1Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Art. 25 BV — Schutz vor Ausweisung und Auslieferung
#Übersicht
Art. 25 BV schützt Menschen vor zwangsweiser Entfernung aus der Schweiz in drei verschiedenen Situationen. Diese Bestimmung ist besonders wichtig für Personen, denen in anderen Ländern schwere Rechtsverletzungen drohen.
Schweizer dürfen nicht ausgewiesen werden. Personen mit Schweizer Pass können niemals zwangsweise aus der Schweiz entfernt werden. Das gilt auch für Doppelbürger. Eine Auslieferung an andere Staaten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person möglich. Diese Zustimmung muss freiwillig erfolgen — ein blosses Schweigen genügt nicht.
Beispiel: Ein Schweizer begeht in Deutschland eine Straftat und flüchtet in die Schweiz. Deutschland kann seine Auslieferung verlangen. Die Schweiz darf ihn aber nur ausliefern, wenn er persönlich zustimmt. Verweigert er die Zustimmung, muss er in der Schweiz bleiben.
Flüchtlinge sind vor Rücksendung geschützt. Menschen, die in ihrem Heimatland verfolgt werden, dürfen nicht dorthin zurückgeschickt werden. Das gilt sowohl für anerkannte Flüchtlinge als auch für Personen, die noch kein Asyl erhalten haben, aber verfolgt werden. Der Schutz greift auch bei Auslieferungen an das Verfolgerland.
Beispiel: Eine iranische Oppositionelle flüchtet in die Schweiz. Auch wenn ihr Asylgesuch noch nicht entschieden ist, darf sie nicht in den Iran abgeschoben werden, solange ihr dort Verfolgung droht.
Niemand darf der Folter ausgeliefert werden. Die Schweiz darf grundsätzlich keine Person in ein Land abschieben oder ausliefern, wo ihr Folter droht. Das gleiche gilt bei unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dieser Schutz ist absolut und gilt für alle Menschen — unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder davon, was sie getan haben.
Beispiel: Ein Terrorist soll an einen Staat ausgeliefert werden, wo systematisch gefoltert wird. Die Schweiz darf diese Auslieferung nicht vornehmen, selbst wenn der betreffende Staat verspricht, nicht zu foltern. Nur wenn solche Versprechen glaubwürdig und überprüfbar sind, kann ausnahmsweise eine Auslieferung erfolgen.
Die Rechtsfolgen sind klar: Verstösst die Schweiz gegen diese Verbote, ist die Ausweisungs- oder Auslieferungsverfügung nichtig. Die betroffene Person kann sich mit Beschwerde dagegen wehren. Bei Flüchtlingen und Folteropfern muss die Schweiz eine vorläufige Aufnahme prüfen, wenn eine Rückkehr unmöglich ist.
Art. 25 BV stellt sicher, dass die Schweiz nicht zur Komplizin bei Menschenrechtsverletzungen wird. Die Bestimmung schützt sowohl eigene Staatsangehörige als auch besonders verletzliche Ausländer vor den schwerwiegendsten Formen staatlicher Gewalt.
Art. 25 BV — Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 25 BV ist eine Neuschöpfung der Totalrevision von 1999 und findet keine direkte Entsprechung in der Bundesverfassung von 1874. Der Vorentwurf 1995 (VE 1995) enthielt in Art. 25 eine Regelung der Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug; die dort aufgeführten Bestimmungen (Legalitätserfordernis, Mitteilung der Gründe, richterliche Überprüfung) sind im heutigen Art. 31 BV aufgegangen (Erläuterungsbericht VE 1995, S. 60 f.). Das vorliegend kommentierte Ausweisungs- und Auslieferungsverbot stand im Vorentwurf 1996 unter Art. 21 VE 96. Der Bundesrat hielt in der Botschaft fest, Art. 21 VE 96 enthalte «keine entsprechende Bestimmung in der bisherigen BV» und sei daher neu (BBl 1997 I 563).
