1Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 13 Schutz der Privatsphäre
#Übersicht
Artikel 13 BV schützt die Privatsphäre jeder Person in vier Bereichen: Privat- und Familienleben, Wohnung sowie Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr (Abs. 1). Zusätzlich gewährleistet Absatz 2 den Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten.
Das Grundrecht entstand mit der Totalrevision von 1999 aus dem Bedürfnis nach umfassendem Schutz angesichts der technologischen Entwicklung (BBl 1997 I 1, 153 f.). Zuvor kannte die Verfassung nur einzelne Aspekte wie das Hausrecht. Die explizite Aufnahme des Datenschutzes reflektierte die gesellschaftliche Bedeutung des Schutzes persönlicher Daten im Informationszeitalter.
Privatleben umfasst alle Bereiche der persönlichen Entfaltung - von der Identität über Beziehungen bis zur beruflichen Entwicklung (BGE 144 I 266 E. 5.1). Das Bundesgericht bestimmt den Schutzbereich fallweise entsprechend der EGMR-Rechtsprechung (Diggelmann, BSK BV, Art. 13 N. 13).
Familienleben schützt die Beziehungen zwischen Familienmitgliedern, einschliesslich faktischer Familienbeziehungen. Kontrovers ist die Einordnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften: Während das Bundesgericht diese traditionell nur dem Privatleben zuordnet, anerkennt der EGMR sie als Familie (Diggelmann, BSK BV, Art. 13 N. 20). Die neuere Rechtsprechung nähert sich der EGMR-Sichtweise an (BGE 150 I 50 E. 5.3).
Wohnung erfasst funktional alle Räume des Privatlebens - von der eigenen Wohnung über Hotelzimmer bis zu Geschäftsräumen mit privatem Charakter.
Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr schützt die vertrauliche Kommunikation unabhängig vom Medium. Dies umfasst E-Mails, SMS und Messenger-Dienste ebenso wie traditionelle Briefe (Diggelmann, BSK BV, Art. 13 N. 29-31).
Datenschutz (Abs. 2) gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - als «right to be let alone» nach Warren/Brandeis verstanden (Diggelmann, BSK BV, Art. 13 N. 16). Der Schutz erfasst die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten durch staatliche Stellen (BGE 128 II 259 E. 3.2).
Jeder Eingriff in Art. 13 BV bedarf einer Rechtfertigung nach Art. 36 BV: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Wahrung des Kerngehalts. Bei besonders schützenswerten Personendaten ist eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich.
Praktische Beispiele: Hausdurchsuchungen müssen verhältnismässig sein (BGE 141 IV 77 E. 4.2). Im Migrationsrecht begründet Art. 13 BV einen bedingten Anspruch auf Familiennachzug bei gefestigtem Privatleben (BGE 135 I 143 E. 2.1). Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist nur bei schweren Straftaten und mit gerichtlicher Genehmigung zulässig (BGE 129 I 85 E. 3.3). Auch die Installation von Funkwasserzählern stellt einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar und bedarf einer gesetzlichen Grundlage (BGE 147 I 346 E. 5.3).
Der Schutz ist nicht absolut: Bei Kollisionen mit anderen Grundrechten oder öffentlichen Interessen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Norm weist enge Bezüge zu Art. 8 EMRK auf, geht aber durch die explizite Verankerung des Datenschutzes teilweise darüber hinaus.
Art. 13 BV — Schutz der Privatsphäre
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 13 BV kodifiziert einen Schutz, der in der Bundesverfassung von 1874 nicht ausdrücklich verankert war. Das Bundesgericht hatte den Schutz der Privatsphäre als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannt. Die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 zur neuen Bundesverfassung (BBl 1997 I 152 ff.) bezeichnete es als Ziel der Bestimmung, dieses ungeschriebene Grundrecht auf Verfassungsstufe zu kodifizieren und — als Novum — den Datenschutz im Zeitalter der Informationsgesellschaft ausdrücklich zu verankern.
