Gesetzestext
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1Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.

2Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

3Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:

a.
wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b.
missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.

4Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.

5Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5–15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.

6Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.

Art. 121 BV — Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich

Übersicht

Artikel 121 BV regelt die Zuständigkeit des Bundes für das Ausländer- und Asylrecht. Der Bund bestimmt alleine, wer in die Schweiz einreisen darf, wie lange Ausländerinnen und Ausländer bleiben können und wann sie Asyl erhalten.

Die wichtigsten Regelungen:

Bundeskompetenz: Nur der Bund darf Gesetze über Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern erlassen. Auch das Asylrecht liegt beim Bund. Die Kantone führen diese Gesetze aus, können aber keine eigenen Regeln machen.

Sicherheitsausweisung: Ausländerinnen und Ausländer können ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit der Schweiz gefährden. Dies betrifft etwa Personen, die terroristische Aktivitäten unterstützen.

Automatischer Verlust des Aufenthaltsrechts: Bei schweren Straftaten verlieren Ausländerinnen und Ausländer automatisch ihr Recht, in der Schweiz zu bleiben. Dies gilt bei Verurteilungen wegen Tötungsdelikten (Mord, Totschlag), Vergewaltigungen, Raub, Menschenhandel, Drogenhandel, Einbruchsdelikten oder Sozialbetrug. Ein Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren wird verhängt. Bei wiederholten Straftaten beträgt das Verbot 20 Jahre.

Beispiel: Ein italienischer Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung wird wegen Drogenhandels zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Nach dem Gesetz muss er die Schweiz verlassen und erhält ein Einreiseverbot. Nur in besonderen Härtefällen kann das Gericht davon absehen – etwa wenn die Person in der Schweiz geboren wurde und sehr gut integriert ist.

Strafbarkeit: Wer trotz Einreiseverbot illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar und kann mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden.

Diese strengen Regeln entstanden nach der Annahme der sogenannten "Ausschaffungsinitiative" im Jahr 2010. Die Umsetzung muss aber die Menschenrechte respektieren, besonders den Schutz der Familie und das Verbot, Menschen in Folter oder unmenschliche Behandlung zu schicken.