1Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
2Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Übersicht
Art. 122 BV teilt die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen im Zivilrecht auf. Der Bund hat die ausschliessliche Kompetenz, Gesetze für das Zivilrecht (Eigentumsrecht, Vertragsrecht, Familienrecht) und das Zivilprozessrecht (gerichtliche Verfahren) zu erlassen. Diese Bundeskompetenz ist umfassend und abschliessend – es bleibt nach Art. 5 ZGB grundsätzlich kein Raum für kantonales Zivilrecht (Göksu, BSK BV, Art. 122 N. 5). Die Kantone sind dagegen zuständig für die Organisation ihrer Gerichte und für die praktische Rechtsprechung in Zivilsachen.
Ein Beispiel: Das Schweizer Obligationenrecht (OR) regelt schweizweit einheitlich die Kaufverträge. Wenn jemand ein Auto kauft, gelten dieselben Regeln in Zürich wie in Genf. Die Kantone können jedoch selbst bestimmen, welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist und wie das Gerichtsverfahren organisiert wird. Sie müssen aber die bundesrechtlichen Verfahrensregeln der Zivilprozessordnung (ZPO) anwenden.
Die Kompetenzabgrenzung ist praktisch bedeutsam: Erlässt ein Kanton eigene zivilrechtliche Regeln, sind diese verfassungswidrig (BGE 146 I 70). Das Bundesgericht wendet zur Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht verschiedene Theorien an, wobei keine a priori Vorrang hat (BGE 146 I 70 E. 5.2). Umstritten ist, ob Kantone in Ausnahmefällen zivilrechtliche Mittel für öffentlich-rechtliche Zwecke einsetzen dürfen – die ältere Rechtsprechung (BGE 73 I 228) liess dies zu, während die neuere Doktrin (Göksu, BSK BV, Art. 122 N. 6) dies ablehnt.
Die Kantone müssen beim Aufbau ihrer Gerichtsorganisation die bundesrechtlichen Vorgaben beachten, insbesondere den doppelten Instanzenzug nach Art. 75 Abs. 2 BGG und die Zuständigkeitsregeln der ZPO (BGE 137 III 217). Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Vormundschaftssachen) haben die Kantone grössere Gestaltungsfreiheit, müssen aber die ZPO anwenden, wenn das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt (BGE 139 III 225).
Diese Kompetenzverteilung gewährleistet schweizweit einheitliches Zivilrecht bei kantonaler Vielfalt in der Gerichtsorganisation und Rechtsprechung.
Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 122 BV entspricht weitgehend dem früheren Art. 64 aBV, erweitert jedoch die Bundeskompetenz ausdrücklich auf das Zivilprozessrecht. Die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 führte damit eine seit langem gelebte Praxis in den Verfassungstext über. Bereits unter der alten Bundesverfassung hatte der Bund gestützt auf die Zivilrechtskompetenz prozessuale Regelungen erlassen, etwa im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 hält fest, dass die explizite Erwähnung des Zivilprozessrechts «der Klarheit und Vollständigkeit halber» erfolgte (BBl 1997 I 1, 324).
N. 2 Die verfassungsrechtliche Verankerung der Zivilprozessrechtskompetenz des Bundes schuf die Grundlage für die Vereinheitlichung des schweizerischen Zivilprozessrechts. Nach jahrzehntelangen Vorarbeiten konnte gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BV die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 erlassen werden, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat und die 26 kantonalen Zivilprozessordnungen ablöste.
#2. Systematische Einordnung
N. 3 Art. 122 BV findet sich im 3. Titel der Bundesverfassung über Bund, Kantone und Gemeinden, dort im 3. Kapitel über die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Norm gehört zu den Kompetenzbestimmungen, welche dem Bund eine umfassende Gesetzgebungszuständigkeit auf einem bestimmten Sachgebiet zuweisen. Im Unterschied zu anderen Kompetenznormen, die dem Bund nur partielle Regelungsbefugnisse einräumen, handelt es sich bei Art. 122 BV um eine sogenannte Gesamtkodifikationskompetenz.
