Art. 68 BV regelt die Sportförderung durch den Bund. Der Artikel verpflichtet den Bund, den Sport zu fördern, insbesondere die Ausbildung von Sportlehrern und Trainern (Art. 68 Abs. 1 BV). Diese Förderungspflicht umfasst alle Formen körperlicher Betätigung — vom Breiten- über den Freizeit- bis zum Spitzensport (BSK BV-Hänni, Art. 68 N. 3). Der Bund betreibt dazu die Eidgenössische Hochschule für Sport in Magglingen als einzige verfassungsrechtlich verankerte Bundesschule (Art. 68 Abs. 2 BV).
Besonders wichtig ist die Kompetenz des Bundes beim Jugendsport. Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen für obligatorisch erklären (Art. 68 Abs. 3 BV). Diese Befugnis hat der Bund im Sportförderungsgesetz (SpoFöG) umgesetzt: In der obligatorischen Schule sind drei Wochenlektionen Sport vorgeschrieben (Art. 12 SpoFöG).
Beispiel aus der Praxis: Eine muslimische Familie versucht, ihre Tochter vom Schwimmunterricht zu dispensieren. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass der obligatorische Schwimmunterricht auch für muslimische Kinder gilt, da die Integration wichtiger ist als religiöse Vorbehalte. Flankierende Massnahmen wie getrennte Umkleiden oder das Tragen eines Burkinis müssen aber möglich sein (BGE 135 I 79).
Die Sportförderung ist eine Bundesaufgabe, jedoch ohne direkte Regelungskompetenz (Urteil 2C_383/2010 E. 2.4). Der Bund stellt primär finanzielle Mittel bereit und schafft günstige Rahmenbedingungen. Die Kantone behalten ihre grundsätzliche Zuständigkeit im Sportbereich. Sportvereine können sich nicht direkt auf Art. 68 BV berufen, um Steuerbefreiungen oder konkrete Fördergelder zu verlangen.
Umstritten ist die Reichweite der Bundeskompetenz bei der Regelung des Schulsports. Während Biaggini die Bundeskompetenz auch nach der neuen Bildungsverfassung bejaht, argumentiert Ehrenzeller, dass Art. 62 Abs. 1 BV eine klare kantonale Schulhoheit begründe (BSK BV-Hänni, Art. 68 N. 6 und N. 61).
N. 1 Art. 68 BV hat seinen Ursprung in Art. 27quinquies aBV, der 1970 als Reaktion auf die Ablehnung eines Bundessportverfassungsartikels im Jahr 1957 in die Verfassung aufgenommen wurde (BBl 1968 I 758 ff.). Die damalige Bestimmung beschränkte sich auf Turn- und Sportunterricht sowie eine Kann-Vorschrift für Sportförderung. Die geltende Fassung von Art. 68 BV erweiterte die Bundeskompetenzen erheblich und verpflichtet den Bund ausdrücklich zur Sportförderung (BBl 1997 I 284).
N. 2 Die Verfassungsrevision von 1999 transformierte die frühere Kann-Bestimmung in eine Förderungspflicht ("Der Bund fördert") und erweiterte die Kompetenzen um den Betrieb einer Sportschule sowie die Möglichkeit, den Sportunterricht an Schulen für obligatorisch zu erklären. Diese Verstärkung der Bundeskompetenzen spiegelt die gewachsene Bedeutung des Sports für Gesundheit, Integration und Bildung wider (Hänni, BSK BV, Art. 68 N. 1).
N. 3 Art. 68 BV steht im Abschnitt "Bildung, Forschung und Kultur" und weist enge Verbindungen zu den Bildungsartikeln auf, insbesondere zu → Art. 62 BV (Schulwesen) und → Art. 67 BV (Förderung von Kindern und Jugendlichen). Die Norm begründet eine parallele Kompetenz von Bund und Kantonen im Sportbereich, wobei die kantonale Zuständigkeit grundsätzlich bestehen bleibt (Biaggini, zit. nach Hänni, BSK BV, Art. 68 N. 3).
N. 4 Die Bestimmung ist im Kontext der Gesundheitsförderung (→ Art. 118 BV) und der Jugendförderung zu verstehen. Der Sportunterricht an Schulen berührt die kantonale Schulhoheit gemäss Art. 62 Abs. 1 BV, was zu Kompetenzabgrenzungsfragen führt (siehe N. 12).
N. 5 Der Sportbegriff umfasst nach Zen-Ruffinen alle Formen körperlicher Betätigung, die auf die Verbesserung der physischen und psychischen Verfassung, die Entwicklung sozialer Beziehungen oder das Erzielen von Wettkampfergebnissen ausgerichtet sind (Zen-Ruffinen, zit. nach Hänni, BSK BV, Art. 68 N. 3). Diese weite Definition schliesst Breiten-, Freizeit- und Spitzensport gleichermassen ein.
