Art. 67 BV verpflichtet Bund und Kantone, bei allen ihren Aufgaben die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Diese Querschnittsaufgabe bedeutet: Wenn der Staat Gesetze macht, Entscheide fällt oder Projekte plant, muss er immer auch fragen, wie sich dies auf Personen unter 18 Jahren auswirkt (Tschentscher, BSK BV, Art. 67 N. 3).
Die Norm hat zwei Teile. Absatz 1 schreibt diese Berücksichtigungspflicht für alle staatlichen Tätigkeiten vor. Absatz 2 erlaubt dem Bund zusätzlich, die ausserschulische Jugendarbeit finanziell zu unterstützen — aber nur ergänzend zu dem, was die Kantone bereits tun.
Art. 67 BV begründet keine direkten Ansprüche für Kinder oder Jugendorganisationen (BVGE 2015/33 E. 4.1). Es ist vielmehr eine Programmbestimmung, die den Staat anweist, wie er seine Macht ausüben soll. Bei Gerichtsentscheiden muss das Kindeswohl jedoch als wichtiger Faktor in die Abwägung einfliessen (BGE 146 III 313 E. 5.5.3).
Praktisches Beispiel: Eine Gemeinde plant eine neue Strasse. Sie muss prüfen, ob dadurch Schulwege unsicher werden oder Spielplätze verschwinden. Diese Kinderinteressen sind bei der Planung zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht zwingend den Ausschlag geben.
Bundesunterstützung: Der Bund kann Jugendorganisationen oder innovative Projekte mit Finanzhilfen fördern. Dies geschieht über das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG). Voraussetzung ist, dass das Projekt gesamtschweizerische Bedeutung hat und zeitlich begrenzt ist (Urteil B-6244/2020). Regelmässige Betriebskosten werden nicht übernommen.
Umstrittene Rechtsfrage: In der Rechtslehre ist umstritten, wie weit die Bundeskompetenz reicht. Tschentscher (BSK BV, Art. 67 N. 5) sieht sie als praktisch uneingeschränkte Parallalkompetenz, während Biaggini stärkere verfassungsrechtliche Schranken betont.
Art. 67 BV verstärkt das Bewusstsein dafür, dass staatliche Entscheide oft besonders stark auf die junge Generation wirken. Es macht diese Auswirkungen sichtbar und zwingt zur expliziten Berücksichtigung von Kinderinteressen in der Politik.
N. 1 Art. 67 BV wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung 1999 neu geschaffen. Die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 betont, dass der Bund bei der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nur ergänzend zu kantonalen Massnahmen tätig werden soll: Der Bund wird nur subsidiär aktiv (BBl 1997 I 284). Diese Bestimmung verankert erstmals auf Verfassungsstufe eine explizite Querschnittsaufgabe für die besondere Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen (Abs. 1) sowie eine subsidiäre Bundeskompetenz für die ausserschulische Jugendarbeit (Abs. 2).
N. 2 Die Norm entstand im Kontext internationaler Entwicklungen, insbesondere der UN-Kinderrechtskonvention von 1989, welche die Schweiz 1997 ratifizierte. Sie steht in engem Zusammenhang mit der gleichzeitig geschaffenen Grundrechtsgarantie von Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) und dem Sozialziel von Art. 41 Abs. 1 lit. g BV.
N. 3 Art. 67 BV ist im 3. Kapitel (Sozialziele, Bildung und Kultur) des 2. Titels (Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele) eingeordnet. Die Norm weist Bezüge zu mehreren Verfassungsbestimmungen auf:
N. 4 Die systematische Stellung verdeutlicht, dass Art. 67 BV keine Grundrechtsgarantie darstellt, sondern eine Kompetenz- und Programmbestimmung. Sie begründet weder subjektive Rechte noch justiziable Ansprüche (BGE 126 II 377 E. 5.4; BVGE 2015/33 E. 3.4).
