicher verfassungskonformer Auslegung entzieht (BGE 146 I 62 E. 4). Dies schränkt die unmittelbare Durchsetzbarkeit gegenüber kantonalem Recht ebenfalls ein.
#5. Streitstände
5.1 Weite des Begriffs «Rechtsstreitigkeit»
N. 19 Die zentrale Kontroverse betrifft, wie weit der Begriff der «Rechtsstreitigkeit» reicht. Kley (SGK BV, Art. 29a N. 4 f.) und Rhinow/Schefer/Uebersax (N. 2836) vertreten eine weite Auslegung: Der Begriff erfasst alle streitigen Angelegenheiten, in denen eine individuelle Rechtsposition behauptet wird, unabhängig davon, ob diese dem öffentlichen oder dem Privatrecht entstammt. Eine engere Position — Beschränkung auf «civil rights» im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK — wurde in der Lehre diskutiert, aber abgelehnt, weil dies die Bedeutung der Verfassungsänderung gegenüber dem status quo ante (EMRK-Schutz) auf null reduziert hätte (Erläuterungsbericht VE 1995, S. 295; so auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729 ff.). Das Bundesgericht folgt der weiten Auslegung (BGE 130 I 388 E. 4; BGE 137 I 128 E. 4.2).
5.2 Kognitionsbeschränkung und Gemeindeautonomie
N. 20 Umstritten ist, ob und in welchem Umfang kantonale Rechtsmittelinstanzen ihre Kognition beschränken dürfen, ohne Art. 29a BV zu verletzen. Schindler (Gemeindeautonomie als Hindernis für einen wirksamen Rechtsschutz, in: FS Jaag 2012, S. 149 ff.) und Griffel (Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 2012, S. 182) kritisieren, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Rechtsmittelinstanzen kommunale Einordnungsentscheide nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit aufheben dürfen, faktisch eine Willkürprüfung etabliere und einen wirksamen Rechtsschutz beeinträchtige. Das Bundesgericht hat in BGE 145 I 52 E. 3.6 diese Kritik teilweise aufgenommen und präzisiert, dass richterliche Zurückhaltung zwar zulässig ist, aber nicht so weit gehen darf, dass sie einer reinen Willkürprüfung gleichkommt — denn dies wäre mit Art. 29a BV unvereinbar.
5.3 Reichweite des Ausnahmevorbehalts
N. 21 In der Lehre ist streitig, ob der in Art. 29a Satz 2 BV vorgesehene Ausnahmevorbehalt eng oder weit auszulegen ist. Waldmann (BSK BV, Art. 29a N. 28) plädiert für eine restriktive Auslegung: Nur Fälle echter Nicht-Justiziabilität — d.h. Fälle, in denen das Gericht mangels rechtlich gebundener Entscheidungsgrundlage eine Beurteilung gar nicht vornehmen kann — rechtfertigen einen Ausschluss. Demgegenüber betonen Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (N. 857), dass auch Gewaltenteilungsüberlegungen — namentlich bei Regierungs- und Parlamentsakten — einen Ausschluss legitimieren können. Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 128 E. 4.2 klargestellt, dass Ausnahmefälle im Sinne von Art. 29a BV Satz 2 Entscheide betreffen, die schwer «justizierbar» sind und wesentlich politische Fragen aufwerfen. Diese Formel lässt einen gewissen Spielraum, wird aber in der Lehre als zu unscharf kritisiert (Kley, SGK BV, Art. 29a N. 14 f.).
5.4 Verhältnis zu Art. 190 BV bei bundesgesetzlichen Lücken
N. 22 Besonders problematisch ist das Verhältnis zwischen Art. 29a BV und Art. 190 BV, wenn ein Bundesgesetz eine Rechtsweggarantie-widrige Lücke enthält. Das Bundesgericht muss das Bundesgesetz gleichwohl anwenden und kann nur die Verfassungswidrigkeit feststellen (BGE 137 I 128 E. 4.3.2). Dieses Ergebnis überzeugt in der Lehre nicht vollständig: Rhinow/Schefer/Uebersax (N. 2840) weisen darauf hin, dass die verfassungskonforme Auslegung von Bundesgesetzen — soweit der Gesetzeswortlaut es erlaubt — Vorzug vor der blossen Feststellung einer Verfassungswidrigkeit haben sollte, um den Schutzzweck von Art. 29a BV nicht zu unterlaufen.
