Gesetzestext
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1Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.

2Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.

3Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.

Übersicht

Art. 75a BV regelt die staatliche Vermessung der Schweiz auf drei Ebenen. Die Bestimmung schafft die verfassungsrechtlichen Grundlagen für ein einheitliches System zur Erfassung und Verwaltung raumbezogener Daten (Geodaten).

Landesvermessung (Absatz 1): Der Bund führt die Landesvermessung durch (BBl 1997 I 1, 282). Diese schafft das geodätische Grundgerüst für die gesamte Schweiz — wie ein unsichtbares Koordinatennetz, das jeder Punkt im Land präzise bestimmt (Hoffmann/Griffel, BSK BV, Art. 75a N. 5). Dazu gehören Vermessungspunkte, Satellitenpositionierungsdienste und die nationale Landeskarte. Das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) und die Landesvermessungsverordnung (LVV) setzen diese Kompetenz um.

Amtliche Vermessung (Absatz 2): Der Bund regelt die amtliche Vermessung, die Kantone führen sie durch (Art. 34 GeoIG). Diese dokumentiert jeden Quadratmeter Schweizer Boden: Grundstücksgrenzen, Gebäude, Strassen, Gewässer (Hoffmann/Griffel, BSK BV, Art. 75a N. 8). Ein Beispiel: Kauft jemand ein Haus, zeigt die amtliche Vermessung exakt, wo das Grundstück beginnt und endet. Die rechtskräftige Vermessung geniesst öffentlichen Glauben — sie gilt als richtig, bis das Gegenteil bewiesen wird (Art. 9 GeoIG; VGE BE 100.2024.34U vom 31.10.2024). Die Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) konkretisiert die Durchführung.

Harmonisierung (Absatz 3): Der Bund kann Vorschriften über die Harmonisierung amtlicher Informationen über Grund und Boden erlassen (BBl 2006 7817, 7825 ff.). Diese 2008 eingeführte Kompetenz ermöglicht einheitliche Standards für alle Geodaten der Behörden. Die Reichweite ist in der Rechtslehre umstritten: Lendi sieht eine umfassende Bundeskompetenz (BSK BV, Art. 75a N. 20), während Biaggini eine gegenständlich begrenzte Kompetenz annimmt (BSK BV, Art. 75a N. 6).

Praktische Bedeutung: Die Vermessungsordnung prägt den Alltag massgeblich. Grundbucheinträge, Baubewilligungen, Steuerbemessungen — alle basieren auf der amtlichen Vermessung (Huser, Vermessungsrecht, 34 ff.). Bei Grenzstreitigkeiten entscheidet meist die Vermessung. Kosten der Vermessung tragen teilweise die Grundeigentümer (Art. 42 Abs. 3 VAV), bei Erstvermessungen regelmässig mit einem Beitrag.

Die Rechtsprechung befasst sich hauptsächlich mit Vergabeverfahren für Nachführungsarbeiten (Submissionsrecht) und der Behebung von Vermessungsfehlern. Das Verwaltungsgericht Bern bestätigte wiederholt, dass die Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten dem öffentlichen Beschaffungsrecht untersteht (VGE BE 100.2024.38U vom 31.10.2024).