1Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a.
wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b.
missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.
4Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.
5Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5–15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.
6Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.
Art. 121 BV — Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich
Artikel 121 BV regelt die Zuständigkeit des Bundes für das Ausländer- und Asylrecht. Der Bund bestimmt alleine, wer in die Schweiz einreisen darf, wie lange Ausländerinnen und Ausländer bleiben können und wann sie Asyl erhalten.
Die wichtigsten Regelungen:
Bundeskompetenz: Nur der Bund darf Gesetze über Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern erlassen. Auch das Asylrecht liegt beim Bund. Die Kantone führen diese Gesetze aus, können aber keine eigenen Regeln machen.
Sicherheitsausweisung: Ausländerinnen und Ausländer können ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit der Schweiz gefährden. Dies betrifft etwa Personen, die terroristische Aktivitäten unterstützen.
Automatischer Verlust des Aufenthaltsrechts: Bei schweren Straftaten verlieren Ausländerinnen und Ausländer automatisch ihr Recht, in der Schweiz zu bleiben. Dies gilt bei Verurteilungen wegen Tötungsdelikten (Mord, Totschlag), Vergewaltigungen, Raub, Menschenhandel, Drogenhandel, Einbruchsdelikten oder Sozialbetrug. Ein Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren wird verhängt. Bei wiederholten Straftaten beträgt das Verbot 20 Jahre.
Beispiel: Ein italienischer Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung wird wegen Drogenhandels zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Nach dem Gesetz muss er die Schweiz verlassen und erhält ein Einreiseverbot. Nur in besonderen Härtefällen kann das Gericht davon absehen – etwa wenn die Person in der Schweiz geboren wurde und sehr gut integriert ist.
Strafbarkeit: Wer trotz Einreiseverbot illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar und kann mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden.
Diese strengen Regeln entstanden nach der Annahme der sogenannten "Ausschaffungsinitiative" im Jahr 2010. Die Umsetzung muss aber die Menschenrechte respektieren, besonders den Schutz der Familie und das Verbot, Menschen in Folter oder unmenschliche Behandlung zu schicken.
Art. 121 BV — Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich
N. 1 Art. 121 BV vereinigt verschiedene historische Entwicklungslinien des schweizerischen Migrationsrechts. Die ursprüngliche Fassung (Abs. 1 und 2) geht auf die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 zurück und übernahm im Wesentlichen die bisherigen Art. 69ter und 70 aBV (BBl 1997 I 1, 370). Die umfassende Bundeskompetenz im Ausländerrecht besteht seit 1925, diejenige im Asylrecht seit 1979.
N. 2 Die Absätze 3–6 wurden durch die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» am 28. November 2010 in die Verfassung aufgenommen. Die Initiative wurde mit 52,9% der Stimmen und von 17,5 Kantonen angenommen, obwohl Bundesrat und Parlament sie ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung empfohlen hatten (BBl 2009 5097). Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft erhebliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verpflichtungen geäussert (BBl 2009 5097, 5107 ff.).
N. 3 Die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative erfolgte durch die Revision des Strafgesetzbuches mit Einführung der Art. 66a–66d StGB sowie entsprechender Änderungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), in Kraft seit 1. Oktober 2016 (AS 2016 2329). Diese Umsetzung wurde ihrerseits durch die Annahme der sogenannten «Durchsetzungsinitiative» am 28. Februar 2016 beeinflusst, die jedoch mit 58,9% abgelehnt wurde.
N. 4 Art. 121 BV steht im 2. Kapitel «Zuständigkeiten» des 3. Titels «Bund, Kantone und Gemeinden» und regelt die bundesstaatliche Kompetenzordnung im Migrations- und Asylrecht. Die Norm ist systematisch eng verknüpft mit → Art. 5 BV (Rechtsstaatsprinzip), → Art. 36 BV (Grundrechtsschranken) und → Art. 49 BV (Vorrang des Bundesrechts).