N. 2 Die Zweiabsatzstruktur spiegelt eine bewusste Redaktionsentscheidung wider: Absatz 1 fasst die klassischen Schutzgüter (Privat- und Familienleben, Wohnung, Kommunikationsgeheimnis) zusammen, während Absatz 2 den Datenschutz als selbstständige Garantie erhebt (BBl 1997 I 153). Die Botschaft hob hervor, dass das Post- und Fernmeldegeheimnis auch dann gilt, wenn diese Dienste nicht mehr ausschliesslich von den PTT-Betrieben angeboten werden — eine prospektive Formulierung, die der Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts Rechnung trug (BBl 1997 I 154). Als abgelehnte Alternative ist festzuhalten, dass eine vollständige Streichung des Artikels erwogen wurde, was bedeutet hätte, dass sich Betroffene direkt auf Art. 8 EMRK berufen müssten.
N. 3 Im Nationalrat wurde Art. 11 VE (dem heutigen Art. 13 BV entsprechend) kontrovers debattiert. Nationalrätin Vallender (R/AR) beantragte einen Abs. 1bis zur Gewährleistung der freien Wahl der Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens («Eine starke Gesellschaft kann es sich leisten, auch jenen Gruppen ihren Schutz zukommen zu lassen, die ihr Leben nicht nach der herrschenden Moral einrichten»), um gleichgeschlechtliche Paare und Konkubinatspaare verfassungsrechtlich zu schützen. Bundesrat Koller entgegnete, aus einer solchen Formulierung könnten keine familienrechtlichen Folgen abgeleitet werden («Es gäbe also z. B. ganz sicher kein Recht auf Adoption; all das müsste ganz klar negativ abgegrenzt sein»). Die Mehrheit lehnte den Antrag ab. Nationalrat Gross (SP/TG) beantragte die Erweiterung des Datenschutzartikels um ein explizites Recht auf Berichtigung falscher Daten. Nationalrat Engelberger (FDP/NW) wandte ein, der «Schutz vor Missbrauch» umfasse das Berichtigungsrecht bereits implizit. Auch dieser Antrag scheiterte.
N. 4 Im Ständerat fasste Berichterstatter Inderkum (C/UR) die Debatte dahin zusammen, dass Art. 11 VE Art. 8 EMRK entspreche und ohne grössere Diskussionen angenommen werden könne. Die endgültige Fassung wurde nach mehrfachen Differenzbereinigungen zwischen National- und Ständerat am 18. Dezember 1998 in der Schlussabstimmung verabschiedet und am 18. April 1999 vom Volk angenommen (AS 1999 2556).
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 13 BV gehört zum Grundrechtskatalog (Art. 7–36 BV) und stellt ein klassisches Abwehrrecht dar: Es schützt primär vor staatlichen Eingriffen in die Privatsphäre (negative Dimension). Daneben entfaltet die Norm als objektiv-rechtliche Garantie eine positive Schutzpflicht des Staates gegen private Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch Dritte (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 455 ff.).
N. 6 Art. 13 BV steht in enger Beziehung zu weiteren Verfassungsbestimmungen. Der Schutz der körperlichen Integrität (→ Art. 10 Abs. 2 BV) und der Datenschutzanspruch (Art. 13 Abs. 2 BV) überschneiden sich, sind jedoch konzeptionell zu trennen: Ersterer schützt den Körper vor physischen Eingriffen, Letzterer schützt das informationelle Selbstbestimmungsrecht (BGE 128 II 259 E. 3.2). ↔ Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) ist bei Eingriffen in das Familienleben häufig mitzuprüfen. → Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten) gilt als allgemeiner Schrankenartikel für alle Eingriffe in Art. 13 BV. → Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit) flankiert Art. 36 BV. Die Parallelnorm auf völkerrechtlicher Ebene ist Art. 8 EMRK; das Bundesgericht hat deren konventionsrechtliche Anforderungen weitgehend mit denjenigen von Art. 13 BV parallelgeschaltet (→ N. 17 f.).