N. 4 Die systematische Stellung zwischen den Kompetenznormen für das Strafrecht (Art. 123 BV) und das Messwesen (Art. 125 BV) unterstreicht die zentrale Bedeutung der Rechtsvereinheitlichung im Privatrechtsbereich. → Art. 42 Abs. 2 BV verweist für die Kompetenzausscheidung auf die Bundesverfassung, → Art. 49 Abs. 1 BV statuiert den Vorrang des Bundesrechts. Die kantonale Restkompetenz gemäss → Art. 3 BV gilt nur, soweit die Bundesverfassung dem Bund keine Zuständigkeit zuweist.
N. 5 Art. 5 ZGB konkretisiert die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung für das Zivilrecht. Er bestimmt, dass kantonales Recht in Zivilsachen nur noch dort zur Anwendung kommt, wo das Bundeszivilrecht die Kantone dazu ermächtigt. Diese Ermächtigung kann ausdrücklich erfolgen oder sich aus der Natur der Sache ergeben. → Art. 6 ZGB ermöglicht den Kantonen ergänzende öffentlich-rechtliche Regelungen, sofern diese nicht der Sinn des Bundeszivilrechts ausschliessen.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
#Zivilrecht (Abs. 1)
N. 6 Der Begriff des Zivilrechts umfasst nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung das gesamte Privatrecht, also die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten. Göksu (BSK BV, Art. 122 N. 7) betont, dass das Zivilrecht alle Rechtsnormen einschliesst, die typisch privatrechtliche Ziele verfolgen und herkömmlicherweise zum Privatrechtsbereich gehören. Das Bundesgericht wendet zur Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht einen Methodenpluralismus an, wobei keine einzelne Abgrenzungstheorie a priori Vorrang hat (BGE 146 I 70 E. 5.2).
N. 7 Die Gesamtkodifikationskompetenz des Bundes ist umfassend. Göksu (BSK BV, Art. 122 N. 5) führt aus: «Aus dem Grundsatz der Gesamtkodifikation fliesst, dass für kantonales Zivilrecht überhaupt kein Raum mehr bleibt, auch nicht in Bereichen, die vom Bundesrecht zivilrechtlich überhaupt nicht reglementiert wurden.» Diese Position steht im Gegensatz zur älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 73 I 228), welche den Kantonen unter bestimmten Voraussetzungen gestattete, im Rahmen öffentlich-rechtlicher Ordnungen zivilrechtliche Mittel einzusetzen.
N. 8 Teile der Lehre vertreten eine weniger absolute Position. Sie argumentieren, dem Bund sei mit Art. 122 BV zwar ein Sachgebiet umfassend zur Gesetzgebung zugewiesen worden, jedoch nicht ausschliesslich, was es den Kantonen erlaube, eigenes Zivilrecht zu setzen, sofern der Bund nicht abschliessend legiferiert habe (Göksu, BSK BV, Art. 122 N. 6, mit Verweis auf abweichende Lehrmeinungen). Diese Kontroverse ist praktisch bedeutsam bei der Beurteilung kantonaler Regelungen mit zivilrechtlichen Auswirkungen, etwa im Bereich des Baurechts oder bei Vorkaufsrechten zugunsten der öffentlichen Hand.
#Zivilprozessrecht (Abs. 1)
N. 9 Das Zivilprozessrecht umfasst alle Normen, die das gerichtliche Verfahren in Zivilsachen regeln. Nach der Definition in der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung gehören dazu insbesondere die Verfahrensgrundsätze, die Zuständigkeitsordnung, die Klage- und Rechtsmittelvoraussetzungen, der Beweis sowie die Vollstreckung zivilrechtlicher Ansprüche (BBl 2006 7221, 7232).
N. 10 Die Abgrenzung zwischen bundesrechtlichem Zivilprozessrecht und kantonaler Gerichtsorganisation erweist sich in der Praxis als anspruchsvoll. Das Bundesgericht hat in BGE 139 III 225 klargestellt, dass die ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur dort direkte Anwendung findet, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht.
