Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.

2Er betreibt eine Sportschule.

3Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.

Art. 68 BV — Sport

Übersicht

Art. 68 BV regelt die Sportförderung durch den Bund. Der Artikel verpflichtet den Bund, den Sport zu fördern, insbesondere die Ausbildung von Sportlehrern und Trainern (Art. 68 Abs. 1 BV). Diese Förderungspflicht umfasst alle Formen körperlicher Betätigung — vom Breiten- über den Freizeit- bis zum Spitzensport (BSK BV-Hänni, Art. 68 N. 3). Der Bund betreibt dazu die Eidgenössische Hochschule für Sport in Magglingen als einzige verfassungsrechtlich verankerte Bundesschule (Art. 68 Abs. 2 BV).

Besonders wichtig ist die Kompetenz des Bundes beim Jugendsport. Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen für obligatorisch erklären (Art. 68 Abs. 3 BV). Diese Befugnis hat der Bund im Sportförderungsgesetz (SpoFöG) umgesetzt: In der obligatorischen Schule sind drei Wochenlektionen Sport vorgeschrieben (Art. 12 SpoFöG).

Beispiel aus der Praxis: Eine muslimische Familie versucht, ihre Tochter vom Schwimmunterricht zu dispensieren. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass der obligatorische Schwimmunterricht auch für muslimische Kinder gilt, da die Integration wichtiger ist als religiöse Vorbehalte. Flankierende Massnahmen wie getrennte Umkleiden oder das Tragen eines Burkinis müssen aber möglich sein (BGE 135 I 79).

Die Sportförderung ist eine Bundesaufgabe, jedoch ohne direkte Regelungskompetenz (Urteil 2C_383/2010 E. 2.4). Der Bund stellt primär finanzielle Mittel bereit und schafft günstige Rahmenbedingungen. Die Kantone behalten ihre grundsätzliche Zuständigkeit im Sportbereich. Sportvereine können sich nicht direkt auf Art. 68 BV berufen, um Steuerbefreiungen oder konkrete Fördergelder zu verlangen.

Umstritten ist die Reichweite der Bundeskompetenz bei der Regelung des Schulsports. Während Biaggini die Bundeskompetenz auch nach der neuen Bildungsverfassung bejaht, argumentiert Ehrenzeller, dass Art. 62 Abs. 1 BV eine klare kantonale Schulhoheit begründe (BSK BV-Hänni, Art. 68 N. 6 und N. 61).