Gesetzestext
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1Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.

2Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.

3Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.

Übersicht

Art. 61a BV ist das Herzstück der Schweizer «Bildungsverfassung» und regelt die Koordination des Bildungswesens zwischen Bund und Kantonen (Hänni, BSK BV, Art. 61a N. 10-12). Die Bestimmung verpflichtet alle staatlichen Ebenen, gemeinsam für einen qualitativ hochwertigen und durchlässigen Bildungsraum Schweiz zu sorgen.

Wer ist betroffen? Die Koordinationspflicht gilt für Bund, Kantone und ihre Bildungsinstitutionen auf allen Stufen - von der Volksschule bis zur Hochschule (Hänni, BSK BV, Art. 61a N. 20-21). Auch Schülerinnen und Schüler, Studierende und Erwerbstätige profitieren von der besseren Durchlässigkeit zwischen den Bildungswegen.

Die drei Hauptziele der Bestimmung sind erstens die Qualitätssicherung durch gemeinsame Standards, zweitens die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsstufen und -wegen, und drittens die gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung von beruflicher und allgemeinbildender Bildung (Hänni, BSK BV, Art. 61a N. 22-27).

Praktische Folgen: Bund und Kantone müssen ihre Bildungsmassnahmen koordinieren und können nicht mehr isoliert handeln. Dies führte zu Harmonisierungsprojekten wie dem HarmoS-Konkordat und dem Lehrplan 21. Bildungsabschlüsse werden schweizweit anerkannt, und der Wechsel zwischen Kantonen oder Bildungsgängen wird erleichtert.

Beispiel: Eine Schülerin kann heute dank der Koordination problemlos von Basel nach Zürich umziehen, ohne Nachteile im Unterrichtsstoff zu erleiden. Ein Berufsmann mit Lehrabschluss kann über die Berufsmaturität an eine Fachhochschule wechseln, da berufliche und akademische Bildung als gleichwertig gelten.

Die Bestimmung ist jedoch nicht direkt einklagbar, sondern wirkt als Koordinationsauftrag für Behörden und Auslegungshilfe für Gerichte (BGE 148 I 271). In der Lehre ist umstritten, ob die Koordinationspflicht über die allgemeine Kooperationspflicht von Art. 44 BV hinausgeht (bejahend: WBK-NR; verneinend: Biaggini, Komm. BV, Art. 61a N. 25).

Grenzen: Die kantonale Bildungshoheit bleibt bestehen. Die Kantone können weiterhin eigene Schulgesetze erlassen, müssen aber auf die Harmonisierung Rücksicht nehmen. Bei schwerwiegenden Koordinationsproblemen kann der Bund subsidiar eingreifen.