N. 5Absatz 1 statuiert eine Querschnittsaufgabe: Bund und Kantone müssen bei allen ihren Aufgaben die besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt umfassend für alle staatlichen Tätigkeiten, von der Gesetzgebung über die Rechtsanwendung bis zur faktischen Verwaltungstätigkeit (Tschentscher, BSK BV, Art. 67 N. 3).
N. 6 Der Begriff «Kinder und Jugendliche» umfasst Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, in Übereinstimmung mit Art. 1 der UN-Kinderrechtskonvention. Die «besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnisse» ergeben sich aus der entwicklungsbedingten Vulnerabilität und dem besonderen Potential dieser Altersgruppe.
N. 7Absatz 2 gewährt dem Bund eine Kompetenz zur Unterstützung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Der Begriff «ausserschulische Arbeit» umfasst die verbandliche und offene Jugendarbeit, Freizeitaktivitäten, kulturelle und sportliche Angebote sowie präventive und integrative Massnahmen ausserhalb des formellen Bildungssystems.
N. 8 Die Formulierung «kann [...] unterstützen» macht deutlich, dass es sich um eine Kann-Kompetenz handelt. Der Bund ist nicht verpflichtet, sondern bloss ermächtigt, tätig zu werden. Die Unterstützung erfolgt primär durch Finanzhilfen, kann aber auch Koordination, Information und Qualitätsentwicklung umfassen.
N. 9 Aus Art. 67 Abs. 1 BV folgt eine objektiv-rechtliche Berücksichtigungspflicht für alle staatlichen Organe. Diese müssen in ihren Entscheidungen die Interessen von Kindern und Jugendlichen als wichtigen Faktor einbeziehen. Bei der Güterabwägung ist dem Kindeswohl besonderes Gewicht beizumessen (BGE 146 III 313 E. 5.5.3).
N. 10 Art. 67 Abs. 2 BV legitimiert Bundesgesetze im Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit, namentlich das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG, SR 446.1). Die Bestimmung begründet jedoch keine Ansprüche Privater auf Bundesunterstützung (BVGE 2015/33 E. 4.1).
N. 11 Die Bundeskompetenz ist durch das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a BV) begrenzt: Primär sind die Kantone und Gemeinden für die Jugendförderung zuständig. Der Bund wird nur tätig, wenn dies zur Erreichung der Ziele erforderlich ist oder die Kräfte der Kantone übersteigt (Art. 43a Abs. 1 BV).
N. 12Reichweite der Bundeskompetenz: In der Lehre ist umstritten, wie weit die Bundeskompetenz nach Art. 67 Abs. 2 BV reicht. Tschentscher (BSK BV, Art. 67 N. 5) vertritt die Auffassung, dem Bund komme eine Einschätzungsprärogative zu, wann und wie eine «Ergänzung» sinnvoll ist, wodurch die Bundeskompetenz der Sache nach eine uneingeschränkte parallele Kompetenz werde. Dieser Interpretation stimmen Aubert/Mahon (Petit commentaire, Art. 67 N. 8) und Gerber Jenni (SG-Komm. BV, Art. 67 N. 14) zu. Biaggini (Komm. BV, Art. 67 N. 3) ist anderer Meinung und betont die verfassungsrechtlichen Schranken der Bundeskompetenz stärker.
N. 13Justiziabilität der Querschnittsklausel: Uneinigkeit besteht darüber, inwieweit Art. 67 Abs. 1 BV justiziabel ist. Während die Rechtsprechung die Norm primär als Programmsatz behandelt, fordern Teile der Lehre eine stärkere gerichtliche Durchsetzbarkeit der Berücksichtigungspflicht, insbesondere bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Kinderinteressen (Wyttenbach, in: Schweizerische Kinder- und Jugendpolitik, 2001, S. 45 ff.).
N. 14Verhältnis zu Art. 11 BV: Das Verhältnis zwischen der Querschnittsklausel des Art. 67 Abs. 1 BV und dem Grundrecht des Art. 11 BV ist nicht abschliessend geklärt. Während Art. 11 BV subjektive Rechte begründet, bleibt Art. 67 BV im Bereich objektiv-rechtlicher Verpflichtungen. Die Abgrenzung ist für die Frage der Beschwerdelegitimation relevant.
