1Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
2Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.
Art. 136 BV regelt in zwei Absätzen, wer in der Schweiz bei Bundesangelegenheiten abstimmen und wählen darf. Der erste Absatz legt fest, dass alle Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren stimmberechtigt sind. Ausgeschlossen sind nur Personen unter umfassender Beistandschaft (früher: Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind diese Voraussetzungen abschliessend geregelt (BGE 135 I 302). Der Gesetzgeber darf weder neue Bedingungen hinzufügen noch bestehende ändern, wie der BSK-Kommentar festhält (Tschannen, BSK BV, Art. 136 N. 7).
Der zweite Absatz zählt die konkreten Rechte auf: Teilnahme an Nationalratswahlen und Bundesabstimmungen sowie das Recht, Volksinitiativen und Referenden zu unterschreiben oder zu lancieren. Die Gleichheit aller politischen Rechte bedeutet, dass jede Stimme gleich viel zählt (Zählwertgleichheit).
Betroffen sind alle Schweizer Staatsangehörigen ab 18 Jahren. Etwa 5,4 Millionen Personen können heute ihre politischen Rechte ausüben. Auslandschweizer sind grundsätzlich ebenfalls stimmberechtigt.
Die wichtigste Rechtsfolge ist das aktive Wahlrecht bei Bundeswahlen und -abstimmungen. Verstösse gegen die Gleichheit der politischen Rechte können zu Wahlanfechtungen führen, wie die Rechtsprechung zur Wahlkreiseinteilung zeigt (BGE 129 I 185).
Ein praktisches Beispiel: Eine 17-jährige Schweizerin darf noch nicht abstimmen, auch wenn sie bereits arbeitet. Am Tag ihres 18. Geburtstags wird sie automatisch stimmberechtigt. Ein Schweizer unter umfassender Beistandschaft verliert seine politischen Rechte, kann sie aber bei Aufhebung der Massnahme zurückerlangen.
N. 1 Die heutige Bestimmung von Art. 136 BV geht auf die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 zurück und führt die Tradition der politischen Rechte aus Art. 43 aBV fort. Die Herabsetzung des Stimmrechtsalters von 20 auf 18 Jahre erfolgte bereits 1991 durch Volksabstimmung (BBl 1991 I 1201). Die Formulierung der Entmündigungsgründe wurde modernisiert, wobei der Verweis auf «Geisteskrankheit oder Geistesschwäche» trotz zeitgenössischer Kritik beibehalten wurde (BBl 1997 I 1, 390). Der Verfassungsgeber entschied sich bewusst gegen eine geschlechtsneutrale Formulierung und hielt an der expliziten Nennung von «Schweizerinnen und Schweizern» fest, um die erst 1971 erreichte politische Gleichberechtigung der Frauen verfassungsrechtlich zu verankern.
N. 2 Art. 136 BV bildet das Fundament der politischen Rechte auf Bundesebene und steht systematisch am Beginn des Kapitels über die politischen Rechte (Art. 136–142 BV). Die Bestimmung konkretisiert die in Art. 34 BV garantierten politischen Rechte als Grundrecht für die Bundesebene. Sie steht in engem Zusammenhang mit:
→ Art. 149 Abs. 2 BV (Wählbarkeit in den Nationalrat)
N. 3 Die Norm ist als abschliessende Regelung der Stimmberechtigungsvoraussetzungen auf Bundesebene konzipiert. Der Gesetzgeber darf weder neue Voraussetzungen hinzufügen noch die genannten Voraussetzungen abändern (Tschannen, BSK BV, Art. 136 N. 7).
N. 4Staatsangehörigkeit: Die Stimmberechtigung setzt die schweizerische Staatsangehörigkeit voraus. Doppelbürger sind stimmberechtigt, sofern sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Das Stimmrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird durch Art. 40 BV gewährleistet.
