1Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.
2Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.
3Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.
Übersicht
Art. 75a BV regelt die staatliche Vermessung der Schweiz auf drei Ebenen. Die Bestimmung schafft die verfassungsrechtlichen Grundlagen für ein einheitliches System zur Erfassung und Verwaltung raumbezogener Daten (Geodaten).
Landesvermessung (Absatz 1): Der Bund führt die Landesvermessung durch (BBl 1997 I 1, 282). Diese schafft das geodätische Grundgerüst für die gesamte Schweiz — wie ein unsichtbares Koordinatennetz, das jeder Punkt im Land präzise bestimmt (Hoffmann/Griffel, BSK BV, Art. 75a N. 5). Dazu gehören Vermessungspunkte, Satellitenpositionierungsdienste und die nationale Landeskarte. Das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) und die Landesvermessungsverordnung (LVV) setzen diese Kompetenz um.
Amtliche Vermessung (Absatz 2): Der Bund regelt die amtliche Vermessung, die Kantone führen sie durch (Art. 34 GeoIG). Diese dokumentiert jeden Quadratmeter Schweizer Boden: Grundstücksgrenzen, Gebäude, Strassen, Gewässer (Hoffmann/Griffel, BSK BV, Art. 75a N. 8). Ein Beispiel: Kauft jemand ein Haus, zeigt die amtliche Vermessung exakt, wo das Grundstück beginnt und endet. Die rechtskräftige Vermessung geniesst öffentlichen Glauben — sie gilt als richtig, bis das Gegenteil bewiesen wird (Art. 9 GeoIG; VGE BE 100.2024.34U vom 31.10.2024). Die Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) konkretisiert die Durchführung.
Harmonisierung (Absatz 3): Der Bund kann Vorschriften über die Harmonisierung amtlicher Informationen über Grund und Boden erlassen (BBl 2006 7817, 7825 ff.). Diese 2008 eingeführte Kompetenz ermöglicht einheitliche Standards für alle Geodaten der Behörden. Die Reichweite ist in der Rechtslehre umstritten: Lendi sieht eine umfassende Bundeskompetenz (BSK BV, Art. 75a N. 20), während Biaggini eine gegenständlich begrenzte Kompetenz annimmt (BSK BV, Art. 75a N. 6).
Praktische Bedeutung: Die Vermessungsordnung prägt den Alltag massgeblich. Grundbucheinträge, Baubewilligungen, Steuerbemessungen — alle basieren auf der amtlichen Vermessung (Huser, Vermessungsrecht, 34 ff.). Bei Grenzstreitigkeiten entscheidet meist die Vermessung. Kosten der Vermessung tragen teilweise die Grundeigentümer (Art. 42 Abs. 3 VAV), bei Erstvermessungen regelmässig mit einem Beitrag.
Die Rechtsprechung befasst sich hauptsächlich mit Vergabeverfahren für Nachführungsarbeiten (Submissionsrecht) und der Behebung von Vermessungsfehlern. Das Verwaltungsgericht Bern bestätigte wiederholt, dass die Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten dem öffentlichen Beschaffungsrecht untersteht (VGE BE 100.2024.38U vom 31.10.2024).
Art. 75a BV – Vermessung
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 75a BV wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 als eigenständige Bestimmung neu kodifiziert. Der Bundesrat stützte sich dabei auf die zuvor in Art. 64bis aBV (1950) enthaltene Gesetzgebungskompetenz des Bundes über das Grundbuchwesen und die amtliche Vermessung, deren Regelungsgehalt er in die neue Verfassung überführte (BBl 1997 I 285). Gegenüber der Vorgängerbestimmung wurde die Kompetenzordnung in drei funktional trennscharf gefasste Absätze gegliedert und namentlich eine eigenständige Harmonisierungskompetenz (Abs. 3) normiert, die zuvor nicht explizit verankert war.
