Gesetzestext
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1Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.

2Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.

Übersicht

Artikel 65 der Bundesverfassung gibt dem Bund die Befugnis, alle wichtigen Daten über die Schweiz zu sammeln. Dies betrifft Informationen über die Bevölkerung, die Wirtschaft, die Gesellschaft, Bildung, Forschung sowie Umwelt und Raumplanung.

Der Bund darf statistische Erhebungen durchführen und von Bürgern, Unternehmen und Behörden Auskunft verlangen. Diese Daten bilden die Grundlage für politische Entscheidungen. Beispielsweise nutzt der Bund die Volkszählung, um zu wissen, wie viele Menschen wo leben. Diese Informationen helfen bei der Planung von Schulen, Spitälern oder öffentlichen Verkehrsmitteln.

Zusätzlich kann der Bund bestimmen, wie verschiedene amtliche Register (Verzeichnisse mit Personendaten) geführt werden. Ziel ist es, dass Bürgerinnen und Bürger nicht mehrmals dieselben Angaben machen müssen. Wenn jemand zum Beispiel umzieht, soll er dies nur einmal melden müssen. Die verschiedenen Behörden teilen sich dann diese Information.

Die gesammelten Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Sie dürfen nicht für Strafverfahren oder andere Verwaltungsverfahren genutzt werden. Der Datenschutz bleibt gewahrt – die Statistiker dürfen keine Einzelpersonen identifizieren oder deren Daten weitergeben.

Die statistische Kompetenz ist wichtig für eine faktenbasierte Politik. Ohne verlässliche Daten über die Entwicklung der Schweiz können Parlament und Regierung keine guten Entscheidungen treffen. Gleichzeitig müssen die Bürgerinnen und Bürger vor Datenmissbrauch geschützt werden.