N. 7 Einfachgesetzliche Konkretisierungen von Art. 13 Abs. 1 BV finden sich im Überwachungsgesetz (BÜPF, SR 780.1) für das Fernmeldegeheimnis, in der StPO (Art. 269 ff. StPO) für die strafprozessuale Überwachung sowie im ZGB und OR für den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Art. 13 Abs. 2 BV wird einfachgesetzlich konkretisiert durch das Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG, SR 235.1), das am 1. September 2023 totalrevidiert in Kraft getreten ist. Das nDSG brachte gegenüber dem DSG von 1992 wesentliche Neuerungen: erweiterte Informationspflichten bei der Datenbeschaffung (Art. 19 f. nDSG), Regelung des Profilings inkl. «High-Risk-Profiling» (Art. 5 lit. f und g nDSG), Privacy by Design und Privacy by Default als Systempflichten (Art. 7 nDSG), ein ausgebautes Recht auf Auskunft und Datenportabilität sowie verschärfte Strafbestimmungen (Art. 60 ff. nDSG). Die Revision brachte die Schweizer Datenschutzgesetzgebung auf den Stand der europäischen DSGVO und ist als zentrale Aktualisierung des verfassungsrechtlich verankerten Datenschutzes zu verstehen.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Schutzbereich von Absatz 1
N. 8 Der Begriff Privatleben umfasst die Gesamtheit der Lebensbereiche, in denen sich die Persönlichkeit des Einzelnen entfalten kann, ohne in die Öffentlichkeit zu treten. Dazu gehören Intimsphäre, persönliche Verhältnisse, äussere Erscheinung und soziale Kontakte (BGE 144 I 266 E. 4.1). Die Trennung zwischen Privatem und Öffentlichem ist nicht scharf: Ein gefestigtes Privatleben kann insbesondere beim Recht auf Aufenthalt eines langjährig anwesenden Ausländers ein ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht begründen, selbst wenn keine familiäre Verbindung zu einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.1).
N. 9 Der Begriff Familienleben ist weit zu verstehen. Gemäss Botschaft ist er nicht auf die traditionelle, auf der Ehe beruhende Familie beschränkt (BBl 1997 I 153). Das Bundesgericht folgt dem Familienbegriff des EGMR zu Art. 8 EMRK: Geschützt wird nicht in erster Linie rechtlich begründetes, sondern tatsächlich gelebtes Familienleben; massgeblich sind Zusammenleben, finanzielle Abhängigkeit, enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte und die Übernahme von Verantwortung (BGE 135 I 143 E. 3.1). Gleichgeschlechtliche Paare geniessen denselben Schutz wie heterosexuelle Paare, sofern eine stabile Beziehung besteht (BGE 150 I 50 E. 3.2.2). Personen in Haft behalten ihren Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens; dieser wird jedoch durch die mit der Freiheitsbeschränkung einhergehenden Sonderrechtsverhältnisse modifiziert.
N. 10 Zur Reichweite des Familienlebens im Strafvollzug hat das Bundesgericht in BGE 150 I 50 E. 3.2.1 (3.1.2024) klargestellt, dass die Garantien von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV Inhaftierten das Recht geben, Kontakte mit Familienangehörigen aufrechtzuerhalten, soweit dies nicht durch den Zweck der Freiheitsbeschränkung ausgeschlossen wird. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein. Intimbesuche («eheliche» oder konjugale Besuche) sind nach Konventions- und Verfassungsrecht nicht obligatorisch, können aber kantonal geregelt werden; Kantone verfügen bei der Ausgestaltung über einen erheblichen Ermessensspielraum. Die EMRK geht insofern nicht weiter als Art. 13 BV.
N. 11 Die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung schützt den physischen Rückzugsraum, in dem die Person gegen unerwünschtes Eindringen Dritter — insbesondere staatlicher Stellen — geschützt ist. Hausdurchsuchungen stellen stets einen Eingriff dar, der den Anforderungen von Art. 36 BV genügen muss (→ Art. 246 ff. StPO). Das Wohnungsrecht schützt auch Betriebsräume und Geschäftsräume, die der Betroffene nutzt (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 148 f.).
