1Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.
2Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.
Artikel 65 der Bundesverfassung gibt dem Bund die Befugnis, alle wichtigen Daten über die Schweiz zu sammeln. Dies betrifft Informationen über die Bevölkerung, die Wirtschaft, die Gesellschaft, Bildung, Forschung sowie Umwelt und Raumplanung.
Der Bund darf statistische Erhebungen durchführen und von Bürgern, Unternehmen und Behörden Auskunft verlangen. Diese Daten bilden die Grundlage für politische Entscheidungen. Beispielsweise nutzt der Bund die Volkszählung, um zu wissen, wie viele Menschen wo leben. Diese Informationen helfen bei der Planung von Schulen, Spitälern oder öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zusätzlich kann der Bund bestimmen, wie verschiedene amtliche Register (Verzeichnisse mit Personendaten) geführt werden. Ziel ist es, dass Bürgerinnen und Bürger nicht mehrmals dieselben Angaben machen müssen. Wenn jemand zum Beispiel umzieht, soll er dies nur einmal melden müssen. Die verschiedenen Behörden teilen sich dann diese Information.
Die gesammelten Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Sie dürfen nicht für Strafverfahren oder andere Verwaltungsverfahren genutzt werden. Der Datenschutz bleibt gewahrt – die Statistiker dürfen keine Einzelpersonen identifizieren oder deren Daten weitergeben.
Die statistische Kompetenz ist wichtig für eine faktenbasierte Politik. Ohne verlässliche Daten über die Entwicklung der Schweiz können Parlament und Regierung keine guten Entscheidungen treffen. Gleichzeitig müssen die Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch geschützt werden.
N. 1 Die statistische Kompetenz des Bundes geht auf das 19. Jahrhundert zurück. Bereits die Bundesverfassung von 1874 kannte in Art. 34bis die Befugnis des Bundes, «alle auf die Beförderung des allgemeinen Wohles abzielenden statistischen Erhebungen anzuordnen». Die heutige Fassung von Art. 65 BV wurde im Rahmen der Totalrevision von 1999 ohne materielle Änderungen übernommen (BBl 1997 I 309). Die Botschaft betont die Bedeutung verlässlicher statistischer Grundlagen für die Politikgestaltung und die demokratische Willensbildung (BBl 1997 I 309 f.).
N. 2 Absatz 2 wurde aufgrund der Erkenntnisse aus der Volkszählung 1990 eingefügt. Die traditionelle Vollerhebung sollte durch die Nutzung bestehender Register ersetzt werden können, was den Erhebungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger erheblich reduziert (BBl 1997 I 310). Diese Registerharmonisierung wurde durch das Registerharmonisierungsgesetz (RHG) vom 23. Juni 2006 konkretisiert.
N. 3 Art. 65 BV findet sich im 3. Titel über Bund, Kantone und Gemeinden, im 3. Kapitel über Finanz- und Wirtschaftsordnung. Diese Verortung unterstreicht die Querverbindung der Statistik zu allen Staatsfunktionen. Die Norm steht in engem Zusammenhang mit:
→ Art. 5 BV (Rechtsstaatsprinzip): Statistik als Grundlage staatlichen Handelns
→ Art. 13 BV (Datenschutz): Spannungsverhältnis zwischen Datenerhebung und Persönlichkeitsschutz
→ Art. 57 BV (Sicherheit): Statistik als Grundlage für Sicherheitspolitik
→ Art. 108 BV (Wohnbau- und Wohneigentumsförderung): Statistik als Planungsgrundlage
N. 4 Die Bestimmung ist eine reine Kompetenznorm ohne Grundrechtscharakter. Sie begründet weder subjektive Rechte der Bürgerinnen und Bürger noch Pflichten der Kantone, eigene Statistiken zu führen (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3654).
N. 5«Notwendige statistische Daten» (Abs. 1): Der Begriff der Notwendigkeit verleiht dem Bund einen weiten Ermessensspielraum. Massgebend ist das öffentliche Interesse an der jeweiligen Erhebung (Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 65 N 4). Die Notwendigkeit ist im Lichte der Verhältnismässigkeit zu interpretieren.
N. 6 Der Katalog der Erhebungsbereiche («Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt») ist exemplarisch, nicht abschliessend. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut «über den Zustand und die Entwicklung von», der eine dynamische Interpretation erlaubt (BSK BV-Schweizer, 2. Aufl. 2024, Art. 65 N 7).
N. 7«Harmonisierung und Führung amtlicher Register» (Abs. 2): Diese Kompetenz ist fakultativ («kann»). Sie zielt auf die Vermeidung von Mehrfacherhebungen und die effiziente Nutzung bestehender Datenbestände. Die Harmonisierung betrifft primär technische Standards und Definitionen, nicht den Inhalt der Register selbst (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1234a).
N. 8 Die Kompetenznorm ermächtigt den Bund zum Erlass von Rechtsvorschriften über statistische Erhebungen. Diese Kompetenz wurde durch das Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 9. Oktober 1992 ausgeübt. Der Bund kann Auskunftspflichten statuieren und mit Strafandrohungen versehen (Art. 66 BStatG).
