1Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen.
2Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.
Art. 66 BV regelt, wie Bund und Kantone bei der Finanzierung von Stipendien (Geld für Studierende) zusammenarbeiten. Die Kantone sind hauptsächlich zuständig für die Vergabe von Stipendien und Darlehen an Studierende (Hänni, BSK BV, Art. 66 N. 7-9). Der Bund kann den Kantonen dabei helfen, indem er ihnen Geld für ihre Stipendienprogramme gibt. Er kann auch Regeln aufstellen, damit alle Kantone ähnliche Standards haben.
Die Regelung betrifft alle Studierenden an Universitäten, Fachhochschulen und höheren Berufsschulen, die finanzielle Unterstützung brauchen. Eltern müssen zuerst ihre Kinder unterstützen, bevor der Staat hilft. Die Kantone entscheiden selbst über die Höhe der Stipendien und wer sie bekommen kann. Sie müssen aber faire Regeln haben und dürfen niemanden willkürlich benachteiligen.
Ein konkretes Beispiel: Lisa aus Basel studiert Medizin an der Universität Zürich. Sie kann im Kanton Basel-Stadt ein Stipendium beantragen, weil ihre Eltern zu wenig verdienen. Basel-Stadt bekommt vom Bund Geld, um solche Stipendien zu finanzieren. Dank dem Stipendienkonkordat von 2009 gelten ähnliche Regeln in verschiedenen Kantonen.
Die Verfassung erlaubt es dem Bund auch, eigene Programme zu schaffen. Diese müssen aber die kantonalen Programme ergänzen, nicht ersetzen. Ein Streitpunkt war lange, ob der Bund mehr Kompetenzen haben soll (Hänni, BSK BV, Art. 66 N. 6). Die Stimmbevölkerung lehnte 2015 eine entsprechende Initiative ab, weil sie die bewährte Aufteilung zwischen Bund und Kantonen beibehalten wollte.
Die Bestimmung schafft keinen direkten Anspruch auf Stipendien vom Bund. Studierende müssen sich an ihren Wohnkanton wenden. Die kantonalen Entscheide können vor Gericht angefochten werden, wenn sie unfair sind oder gegen die Verfassung verstossen.
N. 1 Art. 66 BV hat seine Wurzeln in Art. 27quater der alten Bundesverfassung, welcher 1963 eingefügt wurde. Die Bestimmung entstand als Antwort auf die bildungspolitischen Herausforderungen der Nachkriegszeit, insbesondere den sogenannten «Sputnik-Schock» (Stirnimann, Vom Sputnik-Schock zum Stipendienkonkordat, 2010). Die Revision der Bildungsartikel 2006 mit Inkrafttreten am 21. Mai 2006 brachte die heutige Fassung von Art. 66 BV.
N. 2 Die parlamentarischen Beratungen zeigten die Spannung zwischen Harmonisierungsbedürfnis und kantonaler Bildungshoheit. Die Botschaft vom 22. November 2005 (BBl 2005 7273) betonte, dass die Regelung des Stipendienwesens primär Kantonsaufgabe bleiben solle, während der Bund nur subsidiär tätig wird. Diese föderalistische Grundausrichtung prägt die Norm bis heute (Hänni, BSK BV, Art. 66 N. 1).
N. 3 Die Stipendieninitiative des Verbandes der Schweizer Studierendenschaften (VSS), eingereicht am 20. Januar 2012, forderte eine Zentralisierung der Kompetenzen beim Bund. Bundesrat und Parlament lehnten dies ab mit dem Argument, die bereits weit gediehene kantonale Harmonisierung durch das Stipendienkonkordat sei der richtige Weg (Hänni, BSK BV, Art. 66 N. 6). Die Initiative wurde am 14. Juni 2015 mit 72,5% Nein-Stimmen abgelehnt.
N. 4 Art. 66 BV steht im 3. Abschnitt des 3. Kapitels «Bildung, Forschung und Kultur». Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem Bildungsrahmenartikel (Art. 61a BV) und der allgemeinen Kompetenzverteilung (Art. 3 und 42 BV) zu lesen. Sie konkretisiert die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im spezifischen Bereich der Ausbildungsbeiträge.
N. 5 Die systematische Verknüpfung zeigt sich in mehreren Dimensionen: → Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) setzt Grenzen für kantonale Differenzierungen; → Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) kann bei der Ausgestaltung der Förderung relevant werden; → Art. 19 BV (Anspruch auf Grundschulunterricht) ergänzt das Bildungssystem im obligatorischen Bereich; ↔ Art. 63a BV (Hochschulwesen) steht in engem sachlichem Zusammenhang.
N. 6 Die Einbettung in das föderalistische System wird durch → Art. 46 BV (Umsetzung des Bundesrechts) und → Art. 48 BV (interkantonale Verträge) verstärkt. Das Stipendienkonkordat von 2009 ist ein praktisches Beispiel dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung zur horizontalen Koordination.