N. 2 Die Botschaft zur Bundesverfassung von 1997 hob hervor, dass die Landesvermessung wegen ihres gesamtstaatlichen Charakters eine Bundesaufgabe bleiben müsse, während die Durchführung der amtlichen Vermessung bewusst beim föderalen Vollzug verbleiben solle (BBl 1997 I 217, 285). Diese Grundentscheidung für ein gesetzgeberisch zentralisiertes, vollzugsmässig dezentralisiertes System widerspiegelt das in Art. 3 BV verankerte Subsidiaritätsprinzip.
N. 3 Mit dem Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (GeoIG; SR 510.62), in Kraft seit 1. Juli 2008, schuf der Bund auf der Grundlage von Art. 75a BV ein Gesamtgesetz für raumbezogene Daten. Die Botschaft zum GeoIG (BBl 2006 7817 ff.) bezeichnet Art. 75a BV als die «unerlässliche verfassungsrechtliche Grundlage» für eine einheitliche Regelung der Landesvermessung, der amtlichen Vermessung und der Harmonisierung bodenbezogener amtlicher Informationen.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 75a BV steht im 4. Kapitel der Bundesverfassung («Umwelt und Raumplanung», Art. 73–80 BV) und ist als Kompetenznorm zu qualifizieren. Sie begründet weder subjektive Rechte noch Grundrechtsschutz, sondern regelt ausschliesslich die Aufgaben- und Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen im Vermessungswesen. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 735 bezeichnen solche Normen als Sachkompetenzartikel, die den Bund zum Erlass von Bundesrecht ermächtigen und die kantonale Restkompetenz einschränken.
N. 5 Im Verhältnis zu anderen Verfassungsnormen besteht eine enge funktionale Verknüpfung mit → Art. 75 BV (Raumplanung) und → Art. 26 BV (Eigentumsgarantie): Die amtliche Vermessung stellt die Grundlage des Grundbuchs (Art. 950 ZGB) und damit des Immobiliarsachenrechts dar. Das Bundesgericht betont in Urteil 1C_664/2024 vom 6.9.2025 E. 1, dass Streitigkeiten über die amtliche Vermessung «nur indirekt mit dem Zivilrecht im Zusammenhang stehen» und als öffentlich-rechtliche Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) zu behandeln sind.
N. 6 Art. 75a BV enthält drei Kompetenzstufen unterschiedlicher Reichweite und Verbindlichkeit, die in den Absätzen 1–3 geregelt sind (→ N. 9–11).
#3. Norminhalt
N. 7 Absatz 1: Landesvermessung als ausschliessliche Bundesaufgabe. Die Landesvermessung — das kartografische Gesamtwerk des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) — ist ausschliesslich Sache des Bundes. Es handelt sich um eine ausschliessliche Bundeskompetenz im Sinne von Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2710 ff.: Den Kantonen verbleibt kein eigenständiger Regelungsspielraum. Gegenstand sind die topografischen Karten (Landeskarten 1:25 000 bis 1:1 000 000), das Landesnivellement sowie die geodätischen Grundlagen (trigonometrisches Netz, Schwere- und Geoidmodell). Diese Infrastruktur bildet das Referenzsystem für alle anderen Vermessungsarbeiten.
N. 8 Absatz 2: Bundesgesetzgebungskompetenz für die amtliche Vermessung. Die amtliche Vermessung umfasst die parzellenscharfe Darstellung des Liegenschaftskatasters — namentlich Grundstücksgrenzen, Grenzzeichen, Bodenbedeckung, Liegenschaften und öffentliche Immobilien (Art. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung [VAV; SR 211.432.2]). Der Bund erlässt hierfür die Vorschriften; die Durchführung liegt gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a GeoIG bei den Kantonen. Das Verwaltungsgericht St. Gallen hält in B 2020/95 vom 10.2.2021 fest, dass der Bundesrat «gestützt auf Art. 75a Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung» die Durchführung der amtlichen Vermessung vorschreibt und diese den Kantonen überträgt. Es handelt sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz mit Vollzugsübertragung: Bundesrecht ist massgebend, Kantonsrecht regelt Verfahren und Zuständigkeiten im Vollzug (Kettiger, Das neue Geoinformationsrecht, Jusletter vom 27.10.2008, Rz. 46 ff.).
