Gesetzestext
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1Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Art. 13 Schutz der Privatsphäre

Übersicht

Artikel 13 BV schützt die Privatsphäre jeder Person in vier Bereichen: Privat- und Familienleben, Wohnung sowie Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr (Abs. 1). Zusätzlich gewährleistet Absatz 2 den Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten.

Das Grundrecht entstand mit der Totalrevision von 1999 aus dem Bedürfnis nach umfassendem Schutz angesichts der technologischen Entwicklung (BBl 1997 I 1, 153 f.). Zuvor kannte die Verfassung nur einzelne Aspekte wie das Hausrecht. Die explizite Aufnahme des Datenschutzes reflektierte die gesellschaftliche Bedeutung des Schutzes persönlicher Daten im Informationszeitalter.

Privatleben umfasst alle Bereiche der persönlichen Entfaltung - von der Identität über Beziehungen bis zur beruflichen Entwicklung (BGE 144 I 266 E. 5.1). Das Bundesgericht bestimmt den Schutzbereich fallweise entsprechend der EGMR-Rechtsprechung (Diggelmann, BSK BV, Art. 13 N. 13).

Familienleben schützt die Beziehungen zwischen Familienmitgliedern, einschliesslich faktischer Familienbeziehungen. Kontrovers ist die Einordnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften: Während das Bundesgericht diese traditionell nur dem Privatleben zuordnet, anerkennt der EGMR sie als Familie (Diggelmann, BSK BV, Art. 13 N. 20). Die neuere Rechtsprechung nähert sich der EGMR-Sichtweise an (BGE 150 I 50 E. 5.3).

Wohnung erfasst funktional alle Räume des Privatlebens - von der eigenen Wohnung über Hotelzimmer bis zu Geschäftsräumen mit privatem Charakter.

Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr schützt die vertrauliche Kommunikation unabhängig vom Medium. Dies umfasst E-Mails, SMS und Messenger-Dienste ebenso wie traditionelle Briefe (Diggelmann, BSK BV, Art. 13 N. 29-31).

Datenschutz (Abs. 2) gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - als «right to be let alone» nach Warren/Brandeis verstanden (Diggelmann, BSK BV, Art. 13 N. 16). Der Schutz erfasst die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten durch staatliche Stellen (BGE 128 II 259 E. 3.2).

Jeder Eingriff in Art. 13 BV bedarf einer Rechtfertigung nach Art. 36 BV: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Wahrung des Kerngehalts. Bei besonders schützenswerten Personendaten ist eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich.

Praktische Beispiele: Hausdurchsuchungen müssen verhältnismässig sein (BGE 141 IV 77 E. 4.2). Im Migrationsrecht begründet Art. 13 BV einen bedingten Anspruch auf Familiennachzug bei gefestigtem Privatleben (BGE 135 I 143 E. 2.1). Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist nur bei schweren Straftaten und mit gerichtlicher Genehmigung zulässig (BGE 129 I 85 E. 3.3). Auch die Installation von Funkwasserzählern stellt einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar und bedarf einer gesetzlichen Grundlage (BGE 147 I 346 E. 5.3).

Der Schutz ist nicht absolut: Bei Kollisionen mit anderen Grundrechten oder öffentlichen Interessen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Norm weist enge Bezüge zu Art. 8 EMRK auf, geht aber durch die explizite Verankerung des Datenschutzes teilweise darüber hinaus.