N. 7Abs. 1 Satz 1: Unselbständige Förderungskompetenz. Der Bund «kann» Beiträge gewähren — die Kann-Formulierung begründet eine fakultative Bundeskompetenz (Hänni, BSK BV, Art. 66 N. 7). Die Beiträge erfolgen «an» die kantonalen Aufwendungen, nicht direkt an Studierende. Dies unterstreicht den subsidiären Charakter der Bundesunterstützung.
N. 8 Der Begriff «Ausbildungsbeiträge» umfasst Stipendien (nicht rückzahlbare Leistungen) und Darlehen (rückzahlbare Leistungen). «Hochschulen» meint universitäre Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogische Hochschulen. «Andere Institutionen des höheren Bildungswesens» erfasst die höhere Berufsbildung (Hänni, BSK BV, Art. 66 N. 8).
N. 9Abs. 1 Satz 2: Harmonisierungskompetenz. Der Bund kann die «interkantonale Harmonisierung» fördern und «Grundsätze» festlegen. Diese Kompetenz ist breiter als die reine Beitragskompetenz und erlaubt dem Bund, steuernd auf die Rechtsvereinheitlichung einzuwirken (Hänni, BSK BV, Art. 66 N. 10). Die Grundsätze können Mindeststandards für Bezugsberechtigung, Bemessung und Verfahren umfassen.
N. 10Abs. 2: Selbständige Förderungskompetenz. «In Ergänzung» signalisiert Subsidiarität, «unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit» setzt klare Grenzen. Der Bund darf eigene Programme entwickeln, aber nicht in Konkurrenz zu den Kantonen treten. Beispiele sind Exzellenzbeiträge oder spezifische Mobilitätsprogramme (Hänni, BSK BV, Art. 66 N. 12).
N. 11 Art. 66 BV begründet keine subjektiven Ansprüche von Studierenden gegenüber dem Bund. Die Norm ist eine reine Kompetenznorm, die dem Bundesgesetzgeber Handlungsmöglichkeiten eröffnet, ohne ihn zum Handeln zu verpflichten. Dies unterscheidet Art. 66 BV fundamental von justiziablen Grundrechten.
N. 12 Die kantonale Kompetenz bleibt primär erhalten. Die Kantone müssen bei ihrer Rechtsetzung jedoch die verfassungsrechtlichen Schranken beachten: → Art. 8 BV (keine willkürlichen Unterscheidungen), → Art. 9 BV (Verbot willkürlicher Rechtsanwendung), → Art. 29 BV (faire Verfahren bei Stipendienentscheiden).
N. 13 Der Bund hat gestützt auf Art. 66 BV das Ausbildungsbeitragsgesetz vom 6. Oktober 2006 (SR 416.0) erlassen. Es regelt die Voraussetzungen für Bundesbeiträge (Art. 13 f.) und enthält minimale Harmonisierungsvorgaben. Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) konkretisiert die Bundeskompetenz für den Hochschulbereich.
N. 14Reichweite der Harmonisierungskompetenz: Die herrschende Lehre (Hänni, BSK BV, Art. 66 N. 11; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, N. 3456) sieht in Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BV eine beschränkte Kompetenz zur Vorgabe von Mindeststandards. Eine Minderheitsmeinung (vertreten durch studentische Organisationen) plädierte für eine weitergehende Vereinheitlichungskompetenz des Bundes — diese Position wurde jedoch mit der Ablehnung der Stipendieninitiative 2015 verworfen.
N. 15Verhältnis Abs. 1 zu Abs. 2: Umstritten ist das Verhältnis der beiden Absätze. Während Hänni (BSK BV, Art. 66 N. 12) eine klare Trennung zwischen mittelbarer Förderung (Abs. 1) und unmittelbarer Förderung (Abs. 2) sieht, vertreten andere Autoren (Aubert, Zum Bildungswesen, in: Müller/Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, S. 245 ff.) eine engere Verzahnung. Die Praxis zeigt, dass der Bund seine Kompetenz nach Abs. 2 sehr zurückhaltend nutzt.
N. 16Stipendienkonkordat und Verfassungsrecht: Das interkantonale Konkordat vom 18. Juni 2009 wirft Fragen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit auf. Guery (Stipendienrecht: im Tauziehen zwischen Bildungs-, Sozial- und Finanzpolitik, recht 2012, 16 ff.) sieht darin eine vorbildliche Umsetzung kooperativen Föderalismus. Kritische Stimmen monieren die unvollständige Harmonisierung und fordern weitergehende Bundeskompetenz.
N. 17Für die kantonale Rechtsetzung: Die Kantone müssen bei der Ausgestaltung ihrer Stipendienordnungen die Mindeststandards des Ausbildungsbeitragsgesetzes beachten. Altersgrenzen sind zulässig, müssen aber sachlich begründbar sein (BGE 2C_139/2012). Die Subsidiarität staatlicher Leistungen gegenüber Elternbeiträgen ist verfassungskonform.