N. 5Volljährigkeit: Das 18. Altersjahr muss vollendet sein. Der Tag des 18. Geburtstags ist massgebend, nicht das Kalenderjahr. Die Diskussion um eine weitere Herabsetzung des Stimmrechtsalters oder ein Kinderstimmrecht durch gesetzliche Vertreter wurde vom Verfassungsgeber verworfen. Tschannen (BSK BV, Art. 136 N. 10) lehnt das Kinderstimmrecht ab, da es «faktisch auf ein doppeltes Stimmrecht des gesetzlichen Vertreters hinaus[läuft] und [...] nicht nur der Rechtsgleichheit, sondern mehr noch der Organfunktion des Stimmrechts [widerspricht]».
N. 6Entmündigung: Der Ausschluss wegen «Geisteskrankheit oder Geistesschwäche» ist seit der Revision des Erwachsenenschutzrechts 2013 überholt. Art. 136 BV ist im Lichte von Art. 14 ZGB auszulegen: Nur die umfassende Beistandschaft führt zum Verlust der politischen Rechte. Die veraltete Terminologie der Verfassung ist bedauerlich, ändert aber nichts an der restriktiven Auslegung.
N. 7Gleichheit der politischen Rechte: Absatz 1 Satz 2 garantiert die Gleichheit der politischen Rechte. Diese umfasst die Zählwertgleichheit (jede Stimme zählt gleich viel), nicht aber die Erfolgswertgleichheit (jede Stimme hat gleichen Einfluss auf das Ergebnis). Tschannen (BSK BV, Art. 136 N. 13) kritisiert, dass «Satz 2 von Art. 136 Abs. 1 in der Luft hängt und [...] besser nicht geschrieben worden [wäre]», da die Gleichheit bereits aus Art. 8 BV folge.
N. 8Aktives Stimmrecht: Die Stimmberechtigten können an Nationalratswahlen und eidgenössischen Abstimmungen teilnehmen (Abs. 2). Das Wahlrecht umfasst das Recht zu wählen, nicht aber gewählt zu werden (passive Wahlfähigkeit, → Art. 143 BV).
N. 9Initiativ- und Referendumsrecht: Die Stimmberechtigten können Volksinitiativen (→ Art. 138, 139 BV) und Referenden (→ Art. 140, 141 BV) unterzeichnen und lancieren. Das Sammeln von Unterschriften auf öffentlichem Grund ist als Ausübung der politischen Rechte geschützt (BGE 135 I 302).
N. 10Teilnahmepflicht: Die in Abs. 1 erwähnten «Pflichten» beziehen sich auf die in einzelnen Kantonen bestehende Stimmpflicht. Auf Bundesebene besteht keine Teilnahmepflicht.
N. 11Stimmrechtsalter: Die Forderung nach einer Senkung des Stimmrechtsalters auf 16 Jahre wird kontrovers diskutiert. Befürworter wie Caroni (Herausforderung Demokratie, ZSR 2013 II 5, 45 ff.) argumentieren mit der politischen Reife Jugendlicher und der demografischen Entwicklung. Kritiker wie Hangartner/Kley (Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen, 2. Aufl. 2022, N. 862) verweisen auf die notwendige Übereinstimmung von Stimmrecht und zivilrechtlicher Mündigkeit.
N. 12Auslandschweizer: Die Gleichstellung der Auslandschweizer bei den politischen Rechten ist umstritten. Während Aubert/Mahon (Petit commentaire, 2003, Art. 136 N. 4) eine vollständige Gleichstellung befürworten, plädiert Biaggini (Komm. BV, 2. Aufl. 2017, Art. 136 N. 7) für Einschränkungen bei kantonalen und kommunalen Angelegenheiten aufgrund des fehlenden Bezugs.
N. 13Stimmregister: Die Kantone führen die Stimmregister und sind für deren Richtigkeit verantwortlich (→ Art. 39 Abs. 2 BV). Einsprachen gegen Eintragungen oder Nichteintragungen sind an die kantonalen Behörden zu richten.
N. 14Doppelzählungen: Bei Doppelbürgerschaften innerhalb der Schweiz ist sicherzustellen, dass die Stimmabgabe nur in einer Gemeinde erfolgt. Die elektronische Vernetzung der Stimmregister gewinnt an Bedeutung.