N. 12 Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis schützt die vertrauliche Kommunikation. Der Begriff des Fernmeldeverkehrs ist technologieneutral auszulegen: Er erfasst Telefonie, E-Mail, Messenger-Dienste und ähnliche Kommunikationsformen. Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar, der einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage bedarf (BGE 129 I 85 E. 3). Die Botschaft betonte ausdrücklich, dass das Post- und Fernmeldegeheimnis auch gilt, wenn diese Dienste nicht mehr ausschliesslich von den PTT-Betrieben angeboten werden (BBl 1997 I 154), was die liberalisierte Telekommunikationslandschaft antizipierte.
3.2 Schutzbereich von Absatz 2
N. 13 Art. 13 Abs. 2 BV gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung («droit à l'autodétermination informationnelle»): die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist ein Teilgehalt des Rechts auf persönliche Geheimsphäre aus Abs. 1 (BGE 128 II 259 E. 3.2). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Art. 13 Abs. 2 BV den Einzelnen vor Beeinträchtigungen schützt, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen. Für Private gilt die Norm mittelbar über die einfachgesetzliche Datenschutzgesetzgebung (nDSG).
N. 14 «Persönliche Daten» im Sinne von Abs. 2 sind nach der Legaldefinition des nDSG (Art. 5 lit. a nDSG) alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Besonders schützenswert sind sensible Datenkategorien wie Gesundheitsdaten, biometrische Daten, genetische Daten, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen sowie Daten über die Zugehörigkeit zu Ethnien oder politischen Ansichten (Art. 5 lit. c nDSG, entsprechend Art. 9 DSGVO). Der erhöhte Schutz gilt auch auf verfassungsrechtlicher Ebene und beeinflusst die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV.
N. 15 DNA-Profile stellen persönliche Daten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BV dar, weil sie die Identifizierung einer Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erlauben. Ihre Erstellung und staatliche Bearbeitung greifen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein (BGE 128 II 259 E. 3.2–3.3). Die Schwere dieses Eingriffs ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten (→ N. 18).
#4. Rechtsfolgen
N. 16 Ein Eingriff in Art. 13 BV ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 36 BV kumulativ erfüllt sind: (1) gesetzliche Grundlage, (2) Rechtfertigung durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter, (3) Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) und (4) Wahrung des Kerngehalts. Bei schweren Eingriffen, namentlich in die Intimsphäre, verlangt das Legalitätsprinzip eine formellgesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Der Kerngehalt von Art. 13 BV — die absolute Privatsphäre im engsten Bereich der Persönlichkeit — ist absolut unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862 ff.).
N. 17 Im Ausländerrecht begründet Art. 13 Abs. 1 BV zusammen mit Art. 8 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bzw. auf Unterlassen von aufenthaltsbeendenden Massnahmen. Voraussetzung ist, dass ein gefestigtes Anwesenheitsrecht einer nahestehenden Person in der Schweiz vorliegt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Die Interessenabwägung hat alle relevanten Umstände einzubeziehen: Schwere des allenfalls begangenen Delikts, Integrationsdauer, Verwurzelung, familiäre Bindungen und Kindeswohl (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGE 143 I 21 E. 5.2). Dabei gilt der Vorrang der EMRK gegenüber späterem Verfassungsrecht, soweit ein Normkonflikt entsteht: Die Ausschaffungsinitiative (Art. 121 Abs. 3–6 BV) ist wegen mangelnder Normdichte nicht direkt anwendbar und vermag die nach Art. 8 EMRK gebotene Einzelfallprüfung nicht zu ersetzen (BGE 139 I 16 E. 4–5).