#Organisation der Gerichte (Abs. 2)
N. 11 Die Organisation der Gerichte umfasst nach Göksu (BSK BV, Art. 122 N. 59-60) die Schaffung der Gerichte, ihre Bezeichnung, ihre hierarchische Gliederung, ihre örtliche Zuständigkeit sowie die Anforderungen an die Richterwahl. Diese Bereiche verbleiben grundsätzlich in kantonaler Kompetenz, soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält.
N. 12 Die bundesrechtlichen Einschränkungen der kantonalen Organisationsautonomie sind vielfältig. → Art. 75 Abs. 2 BGG verlangt einen doppelten kantonalen Instanzenzug für den Zugang zum Bundesgericht. Die ZPO enthält in Art. 3 ff. zwingende Vorgaben zur sachlichen und funktionellen Zuständigkeit. Das Bundesgericht bestätigte in BGE 137 III 217, dass solche bundesrechtlichen Vorgaben mit der kantonalen Organisationshoheit vereinbar sind.
#Rechtsprechung in Zivilsachen (Abs. 2)
N. 13 Die Rechtsprechungskompetenz der Kantone bedeutet, dass die kantonalen Gerichte für die Anwendung des materiellen Zivilrechts und die Durchführung der zivilprozessualen Verfahren zuständig sind. Göksu (BSK BV, Art. 122 N. 68) qualifiziert diese Zuständigkeit als Rechtsnatur. Die Einschränkungen ergeben sich aus bundesrechtlichen Sonderbestimmungen, etwa der Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für Patentstreitigkeiten oder der Schiedsgerichte im Bereich der Krankenversicherung (BGE 135 V 443).
#4. Rechtsfolgen
N. 14 Die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Zivilrecht hat zur Folge, dass kantonale Erlasse, die materielles Zivilrecht oder Zivilverfahrensrecht regeln, verfassungswidrig und damit nichtig sind. Das Bundesgericht prüft die Einhaltung der Kompetenzordnung von Amtes wegen und hebt kompetenzwidrige kantonale Bestimmungen auf (BGE 146 I 70 E. 5).
N. 15 Für die Kantone ergibt sich aus Art. 122 Abs. 2 BV die Pflicht, eine funktionierende Gerichtsorganisation bereitzustellen und die Rechtsprechung in Zivilsachen sicherzustellen. Diese Pflicht konkretisiert sich in → Art. 30 Abs. 1 BV und → Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht garantieren. Die Kantone müssen insbesondere den von → Art. 75 Abs. 2 BGG geforderten doppelten Instanzenzug gewährleisten.
N. 16 Bundesrechtliche Delegationen an die Kantone sind zulässig und häufig. So ermächtigt Art. 4 ZPO die Kantone zur Bezeichnung der örtlich zuständigen Gerichte, Art. 3 ZPO zur Bestimmung der sachlich zuständigen Gerichte innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben. Solche Delegationen müssen sich jedoch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung bewegen und dürfen die materiell-rechtliche Rechtseinheit nicht gefährden.
#5. Streitstände
N. 17 Die zentrale Kontroverse betrifft die Reichweite der bundesrechtlichen Gesamtkodifikation. Während Göksu (BSK BV, Art. 122 N. 6) die Position vertritt, dass «weder die erwähnte (alte) bundesgerichtliche Rechtsprechung noch die weitergehenden Folgerungen in der Lehre sich mit Blick auf Art. 122 BV und Art. 5 ZGB vertreten» lassen, halten andere Autoren an der Möglichkeit kantonaler zivilrechtlicher Regelungen bei öffentlich-rechtlicher Zwecksetzung fest. Diese unterschiedlichen Auffassungen haben praktische Konsequenzen etwa bei kantonalen Vorkaufsrechten oder baurechtlichen Dienstbarkeiten.
N. 18 Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Abgrenzungsmethodik. Fritz Gygi entwickelte die Sachbereichstheorie, welche nicht an der Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht ansetzt, sondern an den Sachbereichen anknüpft, für die eine Bundeskompetenz vorgesehen ist (Göksu, BSK BV, Art. 122 N. 41). Göksu kritisiert, diese Theorie sei zwar auf die Verfassungsnorm zugeschnitten, versage aber in anderen Fällen, wo zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht unterschieden werden müsse (BSK BV, Art. 122 N. 41).