N. 9 Absatz 3: Harmonisierungskompetenz (Kann-Kompetenz). Der Bund kann Vorschriften über die Harmonisierung amtlicher Informationen erlassen, welche Grund und Boden betreffen. Diese Kompetenz ist als Fakultativkompetenz ausgestaltet: Der Bundesgesetzgeber ist zum Handeln nicht verpflichtet (vgl. Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 2688). Der Gegenstand ist weiter gefasst als die amtliche Vermessung selbst: Erfasst sind alle bodenbezogenen amtlichen Informationen, also etwa Angaben aus Bodenkataster, Sondernutzungsplänen, Waldkatastern und Leitungsregistern. Die verfassungsrechtliche Grundlage wurde mit dem GeoIG genutzt; das Verwaltungsgericht Graubünden hält in PVG 2017 22 fest, der Bundesgesetzgeber habe «gestützt auf seine Rechtsetzungskompetenz im Bereich der Vermessung und Harmonisierung von Geodaten (vgl. Art. 75a BV)» das GeoIG erlassen.
N. 10 Die amtliche Vermessung ist zweidimensional konzipiert. Das Bundesgericht stellt in Urteil 1C_664/2024 vom 6.9.2025 E. 4.2.1 klar, dass Grenzen «bei der amtlichen Vermessung nur zweidimensional dokumentiert» werden (unter Hinweis auf Art. 2 lit. a GBV; Art. 668 Abs. 1 ZGB). Die vertikale Ausdehnung von Grundstücken ist nicht Gegenstand der amtlichen Vermessung; sie wird durch das Zivilrecht (Art. 667 Abs. 1 ZGB) und privatrechtliche Dienstbarkeiten bestimmt. Eine dreidimensionale Eigentumsdarstellung würde eine Revision des Immobiliarsachenrechts erfordern (so ausdrücklich Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 328, zitiert in Urteil 1C_664/2024 E. 4.2.1).
N. 11 Der Geometer (Ingenieur-Geometer) nimmt eine hoheitliche, notariatsähnliche Funktion wahr: Er stellt nicht selbst fest, wo Grenzen verlaufen sollen, sondern nimmt den gemeinsamen Willen der angrenzenden Grundeigentümer auf und setzt diesen hoheitlich fest. Eine einseitige Grenzänderung auf Gesuch hin ist unzulässig (Urteil 1C_664/2024 vom 6.9.2025 E. 4.2.2). Bei fehlender Einigung zwischen Grundeigentümern steht die Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB offen.
#4. Rechtsfolgen
N. 12 Aus Art. 75a Abs. 1 BV folgt, dass kantonale Gesetzgebung zur Landesvermessung ausgeschlossen ist (Vorrang des Bundesrechts; → Art. 49 BV). Der Bund kann die Landesvermessung durch Verordnung, Leistungsauftrag oder gemischte Formen (swisstopo als Bundesamt mit besonderer Rechtsstellung gemäss Art. 21 ff. KAGB) organisieren.
N. 13 Art. 75a Abs. 2 BV begründet als Grundlage der amtlichen Vermessung eine zweigliedrige Rechtsfolgenordnung: Das Bundesrecht setzt die materiellen Vermessungsvorschriften (VAV, technische Verordnungen, GeoIG); kantonales Recht regelt Verfahren, Zuständigkeit, Aufsicht und Kostentragung. Die kantonal verschiedene Ausgestaltung der Nachführungsgeometerpflichten und die verfahrensrechtliche Behandlung von Einsprachen gegen Vermessungswerke (Auflage- und Einspracheverfahren nach Art. 28 VAV) sind Ausdruck dieser Vollzugsautonomie der Kantone. Das Bundesgericht behandelt Beschwerden in diesem Bereich als öffentlich-rechtliche Angelegenheiten (Urteil 2C_143/2024 vom 14.3.2024 E. 1).