N. 2 Die Dreiabsatzstruktur wurde vom Bundesrat bewusst gewählt: Abs. 1 schützt Schweizerinnen und Schweizer vor Ausweisung und unfreiwilliger Auslieferung; Abs. 2 schützt Flüchtlinge vor Rückschiebung in den Verfolgerstaat; Abs. 3 begründet ein absolutes Rückschiebungsverbot zum Schutz vor Folter und grausamer Behandlung, das für jedermann gilt (BBl 1997 I 170 f.). Der Bundesrat lehnte eine Erweiterung zum Asylrecht ausdrücklich ab; ein Recht auf Asyl wurde ebenso verworfen wie weitergehende Rechte für Ausländerinnen und Ausländer (BBl 1997 I 172). Die Botschaft hielt fest, die Norm solle die Entwicklung der Gerichtspraxis und der Staatsverträge bewusst offenlassen (BBl 1997 I 172).
N. 3 Im Ständerat blieben die materiellen Grundsätze des Art. 25 unbestritten. Ständerat Marty Dick (R, TI) stellte als Kommissionsrapporteur fest, der Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung sei «ohne Diskussion des Prinzips» und «einstimmig von der Kommission angenommen» worden (AB 1998 SR Separatdruck). Ständerat Schmid Carlo (C, AI) fragte lediglich nach dem Verhältnis zum Bundesbeschluss über die Zusammenarbeit mit internationalen Strafgerichten — ein Punkt, bei dem der Bundesrat seinerzeit argumentierte, es handle sich bei der Überstellung an internationale Gerichte nicht um «Auslieferung» im Sinne von Abs. 1 (AB 1998 SR Separatdruck). Der Endtext entspricht weitgehend dem Entwurf des Bundesrates.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 25 BV steht im zweiten Kapitel der Bundesverfassung (Grundrechte, Art. 7–36 BV) und ist als subjektives Abwehrrecht ausgestaltet. Die Norm enthält drei strukturell verschiedene Schutzgehalte: Das Ausweisungsverbot nach Abs. 1 ist ein auf Schweizerinnen und Schweizer beschränktes Bürgerrecht; das Non-Refoulement-Gebot nach Abs. 2 gilt für Flüchtlinge; das Folterverbot nach Abs. 3 ist ein absolutes Jedermannsrecht (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 475 ff.).
N. 5 Die Norm steht in engem Zusammenhang mit → Art. 10 Abs. 3 BV (Folterverbot), → Art. 7 BV (Menschenwürde) und → Art. 36 BV (Schranken der Grundrechte). Für Abs. 3 gilt Art. 36 BV nicht: Die Garantie ist absolut und kennt keine Abwägungsklausel. Auf völkerrechtlicher Ebene entsprechen die drei Absätze Art. 3 EMRK (Folterverbot), Art. 33 FK (Non-Refoulement bei Flüchtlingen) und Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter (SR 0.105). Die EMRK-Parallelnorm zu Abs. 3 ist Art. 3 EMRK, der vom EGMR ebenfalls als absolutes, nicht abwägbares Recht qualifiziert wird.
N. 6 Art. 25 BV entfaltet unmittelbare Anwendbarkeit gegenüber dem Staat: Sämtliche Bundesbehörden, Kantone und mit staatlichen Aufgaben betraute Private sind an die Garantien der Norm gebunden (→ Art. 35 Abs. 2 BV). Als Grundrecht begründet Art. 25 BV ein direkt justiziables subjektives Recht; die Norm gilt in allen drei Absätzen als self-executing. Eine horizontale Wirkung zwischen Privaten (Drittwirkung) ist hingegen nicht Gegenstand dieser Norm, da sie ausschliesslich staatliche Ausweisungs-, Auslieferungs- und Ausschaffungshandlungen erfasst.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
Abs. 1: Ausweisungsverbot und Einverständnisvorbehalt bei Auslieferung
N. 7 Das Ausweisungsverbot nach Abs. 1 Satz 1 schützt «Schweizerinnen und Schweizer», d.h. Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit (→ Art. 37 BV). Die Ausweisung — der staatliche Befehl, das Territorium zu verlassen, verbunden mit einem Einreiseverbot — ist für Staatsangehörige absolut ausgeschlossen. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die betroffene Person in der Schweiz wohnhaft ist. Der Bundesrat betonte, dieses Verbot ergebe sich «zwingend aus dem Staatsangehörigkeitsrecht»: Ein Staat darf seine eigenen Staatsangehörigen nicht vertreiben (BBl 1997 I 170). Die Norm schützt hingegen nicht vor strafrechtlicher Landesverweisung als Nebenstrafe (→ Art. 66a ff. StGB), die für Schweizer Staatsangehörige nicht zur Anwendung gelangt.
