Gesetzestext
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1Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

2Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.

Art. 136 BV — Politische Rechte

Übersicht

Art. 136 BV regelt in zwei Absätzen, wer in der Schweiz bei Bundesangelegenheiten abstimmen und wählen darf. Der erste Absatz legt fest, dass alle Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren stimmberechtigt sind. Ausgeschlossen sind nur Personen unter umfassender Beistandschaft (früher: Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind diese Voraussetzungen abschliessend geregelt (BGE 135 I 302). Der Gesetzgeber darf weder neue Bedingungen hinzufügen noch bestehende ändern, wie der BSK-Kommentar festhält (Tschannen, BSK BV, Art. 136 N. 7).

Der zweite Absatz zählt die konkreten Rechte auf: Teilnahme an Nationalratswahlen und Bundesabstimmungen sowie das Recht, Volksinitiativen und Referenden zu unterschreiben oder zu lancieren. Die Gleichheit aller politischen Rechte bedeutet, dass jede Stimme gleich viel zählt (Zählwertgleichheit).

Betroffen sind alle Schweizer Staatsangehörigen ab 18 Jahren. Etwa 5,4 Millionen Personen können heute ihre politischen Rechte ausüben. Auslandschweizer sind grundsätzlich ebenfalls stimmberechtigt.

Die wichtigste Rechtsfolge ist das aktive Wahlrecht bei Bundeswahlen und -abstimmungen. Verstösse gegen die Gleichheit der politischen Rechte können zu Wahlanfechtungen führen, wie die Rechtsprechung zur Wahlkreiseinteilung zeigt (BGE 129 I 185).

Ein praktisches Beispiel: Eine 17-jährige Schweizerin darf noch nicht abstimmen, auch wenn sie bereits arbeitet. Am Tag ihres 18. Geburtstags wird sie automatisch stimmberechtigt. Ein Schweizer unter umfassender Beistandschaft verliert seine politischen Rechte, kann sie aber bei Aufhebung der Massnahme zurückerlangen.