N. 6 Die Formulierung "Der Bund fördert" begründet nach Biaggini nicht nur eine Befugnis, sondern eine Verpflichtung zur aktiven Sportförderung (Biaggini, zit. nach Hänni, BSK BV, Art. 68 N. 3). Die besondere Erwähnung der Ausbildung unterstreicht die Bedeutung der Trainerausbildung und der sportpädagogischen Qualifikation. Der Bund erfüllt diese Pflicht primär durch das Sportförderungsgesetz (SpoFöG) und das Programm Jugend+Sport.
Eidgenössische Sportschule (Abs. 2)
N. 7 Die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) ist die einzige direkt in der Verfassung verankerte Bundesschule. Sie dient der Aus- und Weiterbildung von Sportlehrpersonen, Trainern und weiteren Fachpersonen im Sport (Hänni, BSK BV, Art. 68 N. 7). Die verfassungsrechtliche Verankerung unterstreicht die Bedeutung einer qualitativ hochstehenden Sportausbildung auf nationaler Ebene.
Jugendsport und obligatorischer Sportunterricht (Abs. 3)
N. 8 Abs. 3 gewährt dem Bund zwei unterschiedliche Kompetenzen: eine allgemeine Regelungskompetenz für den Jugendsport und die spezifische Befugnis, den Sportunterricht an Schulen für obligatorisch zu erklären (Hänni, BSK BV, Art. 68 N. 8). Diese Kompetenzen wurden mit Art. 12 SpoFöG umgesetzt, der drei wöchentliche Sportlektionen in der obligatorischen Schule vorschreibt.
N. 9 Aus Art. 68 Abs. 1 BV ergibt sich kein individueller Anspruch auf bestimmte Sportförderungsmassnahmen. Die Norm verpflichtet den Bund zur Bereitstellung angemessener Mittel und Programme, lässt ihm aber einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Private können sich nicht direkt auf Art. 68 BV berufen, um konkrete Förderleistungen einzufordern.
N. 10 Die Sportschule gemäss Abs. 2 muss als eidgenössische Institution betrieben werden. Eine Delegation an Kantone oder Private wäre verfassungswidrig. Die Finanzierung erfolgt über den ordentlichen Bundeshaushalt.
N. 11 Der obligatorische Sportunterricht nach Abs. 3 begründet für Schülerinnen und Schüler eine Teilnahmepflicht, die nur aus wichtigen Gründen (insbesondere gesundheitlichen) dispensiert werden kann. BGE 135 I 79 bestätigte, dass auch religiöse Gründe den obligatorischen Charakter grundsätzlich nicht aufheben.
N. 12 Die Reichweite der Bundeskompetenz zur Regelung des Schulsports ist umstritten. Biaggini vertritt in einem Gutachten vom 28. Februar 2009 die Auffassung, die neue Bildungsverfassung habe die verfassungsmässige Zuständigkeit des Bundes zum Sportunterricht nicht verändert (Biaggini, zit. nach Hänni, BSK BV, Art. 68 N. 6). Demgegenüber argumentiert Ehrenzeller, Art. 62 Abs. 1 BV begründe eine klare kantonale Schulhoheit, weshalb dem Bund keine Kompetenz zum Eingriff in die Lehrpläne zustehe (Ehrenzeller, zit. nach Hänni, BSK BV, Art. 68 N. 61).
N. 13 Die Frage, ob der Bund über eine allgemeine "Regelungskompetenz" im Sportbereich verfügt, wird kontrovers diskutiert. Zen-Ruffinen verneint eine solche allgemeine Kompetenz und sieht in Art. 68 BV primär eine Förderungs-, nicht aber eine Regelungsbefugnis (Zen-Ruffinen, zit. nach Hänni, BSK BV, Art. 68 N. 74). Diese Auffassung wird durch Urteil 2C_383/2010 E. 2.4 gestützt, wonach Art. 68 BV "keine eigentliche Regelungskompetenz" vorsieht.
N. 14 Bei der Umsetzung des obligatorischen Sportunterrichts ist zwischen der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II zu unterscheiden. Während auf Primarstufe drei wöchentliche Lektionen zwingend sind, genügen auf Sekundarstufe II gemäss Urteil 2C_824/2019 110 Jahreslektionen, die flexibel über das Schuljahr verteilt werden können.
N. 15 Sportverbände können sich nicht auf Art. 68 BV berufen, um eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke zu erlangen. Urteil 2C_383/2010 stellte klar, dass die Sportförderung zwar eine Bundesaufgabe darstellt, private Sportverbände aber primär Selbsthilfezwecke verfolgen und daher trotz gewisser öffentlicher Zweckverfolgung nicht steuerbefreit sind.