N. 5 Für die Grundrechtsposition von Ausländerinnen und Ausländern sind insbesondere → Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), → Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) und → Art. 25 BV (Schutz vor Ausweisung) relevant. Die Normen der EMRK, namentlich Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher Behandlung), bilden gemäss → Art. 190 BV massgebendes Recht und begrenzen die Anwendung von Art. 121 BV.
N. 6 Im Verhältnis zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU entsteht ein Spannungsfeld. Nach Achermann, BSK BV, Art. 121 N. 27, ermöglicht die umfassende Bundeskompetenz die Regelung grundsätzlich aller Fragen betreffend Status und Stellung von Ausländern, während andere Autoren betonen, der Bund könne ohne Zusammenarbeit mit den Kantonen die Integration nicht regeln (Achermann, BSK BV, Art. 121 N. 27).
N. 7 Die Bundeskompetenz nach Abs. 1 ist umfassend und erstreckt sich auf Ein- und Ausreise, Aufenthalt, Niederlassung sowie Asylgewährung. Nach BGE 127 II 49 handelt es sich um eine ausschliessliche Bundeskompetenz, die auch arbeitsmarktpolitische Massnahmen einschliesst. Die herrschende Lehre anerkennt diese umfassende Kompetenz (Achermann, BSK BV, Art. 121 N. 33), wobei kritische Stimmen die Ausdehnung auf arbeitsmarktpolitische Bereiche hinterfragen (Achermann, BSK BV, Art. 121 N. 33).
N. 8 Die Asylkompetenz ist nach der Botschaft zur Bundesverfassung eine ausschliessliche Bundeszuständigkeit (BBl 1997 I 1, 370), wobei diese Einordnung in der Lehre umstritten ist (Achermann, BSK BV, Art. 121 N. 42). Der Begriff «Asyl» umfasst die temporäre Schutzgewährung für Personen, die im Herkunftsstaat verfolgt werden oder deren Leib und Leben gefährdet sind.
b) Sicherheitsausweisung (Abs. 2)
N. 9 Die «politische Ausweisung» nach Abs. 2 ermöglicht die Entfernung von Ausländerinnen und Ausländern bei Gefährdung der Landessicherheit. Nach BGE 129 II 193 umfasst dies auch Aktivitäten, die geeignet sind, die Beziehungen der Schweiz zu Drittstaaten zu gefährden. Die Massnahme unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den Schranken von Art. 8 EMRK.
c) Verlust des Aufenthaltsrechts (Abs. 3–6)
N. 10 Der Deliktskatalog in Abs. 3 führt zum automatischen Verlust des Aufenthaltsrechts «unabhängig vom ausländerrechtlichen Status». Nach BGE 139 I 16 sind diese Bestimmungen jedoch nicht direkt anwendbar, sondern bedürfen der Umsetzung durch den Gesetzgeber. Die Umsetzung erfolgte durch Art. 66a StGB mit einer Härtefallklausel, die gemäss BGE 144 IV 332 eine Verhältnismässigkeitsprüfung ermöglicht.
N. 11 Der Sozialmissbrauch nach Abs. 3 lit. b erfasst den missbräuchlichen Bezug von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen. Die Konkretisierung durch Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verlangt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB im Zusammenhang mit Sozialleistungen.
N. 12 Die primäre Rechtsfolge von Abs. 1 ist die umfassende Regelungsbefugnis des Bundes. Die Kantone verfügen über keine eigenen Gesetzgebungskompetenzen im Migrations- und Asylbereich, sind aber für den Vollzug zuständig (Art. 46 BV).
N. 13 Bei Verwirklichung der Tatbestände nach Abs. 3 tritt der Verlust des Aufenthaltsrechts ein. Die Umsetzung in Art. 66a–66d StGB sieht eine obligatorische Landesverweisung vor, die gemäss BGE 146 IV 172 auch im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist. Die Dauer des Einreiseverbots beträgt nach Abs. 5 grundsätzlich 5–15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre.
N. 14 Die illegale Einreise trotz Einreiseverbot ist nach Abs. 6 strafbar. Die Umsetzung erfolgte durch Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 119 Abs. 1 AIG, die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsehen.