N. 8 Personen mit nichtigerklärter Einbürgerung verlieren retroaktiv die schweizerische Staatsbürgerschaft und damit den Schutz von Abs. 1. Das Bundesgericht hat festgehalten, mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung werde die betroffene Person «ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt» (BGE 135 II 1 E. 3.4 vom 12.11.2008).
N. 9 Abs. 1 Satz 2 verbietet die Auslieferung eines Schweizer Bürgers an eine ausländische Behörde ohne dessen Einverständnis. Das Einverständnis muss frei, informiert und ohne Zwang erteilt werden. Gegenstand des Verbots ist die Übergabe an staatliche Behörden eines fremden Landes; die Überstellung an internationale Strafgerichte wird staatsvertraglich (z.B. Bundesbeschluss über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, SR 351.20) gesondert geregelt und fällt nach der Auffassung des Bundesrates nicht unter den Begriff der «Auslieferung» im Sinne von Abs. 1.
Abs. 2: Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge
N. 10 Abs. 2 verbietet die Ausschaffung oder Auslieferung von «Flüchtlingen» in Staaten, «in dem sie verfolgt werden». Der Flüchtlingsbegriff richtet sich nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 1A FK: Flüchtling ist, wer in seinem Heimatstaat wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung begründete Furcht vor Verfolgung hat. Die Verfolgung muss vom Heimatstaat ausgehen oder von diesem nicht verhindert werden können.
N. 11 Die Norm umfasst zwei staatliche Handlungsformen: «Ausschaffung» (Vollzug einer Wegweisung) und «Auslieferung» (Übergabe an einen fremden Staat auf diplomatischem oder rechtshilferechtlichem Weg). Erfasst ist jede Form staatlichen Zwangs, der zur Verbringung in den Verfolgerstaat führt, einschliesslich der Kettenabschiebung (Weiterschiebung durch den Empfangsstaat in den Verfolgerstaat; vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG).
N. 12 Das Non-Refoulement-Gebot nach Abs. 2 kennt nach Art. 33 Ziff. 2 FK und Art. 5 Abs. 2 AsylG Ausnahmen: Bei erheblicher Gefahr für die Sicherheit der Schweiz oder bei Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens kann das Gebot entfallen. Diese Ausnahme setzt jedoch eine konkrete Wiederholungsgefahr voraus — eine bloss abstrakte Gefährlichkeit genügt nicht (BGE 135 II 110 E. 2.2.2, E. 4.3.2 vom 16.2.2009). Das absolute Folterverbot nach Abs. 3 kennt diese Ausnahmen nicht (→ N. 18). In BGE 139 II 65 E. 5.4 vom 15.12.2012 bestätigte das Bundesgericht, dass auch bei Koordination zwischen ausländerrechtlicher Wegweisung und Asylwiderruf die Erfordernisse von Art. 65 AsylG und das Non-Refoulement-Gebot der Art. 25 Abs. 2 und 3 BV vollumfänglich zu beachten sind.