N. 15Ausstandsregeln: Trotz der Gleichheit der politischen Rechte können kantonale Ausstandsregeln für Parlamentarier bei persönlichen Interessenkonflikten zulässig sein, dürfen aber nicht generell ganze Personengruppen ausschliessen (BGE 125 I 289, BGE 123 I 97).
#Umfang der politischen Rechte und Stimmberechtigung
BGE 135 I 302 (19. August 2009)
Unterschriftensammlung für Volksinitiativen auf öffentlichem Grund als Ausübung politischer Rechte.
Das Sammeln von Unterschriften für eine Volksinitiative stellt eine Ausübung der politischen Rechte dar.
«Es besteht weder hinsichtlich der Wahrnehmung politischer Rechte noch zum Schutze von andern Grundrechtsausübungen ein hinreichendes verfassungsrechtliches Interesse, die umstrittenen Unterschriftensammlungen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen.»
BGE 147 I 194 (30. Juni 2021)
Konzernverantwortungsinitiative - Verletzung der Gleichheit politischer Rechte durch Ständemehr.
Der Entscheid definiert die Grenzen der Gleichheit politischer Rechte bei Volksabstimmungen.
«Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Mängel in der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen, andernfalls der Stimmberechtigte sein Beschwerderecht im Grundsatz verwirkt. [...] Die Einschränkung der Stimmkraftgleichheit ist verfassungsrechtlich gewollt und für das Bundesgericht verbindlich.»
#Ausstand von Parlamentariern mit Interessenkonflikt
BGE 125 I 289 (28. April 1999)
Ausschluss von kantonalen Bediensteten im Parlament bei personalrechtlichen Abstimmungen.
Der Entscheid präzisiert die Grenzen des Stimmrechts bei Interessenkonflikten.
«Der generelle Ausschluss von in Diensten des Kantons stehenden Parlamentariern von Abstimmungen über bestimmte personalrechtliche Erlasse ist (jedenfalls in der hier zu beurteilenden Form) mit dem Stimmrecht unvereinbar.»
BGE 123 I 97 (28. Mai 1997)
Grundsatzentscheid zur Ausstandspflicht kantonaler Parlamentarier.
Das Urteil legt fest, wann kantonale Bedienstete von Abstimmungen ausgeschlossen werden können.
«Ist die Wahl von kantonalen Bediensteten in den Grossen Rat zulässig, so können solche Grossräte bei Abstimmungen im Parlament über personalrechtliche Erlasse und Beschlüsse nicht generell für ausstandspflichtig erklärt werden.»
BGE 129 I 185 (18. Dezember 2002)
Verfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung für das Zürcher Stadtparlament.
Der Grundsatzentscheid zur rechtsgleichen Ausgestaltung von Wahlkreisen.
«Die Beschwerdeführer sind stimm- und wahlberechtigt in der Stadt Zürich. Daher sind sie zur Stimmrechtsbeschwerde betreffend die Gemeinderatswahlen der Stadt Zürich legitimiert.»
#Wohnsitzerfordernis als Wählbarkeitsvoraussetzung
BGE 128 I 34 (12. September 2001)
Verletzung des Stimmrechts durch Missachtung der Wohnsitzpflicht für Regierungsstatthalter.
Das Urteil bestätigt das Wohnsitzerfordernis als verfassungskonforme Wählbarkeitsvoraussetzung.
«Die Wohnsitzpflicht zählt wie die klassischen Unvereinbarkeitsbestimmungen zum von Art. 85 lit. a OG erfassten Schutzbereich der politischen Rechte. [...] Das Stimmrecht schliesst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Anspruch ein, dass die durch das Volk gewählten Behörden nicht mit Personen besetzt werden, die ein bestimmtes Amt aufgrund einer Unvereinbarkeit bzw. einer fehlenden Wählbarkeitsvoraussetzung nicht übernehmen dürfen.»