N. 16 Die religiös motivierte Dispensation vom Schwimmunterricht unterliegt strengen Anforderungen. Das Bundesgericht gewichtet die Integrationsfunktion des gemeinsamen Sportunterrichts höher als individuelle religiöse Vorbehalte, sofern durch organisatorische Massnahmen (getrennte Umkleidekabinen, Burkini) den religiösen Anliegen Rechnung getragen werden kann (BGE 135 I 79).
Urteil 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010 E. 2.4
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Sportförderung eine verfassungsmässige Aufgabe des Bundes gemäss Art. 68 BV darstellt. Diese Bestimmung sieht eine Bundeskompetenz zur «gesamtheitlichen Förderung des Sports» vor, jedoch keine eigentliche Regelungskompetenz. Der Bund engagiert sich zunehmend in sportrelevanten Bereichen wie Gesundheit, Freizeitgestaltung, Bildung und Leistungssport.
«Art. 68 BV sieht eine Bundeskompetenz zur 'gesamtheitlichen Förderung des Sports' vor, nicht jedoch eine eigentliche 'Regelungskompetenz'. Aus dem Konzept des Bundesrates für eine Sportpolitik in der Schweiz vom 1. November 2005 geht hervor, dass sich der Bund nicht nur als Geldverteiler versteht, sondern in immer mehr sportrelevanten Bereichen aktiv wird.»
Urteil 2C_824/2019 vom 31. Januar 2020 E. 7.2
Das Bundesgericht präzisiert die Anforderungen an den Sportunterricht an Mittelschulen. Anders als in der obligatorischen Schule sind auf der Sekundarstufe II keine drei wöchentlichen Sportlektionen zwingend vorgeschrieben. Das Erfordernis von 110 Jahreslektionen gemäss Art. 49 Abs. 3 SpoFöV ermöglicht eine flexible Umsetzung.
«Wenn Art. 49 Abs. 3 SpoFöV verlangt, dass an den Mittelschulen pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen sind, kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese wöchentlich mit je drei Lektionen zu unterrichten sind. Mit der Regelung von 110 Lektionen pro Schuljahr sollte eine flexible Umsetzung ermöglicht werden.»
Urteil 2C_824/2019 vom 31. Januar 2020 E. 7.3
Die Verteilung der Sportlektionen muss «regelmässig» über das ganze Jahr erfolgen. Eine Stundentafel mit zwei wöchentlichen Sportlektionen und ergänzenden Sporttagen, Sonderwochen und Wintersportlagern genügt diesem Erfordernis, sofern die überwiegende Mehrheit der Lektionen gleichmässig über das Schuljahr verteilt wird.
«Werden lediglich während eines Schuljahres bloss zwei Lektionen Sport erteilt und die Differenz zu den erforderlichen 110 Jahreslektionen Sport anderweitig nachgeholt, ist die Regelmässigkeit des Sportunterrichts nicht in Frage zu stellen. Denn die überwiegende Mehrheit der Sportlektionen werden gleichmässig verteilt über das Schuljahr unterrichtet.»
BGE 135 I 79 vom 24. Oktober 2008 E. 7.3
Das Bundesgericht stellt klar, dass der obligatorische Schwimmunterricht an öffentlichen Schulen eine genügende gesetzliche Grundlage hat und auch für muslimische Kinder keinen unzulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt. Bei der Interessenabwägung sind die Integrationsbemühungen der muslimischen Bevölkerung zu berücksichtigen.
«Verbunden mit flankierenden Massnahmen stellt das angefochtene Obligatorium auch für muslimische Kinder keinen unzulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit dar. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die vielfältigen Bestrebungen zur Integration der muslimischen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen.»
Urteil A-358/2020 vom 8. Februar 2021
Das Bundesverwaltungsgericht behandelt Missbrauch im Rahmen des Jugend+Sport-Programms. Die Entscheidung betrifft die Überprüfung von J+S-Kursen durch das BASPO und zeigt die staatliche Aufsicht über die Sportförderung im Jugendbereich auf.
Urteil VB.2023.00269 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 29. September 2021
Das Zürcher Verwaltungsgericht hält fest, dass volksschulpflichtige Kinder mit sportlicher Hochbegabung grundsätzlich keinen Anspruch auf Besuch einer ausserkantonalen Talentschule haben. Die Kostengutsprache für eine ausserkantonale Sportschule setzt eine fehlende gleichwertige Alternative im Kanton voraus.
«Kinder und Jugendliche, die noch volksschulpflichtig sind und eine sportliche oder künstlerische Hochbegabung aufweisen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule. Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots erweisen sich als sachgerecht.»