N. 15 Bei der Gesetzgebung und Gesetzesanwendung ist eine Kinder- und Jugendverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Staatliche Massnahmen sind daraufhin zu überprüfen, ob und wie sie die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen. Dies gilt insbesondere für Bereiche wie Raumplanung, Verkehr, Umweltschutz und Sozialversicherungen.
N. 16Finanzhilfen des Bundes nach dem KJFG sind Ermessenssubventionen ohne Rechtsanspruch. Die Praxis zeigt, dass innovative, zeitlich begrenzte Modellvorhaben prioritär gefördert werden (Urteil B-6244/2020). Regelmässige Betriebsbeiträge sind ausgeschlossen. Gesuchsteller müssen die gesamtschweizerische Bedeutung und den innovativen Charakter ihrer Projekte substantiiert darlegen.
N. 17 Bei Kindesschutzmassnahmen ist Art. 67 Abs. 1 BV als Auslegungshilfe heranzuziehen. Die Berücksichtigungspflicht verstärkt das zivilrechtliche Kindeswohlprinzip und kann bei der Ermessensausübung den Ausschlag geben (BGE 146 III 313).
N. 18 Im Ausländerrecht kann Art. 67 BV i.V.m. Art. 11 BV bei langjährigem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen eine Härtefallbewilligung rechtfertigen. Die Verwurzelung in der Schweiz und die Bildungsbiographie sind besonders zu gewichten (BGE 126 II 377).
#Grundsätzliche Tragweite und Verfassungsrechtliche Einordnung
BGE 129 I 12 vom 7. November 2002
Schutz von Kindern und Jugendlichen im Bildungsbereich durch Art. 19 BV.
Das Urteil behandelt einen Schulausschluss und die verfassungsrechtlichen Grenzen disziplinarischer Massnahmen gegenüber Schülern.
«Aus Art. 19 BV ergibt sich der Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an öffentlichen Schulen während der obligatorischen Schulzeit von mindestens neun Jahren. [...] Das Gemeinwesen hat in der Regel eine Weiterbetreuung ausgeschlossener Schüler - bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht - durch geeignete Personen oder öffentliche Institutionen zu gewährleisten.»
BGE 126 II 377 vom 18. April 1999
Verfassungsrechtlicher Schutz von Kindern und Jugendlichen im Ausländerrecht.
Das Bundesgericht prüft, inwieweit Art. 11 Abs. 1 BV (heute Art. 67 BV i.V.m. Art. 11 BV) Ansprüche auf aufenthaltsrechtliche Bewilligungen begründet.
«Die neue Bundesverfassung befasst sich an verschiedenen Stellen mit dem Schutz der Kinder und Jugendlichen. Art. 11 Abs. 1 BV verankert deren Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. [...] Art. 67 BV verpflichtet Bund und Kantone, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen.»
#Ausserschulische Jugendarbeit und Bundesfinanzierung
BVGE 2015/33 vom 16. Oktober 2015
Subsidiärer Charakter der Bundesunterstützung für ausserschulische Jugendarbeit.
Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die verfassungsrechtlichen Grenzen der Bundesförderung nach Art. 67 Abs. 2 BV.
«Nach Art. 67 Abs. 2 BV kann der Bund in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen. Dabei ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Subsidiaritätsprinzip zu beachten: Der Bund wird nur ergänzend tätig. [...] Der Bund unterstützt ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nur ergänzend.»
Urteil B-6244/2020 vom 5. Januar 2022
Abgrenzung der Förderungsbereiche für ausserschulische Jugendarbeit.
Das Bundesverwaltungsgericht behandelt die sachlichen Grenzen der Bundesfinanzierung unter Art. 67 Abs. 2 BV.
«Art. 67 Abs. 2 BV ermächtigt den Bund, in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu unterstützen. Diese Bestimmung begründet jedoch keine unbeschränkte Förderungskompetenz des Bundes, sondern ist im Lichte des Subsidiaritätsprinzips restriktiv auszulegen.»