N. 14 Gemäss Art. 14a VAV sind Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände von Amtes wegen zu beheben. Fehlt es an einem solchen Widerspruch, darf das zuständige kantonale Amt nicht auf ein entsprechendes Gesuch eintreten; es besteht kein einseitiger Anspruch auf Grenzbereinigung (Urteil 1C_664/2024 vom 6.9.2025 E. 3.1 und 4.3). Vorausgegangene zivilgerichtliche Urteile über den Grenzverlauf binden die Vermessungsbehörden (E. 4.2.3).
N. 15 Die Geobasisdaten der amtlichen Vermessung sind nach Art. 10 GeoIG — soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen — öffentlich zugänglich. Die Zugänglichkeitsordnung gilt bundesrechtlich einheitlich, unabhängig davon, ob die zuständige Stelle eine Bundes-, Kantons- oder Gemeindeinstanz ist (Kettiger, VPB 2009.3, BBl-Verwaltungspraxis 2009, S. 48 ff.). Private, die Rohrleitungsdaten für die amtliche Vermessung zur Verfügung stellen müssen, können die Herausgabe nicht von einschränkenden Bedingungen abhängig machen (VPB 2009.3, S. 56).
N. 16 Die Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten durch die Kantone untersteht dem Submissionsrecht, sofern die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten sind (Kantonsgericht Basel-Landschaft, Entscheid 810 16 4 vom 9.3.2016). Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an private Geometer ändert an der öffentlich-rechtlichen Natur des Auftragsverhältnisses nichts (Verwaltungsgericht Bern, Urteil 100.2013.54 vom 24.10.2014).
#5. Streitstände
N. 17 Reichweite von Art. 75a Abs. 3 BV. Umstritten ist, wie weit die Harmonisierungskompetenz des Bundes reicht. Kettiger (Jusletter 27.10.2008, Rz. 46 ff.) vertritt, die Kompetenz erfasse alle «bodenbezogenen amtlichen Informationen», also auch kantonale Daten, die der Bund durch Bundesrecht einem einheitlichen Zugänglichkeitsregime unterwerfen dürfe. Die weitergehende Auffassung, wonach Art. 75a Abs. 3 BV dem Bund die Kompetenz verleihe, kantonal erhobene Geodaten vollständig zu regulieren (so tendenziell Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 2745), ist insofern zu präzisieren, als die Kantone ihre innerkantonalen Zuständigkeiten für die Datenherrschaft (Art. 8 Abs. 1 GeoIG) selbst regeln müssen; unterlassen sie dies, greift die Fachbereichszuständigkeitsregel (VPB 2009.3, S. 54).
N. 18 Dreidimensionale Vermessung. In der Literatur wird seit längerem diskutiert, ob das geltende Recht — gestützt auf Art. 75a BV — für eine Erweiterung der amtlichen Vermessung auf die dritte Dimension (Untergrund, Luftraum) ausreicht. Huser (Schweizerisches Vermessungsrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 328; ders., URP 2014, S. 522 ff.) verneint dies: Eine dreidimensionale Eigentumsdarstellung setze eine Revision des Immobiliarsachenrechts voraus und gehe über die heutige Kompetenzgrundlage hinaus. Diese Position hat das Bundesgericht in Urteil 1C_664/2024 E. 4.2.1 bestätigt. Eine Gegenauffassung, die eine bloss technische Erweiterung des Vermessungswerks auf der Grundlage von Art. 75a Abs. 2 BV für zulässig hält (angedeutet bei Ruch, Sicherheit & Recht 1/2022, S. 37 f.), würde jedoch das Zusammenspiel mit dem Sachenrecht verkennen.