Abs. 3: Absolutes Verbot der Ausschaffung bei Folterrisiko
N. 13 Abs. 3 verbietet die Ausschaffung in einen Staat, in dem der Person «Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht». Der Schutzbereich ist weiter als Abs. 2: Er gilt für «Niemanden», d.h. ohne Rücksicht auf Nationalität, Aufenthaltsstatus oder begangene Straftaten. «Folter» umfasst die vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder geistiger Leiden durch staatliche Akteure oder mit staatlicher Duldung (Art. 1 UN-Folterkonvention, SR 0.105). «Grausame und unmenschliche Behandlung» erfasst darüber hinaus schwere Formen der Misshandlung, die den Schweregrad der Folter nicht erreichen.
N. 14 Das «Drohen» setzt eine ernsthafte, konkrete und persönliche Gefahr voraus — eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit der Misshandlung genügt nicht. Das Bundesgericht verlangt eine umfassende Risikobeurteilung, die zunächst die allgemeine Menschenrechtslage im Zielstaat berücksichtigt und sodann prüft, ob die betroffene Person aufgrund ihrer persönlichen Umstände einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 vom 18.12.2007).
N. 15 Nach der Botschaft gilt das Verbot des Abs. 3 ohne jede Ausnahme: Auch schwere Straftaten, Sicherheitsinteressen oder staatsvertragliche Verpflichtungen können die Ausschaffung in einen Folterstaat nicht rechtfertigen (BBl 1997 I 172). Diese Absolutheit entspricht Art. 3 EMRK, der nach konstanter Rechtsprechung des EGMR keiner Abwägung zugänglich ist (EGMR, Chahal gegen Vereinigtes Königreich, 15.11.1996, Nr. 22414/93, § 79 ff.).
#4. Rechtsfolgen
N. 16 Verstösse gegen Abs. 1 (Ausweisung eines Schweizer Bürgers) begründen die Rechtswidrigkeit der staatlichen Massnahme, welche gerichtlich aufzuheben ist. Nach der verfassungsrechtlichen Doktrin sind staatliche Akte, die ein absolutes Grundrecht verletzen, nichtig, wenn die Verletzung schwer und offenkundig ist; der Rechtsakt bietet keinen Bestand und ist von Amtes wegen nicht zu vollziehen (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3202 ff.; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 2094 f.). Für Abs. 2 und 3 gilt: Ist die Ausschaffung oder Auslieferung unzulässig, hat die zuständige Behörde die vorläufige Aufnahme (Art. 83 AIG, SR 142.20) anzuordnen, sofern der Vollzug nicht auf andere Weise rechtmässig gestaltet werden kann.
N. 17 Die für Abs. 3 aus dem Non-Refoulement-Verbot resultierende Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs ist zwingend und nicht durch Ermessen der Behörde aushöhlbar. Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 3 AIG tritt als Ersatzmassnahme ein. Die Ausschlussklauseln für die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 7 AIG) können die Unzulässigkeit im Sinne von Abs. 3 nicht aufheben (BGE 135 II 110 E. 2.3).
N. 18 Bei Abs. 3 ist die Rechtsfolge absolut: Kein Rechtfertigungsgrund — weder Staatsvertrag, Sicherheitsinteresse noch strafrechtliche Verurteilung der Zielperson — kann die Ausschaffung bei ernstlichem Folterrisiko rechtfertigen. Dies unterscheidet Abs. 3 von Abs. 2, der ausnahmsweise eine Ausschaffung bei schwerer Gemeingefährlichkeit (Art. 5 Abs. 2 AsylG) zulässt.
#5. Streitstände
Diplomatische Zusicherungen
N. 19 Der gewichtigste Streitstand betrifft die Zulässigkeit diplomatischer Zusicherungen als Instrument zur Ermöglichung von Auslieferungen trotz Folterrisiko. Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 IV 156 E. 6 vom 18.12.2007 grundsätzlich mit dieser Frage befasst: Diplomatische Zusicherungen können einen wirksamen Schutz darstellen, wenn das Risiko damit auf ein bloss theoretisches Mass herabgesetzt werden kann. Ausschlaggebend ist eine umfassende Risikobeurteilung unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage und der konkreten persönlichen Situation der verfolgten Person.
