Gesetzestext
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1Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.

2Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

3Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 127 BV - Besteuerungsgrundsätze

Übersicht

Art. 127 BV legt die wichtigsten Regeln für alle Steuern in der Schweiz fest. Die Verfassung schreibt vor, wie Steuern ausgestaltet werden müssen und welche Grundsätze dabei gelten. Die Norm richtet sich an Bund, Kantone und Gemeinden — alle müssen diese Vorgaben bei der Steuergesetzgebung beachten.

Absatz 1 verlangt das Legalitätsprinzip: Steuern müssen im Gesetz geregelt sein. Das Parlament muss festlegen, wer Steuern zahlt, wofür Steuern erhoben werden und wie hoch sie sind. Eine blosse Verordnung der Regierung genügt nicht. Beispiel: Der Kanton Zürich darf keine Hundesteuer erheben, ohne dass das Kantonsparlament die Steuer, die Höhe und die betroffenen Hundehalter im Gesetz festgelegt hat.

Absatz 2 enthält drei wichtige Grundsätze: Erstens die Allgemeinheit — alle in gleicher Lage müssen gleich besteuert werden. Zweitens die Gleichmässigkeit — das Steuergesetz muss konsequent angewendet werden. Drittens das Leistungsfähigkeitsprinzip — wer mehr verdient oder besitzt, soll auch mehr Steuern zahlen können. Reiche dürfen deshalb nicht weniger belastet werden als Arme.

Absatz 3 verbietet die Doppelbesteuerung zwischen Kantonen. Niemand darf für dasselbe Einkommen in zwei Kantonen Steuern zahlen müssen. Wenn jemand von Zürich nach Bern zügelt, muss klar sein, welcher Kanton das Jahreseinkommen besteuert. Der Bund muss bei Streitigkeiten zwischen Kantonen eingreifen und Lösungen schaffen.

Diese Grundsätze schützen vor willkürlicher Besteuerung und sorgen für Fairness. Sie gelten für alle Steuerarten: Einkommenssteuern, Vermögenssteuern, Mehrwertsteuer oder Hundesteuer. Wer sich ungerecht besteuert fühlt, kann sich auf Art. 127 BV berufen und notfalls das Bundesgericht anrufen.