N. 19 Wirtschaftsfreiheit und Zulassung zu Vermessungsarbeiten. Die Bindung der Ausübung von Vermessungsarbeiten an den Eintrag im Geometerregister (Art. 17 ff. GeomV; SR 211.432.4) berührt die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). In einem Gutachten des Bundesamtes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VPB 2011.2, vom 3.8.2011; Kettiger) wurde festgehalten, dass eine Altersgrenze für eingetragene Geometer mit dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) unvereinbar ist, sofern sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden kann. Dieser Rechtsgrundsatz, abgestützt auf BGE 124 I 297 (Alterslimite für das Notariat), ist auf die Geometerzulassung übertragbar.
#6. Praxishinweise
N. 20 Streitigkeiten über die amtliche Vermessung sind öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a BGG) unterliegen, sofern nicht ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG vorliegt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist absolut und nicht erstreckbar (Urteil 2C_143/2024 vom 14.3.2024 E. 2).
N. 21 Eigentümer, die Grenzkorrekturen anstreben, müssen unterscheiden: (a) Öffentlich-rechtliche Behebung von Widersprüchen im Sinne von Art. 14a VAV: Nur bei nachgewiesenem Widerspruch zwischen Vermessungswerk und Gelände, grundsätzlich mit Zustimmung beider Grundeigentümer. (b) Zivilrechtliche Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB: Bei behauptetem unrechtmässigen Eintrag. (c) Vertragliche oder dienstbarkeitsrechtliche Lösung: Bei bestrittener Nutzung im Grenzbereich, insbesondere für die vertikale Ausdehnung (Urteil 1C_664/2024 vom 6.9.2025 E. 4.3).
N. 22 Die Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten durch kantonale Vermessungsbehörden untersteht dem kantonalen und interkantonalen Submissionsrecht. Bieter können entsprechende Vergabeverfügungen mit Beschwerde anfechten; die Zuständigkeit liegt bei den kantonalen Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgericht Bern, Urteil 100.2013.54 vom 24.10.2014; Kantonsgericht Basel-Landschaft, Entscheid 810 16 4 vom 9.3.2016).
N. 23 Rohrleitungsbetreiber und andere bewilligungspflichtige Unternehmen sind bundesrechtlich verpflichtet, die für die amtliche Vermessung notwendigen Geodaten den zuständigen Vermessungsstellen unentgeltlich und voraussetzungslos zur Verfügung zu stellen. Einschränkende Vertragsbedingungen (Datenbezugsrevers o.Ä.) sind mit dem GeoIG unvereinbar und nichtig (VPB 2009.3, S. 55 f.; Art. 41 RLSV; Art. 10, 12 GeoIG).
N. 24 Bei der Frage der Zugänglichkeit von Geobasisdaten ist das bundesrechtliche Öffentlichkeitsprinzip des GeoIG anwendbar, auch wenn das kantonale Recht (noch) dem Geheimnisprinzip folgt. Das Bundesrecht setzt insoweit einen einheitlichen Mindeststandard, der kantonales Geheimhaltungsrecht verdrängt (→ Art. 49 BV; VPB 2009.3, S. 52).
Rechtsprechung
#Verfassungsgrundlage und Vollzugsübertragung
Entscheid Verwaltungsgericht St. Gallen B 2020/95 vom 10. Februar 2021 Grundlagen der bundesrechtlichen Vermessungsregelung und Adressierungssystem. Bestätigung der verfassungsmässigen Kompetenzordnung gemäss Art. 75a Abs. 2 und 3 BV.
«Der Bundesrat schreibt gestützt auf Art. 75a Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Geoinformation die Durchführung der amtlichen Vermessung vor.»
#Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten
Urteil Verwaltungsgericht Bern 100.2024.34U vom 31. Oktober 2024 Rechtliche Grundlagen der Vergabe von Nachführungsverträgen; Anwendung des Binnenmarktgesetzes. Zentrale Präzisierung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Vermessungswesen.
«Gemäss Art. 75a Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) regelt der Bund die amtliche Vermessung (vgl. auch Art. 34 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton). Die Durchführung der amtlichen Vermessung hat der Bund den Kantonen übertragen (Art. 34 Abs. 2 Bst. a GeoIG).»
Urteil Bundesgericht 2C_143/2024 vom 14. März 2024 Verfahrensrechtliche Aspekte bei Einsprachen gegen Vermessungswerke. Bedeutung der Beschwerdefristen im verwaltungsrechtlichen Verfahren bei amtlicher Vermessung.
«Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).»
Entscheid Kantonsgericht Basel-Landschaft 810 16 4 vom 9. März 2016 Submissionsrechtliche Behandlung von Nachführungsverträgen. Klärung der Zuständigkeit und rechtlichen Einordnung der Vergabeverfahren.
«Frage der Unterstellung der Vergabe eines Auftrags zur laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung unter das Submissionsrecht stellt sich bei der Übertragung hoheitlicher Aufgaben an Private.»
Urteil Verwaltungsgericht Bern 100.2013.54 vom 24. Oktober 2014 Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten 2013-2017; Grundsätze des Vergabeverfahrens. Erstmalige umfassende Behandlung der verfahrensrechtlichen Anforderungen bei Vergabe von Vermessungsaufträgen.
«Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen, einschliesslich der Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten.»
#Grundbuchrechtliche Aspekte
Entscheid Obergericht Aargau AGVE_2001_5 vom 26. Februar 2001 Verhältnis zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch; rechtskräftige Vermessung. Zentrale Bedeutung der amtlichen Vermessung für das Grundbuchwesen.
«Die rechtskräftige Vermessung erbringt für die dargestellten Grundstücke öffentlichen Glauben in dem Sinne, dass sie als richtig gilt, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (Art. 950 und Art. 9 ZGB).»
#Kostentragung
Entscheidungen Verwaltungsgericht Graubünden U 2021/4, U 2019/62, U 2024/31-34 Serie von Entscheiden zur Kostentragung bei amtlicher Vermessung. Klärung der finanziellen Verantwortlichkeiten zwischen verschiedenen Beteiligten.
Bundesgerichtsentscheid über Mehrwertsteuer 2C_984/2014 vom 26. Mai 2016 Umsatzdifferenzen betreffend amtliche Vermessung; steuerrechtliche Behandlung von Vermessungsleistungen. Bedeutung für die Behandlung von Vermessungsdienstleistungen im Steuerrecht.
#Wirtschaftsfreiheit und Diskriminierungsverbot
Botschaftentscheid ch_vb_150000239 vom 3. August 2011 Amtliche Vermessung, Altersgrenze, Diskriminierungsverbot, Wirtschaftsfreiheit. Verfassungsrechtliche Grenzen bei der Zulassung zu Vermessungsarbeiten.
«Stichwörter: Amtliche Vermessung, Altersgrenze, Diskriminierungsverbot, Wirtschaftsfreiheit» zeigen die Verbindung zwischen Art. 75a BV und den Grundrechten auf.
#Neuere Entwicklungen
Urteil Bundesgericht 1C_664/2024 vom 6. September 2025 Behebung von Widersprüchen der amtlichen Vermessung. Aktuelle Rechtsprechung zu Korrekturverfahren bei Vermessungsfehlern.
Serie Verwaltungsgericht Bern 100.2024.217 bis 100.2024.233 (2024-2025) Mehrere parallele Verfahren betreffend Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten im Kanton Bern. Zeigen die praktische Bedeutung und Häufigkeit von Streitigkeiten bei der Vergabe von Vermessungsaufträgen.
«Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG)» bei der Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten.