Art. 63 BV gibt dem Bund die ausschliessliche Kompetenz für die Berufsbildung. Der Bund kann alle Aspekte der beruflichen Ausbildung regeln (Hänni, BSK BV, Art. 63 N. 2-15). Diese Bundeskompetenz ist umfassend und gilt für alle Berufszweige, nicht nur für bestimmte Wirtschaftsbereiche wie früher (BBl 2000 5686, 5691 f.).
Die Berufsbildung umfasst drei Bereiche: die berufliche Grundbildung (Lehre), die höhere Berufsbildung (Fachausweise und Diplome) und die berufsorientierte Weiterbildung (BGE 130 III 182). Anders als bei den Schulen, wo die Kantone zuständig sind, regelt der Bund die Berufsbildung zentral. Dies sorgt für einheitliche Standards in der ganzen Schweiz.
Der Bund muss ein breites und durchlässiges Angebot fördern (Art. 63 Abs. 2 BV). Durchlässig bedeutet: Wer eine Berufslehre macht, kann später studieren. Wer studiert hat, kann eine Berufslehre nachholen. Es soll auch möglich sein, von einem Beruf in einen anderen zu wechseln (Hänni, BSK BV, Art. 63 N. 16).
Konkrete Beispiele: Der Bund erlässt das Berufsbildungsgesetz (BBG). Dieses regelt, wie eine Kochlehre oder eine kaufmännische Grundbildung ablaufen muss. Private Organisationen wie Branchenverbände können Prüfungen durchführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass dies erlaubt ist (Urteil B-4164/2021).
Wer eine Berufslehre abschliesst, kann über die Berufsmaturität an eine Fachhochschule. Wer studiert hat, kann in zwei Jahren eine verkürzte Lehre machen. Diese Durchlässigkeit ist verfassungsrechtlich garantiert (BVGE 2017 IV/2).
Die Berufsbildung wird gemeinsam von Bund, Kantonen und Arbeitgebern finanziert. Bei manchen Branchen zahlen alle Betriebe in einen Berufsbildungsfonds ein. Dies ist rechtlich zulässig (Urteil 2C_58/2009).
Die Bundesverfassung von 1874 gab dem Bund nur für bestimmte Wirtschaftsbereiche die Kompetenz. Seit 1999 kann der Bund alle Berufe regeln. Dies war nötig, weil neue Berufe entstanden sind, besonders im Dienstleistungsbereich (SG Komm. BV-Ehrenzeller, Art. 63 N. 3).
N. 1 Die Bundeskompetenz zur Berufsbildung hat ihre Wurzeln in Art. 34ter Abs. 1 lit. g der Bundesverfassung von 1874, welche dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung über die berufliche Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst übertrug. Die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 übernahm diese Kompetenz in Art. 63 BV und erweiterte sie gleichzeitig auf sämtliche Berufsbereiche (Hänni, BSK BV, Art. 63 N. 1).
N. 2 Die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1, 260) betonte die Notwendigkeit einer umfassenden Bundeskompetenz zur Gewährleistung einheitlicher Standards und der Mobilität in der Berufsbildung. Mit der Verfassungsrevision sollte die bisherige Beschränkung auf bestimmte Wirtschaftszweige aufgehoben werden (BBl 2000 5686, 5691 f.).
N. 3 Die Formulierung von Abs. 2, wonach der Bund ein «breites und durchlässiges Angebot» fördert, wurde bewusst gewählt, um die vertikale Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsstufen und die horizontale Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungswegen verfassungsrechtlich zu verankern (Hänni, BSK BV, Art. 63 N. 16).
N. 4 Art. 63 BV ist systematisch im 3. Kapitel «Bildung, Forschung und Kultur» eingeordnet und bildet zusammen mit Art. 61a (Bildungsraum Schweiz), Art. 63a (Hochschulen), Art. 64 (Forschung) und Art. 64a (Weiterbildung) das verfassungsrechtliche Fundament des schweizerischen Bildungswesens. Die Berufsbildung stellt dabei einen eigenständigen, gleichwertigen Bildungsweg neben der akademischen Bildung dar (SG Komm. BV-Ehrenzeller, Art. 63 N. 3).
N. 5 Im Verhältnis zu Art. 62 BV (Schulwesen) besteht eine klare Kompetenzabgrenzung: Während die Kantone für die allgemeinbildenden Schulen zuständig bleiben, liegt die Berufsbildung in der ausschliesslichen Kompetenz des Bundes. Diese Kompetenzverteilung reflektiert die gesamtschweizerische Bedeutung einheitlicher Berufsbildungsstandards (Hänni, BSK BV, Art. 63 N. 2-15).
N. 6 Die Verbindung zu Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) ist in der Lehre umstritten. Während Biaggini (Komm. BV, Art. 63 N. 2) die Freiheit der Berufswahl als durch Art. 27 BV gewährleistet ansieht, vertreten Thürer/Kiener (Verfassungsrecht, Rz. 10) eine andere Auffassung und sehen eigenständige grundrechtliche Gehalte in der Berufsbildungsgarantie.