Urteil B-4003/2014 vom 24. Juni 2015
Voraussetzungen für Modellvorhaben in der Jugendarbeit.
Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert die Anforderungen an innovative Projekte nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz.
«Ein Modellvorhaben im Sinne von Art. 8 KJFG kann nur dann subventioniert werden, wenn es einmalig ist und innovativen Gehalt hat. Die Wiederholung eines bereits früher unterstützten Projekts ist von der Finanzhilfe des Bundes ausgeschlossen.»
Urteil B-2099/2016 vom 8. August 2016
Prioritätensetzung bei beschränkten Bundesfinanzierungsmitteln.
Das Gericht behandelt die Ermessensausübung der Bundesbehörden bei der Mittelvergabe für ausserschulische Jugendarbeit.
«Finanzhilfen nach dem KJFG sind als Ermessenssubventionen einzustufen. Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren.»
BGE 146 III 313 vom 16. Juni 2020
Elterliche Sorge und Kindeswohl bei medizinischen Entscheidungen.
Das Bundesgericht behandelt den verfassungsrechtlichen Schutz von Kindern bei Uneinigkeit der Eltern über Impfungen.
«Sind die sorgeberechtigten Eltern darüber entzweit, ob ihr Kind gegen die Masern geimpft werden soll, hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens anstelle der Eltern über die Durchführung dieser Massnahme zum Schutz der Gesundheit des Kindes zu entscheiden.»
BGE 144 III 442 vom 10. Juli 2018
Kindesschutzmassnahmen und Verfahrensgarantien.
Das Bundesgericht behandelt die Vereinbarkeit von Kindesschutzmassnahmen mit den Grundrechten der Beteiligten.
«Kriterien für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn dadurch eine Gefährdung des Kindeswohls vermieden werden kann. Das Gericht muss dabei eine Interessenabwägung zwischen den Rechten der Eltern und dem Kindeswohl vornehmen.»
BGE 146 IV 267 vom 17. August 2020
Kindeswohl im Strafvollzug.
Das Bundesgericht behandelt die Berücksichtigung von Art. 11 BV bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen.
«Art. 11 BV verankert den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Diese Garantie ist auch bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen gegenüber Elternteilen zu beachten.»
Urteil B-5602/2016 vom 6. Juni 2017
Gesamtschweizerische Bedeutung von Jugendorganisationen.
Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert die Voraussetzungen für Bundesfinanzierung regionaler Jugendorganisationen.
«Der Beschwerdeführer vertritt die kantonalen, regionalen und lokalen Angebotsstrukturen der offenen Kinder- und Jugendarbeit auf gesamtschweizerischer Ebene. Die föderale Struktur der Schweiz schliesst nicht aus, dass eine Organisation mit regionalen Schwerpunkten gesamtschweizerische Bedeutung haben kann.»
Urteil B-5269/2014 vom 16. März 2016
Abgrenzung zwischen regelmässiger Tätigkeit und förderwürdigen Projekten.
Das Gericht behandelt die Unterscheidung zwischen Betriebskosten und projektbezogenen Finanzhilfen.
«Ein Vorhaben ist dann als zeitlich begrenzt zu erachten, wenn es sich insgesamt nicht über einen unbefristeten Zeitraum, einen nicht näher bestimmten Zeitraum von mehreren Jahren oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass ein Vorhaben über einen begrenzten Zeitraum verteilt durchgeführt wird.»
Urteil C-7833/2010 vom 4. März 2013
Zuständigkeit für Finanzhilfeentscheide in der Jugendförderung.
Das Bundesverwaltungsgericht behandelt die Beschwerdelegitimation bei Finanzierungsentscheiden nach Art. 67 Abs. 2 BV.
«Die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV betreffend Finanzhilfen zur Förderung ausserschulischer Jugendarbeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer müssen ihre rechtlichen Interessen substantiiert darlegen.»