N. 19 Die Reichweite der kantonalen Verfahrensautonomie im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist umstritten. Während das Bundesgericht in BGE 139 III 225 den Kantonen weitgehende Gestaltungsfreiheit einräumt, sofern das Bundesrecht keine gerichtliche Behörde vorschreibt, plädieren Teile der Lehre für eine extensivere Anwendung der ZPO zur Gewährleistung der Verfahrenseinheit.
#6. Praxishinweise
N. 20 Bei der Prüfung kantonaler Erlasse ist zunächst zu klären, ob diese materielles Zivilrecht oder Zivilverfahrensrecht regeln. Entscheidend ist nicht die formelle Bezeichnung oder Einordnung durch den kantonalen Gesetzgeber, sondern der materielle Gehalt der Norm. Regelungen über Eigentum, Besitz, Verträge oder familienrechtliche Verhältnisse fallen regelmässig in die Bundeskompetenz, auch wenn sie in einem kantonalen Gesetz über öffentliches Recht enthalten sind.
N. 21 Kantonale Behörden müssen bei der Ausgestaltung ihrer Gerichtsorganisation die zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben beachten. Dazu gehören insbesondere die Zuständigkeitsregeln der Art. 3-8 ZPO, die Vorgaben zum doppelten Instanzenzug gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG sowie spezialgesetzliche Bestimmungen wie Art. 440 f. ZGB für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Spielräume bestehen bei der Bezeichnung und hierarchischen Gliederung der Gerichte sowie bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeiten.
N. 22 Für die Rechtspraxis empfiehlt sich bei Kompetenzfragen eine sorgfältige Analyse der einschlägigen Bundesgerichtspraxis. Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Tendenz gezeigt, kantonale Regelungen mit zivilrechtlichen Auswirkungen strenger auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 122 BV zu prüfen (BGE 146 I 70). Gleichzeitig anerkennt es weiterhin gewisse Gestaltungsspielräume der Kantone im Bereich der Gerichtsorganisation und bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 139 III 225).
Rechtsprechung
#Übersicht
Art. 122 BV regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Zivilrechts- und Zivilprozessrecht. Die Rechtsprechung konkretisiert diese Abgrenzung in drei Kernbereichen: Die ausschliessliche Bundesgesetzgebungskompetenz für materielle Zivilrechts- und Verfahrensbestimmungen (Abs. 1), die kantonal verbleibende Zuständigkeit für Gerichtsorganisation und Rechtsprechung (Abs. 2) sowie die Grenzen dieser Kompetenzteilung bei spezifischen Verfahrensfragen. Das Bundesgericht hat dabei die grundlegenden Prinzipien für die Abgrenzung zwischen bundesrechtlicher Verfahrensregelung und kantonaler Organisationsautonomie entwickelt.
Stand: Dezember 2024
#Bundesgesetzgebungskompetenz für Zivilrecht und Zivilprozessrecht
#Abschliessende Regelung durch Bundesrecht
BGE 146 I 70 vom 30. April 2019 — Kommunale Bestimmungen zu preisgünstigem Wohnraum Bekräftigung der ausschliesslichen Bundesgesetzgebungskompetenz nach Art. 122 Abs. 1 BV für das Zivilrecht. Urteil betrifft die Abgrenzung zwischen kantonalem öffentlichem Recht und bundesrechtlichen Zivilrechtsnormen bei kommunalen Wohnbauvorschriften.
«Gemäss Art. 122 Abs. 1 BV sei die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes. Nach Art. 109 Abs. 1 BV sei der Bund zuständig für den Erlass von Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen.»
BGE 140 III 155 vom 10. Februar 2014 — Ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Abschliessende Regelung der sachlichen Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten durch Bundesrecht. Bestätigung, dass bei Schaffung eines Handelsgerichts durch den Kanton keine weitere kantonale Zuständigkeitsregelung zulässig ist.