N. 7Berufsbildung umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 III 182) und der herrschenden Lehre sämtliche systematischen Lernprozesse, die zum Erwerb der Qualifikationen führen, welche zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erforderlich sind. Dies schliesst die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung ein (Hänni, BSK BV, Art. 63 N. 4-6).
N. 8 Die Kompetenz nach Abs. 1 ist eine umfassende Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung. Der Bund kann die Berufsbildung abschliessend regeln; kantonales Recht ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht Raum lässt. Das Bundesgericht hat diese umfassende Natur in ständiger Rechtsprechung bestätigt (Urteil 2A.249/2002 vom 7. November 2002).
N. 9 Das breite Angebot nach Abs. 2 bezieht sich auf die Vielfalt der Ausbildungsmöglichkeiten in verschiedenen Berufsfeldern und auf unterschiedlichen Qualifikationsstufen. Der Bund ist verfassungsrechtlich verpflichtet, nicht nur traditionelle Berufsfelder, sondern auch neue Wirtschaftszweige und Dienstleistungsbereiche in das Berufsbildungssystem zu integrieren (Hänni, BSK BV, Art. 63 N. 16).
N. 10 Die Durchlässigkeit erfordert gemäss Lehre und Rechtsprechung (BVGE 2017 IV/2) sowohl vertikale Mobilität (Aufstieg zwischen Bildungsstufen) als auch horizontale Mobilität (Wechsel zwischen verschiedenen Berufsfeldern). Dies schliesst die Anerkennung von Vorleistungen und die Schaffung von Passerellen ein.
N. 11 Aus der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 ergibt sich die Befugnis des Bundes zum Erlass des Berufsbildungsgesetzes (BBG) und entsprechender Verordnungen. Diese Kompetenz umfasst die Regelung sämtlicher Aspekte der Berufsbildung, einschliesslich der Finanzierung, der Qualitätssicherung und der Aufsicht (Urteil 2C_58/2009 vom 4. Februar 2010).
N. 12 Die Förderungspflicht nach Abs. 2 begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf bestimmte Bildungsangebote, verpflichtet den Bund aber zu aktiven Massnahmen zur Sicherstellung eines vielfältigen und zugänglichen Berufsbildungssystems. Dies umfasst finanzielle Beiträge, aber auch regulatorische Massnahmen zur Qualitätssicherung (Hänni, BSK BV, Art. 63 N. 16).
N. 13 Private Organisationen der Arbeitswelt können mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass solche Delegationen verfassungskonform sind (Urteil B-4164/2021 vom 4. Mai 2022).
N. 14Grundrechtlicher Gehalt: Die Lehre ist uneinig über die grundrechtliche Dimension der Berufsbildung. Biaggini (Komm. BV, Art. 63 N. 2) sieht die Berufswahlfreiheit ausschliesslich durch Art. 27 BV gewährleistet, während Thürer/Kiener (Verfassungsrecht, Rz. 10) aus Art. 63 BV eigenständige subjektive Rechte ableiten wollen. Die Rechtsprechung hat diese Frage bislang nicht abschliessend geklärt.
N. 15Symbolgehalt der Norm: Biaggini (Komm. BV, Art. 63 N. 67) bezeichnet die verfassungsrechtliche Verankerung der Durchlässigkeit als «bedeutsames, aber kaum mehr als symbolisches Zeichen». Diese minimalistische Interpretation wird von anderen Autoren kritisiert, die in Art. 63 Abs. 2 BV einen justiziablen Verfassungsauftrag mit konkreten Handlungspflichten sehen (SG Komm. BV-Ehrenzeller, Art. 63 N. 16).
N. 16Verhältnis zu kantonalen Kompetenzen: Während die Bundeskompetenz grundsätzlich umfassend ist, besteht Uneinigkeit über die verbleibenden kantonalen Spielräume. Die herrschende Lehre anerkennt kantonale Kompetenzen nur im Vollzugsbereich und bei der Organisation der Berufsfachschulen, nicht aber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Bildungsgänge (Hänni, BSK BV, Art. 63 N. 8-10).
N. 17 Bei der Ausgestaltung von Berufsbildungsangeboten ist das triale System zu beachten: Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt wirken partnerschaftlich zusammen. Neue Bildungsangebote erfordern die Abstimmung zwischen allen drei Partnern, wobei die Organisationen der Arbeitswelt eine Schlüsselrolle bei der Definition der Bildungsinhalte spielen.
N. 18 Für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist zu prüfen, ob bilaterale Abkommen (insbesondere das Freizügigkeitsabkommen mit der EU) zur Anwendung kommen. Die Durchlässigkeitsverpflichtung nach Art. 63 Abs. 2 BV erfordert grundsätzlich eine wohlwollende Prüfung, soweit die Gleichwertigkeit der Ausbildung gegeben ist.