N. 18Für Rechtsanwendende: Bei der Beurteilung von Stipendienansprüchen ist primär das kantonale Recht massgebend. Die Bundesvorgaben bilden nur den Mindeststandard. Bei interkantonalen Fällen (Wohnsitzwechsel, ausserkantonale Ausbildung) ist das Stipendienkonkordat zu beachten, sofern beide Kantone Mitglied sind.
N. 19Für die Rechtsprechung: Das Bundesgericht prüft kantonale Stipendienentscheide nur auf Verfassungsverletzungen, insbesondere Willkür (→ Art. 9 BV) und Rechtsgleichheit (→ Art. 8 BV). Eine volle Überprüfung der Angemessenheit findet nicht statt. Die kantonale Schulhoheit geniesst verfassungsrechtlichen Schutz.
N. 20Entwicklungsperspektiven: Die digitale Transformation des Bildungswesens wirft neue Fragen zur Stipendienberechtigung auf (Online-Studiengänge, internationale Angebote). Die SKBF (Bildungsbericht Schweiz 2014, S. 267 ff.) empfiehlt eine Überprüfung der Förderkriterien. Die nächste Revision dürfte die Frage der Chancengleichheit im digitalen Zeitalter adressieren müssen.
Das Bundesgericht hielt grundlegend fest, dass die Regelung des Stipendienwesens in erster Linie den Kantonen obliegt (Art. 3 in Verbindung mit Art. 66 BV). Das Urteil betraf einen anerkannten Flüchtling, der Ausbildungsbeiträge beantragte.
«Die Regelung des Stipendienwesens obliegt in erster Linie den Kantonen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 66 BV). Diese bestimmen die Bedingungen, die Höhe der Stipendien und das Verfahren; dabei haben sie die sich aus der Bundesverfassung ergebenden Individualrechte zu beachten.»
Diese Rechtsprechung bestätigt die föderalistische Struktur des Stipendienwesens und die primäre Zuständigkeit der Kantone bei gleichzeitiger Beachtung verfassungsrechtlicher Grenzen.
Der Fall betraf die Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen bei Studierenden über 40 Jahren. Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit altersabhängiger Beschränkungen, soweit diese nicht willkürlich sind.
«Kantonseinwohner, welche nach dem erfüllten 40. Altersjahr eine Fachschule besuchen, haben keine Anspruch auf kantonale Ausbildungsbeiträge.»
Das Urteil zeigt die Grenzen der kantonalen Autonomie auf, indem es prüft, ob kantonale Regelungen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
VB.2024.00518 vom 13. März 2025 (Verwaltungsgericht Zürich)
Dieser aktuelle Entscheid behandelte die Verweigerung von Stipendien nach zwei abgebrochenen Ausbildungen und die Anwendung des Stipendienkonkordats.
«Die interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 sieht als Minimalstandard nur vor, dass die Kantone – die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen vorbehalten – Ausbildungsbeiträge für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichten müssen.»
Das Urteil verdeutlicht, wie Art. 66 Abs. 1 BV die interkantonale Harmonisierung vorantreibt, ohne die kantonale Autonomie vollständig zu beseitigen.
Entscheide der kantonalen Gerichte zu Altersgrenzen
In verschiedenen kantonalen Entscheidungen wurde geprüft, ob Altersgrenzen für Stipendien verfassungsrechtlich zulässig sind. Das Verwaltungsgericht Zürich hielt in VB.2025.00360 fest:
«Die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber mit § 17 Abs. 2 BiG beabsichtigte, den Kreis der anspruchsberechtigten Personen im Sinn einer gezielten finanziellen Mitteleinsetzung zugunsten von jüngeren Personen enger zu ziehen.»
Diese Rechtsprechung bestätigt, dass die Kantone bei der Ausgestaltung der Stipendienregelungen einen erheblichen Gestaltungsspielraum haben, dabei aber das Willkürverbot und weitere Verfassungsgarantien beachten müssen.
Die kantonalen Gerichte haben in zahlreichen Entscheidungen die Subsidiarität der staatlichen Ausbildungsbeiträge bestätigt. Beispielhaft zeigt sich dies in Entscheidungen zu zerütteten Familienverhältnissen (VB.2014.00185, Verwaltungsgericht Zürich):
«Die Ausrichtung und Bemessung von Ausbildungsbeiträgen folgt dem Prinzip der Subsidiarität. Massgebend für die Berechnung des Stipendienanspruchs bzw. die Ermittlung des zu berücksichtigenden Elternbeitrags ist grundsätzlich das gesamte elterliche Einkommen.»
Diese Praxis konkretisiert die praktische Umsetzung der in Art. 66 BV verankerten Grundsätze auf kantonaler Ebene.
Obwohl Art. 66 Abs. 2 BV dem Bund ergänzende Massnahmen gestattet, ist die Rechtsprechung hierzu spärlich, da der Bund diese Kompetenz zurückhaltend ausübt. Die wenigen Entscheide bestätigen die subsidiäre Rolle des Bundes gegenüber den kantonalen Regelungen.