Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

2Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

3Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

4Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

5Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 121a BV — Steuerung der Zuwanderung

Übersicht

Art. 121a BV regelt die Zuwanderung in die Schweiz. Diese Verfassungsbestimmung entstand durch die Annahme der Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» am 9. Februar 2014. Sie legt fest, wie die Schweiz bestimmen darf, wer ins Land kommen soll.

Die Norm verpflichtet den Bund, die Zuwanderung eigenständig zu steuern. Das bedeutet: Die Schweiz soll selbst entscheiden, ohne Druck von anderen Ländern. Der Bund muss jährliche Höchstzahlen (Obergrenzen für die Anzahl Personen) und Kontingente (Teilmengen für bestimmte Gruppen) festlegen.

Bei der Zulassung von Ausländern müssen drei Kriterien beachtet werden: der gesamtwirtschaftliche Nutzen (Vorteil für die Wirtschaft), ein Vorrang für Inländer (Schweizer und bereits in der Schweiz lebende Personen werden bevorzugt) und die Integrationsfähigkeit (Bereitschaft und Fähigkeit zur Eingliederung).

Die Bestimmung verbietet neue völkerrechtliche Verträge, die dieser Zuwanderungssteuerung widersprechen. Bestehende Abkommen wie das Freizügigkeitsabkommen mit der EU bleiben jedoch gültig.

Beispiel: Ein deutsches Unternehmen möchte einen indischen IT-Spezialisten in seine Schweizer Niederlassung entsenden. Die Behörden müssen prüfen: Bringt dies volkswirtschaftlichen Nutzen? War die Stelle zuerst Schweizern und Niedergelassenen angeboten? Kann sich die Person in die Schweizer Gesellschaft integrieren? Zusätzlich darf die jährliche Obergrenze für Drittstaatsangehörige nicht überschritten werden.

Art. 121a BV ist nicht direkt anwendbar. Das heisst: Einzelpersonen können keine Rechte direkt daraus ableiten. Die Bestimmung muss zuerst durch Gesetze umgesetzt werden. Dies geschah 2016 mit einer «light»-Lösung, die das Freizügigkeitsabkommen respektiert: Arbeitgeber müssen offene Stellen in Berufen mit hoher Arbeitslosigkeit zuerst beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum melden, bevor sie EU-Bürger einstellen können.