N. 15 Ein zentraler Streitpunkt betrifft die Reichweite der Integrationskompetenz des Bundes. Achermann vertritt die Position, die Bundeskompetenz sei umfassend und ermögliche die Regelung aller Fragen betreffend Status und Stellung von Ausländern (Achermann, BSK BV, Art. 121 N. 27). Demgegenüber betonen andere Autoren, der Bund könne ohne Zusammenarbeit mit den Kantonen deren Kompetenzen in Bildung, Sozialem und anderen Bereichen nicht aushebeln (Achermann, BSK BV, Art. 121 N. 27).
N. 16 Kontrovers diskutiert wird das Verhältnis zwischen Art. 121 Abs. 3–6 BV und dem Freizügigkeitsabkommen. Jaag/Priuli argumentieren, die Ausschaffungsinitiative sei mit dem FZA unvereinbar (Jusletter v. 8.11.2010). Weber hingegen sieht Umsetzungsvarianten, die eine Vereinbarkeit ermöglichen (AJP 2012, 1436). Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 55 eine «spezifische Prüfung» für EU-Bürger entwickelt.
N. 17 Die Auslegung des Non-Refoulement-Prinzips im Kontext der Ausschaffungsinitiative ist umstritten. Der Bundesrat vertrat die Auffassung, die Initiative könne so ausgelegt werden, dass das Non-Refoulement-Prinzip respektiert werde, warnte aber vor erheblichen Kollisionen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Achermann, BSK BV, Art. 121 N. 54).
N. 18 Bei der Anwendung von Art. 121 BV ist stets die Hierarchie der Rechtsquellen zu beachten. Völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere die EMRK und das Non-Refoulement-Prinzip, gehen gemäss → Art. 190 BV vor. Die Praxis des EGMR, wie in P.J. et R.J. c. Suisse (2024), verlangt eine minutiöse Interessenabwägung.
N. 19 Die Härtefallklausel in Art. 66a Abs. 2 StGB ist nicht als Ausnahmebestimmung, sondern als integraler Bestandteil der verfassungskonformen Umsetzung zu verstehen. Nach BGE 146 IV 105 ist die Prüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen, ohne starre Altersvorgaben.
N. 20 Für die Praxis relevant ist die Unterscheidung zwischen ausländerrechtlichen Massnahmen (Widerruf, Nichtverlängerung) und strafrechtlichen Landesverweisungen. Beide Instrumente können parallel zur Anwendung kommen, unterliegen aber unterschiedlichen Verfahren und Voraussetzungen. Die Koordination erfolgt über Art. 62 ff. AIG einerseits und Art. 66a ff. StGB andererseits.
Art. 121 BV — Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich
#Bundesstaatliche Kompetenzordnung und direkte Anwendbarkeit
BGE 127 II 49 (2001)
Bundesstaatliche Kompetenzordnung im Ausländerrecht nach der neuen Bundesverfassung.
Grundlegender Entscheid zur umfassenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes und zu den Befugnissen der Bundesbehörden im Zustimmungsverfahren.
«Gemäss Art. 121 Abs. 1 BV (vormals Art. 69ter Abs. 1 aBV) steht dem Bund die (umfassende) Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Ausländerrechts zu.»
BGE 139 I 16 (2012)
Ausschaffungsinitiative: Direkte Anwendbarkeit verfassungsrechtlicher Bestimmungen.
Leitentscheid zur Frage der unmittelbaren Anwendung von Art. 121 Abs. 3–6 BV nach der Annahme der Ausschaffungsinitiative vom 28. November 2010.
«Die mit der Ausschaffungsinitiative am 28. November 2010 in die Bundesverfassung aufgenommenen Abs. 3-6 von Art. 121 sind aufgrund einer der praktischen Konkordanz verpflichteten Auslegung und mangels hinreichender Bestimmtheit nicht direkt anwendbar, sondern bedürfen der Umsetzung durch den Gesetzgeber; sie haben keinen Vorrang vor den Grundrechten oder den Garantien der EMRK.»