N. 9 Für Kantone und Private entstehen aus Art. 65 BV keine unmittelbaren Pflichten. Diese ergeben sich erst aus den Ausführungserlassen. Die Kantone sind zur Mitwirkung bei Bundeserhebungen verpflichtet, soweit das BStatG dies vorsieht (Berner Kommentar BV-Waldmann, Art. 65 N 15).
N. 10 Die erhobenen Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Das statistische Geheimnis gemäss Art. 14 BStatG verhindert die Zweckentfremdung für Verwaltungs- oder Strafverfahren (→ Art. 13 BV).
N. 11Umfang der Bundeskompetenz: Umstritten ist, ob Art. 65 BV eine umfassende oder nur eine auf Bundesaufgaben bezogene Statistikkompetenz verleiht. Die herrschende Lehre vertritt eine weite Auslegung, da verlässliche Statistiken für alle Staatsebenen erforderlich sind (Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar BV, Art. 65 N 3; a.M. Schweizer, BSK BV, Art. 65 N 5, der eine Beschränkung auf Bundesaufgaben befürwortet).
N. 12Verhältnis zum Datenschutz: Kontrovers diskutiert wird das Spannungsverhältnis zwischen umfassenden statistischen Erhebungen und dem Persönlichkeitsschutz. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 234) betonen den Vorrang des Datenschutzes, während Rhinow/Schefer/Uebersax (N 3656) für eine Abwägung im Einzelfall plädieren. Das Bundesgericht hat in BGer 1C_425/2020 die datenschutzrechtlichen Schranken konkretisiert.
N. 13Verwendung der AHV-Nummer: Die Nutzung der AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator in der Statistik ist umstritten. Befürworter sehen darin ein effizientes Mittel zur Registerharmonisierung (Botschaft zum RHG, BBl 2004 4995), Kritiker warnen vor dem gläsernen Bürger (Rudin, Datenschutz in der amtlichen Statistik, 2021, S. 156 ff.).
N. 14 Bei der Planung statistischer Erhebungen ist frühzeitig zu prüfen, ob bestehende Register genutzt werden können. Das Registerharmonisierungsgesetz und die dazugehörige Verordnung definieren die technischen Standards für den Datenaustausch.
N. 15 Die Auskunftspflicht gemäss BStatG kann mit Ordnungsbussen bis CHF 10'000 durchgesetzt werden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass kooperative Ansätze und die Betonung des Nutzens für die Befragten zu höheren Rücklaufquoten führen.
N. 16 Für die Verwendung statistischer Daten in Gerichtsverfahren gilt: Die Lohnstrukturerhebung des BFS ist für Invaliditätsbemessungen massgebend (BGE 150 V 67). Andere statistische Quellen sind nur subsidiär heranzuziehen. Die jeweils aktuellsten publizierten Daten sind zu verwenden.
Das Bundesgericht präzisierte die datenschutzrechtlichen Pflichten des Bundesamts für Statistik bei der Bearbeitung von Personendaten. Die AHV-Nummer als eindeutiger Personenidentifikator ermöglicht die Zuordnung archivierter Stichprobendaten zu bestimmten Personen. Eine vollständige Anonymisierung liegt nicht vor, wenn über die AHV-Nummer eine Verknüpfung zu Personenbezeichnungen möglich bleibt.
«Die AHV-Nummer erlaubt demnach die eindeutige Zuordnung von Informationen zu einer konkreten Person. Umgekehrt kann ein Satz von Informationen, in dem die AHV-Nummer enthalten ist, einer konkreten Person eindeutig zugeordnet werden.»
#Öffentlichkeitsprinzip und Zugang zu statistischen Dokumenten
BVGer A-4708/2022 vom 29. Februar 2024
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit der Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes auf Dokumente des Betriebs- und Unternehmungsregisters (BUR). Die Abgrenzung zwischen öffentlich zugänglichen amtlichen Dokumenten und statistischen Spezialbestimmungen bei der Führung von Registern wurde präzisiert. Das BFS kann sich auf spezialgesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen berufen.
Die Rechtsprechung zu Art. 65 BV ist spärlich, da Streitigkeiten hauptsächlich die Durchführungsebene (Bundesstatistikgesetz, Datenschutzgesetz) betreffen und selten die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage selbst in Frage stellen.
#Verwendung statistischer Daten in anderen Verfahren
Das Bundesgericht bestätigte die Praxis der Invalidenversicherung, bei der Einkommensbestimmung auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Die statistischen Grundlagen des BFS haben verbindlichen Charakter für die Rechtsprechung in Sozialversicherungsfällen.
«In zeitlicher Hinsicht sind im Rahmen des Einkommensvergleichs bezogen auf den Rentenbeginn die aktuellsten veröffentlichten Daten beizuziehen.»
Etablierung der Lohnstrukturerhebung des BFS als massgebliche statistische Grundlage für Invaliditätsbemessungen in der Sozialversicherung. Die vom BFS erhobenen Daten erhalten damit mittelbare rechtliche Wirkung in individuellen Verfahren.
Die Rechtsprechung der kantonalen Verwaltungsgerichte zeigt, dass die Harmonisierung amtlicher Register gemäss Art. 65 Abs. 2 BV praktische Bedeutung für Meldeverfahren und Personenstandsregister entfaltet, ohne dass die Verfassungsnorm selbst bestritten würde.