#5. Streitstände
N. 18 Eingriffsintensität bei DNA-Profilen: Seit BGE 128 II 259 E. 3.3 qualifiziert das Bundesgericht die Erstellung eines DNA-Profils aus nicht-codierenden DNA-Abschnitten als leichten Eingriff in Art. 13 Abs. 2 BV, weil keine Aussagen über Erbanlagen möglich seien und die Bearbeitung weitgehend anonymisiert erfolge. In BGE 147 I 372 E. 2.3 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung einer kritischen Prüfung unterzogen, ohne sie zu kippen: Es erkannte, dass die Verwendungsmöglichkeiten der DNA-Analyse seit 2002 stark erweitert wurden (Phänotypisierung, Verwandtschaftssuchlauf) und dass die Lehre von Beginn an Kritik geäussert hat. Blonski («Biometrische Daten als Gegenstand des informationellen Selbstbestimmungsrechts», 2015, S. 219) und Fay (digma 2/2002, S. 147) vertreten, ein DNA-Profil sei als schwerer Eingriff zu qualifizieren, da das Stigmatisierungsrisiko und das staatliche Kontrollpotenzial das Gegenteil dessen seien, was die informationelle Selbstbestimmung anstrebe. Der EGMR hat im Urteil S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich (4.12.2008) das Stigmatisierungsrisiko bei Minderjährigen besonders betont. Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht abschliessend entschieden; angesichts der neuen technischen Möglichkeiten und der Einführung der Phänotypisierung im revidierten DNA-Profil-Gesetz dürfte eine Neubeurteilung bevorstehen.
N. 19 Aufenthaltsrecht aus Art. 13 Abs. 1 BV / Art. 8 EMRK: Streitig ist, unter welchen Bedingungen das Privatleben — ohne familiäre Bindung — ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet. BGE 144 I 266 E. 3 bejaht dies bei besonders intensiver wirtschaftlicher und sozialer Verwurzelung. Zünd/Hugi Yar (EuGRZ 2013, S. 1 ff.) halten diese Rechtsprechung für kohärent mit der Strassburger Praxis; andere (etwa Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015) fordern eine grosszügigere Berücksichtigung der Integrationsdauer. Im Kontext der Ausschaffungsinitiative (Art. 121 Abs. 3–6 BV) hat BGE 139 I 16 E. 4.3.3 den Vorrang der EMRK-Garantien gegenüber dem Automatismus der Landesverweisung bestätigt, was in der Lehre überwiegend begrüsst wurde (Hangartner, AJP 2011, S. 475; Uebersax, Asyl 4/2011, S. 13), von einem Teil aber als richterliche Eigenmacht kritisiert wurde (Reich, ZSR 127/2008 I, S. 514 f.).
N. 20 Familienleben nicht ehelicher und gleichgeschlechtlicher Paare: Obwohl die parlamentarische Minderheit Vallender die explizite Verfassungsgarantie der freien Wahl der Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens erfolglos beantragt hatte (→ N. 3), hat die Praxis den weiten Familienbegriff über die EMRK-Rechtsprechung ins Verfassungsrecht integriert. BGE 150 I 50 E. 3.2.2 hat bestätigt, dass stabile gleichgeschlechtliche oder heterosexuelle Partnerschaften — unabhängig von Kohabitation — unter den Familienbegriff von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV fallen. Dieser Befund entspricht der gesetzgeberischen Entscheidung, die Ausgestaltung dem Gesetzgeber zu überlassen (BBl 1997 I 153).
N. 21 Datenschutz und nDSG: Die Revision des Datenschutzgesetzes (nDSG, in Kraft seit 1. September 2023) hat die einfachgesetzliche Ausformung von Art. 13 Abs. 2 BV tiefgreifend verändert. Umstritten ist, ob das nDSG die Anforderungen der DSGVO vollständig erfüllt (Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2022; Purtschert/Jakob, digma 2023, S. 4 ff. mit Blick auf Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission). Das nDSG kennt bewusst keinen privaten Schadenersatzanspruch bei Datenschutzverletzungen, was systematisch aus Art. 15 DSG a.F. herausgewachsen ist; kritisch hierzu Rosenthal (digma 2022, S. 14 ff.).