«Mit Art. 6 ZPO hat der Bundesgesetzgeber für den Fall, dass ein Kanton von der Möglichkeit, ein Handelsgericht zu schaffen, Gebrauch gemacht hat, die sachliche Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO) abschliessend geregelt. Für eine weitere Zuständigkeitsregelung durch den Kanton bleibt kein Raum.»
#Abgrenzung zu kantonalem öffentlichem Recht
BGE 139 III 225 vom 25. April 2013 — Anwendbarkeit der ZPO in der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Unterscheidung zwischen bundesrechtlicher Verfahrensregelung und kantonaler Behördenzuständigkeit.
Direkte Anwendung der ZPO nur bei bundesrechtlich vorgeschriebener gerichtlicher Behörde.
«Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar.»
#Kantonale Gerichtsorganisation und Rechtsprechung
#Grenzen kantonaler Organisationsautonomie
BGE 137 III 217 vom 11. April 2011 — Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug im Handelsregisterrecht Bestätigung der kantonalen Organisationshoheit innerhalb bundesrechtlicher Vorgaben. Vereinbarkeit des einstufigen Rechtsmittelzugs mit der Delegationsnorm in Art. 929 OR.
«Art. 165 Abs. 2 HRegV kann sich auf die Delegationsnorm von Art. 929 Abs. 1 OR abstützen und steht im Einklang mit dem Prinzip der 'double instance' gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG.»
BGE 142 III 795 vom 27. Oktober 2016 — Kantonal geregelte Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Zuordnung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen zur zivilrechtlichen Beschwerde trotz öffentlich-rechtlichen Charakters. Bestätigung der zivilrechtlichen Natur aufgrund der Bundesgesetzgebungskompetenz nach Art. 122 BV.
«Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Bestimmungen über den Kindes- und Erwachsenenschutz grundsätzlich als öffentliches Recht zu bezeichnen sind. Ebenso anerkannt ist indes, dass die entsprechenden Normen aufgrund der Zivilrechtskompetenz des Bundes erlassen wurden (Art. 122 BV).»
#Verfahrensrecht und kantonale Zuständigkeit
BGE 143 III 395 vom 12. Juni 2017 — Anfechtungsklage nach SchKG gegen den Bund Einordnung betreibungsrechtlicher Verfahren in die ZPO-Systematik. Zuständigkeitsbestimmung bei Anfechtungsklagen gegen den Fiskus nach bundesrechtlichen Vorgaben.
«Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden.»
#Spezielle Verfahrensfragen
#Rechtsmittelverfahren und Instanzenzug
BGE 135 V 443 vom 9. November 2009 — Schiedsgerichte in Krankenversicherungsstreitigkeiten Abgrenzung zwischen zivilrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Zuständigkeit von Spezialgerichten auch bei ausserhalb der obligatorischen Krankenversicherung liegenden Streitigkeiten.
«Auch wenn eine Vergütungspflicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausser Betracht fällt, ist das Schiedsgericht in Krankenversicherungsstreitigkeiten nach Art. 89 KVG zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern.»
#Delegation und Verordnungsrecht
BGE 132 III 470 vom 20. April 2006 — Fusion von Aktiengesellschaften des öffentlichen Rechts Anwendung zivilrechtlicher Fusionsbestimmungen auf spezialgesetzliche Aktiengesellschaften. Grenzen der Anwendung des Fusionsgesetzes bei öffentlich-rechtlichen Organisationsformen.
«Die SBB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts und damit kein Rechtsträger im Sinne des Fusionsgesetzes.»
#Neuere Entwicklungen
#Staatsrechtliche Aspekte
BGE 147 I 183 vom 23. März 2005 — Kantonale Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" Grenzen kantonaler Gesetzgebung bei bundesrechtlich geregelten Materien. Prüfung der Vereinbarkeit kantonaler Initiativen mit übergeordnetem Recht.
«Gründe für die Ungültigerklärung einer kantonalen Volksinitiative im Kanton Basel-Stadt liegen vor, wenn sie sich auf Gebiete erstreckt, die der ausschliesslichen Kompetenz des Bundes unterstehen.»