#6. Praxishinweise
N. 23 Umsetzungspflicht der Kantone: Art. 29a BV wurde erst am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Parallel dazu trat das BGG in Kraft, das die kantonalen Instanzenzüge neu strukturierte. Die Kantone waren verpflichtet, ihre Prozessgesetzgebung anzupassen und für alle Rechtsstreitigkeiten eine richterliche Instanz vorzusehen. Das Bundesgericht hat diese Pflicht bereits in der Übergangsphase konsequent durchgesetzt: In BGE 134 I 199 und BGE 135 I 6 verpflichtete es kantonale Verwaltungsgerichte, auch in Bereichen tätig zu werden, die zuvor dem verwaltungsinternen Rechtsschutz vorbehalten waren.
N. 24 Verhältnis zu Art. 83 BGG (Ausschlüsse): Art. 83 BGG schliesst bestimmte Sachgebiete von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus. In solchen Bereichen steht — sofern der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse geltend macht — die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen, nicht aber zur Rüge materieller Grundrechtsverletzungen, für die kein Rechtsanspruch besteht (BGE 133 I 185 E. 6.1 f.). Praxisrelevant ist, dass die Wahl der richtigen Beschwerdeart in diesen Grenzfällen grosse Sorgfalt erfordert.
N. 25 Gerichtsgebühren: Unverhältnismässig hohe Gerichtsgebühren können den Zugang zur Justiz faktisch vereiteln und damit Art. 29a BV verletzen. Das Bundesgericht prüft im Rahmen des Äquivalenzprinzips, ob die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der gerichtlichen Leistung steht (BGE 145 I 52 E. 5.2.3). Als Richtwert gilt der in der Schweiz für vergleichbare Verfahren übliche Gebührenrahmen.
N. 26 Zwischenentscheide: Im Verwaltungsverfahren sind Zwischenentscheide grundsätzlich nicht sofort anfechtbar, sofern kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsweggarantie gebietet keine sofortige Anfechtbarkeit, solange die abschliessende gerichtliche Überprüfung beim Endentscheid sichergestellt ist (BGE 146 I 62 E. 5.4.6; BGE 138 V 271 E. 3.1). Praktisch bedeutend ist dies im Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht.
N. 27 Feststellung der Verfassungswidrigkeit bei Bundesgesetzen: Ergibt eine Prüfung, dass ein Bundesgesetz Art. 29a BV verletzt, sind Rechtsuchende nicht schutzlos: Das Bundesgericht stellt die Verfassungswidrigkeit fest und gibt dem Gesetzgeber implizit auf, die Lücke zu schliessen. Zudem kann in solchen Konstellationen geprüft werden, ob eine verfassungskonforme Auslegung des Bundesgesetzes möglich ist, die den Rechtsweg öffnet (BGE 137 I 128 E. 4.3.1). Im Ausländer- und Asylrecht hat diese Konstellation besondere praktische Bedeutung.
Querverweise:
- ↔ Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien)
- → Art. 30 BV (Richterliche Behörde)
- → Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten — für den Ausnahmevorbehalt des Satzes 2)
- → Art. 190 BV (Massgebendes Recht — Grenze der Durchsetzbarkeit gegenüber Bundesgesetzen)
- → Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren — komplementäre Garantie)
- → Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde — subsidiär zu Art. 29a BV)
- → Art. 82 ff., 86, 88, 110, 113 ff. BGG (Umsetzung der Rechtsweggarantie auf Bundesebene)
Art. 29a BV
#Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zu Art. 29a BV entwickelte sich seit dem Inkrafttreten der Rechtsweggarantie am 1. Januar 2007 in verschiedenen Bereichen. Das Bundesgericht definierte die Grundlagen der Rechtsweggarantie und ihre praktischen Auswirkungen systematisch.
#Grundlagen und Grenzen der Rechtsweggarantie
BGE 135 I 6 vom 22. Dezember 2008 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten zuständig. Grundsatzentscheid zur Umsetzung der Rechtsweggarantie nach Inkrafttreten des BGG.
«Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Diese Bestimmung, die so genannte Rechtsweggarantie, ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Sie wird in strafrechtlichen Angelegenheiten durch Art. 80 Abs. 2 BGG konkretisiert.»