#6. Praxishinweise
N. 22 Ausländerrecht: Die Eingriffsprüfung folgt einem zweistufigen Schema: Zunächst ist zu prüfen, ob ein gefestigtes Anwesenheitsrecht einer nahestehenden Person vorliegt, das den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV / Art. 8 EMRK überhaupt aktiviert. Sodann ist eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Das Kindeswohl nach Art. 3 KRK ist dabei ein wesentliches, wenn auch nicht allein ausschlaggebendes Element (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Beim «umgekehrten Familiennachzug» (ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes) ist die Zumutbarkeit der Ausreise aller Beteiligten sorgfältig zu prüfen; der Zwang zur Ausreise eines Schweizer Kindes setzt ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe voraus (BGE 135 I 143 E. 4.1). In Fällen nachehelicher Härte (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) stehen die Interessen der gemeinsamen ehelichen Kinder im Vordergrund (BGE 143 I 21 E. 4.1).
N. 23 Strafvollzug: Inhaftierte Personen können sich auf Art. 13 BV berufen; die Garantie gilt aber im Sonderrechtsverhältnis der Haft eingeschränkt. Einschränkungen des Besuchsrechts — einschliesslich der Verweigerung von Intimbesuchen — bedürfen einer formellen oder materiellen gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein (BGE 150 I 50 E. 3.2.1). Kantone haben bei der Ausgestaltung der Besuchsregelung einen erheblichen Ermessensspielraum; die EMRK verpflichtet Konventionsstaaten nicht zur Einführung von Intimbesuchsrechten.
N. 24 Strafprozessrecht und Datenschutz: Die strafprozessuale Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff. StPO) stellt einen schweren Eingriff in Art. 13 BV dar und setzt eine formellgesetzliche Grundlage, einen hinreichenden Tatverdacht und die richterliche Genehmigung voraus (BGE 129 I 85 E. 3). Bei der Entsiegelung beschlagnahmter elektronischer Daten ist die Verhältnismässigkeit besonders sorgfältig zu prüfen; der Entsiegelungsrichter hat die Untersuchungsrelevanz der Dateien zu klären (BGE 137 IV 189 E. 4). Ärztliche Unterlagen geniessen erhöhten Schutz wegen des Berufsgeheimnisses; das Bundesgericht betont gleichwohl, dass dieses kein absolutes Entsiegelungshindernis bildet (BGE 141 IV 77).
N. 25 Erkennungsdienstliche Massnahmen und DNA-Profile: Das Erstellen eines DNA-Profils zur Aufklärung von Straftaten erfordert nach Art. 255 StPO einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen oder Verbrechen. Eine routinemässige DNA-Profilierung ist unzulässig. Bei friedlichen Kundgebungen fehlt es an den Voraussetzungen für eine DNA-Erfassung, wenn die erkennungsdienstlichen Massnahmen weder zur Aufklärung der Anlasstat notwendig noch wegen konkreter Anhaltspunkte für künftige Delikte gerechtfertigt sind; der «chilling effect» auf die Versammlungsfreiheit (→ Art. 22 BV) ist zu berücksichtigen (BGE 147 I 372 E. 4.4.2).
N. 26 Internationale Amtshilfe in Steuersachen: Art. 13 Abs. 2 BV schützt auch im Kontext internationaler Informationsübermittlung. Bei der Amtshilfe nach DBA sind betroffene Drittpersonen (Inhaberinnen von Bankkonten, die auf den Steuerpflichtigen lauten) in die Verfahrensgarantien einzubeziehen (BGE 146 I 172 E. 4). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann im Amtshilfeverfahren durch die ordentlichen Rechtsschutzwege geltend gemacht werden.
N. 27 Datenschutz in der Praxis (nDSG): Seit 1. September 2023 haben Verantwortliche bei der Beschaffung von Personendaten erweiterte Informationspflichten zu beachten (Art. 19 f. nDSG). «High-Risk-Profiling» (Art. 5 lit. g nDSG) — die automatisierte Verarbeitung von Personendaten zur Beurteilung wesentlicher persönlicher Aspekte mit erheblichen Risiken — bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung oder einer anderen Rechtfertigung. Die Anforderungen an Privacy by Design und Default (Art. 7 nDSG) betreffen alle neu entwickelten Systeme, die Personendaten bearbeiten. Datenschutzverletzungen sind dem EDÖB zu melden (Art. 24 nDSG). Behörden und Gerichte haben die neuen gesetzlichen Anforderungen bei der Beurteilung von Grundrechtseingriffen nach Art. 13 Abs. 2 BV zu berücksichtigen.
Rechtsprechung
#Grundlagen und Schutzbereich
BGE 128 II 259 (29.05.2002)
DNA-Profile im Strafverfahren. Das Bundesgericht definiert erstmals den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV.
Grundlegend für die Abgrenzung zwischen körperlicher Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und informationellem Selbstbestimmungsrecht.
«Art. 13 Abs. 2 BV schützt den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV).»
BGE 126 I 7 (01.01.2000)
Einsicht in Polizeiakten. Abgrenzung zwischen dem Akteneinsichtsrecht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Bedeutsam für die praktische Durchsetzung des Datenschutzes im polizeilichen Bereich.
«Kann der Betroffene nach dem anwendbaren kantonalen Recht die Berichtigung oder die Löschung unrichtiger Daten in Polizeiakten verlangen, muss er auch die Möglichkeit haben, Einsicht in diese Akten zu nehmen, sofern kein überwiegendes, von der Behörde nachzuweisendes öffentliches Interesse entgegensteht.»
#Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV)
BGE 135 I 143 (02.02.2009)
Familiennachzug und Privatleben. Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 BV.
Wegweisend für die Abwägung zwischen Privatautonomie und staatlichen Interessen im Ausländerrecht.
«Art. 13 BV gewährleistet sowohl das Recht auf Achtung des Privatlebens als auch dasjenige auf Achtung des Familienlebens. Diese Rechte sind nicht absolut, sondern können im öffentlichen Interesse und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit eingeschränkt werden.»
BGE 144 I 266 (08.05.2018)
Konkubinat und Privatleben. Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens.
Zentral für die Definition des Privatlebens ausserhalb traditioneller Familienstrukturen.
«Die Trennung zwischen Schutzbereich und Eingriff ist streng zu beachten. Der Schutz des Privatlebens erfasst die Gesamtheit der Bereiche, in denen sich die Persönlichkeit des Einzelnen entfalten und entwickeln kann.»
BGE 150 I 50 (03.01.2024)
Intimbesuche im Strafvollzug. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens inhaftierter Personen.
Neueste höchstrichterliche Rechtsprechung zur Reichweite von Art. 13 BV im Vollzugsbereich.
«Unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 84 StGB sind 'eheliche' oder intime Besuche in erster Linie den Angehörigen der inhaftierten Person vorbehalten. Die Kantone sind dafür zuständig, das Besuchsrecht inhaftierter Personen zu regeln.»
#Wohnungsschutz
BGE 131 I 272 (03.05.2005)
Verwertungsverbot für unrechtmässig erlangte Beweise. Schutz der Privatsphäre im Strafverfahren.
Grundlegend für die Abwägung zwischen Strafverfolgungsinteressen und Persönlichkeitsschutz.
«Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 EMRK) und macht das Recht auf Schutz seines Privatlebens (Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK) sowie das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5, 35 und 36 BV geltend.»
BGE 141 IV 77 (21.11.2014)
Entsiegelung ärztlicher Unterlagen. Schutz der Privatsphäre und Patientengeheimnis im Strafverfahren.
Wichtig für die Balance zwischen Strafverfolgung und Persönlichkeitsschutz bei besonders sensiblen Daten.
«Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis zwar kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis. Dennoch sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 BV zu beachten.»
#Datenschutz (Art. 13 Abs. 2 BV)
BGE 147 I 372 (22.04.2021)
DNA-Profile und erkennungsdienstliche Erfassung bei Demonstrationen. Verhältnismässigkeit von Überwachungsmassnahmen.
Kritische Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung zu DNA-Profilen.
«Die Aufklärung der Anlasstat erfordert nicht zwingend ein DNA-Profil jeder anwesenden Person. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt eine restriktive Handhabung erkennungsdienstlicher Massnahmen bei friedlichen Kundgebungen.»
BGE 146 I 172 (13.07.2020)
Internationale Amtshilfe in Steuersachen. Recht zur informationellen Selbstbestimmung und Informationspflicht.
Wegweisend für den Schutz Dritter in Amtshilfeverfahren.
«Das aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV fliessende Recht zur informationellen Selbstbestimmung lässt sich grundsätzlich auf anderem Rechtsweg wirksam schützen. Dennoch müssen die Verfahrensgarantien beachtet werden.»
#Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
BGE 129 I 85 (04.04.2003)
Überwachung fremdsprachiger Telefongespräche. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Verwertung.
Grundlegend für die Anforderungen an die Überwachung des Fernmeldeverkehrs.
«Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die von Art. 13 BV geschützte Privatsphäre dar. Die Verwertung von Überwachungsergebnissen unterliegt strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen.»
BGE 137 IV 189 (04.04.2011)
Entsiegelung elektronischer Daten. Schutz der Privatsphäre bei beschlagnahmten Computerdateien.
Bedeutsam für den Datenschutz im digitalen Zeitalter.
«Der Schutz der Privatsphäre gebietet eine sorgfältige Prüfung der Untersuchungsrelevanz von beschlagnahmten elektronischen Dateien, insbesondere privaten Bilddateien. Der Entsiegelungsrichter hat die Verhältnismässigkeit zu wahren.»
#Verhältnis zur EMRK
BGE 139 I 16 (12.10.2012)
Ausschaffungsinitiative und Familienleben. Direkte Anwendbarkeit neuer verfassungsrechtlicher Vorgaben.
Zentral für das Verhältnis zwischen schweizerischem Verfassungsrecht und EMRK-Garantien.
«Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleisten parallel den Schutz des Privat- und Familienlebens. Bei der Interessenabwägung sind sowohl die verfassungsrechtlichen als auch die konventionsrechtlichen Vorgaben zu beachten.»
BGE 129 I 232 (09.07.2003)
Einbürgerung durch Urnenabstimmung. Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Rechts auf Privatleben.
Wegweisend für die demokratischen Grenzen bei Persönlichkeitsrechten.
«Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) und können das von Art. 13 BV geschützte Privatleben tangieren.»
#Familiennachzug und Migrationsbehörden
BGE 130 II 281 (01.06.2004)
Familiennachzug und gefestigtes Anwesenheitsrecht. Kombinierter Schutzbereich von Privat- und Familienleben.
Grundlegend für die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Schutz des Familienlebens.
«Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen sind zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, einem legitimen Ziel dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind.»
BGE 143 I 21 (17.11.2016)
Familiennachzug unter neuem Sorgerecht. Berücksichtigung des Kindeswohls beim Schutz des Familienlebens.
Wichtig für die Entwicklung des Familiennachzugsrechts unter Berücksichtigung des neuen Kindesrechts.
«Beim nachehelichen Härtefall ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, die sowohl das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV als auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK einbezieht.»
#Polizeirecht und Überwachung
BGE 136 I 87 (30.09.2009)
Polizeigesetz Zürich. Allgemeine Grundsätze des Polizeirechts und Grundrechtsschutz.
Umfassende Darstellung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für polizeiliche Massnahmen.
«Polizeirechtliche Massnahmen, die in den Schutzbereich von Art. 13 BV eingreifen, bedürfen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Das Legalitätsprinzip ist strikt zu beachten.»