Gesetzestext
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1Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.

2Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.

3Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.

Art. 69 BV — Kultur

Übersicht

Art. 69 BV regelt die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Kulturbereich. Nach Abs. 1 sind die Kantone für die Kultur primär zuständig (Schmidt-Gabain, BSK BV, Art. 69 N. 5). Sie können eigene Kulturgesetze erlassen, Museen betreiben und lokale Künstler fördern. Der Bund darf nach Abs. 2 nur kulturelle Bestrebungen von «gesamtschweizerischem Interesse» unterstützen (BBl 1997 I 301). Dies sind Projekte, die über regionale Grenzen hinaus wirken, wie das Schweizer Filmschaffen oder nationale Festivals.

Die Bundesverfassung definiert «Kultur» nicht. Die herrschende Lehre versteht darunter das Schaffen, Bewahren und Erforschen der schönen Künste (Schmidt-Gabain, BSK BV, Art. 69 N. 12). Umstritten ist, wann das gesamtschweizerische Interesse erfüllt ist: Manche Juristen verlangen eine überregionale Ausstrahlung (Christen/Raschèr/Tribolet, AJP 2001, 1035, 1042). Andere meinen, auch lokale Projekte können von nationaler Bedeutung sein, wenn sie zur kulturellen Vielfalt beitragen (Schmidt-Gabain, BSK BV, Art. 69 N. 15).

Ein Beispiel: Will der Kanton Graubünden ein rätoromanisches Theaterfestival fördern, ist er dafür zuständig. Bewirbt sich das Festival um Bundesmittel, muss es nachweisen, dass es die romanische Kultur schweizweit stärkt. Die Bundesförderung ist freiwillig – niemand hat einen Rechtsanspruch darauf (JAAC 68.15 E. 4.1).

Nach Abs. 3 muss der Bund bei allen Aufgaben auf die kulturelle und sprachliche Vielfalt Rücksicht nehmen (Holland, Bundesstaatliche Kunstförderung, 2002, 78). Dies betrifft nicht nur die Kulturpolitik, sondern auch andere Bereiche wie Medienförderung oder Bildungspolitik. Die Bestimmung konkretisiert das Subsidiaritätsprinzip von Art. 3 BV für den Kulturbereich.