N. 20 In der Literatur ist diese Praxis umstritten. Martina Caroni vertritt die Auffassung, aus menschenrechtlicher Sicht müsse die Tauglichkeit diplomatischer Zusicherungen als wirksamer Schutz vor Folter verneint werden: Ein Staat, der das absolute Folterverbot missachte, biete keine Gewähr dafür, eine individualvertragliche Zusicherung einzuhalten (Caroni, Menschenrechtliche Wegweisungsverbote: Neuere Praxis, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 59 f.). Peter Popp hatte zudem die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Rechtshilfe unter Auflagen bezweifelt (BGE 134 IV 156 E. 6.6.2). Das Bundesgericht ist beiden Positionen nicht gefolgt und stützte sich auf Art. 37 Abs. 3 und Art. 80p IRSG (SR 351.1) als gesetzliche Grundlage für Auslieferungen unter Auflagen.
N. 21 Das Bundesgericht hat in BGE 133 IV 76 E. 4 vom 23.1.2007 präzisiert, in politisch und völkerrechtlich schwierigen Fällen sei «ein grosses Gewicht auf wirksame und überprüfbare Menschenrechtsgarantien» zu legen. Dazu gehören insbesondere das Recht unangemeldeter Haftbesuche durch die schweizerische Botschaft, die Prozessbeobachtung sowie das uneingeschränkte Recht des Verfolgten, sich an die schweizerische diplomatische Vertretung zu wenden. Diese Anforderungen gehen über eine blosse Erklärung des ersuchenden Staates hinaus; sie müssen im Auslieferungsentscheid als bindende Bedingungen aufgenommen werden.
Ausnahmen vom Non-Refoulement-Gebot (Abs. 2)
N. 22 Kontrovers ist, unter welchen Voraussetzungen die Ausnahme nach Art. 33 Ziff. 2 FK bzw. Art. 5 Abs. 2 AsylG aktiviert werden kann. Das Bundesgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung eine «minimal konkretisierte und nicht lediglich rein abstrakte Wiederholungsgefahr» (BGE 135 II 110 E. 4.3.2). In der Lehre wird betont, dass die Ausnahme eng ausgelegt werden muss, weil Abs. 2 BV systematisch neben Abs. 3 steht und das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Interessenabwägung das Schutzbedürfnis des Flüchtlings stets einzubeziehen hat (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729 ff.).
Verhältnis zu Abs. 3 BV und zu Art. 3 EMRK
N. 23 Das Verhältnis zwischen Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK ist grundsätzlich deckungsgleich; beide gelten als absolut und kennen keine Ausnahmen. Rhinow/Schefer/Uebersax weisen darauf hin, dass Art. 25 Abs. 3 BV die Ausschaffung — nicht nur die Auslieferung — erfasst und damit einen breiteren Anwendungsbereich als das EAUe-Regime hat (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862). Die BV-Garantie ist insofern weitergehend, als sie auch verwaltungsrechtliche Rückschiebungen (Ausschaffungen im Rahmen des Ausländerrechts) zwingend erfasst, während Art. 3 EMRK nach EGMR-Praxis gleichermassen gilt.
#6. Praxishinweise
N. 24 Im ausländerrechtlichen Vollzugsverfahren ist das Rückschiebungsverbot von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zwingend zu prüfen, bevor eine Wegweisungsverfügung in Vollzug gesetzt wird. Die Prüfung hat in einer einzigen, koordinierten Verfügung zu erfolgen; eine Aufteilung auf separate Verfahren ist nur zulässig, wenn sichergestellt bleibt, dass alle Aspekte der Unzulässigkeit in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft werden (BGE 139 II 65 E. 5.1 vom 15.12.2012; BGE 135 II 110 E. 3.2). Kantonale Behörden, die eine Aufenthaltsbewilligung eines Asylberechtigten widerrufen oder nicht erneuern wollen, müssen neben den ausländerrechtlichen Voraussetzungen (Art. 62 ff. AIG) auch die Erfordernisse von Art. 65 AsylG und das Non-Refoulement-Gebot beachten. Bei Dublin-Überstellungen ist zudem zu prüfen, ob im Überstellungsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht; eine bloss schwierige, aber nicht ausweglose Situation genügt nicht für eine Notstandslage (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 vom 30.6.2020).
