Gesetzestext
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1Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen.

2Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.

Art. 66 BV

Übersicht

Art. 66 BV regelt, wie Bund und Kantone bei der Finanzierung von Stipendien (Geld für Studierende) zusammenarbeiten. Die Kantone sind hauptsächlich zuständig für die Vergabe von Stipendien und Darlehen an Studierende (Hänni, BSK BV, Art. 66 N. 7-9). Der Bund kann den Kantonen dabei helfen, indem er ihnen Geld für ihre Stipendienprogramme gibt. Er kann auch Regeln aufstellen, damit alle Kantone ähnliche Standards haben.

Die Regelung betrifft alle Studierenden an Universitäten, Fachhochschulen und höheren Berufsschulen, die finanzielle Unterstützung brauchen. Eltern müssen zuerst ihre Kinder unterstützen, bevor der Staat hilft. Die Kantone entscheiden selbst über die Höhe der Stipendien und wer sie bekommen kann. Sie müssen aber faire Regeln haben und dürfen niemanden willkürlich benachteiligen.

Ein konkretes Beispiel: Lisa aus Basel studiert Medizin an der Universität Zürich. Sie kann im Kanton Basel-Stadt ein Stipendium beantragen, weil ihre Eltern zu wenig verdienen. Basel-Stadt bekommt vom Bund Geld, um solche Stipendien zu finanzieren. Dank dem Stipendienkonkordat von 2009 gelten ähnliche Regeln in verschiedenen Kantonen.

Die Verfassung erlaubt es dem Bund auch, eigene Programme zu schaffen. Diese müssen aber die kantonalen Programme ergänzen, nicht ersetzen. Ein Streitpunkt war lange, ob der Bund mehr Kompetenzen haben soll (Hänni, BSK BV, Art. 66 N. 6). Die Stimmbevölkerung lehnte 2015 eine entsprechende Initiative ab, weil sie die bewährte Aufteilung zwischen Bund und Kantonen beibehalten wollte.

Die Bestimmung schafft keinen direkten Anspruch auf Stipendien vom Bund. Studierende müssen sich an ihren Wohnkanton wenden. Die kantonalen Entscheide können vor Gericht angefochten werden, wenn sie unfair sind oder gegen die Verfassung verstossen.