Gesetzestext
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1Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.

2Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.

3Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Art. 25 BV — Schutz vor Ausweisung und Auslieferung

Übersicht

Art. 25 BV schützt Menschen vor zwangsweiser Entfernung aus der Schweiz in drei verschiedenen Situationen. Diese Bestimmung ist besonders wichtig für Personen, denen in anderen Ländern schwere Rechtsverletzungen drohen.

Schweizer dürfen nicht ausgewiesen werden. Personen mit Schweizer Pass können niemals zwangsweise aus der Schweiz entfernt werden. Das gilt auch für Doppelbürger. Eine Auslieferung an andere Staaten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person möglich. Diese Zustimmung muss freiwillig erfolgen — ein blosses Schweigen genügt nicht.

Beispiel: Ein Schweizer begeht in Deutschland eine Straftat und flüchtet in die Schweiz. Deutschland kann seine Auslieferung verlangen. Die Schweiz darf ihn aber nur ausliefern, wenn er persönlich zustimmt. Verweigert er die Zustimmung, muss er in der Schweiz bleiben.

Flüchtlinge sind vor Rücksendung geschützt. Menschen, die in ihrem Heimatland verfolgt werden, dürfen nicht dorthin zurückgeschickt werden. Das gilt sowohl für anerkannte Flüchtlinge als auch für Personen, die noch kein Asyl erhalten haben, aber verfolgt werden. Der Schutz greift auch bei Auslieferungen an das Verfolgerland.

Beispiel: Eine iranische Oppositionelle flüchtet in die Schweiz. Auch wenn ihr Asylgesuch noch nicht entschieden ist, darf sie nicht in den Iran abgeschoben werden, solange ihr dort Verfolgung droht.

Niemand darf der Folter ausgeliefert werden. Die Schweiz darf grundsätzlich keine Person in ein Land abschieben oder ausliefern, wo ihr Folter droht. Das gleiche gilt bei unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dieser Schutz ist absolut und gilt für alle Menschen — unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder davon, was sie getan haben.

Beispiel: Ein Terrorist soll an einen Staat ausgeliefert werden, wo systematisch gefoltert wird. Die Schweiz darf diese Auslieferung nicht vornehmen, selbst wenn der betreffende Staat verspricht, nicht zu foltern. Nur wenn solche Versprechen glaubwürdig und überprüfbar sind, kann ausnahmsweise eine Auslieferung erfolgen.

Die Rechtsfolgen sind klar: Verstösst die Schweiz gegen diese Verbote, ist die Ausweisungs- oder Auslieferungsverfügung nichtig. Die betroffene Person kann sich mit Beschwerde dagegen wehren. Bei Flüchtlingen und Folteropfern muss die Schweiz eine vorläufige Aufnahme prüfen, wenn eine Rückkehr unmöglich ist.

Art. 25 BV stellt sicher, dass die Schweiz nicht zur Komplizin bei Menschenrechtsverletzungen wird. Die Bestimmung schützt sowohl eigene Staatsangehörige als auch besonders verletzliche Ausländer vor den schwerwiegendsten Formen staatlicher Gewalt.