N. 25 Im Auslieferungsverfahren sind diplomatische Zusicherungen als Instrument zulässig, sofern das Folterrisiko konkret anhand einer umfassenden Risikoanalyse festgestellt wird und die Zusicherungen wirksame Überwachungsmechanismen vorsehen (unangemeldete Haftbesuche, Prozessbeobachtung, freier Kontakt zur schweizerischen Vertretung). Blosse allgemeine Garantieerklärungen ohne Durchsetzungsmechanismus genügen nicht (BGE 133 IV 76 E. 4.8; BGE 134 IV 156 E. 6.14).
N. 26 Für die strafrechtliche Praxis gilt: Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB gilt nur für ausländische Staatsangehörige; Schweizer Staatsangehörige dürfen nach Art. 25 Abs. 1 BV nicht ausgewiesen werden. Auch bei strafrechtlichen Sanktionen mit Auslandsbezug (z.B. Auslieferung an ausländische Behörden) ist Abs. 3 uneingeschränkt zu beachten; das Non-Refoulement-Gebot entfaltet eine vollzugshemmende Wirkung unabhängig von der Schwere der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten (vgl. BGE 133 IV 76 E. 4.1).
N. 27 Bezüglich Beweislast gilt: Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die Sicherheitslage im Zielstaat von Amtes wegen abzuklären; der Betroffene hat das individuelle Risiko glaubhaft zu machen. Bei Berufung auf Art. 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 3 BV darf eine Ausschaffung nicht vollzogen werden, solange ernstliche Zweifel am fehlenden Folterrisiko bestehen. Allgemeine Behauptungen ohne Substanziierung genügen hingegen nicht (BGE 139 II 65 E. 6.4).
#Rechtsprechung
#Ausschaffungsverbot für Schweizer Bürger (Abs. 1)
BGE 135 II 1 vom 12. November 2008
Bei Nichtigerklärung einer Einbürgerung wird die betroffene Person ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt. Das Ausschaffungsverbot des Art. 25 Abs. 1 BV gilt nur für echte Schweizer Bürger, nicht für Personen mit nichtigerklärter Einbürgerung.
«Mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung wird die davon betroffene Person ausländerrechtlich, unter Vorbehalt allfälliger Untergangsgründe, in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt.»
#Auslieferungsverbot bei Folterrisiko (Abs. 3)
BGE 133 IV 76 vom 23. Januar 2007
Das Folterverbot gemäss Art. 25 Abs. 3 BV verbietet die Auslieferung an Staaten, wo Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Diplomatische Zusicherungen können ausreichend sein, müssen aber wirksam und überprüfbar sein, insbesondere durch Prozessbeobachtung der schweizerischen Botschaft.
«Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). [...] In politisch und völkerrechtlich schwierigen Fällen wie dem vorliegenden, bei denen die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe grundsätzlich erfüllt erscheinen, ist daher nach der Praxis des Bundesgerichtes ein grosses Gewicht auf wirksame und überprüfbare Menschenrechtsgarantien zu legen.»
BGE 134 IV 156 vom 18. Dezember 2007
Diplomatische Zusicherungen können einen wirksamen Schutz für den Verfolgten darstellen. Bei der Prüfung ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Das Non-Refoulement-Prinzip gilt auch bei Wirtschaftsdelikten, wenn konkrete Folterrisiken bestehen.
«Diplomatische Zusicherungen können einen wirksamen Schutz für den Verfolgten darstellen. Bei der Prüfung, ob dies der Fall sei, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen.»
