Gesetzestext
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1Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

2Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.

Art. 67 BV — Kinder und Jugendliche

Übersicht

Art. 67 BV verpflichtet Bund und Kantone, bei allen ihren Aufgaben die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Diese Querschnittsaufgabe bedeutet: Wenn der Staat Gesetze macht, Entscheide fällt oder Projekte plant, muss er immer auch fragen, wie sich dies auf Personen unter 18 Jahren auswirkt (Tschentscher, BSK BV, Art. 67 N. 3).

Die Norm hat zwei Teile. Absatz 1 schreibt diese Berücksichtigungspflicht für alle staatlichen Tätigkeiten vor. Absatz 2 erlaubt dem Bund zusätzlich, die ausserschulische Jugendarbeit finanziell zu unterstützen — aber nur ergänzend zu dem, was die Kantone bereits tun.

Art. 67 BV begründet keine direkten Ansprüche für Kinder oder Jugendorganisationen (BVGE 2015/33 E. 4.1). Es ist vielmehr eine Programmbestimmung, die den Staat anweist, wie er seine Macht ausüben soll. Bei Gerichtsentscheiden muss das Kindeswohl jedoch als wichtiger Faktor in die Abwägung einfliessen (BGE 146 III 313 E. 5.5.3).

Praktisches Beispiel: Eine Gemeinde plant eine neue Strasse. Sie muss prüfen, ob dadurch Schulwege unsicher werden oder Spielplätze verschwinden. Diese Kinderinteressen sind bei der Planung zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht zwingend den Ausschlag geben.

Bundesunterstützung: Der Bund kann Jugendorganisationen oder innovative Projekte mit Finanzhilfen fördern. Dies geschieht über das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG). Voraussetzung ist, dass das Projekt gesamtschweizerische Bedeutung hat und zeitlich begrenzt ist (Urteil B-6244/2020). Regelmässige Betriebskosten werden nicht übernommen.

Umstrittene Rechtsfrage: In der Rechtslehre ist umstritten, wie weit die Bundeskompetenz reicht. Tschentscher (BSK BV, Art. 67 N. 5) sieht sie als praktisch uneingeschränkte Parallalkompetenz, während Biaggini stärkere verfassungsrechtliche Schranken betont.

Art. 67 BV verstärkt das Bewusstsein dafür, dass staatliche Entscheide oft besonders stark auf die junge Generation wirken. Es macht diese Auswirkungen sichtbar und zwingt zur expliziten Berücksichtigung von Kinderinteressen in der Politik.