BGE 134 I 199 vom 17. März 2008 Erfordernis einer richterlichen Behörde als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Stimmrechtsangelegenheiten. Wegweisender Entscheid zur Auslegung der Rechtsweggarantie in politischen Rechten.
«Beschwerden betreffend Volksabstimmungen in kantonalen Angelegenheiten sind gegen Akte letzter kantonaler Instanzen zulässig. Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte verletzen können, ein Rechtsmittel vor.»
#Formelle Rechtsverweigerung und Verfahrensgarantien
BGE 141 I 172 vom 24. August 2015 Die Oberaufsicht des Parlaments trägt überwiegend politische Züge, was den Kantonen erlaubt, eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie vorzusehen. Präzisierung der Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie.
«Der Ausschluss der Zuständigkeit der kantonalen Gerichtsbehörden für die Prüfung der Ausübung der parlamentarischen Oberaufsicht verletzt weder das Willkürverbot noch die Rechtsweggarantie; die Oberaufsicht trägt überwiegend politische Züge, was den Kantonen erlaubt, eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie vorzusehen.»
BGE 148 I 104 vom Jahr 2022 Der negative Kompetenzkonflikt läuft für den betroffenen Rechtssuchenden auf eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Rechtsweggarantie hinaus. Konkretisierung des Schutzes vor formeller Rechtsverweigerung bei Zuständigkeitskonflikten.
«Der zu beurteilende negative Kompetenzkonflikt läuft für den betroffenen Rechtssuchenden auf eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Rechtsweggarantie hinaus.»
#Ausnahmen und Grenzen
BGE 146 I 62 vom 14. Januar 2020 Sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen sind nicht selbstständig anfechtbar, was die Rechtsweggarantie nicht verletzt. Bestätigung, dass nicht jede hoheitliche Massnahme einen eigenständigen Rechtsweg eröffnet.
«§ 21 Abs. 2 SHG/ZH, wonach sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen nicht selbstständig anfechtbar sind, verletzt - vorbehältlich allfälliger besonders gelagerter Einzelfälle - kein Bundesrecht. Insbesondere verstösst diese Regelung nicht gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV.»
#Materielle Durchsetzung der Rechtsweggarantie
BGE 137 I 128 vom 15. Dezember 2010 Das fehlende Rechtsmittel gegen kantonale Entscheide, die ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren nach Art. 14 Abs. 4 AsylG verweigern, verstösst gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV. Aufzeigung einer Schutzlücke im Asylrecht, die nur festgestellt, aber nicht behoben werden konnte.
«Das fehlende Rechtsmittel gegen kantonale Entscheide, die ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren nach Art. 14 Abs. 4 AsylG verweigern, verstösst gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV. Das Bundesgericht kann dies Art. 190 BV zufolge nur feststellen.»
#Verhältnis zu anderen Verfahrensgarantien
BGE 139 I 206 vom 1. Januar 2013 Tragweite des ausländerrechtlichen Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Rechtsweggarantie. Konkretisierung der Anforderungen an ein beschleunigtes Verfahren bei Freiheitsentzug.
«Dauert die ausländerrechtliche Festhaltung aufgrund eines neuen kantonalen Haftentscheids fort, welcher auf der gleichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beruht wie der angefochtene Haftentscheid, ist grundsätzlich kein neues Beschwerdeverfahren erforderlich.»
BGE 145 I 52 vom 5. September 2018 Gemeindeautonomie, Rechtsweggarantie und kantonale Verfahrensautonomie stehen in einem Spannungsverhältnis. Abgrenzung zwischen Rechtsweggarantie und kantonaler Verfahrenshoheit im Baurecht.
«Das Baurekursgericht des Kantons Zürich darf auch dann, wenn es nach § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen hat, einen Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung der Ästhetikregelung Bundesrecht verletzt hat.»
#Verfahrensrechtliche Umsetzung
BGE 149 I 72 vom 1. November 2022 Anspruch auf eine asylrechtliche Härtefallbewilligung im Verhältnis zur Rechtsweggarantie. Neuere Entwicklung zu den Grenzen der Rechtsweggarantie im Ausländerrecht.
«Damit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensteht, muss der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz geltend machen.»