#Non-Refoulement-Prinzip für Flüchtlinge (Abs. 2)
BGE 135 II 110 vom 16. Februar 2009
Das Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 25 Abs. 2 BV schützt anerkannte Flüchtlinge vor Ausweisung in Verfolgungsstaaten. Eine Ausweisung trotz Flüchtlingsstatus setzt eine minimal konkretisierte und nicht bloss abstrakte Wiederholungsgefahr voraus.
«Die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings, dessen Asyl widerrufen worden ist, rechtfertigt sich nur, wenn sie gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände verhältnismässig erscheint; dabei kann bloss die Prüfung von Aspekten, welche die Unzulässigkeit betreffen, in das Verfahren über die vorläufige Aufnahme verwiesen werden.»
BGE 139 II 65 vom 15. Dezember 2012
Das Non-Refoulement-Gebot gilt auch bei Koordination zwischen ausländerrechtlicher Wegweisung und Asylwiderruf. Kantonale Behörden müssen bei Wegweisung von Asylberechtigten sowohl ausländerrechtliche als auch asylrechtliche Erfordernisse beachten.
«Beabsichtigt die kantonale Behörde, eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der über Asyl verfügt, nicht zu verlängern oder zu widerrufen und den Betroffenen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG wegzuweisen, hat sie allerdings dafür zu sorgen, dass neben den Voraussetzungen gemäss Art. 62 ff. AuG auch die Erfordernisse nach Art. 65 AsylG beachtet sind.»
#Strafrechtliche Landesverweisung und Non-Refoulement
BGE 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020
Auch bei strafrechtlicher Landesverweisung ist das Non-Refoulement-Gebot zu beachten. Die Vollzugsprüfung muss Art. 25 Abs. 2 und 3 BV berücksichtigen.
«Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV) berufen.»
#Aktuelle Entwicklungen
E-4103/2024 vom 8. November 2024
Aktuelle Anwendung des Non-Refoulement-Prinzips bei Asylverfahren mit Bezug zur Türkei. Das Bundesverwaltungsgericht prüft weiterhin sorgfältig die Einhaltung von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV bei Wegweisungsentscheiden.
E-1308/2023 vom 19. März 2024
Auch in beschleunigten Asylverfahren ist das Non-Refoulement-Gebot vollumfänglich zu beachten. Eine verkürzte Verfahrensdauer entbindet nicht von der sorgfältigen Prüfung der Vollzugshindernisse nach Art. 25 BV.
E-3427/2021 vom 28. März 2022
Bei Dublin-Verfahren ist das Non-Refoulement-Gebot gegenüber dem Drittstaat zu prüfen. Art. 25 Abs. 2 und 3 BV gelten auch bei Überstellungen in sichere Drittstaaten, wenn eine Kettenzurückschiebung droht.
#Folterverbot und unmenschliche Behandlung
BGE 139 IV 41 vom 5. Februar 2013
Das Folterverbot des Art. 25 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 3 EMRK gilt auch für den Strafvollzug in der Schweiz. Nicht jede Unregelmässigkeit bei der Untersuchungshaft rechtfertigt eine Haftentlassung.
BGE 140 I 125 vom 26. Februar 2014
Die Haftbedingungen müssen den Standards von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK entsprechen. Überbelegung und unzumutbare Haftbedingungen können das Folterverbot verletzen.
#Verhältnis zu internationalen Verträgen
BGE 122 II 373 vom 11. September 1996
Art. 25 Abs. 3 BV konkretisiert völkerrechtliche Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK. Auslieferungen sind nur zulässig, wenn hinreichende Garantien für menschenrechtskonforme Behandlung bestehen.
BGE 146 IV 297 vom 30. Juni 2020
Das Non-Refoulement-Gebot gilt auch bei Dublin-Überstellungen. Notstandshilfe rechtfertigt rechtswidrige Handlungen nur bei echter Notlage ohne andere Abhilfemöglichkeiten.