BGE 129 II 193 (2003)
Einreiseverbot aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen.
Wegweisender Entscheid zu Einreiseverboten gegen niedergelassene Ausländer nach Art. 121 Abs. 2 BV wegen Gefährdung der Landessicherheit.
«Das aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen (Art. 184 Abs. 3 BV) verhängte Einreiseverbot gegen den in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, der in oder für Organisationen tätig gewesen ist, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren und damit die Beziehungen der Schweiz zu Drittstaaten zu gefährden, hält vor Art. 8 EMRK stand.»
BGE 139 I 145 (2013)
Verhältnismässigkeitsprüfung bei Widerrufsgründen.
Grundsatzentscheid zu den massgeblichen Kriterien für die Abwägung zwischen öffentlichen Fernhalteinteressen und privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz.
«Grundsätzliches Festhalten an der sog. "Reneja"-Praxis, wonach einem Ausländer nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer und bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist.»
BGE 139 I 31 (2012)
Drogenhandel als Widerrufsgrund.
Bedeutsamer Entscheid zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten unter Berücksichtigung von Art. 121 Abs. 3 BV.
«Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt) ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG gegeben [...]. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG).»
BGE 144 IV 332 (2018)
Härtefallklausel bei obligatorischer Landesverweisung.
Grundsatzurteil zur Anwendung der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern.
«Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen.»
BGE 145 IV 455 (2019)
Gesundheitszustand als Härtefallgrund.
Wichtiger Entscheid zur Berücksichtigung des Gesundheitszustands bei der Prüfung der Härtefallklausel.
«Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein.»
BGE 146 IV 105 (2019)
Härtefallprüfung bei Integration.
Präzisierung der Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien.
«Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen.»
BGE 146 IV 172 (2020)
Ausschreibung von Landesverweisungen im SIS.
Verfahrensrechtlicher Grundsatzentscheid zur Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem.
«Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unterliegt - wie auch die Landesverweisung selber - nicht dem Anklageprinzip. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist.»
EGMR P.J. et R.J. c. Suisse (2024)
Ungenügende Interessenabwägung bei Landesverweisung.
Aktueller EGMR-Entscheid zur mangelhaften Verhältnismässigkeitsprüfung durch Schweizer Gerichte bei der Landesverweisung wegen Drogenhandels.
«Selon la Cour, les juridictions nationales n'ont pas minutieusement mis en balance les intérêts privés et publics en présence. Elles ont axé leur analyse sur la nature et la gravité de l'infraction, sans accorder le poids nécessaire à d'autres éléments du dossier.»
EGMR M.M. c. Suisse (2020)
Obligatorische Landesverweisung ohne Automatismus.
EGMR-Entscheid zur konventionskonformen Anwendung von Art. 66a StGB.
«L'art. 66a CP, concrétisation du résultat d'une votation populaire, n'introduit pas, malgré son intitulé "expulsion obligatoire", un automatisme d'expulsion des étrangers condamnés pour des infractions, sans contrôle judiciaire de la proportionnalité de la mesure.»
Urteil 6B_627/2018 (2019)
Katalogdelikte und Mindeststrafen.
Präzisierung zur Anwendung von Art. 66a StGB bei Katalogdelikten ohne Mindeststrafe.
BGE 145 IV 55 (2018)
EU-Freizügigkeitsrecht und Landesverweisung.
Bedeutsamer Entscheid zum Verhältnis zwischen dem Freizügigkeitsabkommen und der strafrechtlichen Landesverweisung.
BGE 143 II 113 (2016)
Maximaldauer ausländerrechtlicher Haft.
Wichtiger Entscheid zur Anrechnung früherer Haftzeiten bei der Berechnung der Maximaldauer.
«Zwecks Berechnung der maximal zulässigen Gesamtdauer von ausländerrechtlicher Haft sind die Haftzeiten bei mehrfacher Inhaftierung im Rahmen von ein und demselben Ausweisungsverfahren zusammenzurechnen.»