N. 19 Bei Nachteilsausgleichen in der Berufsbildung (z.B. bei Behinderungen) ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass private Prüfungsorganisationen als beliehene Träger öffentlicher Aufgaben dem BehiG unterstehen (Urteil B-4164/2021).
N. 20 Die Finanzierung der Berufsbildung erfolgt über verschiedene Kanäle: direkte Bundesbeiträge, kantonale Beiträge und Berufsbildungsfonds der Branchen. Bei allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds entsteht eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht, die gerichtlich durchsetzbar ist (BGE 2C_58/2009).
Das Bundesgericht bestätigte die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Berufsbildungswesen. Die Regelung obligatorischer Einführungskurse für Lehrlinge durch das Berufsbildungsgesetz entspricht der verfassungsmässigen Kompetenz nach Art. 63 BV.
«Die Berufsbildung ist vom Bund zu regeln (Art. 63 BV). Das Bundesgesetz über die Berufsbildung regelt daher zu Recht die Durchführung obligatorischer Einführungskurse für Lehrlinge und deren Finanzierung.»
Das Bundesgericht klärte die Rechtsnatur von Berufsbildungsbeiträgen bei allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds. Die Beitragspflicht resultiert direkt aus der bundesrechtlichen Kompetenz nach Art. 63 BV und der gesetzlichen Regelung im BBG.
«Erklärt der Bundesrat in Anwendung von Art. 60 Abs. 3 BBG den Berufsbildungsfonds einer Branche für alle ihre Betriebe allgemein verbindlich und verpflichtet er diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen, entsteht auf Seiten der Betriebe eine entsprechende Leistungspflicht gestützt auf Art. 63 BV.»
Urteil 2C_613/2007 vom 15. August 2008 E. 2
Das Gericht präzisierte die Abgrenzung zwischen steuerbefreiten Bildungsleistungen und mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen im Berufsbildungsbereich. Die verfassungsmässige Kompetenz des Bundes nach Art. 63 BV begründet eine umfassende Regelungsbefugnis.
«Gemäss Art. 63 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Berufsbildung. Diese umfassende Kompetenz erstreckt sich auf sämtliche Aspekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der steuerlichen Behandlung entsprechender Leistungen.»
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an private Berufsverbände verfassungskonform ist. Die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen durch Branchenorganisationen entspricht Art. 178 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 63 BV.
«Mit der Durchführung der Berufsprüfungen und dem Erlass von Entscheiden über die Verweigerung des eidgenössischen Fachausweises nimmt die QS-Kommission eine Verwaltungsaufgabe wahr. Als private Träger, welche bei der Durchführung der Qualifikationsverfahren Aufgaben der Verwaltung übernommen haben, sind sie dem Gemeinwesen nach Art. 8 Abs. 2 BehiG zuzuordnen.»
Das Bundesverwaltungsgericht entschied zur Anerkennung ausländischer Weiterbildungsperioden im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung. Die Bundeskompentz nach Art. 63 BV umfasst auch die Anerkennung beruflicher Qualifikationen.
Die Entscheidung zeigt die Reichweite der Bundeskompetenz bei der Regelung von Anerkennungsverfahren im Berufsbildungsbereich auf.
Das Bundesverwaltungsgericht behandelte Fristen für Beitragsgesuche bei eidgenössischen Berufsprüfungen. Die bundesgesetzliche Regelung der Subjektfinanzierung basiert auf Art. 63 BV und dient der Förderung eines durchlässigen Berufsbildungsangebots im Sinne von Art. 63 Abs. 2 BV.
Die Zwei-Jahres-Frist für Beitragsgesuche wurde als verfassungskonform bestätigt.
Urteil 2C_415/2024 vom 10. April 2025 E. 1.2
Das Bundesgericht klärte die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Berufsbildungsangeboten. Entscheidend ist, ob die Ausbildung unter staatlicher Aufsicht steht und zum eidgenössischen Berufsbildungssystem gehört.
«Die kaufmännische Grundbildung für Erwachsene kann sowohl in öffentlich-rechtlichen als auch in privatrechtlichen Formen angeboten werden. Massgeblich für die rechtliche Qualifikation ist die Einordnung in das eidgenössische Berufsbildungssystem nach Art. 63 BV.»
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte seine Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheide über Subjektfinanzierung in der höheren Berufsbildung. Die bundesrechtliche Regelung nach Art. 63 BV begründet die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit.
Urteil 40/2024/23 des Obergerichts Schaffhausen vom 5. September 2025
Das kantonale Obergericht entschied zur arbeitsrechtlichen Stellung von Teilnehmenden einer Integrationsvorlehre. Die Bundeskompetrenz nach Art. 63 BV umfasst auch besondere Ausbildungsformen für die Integration von Personen mit Migrationshintergrund.
«Teilnehmende einer Integrationsvorlehre fallen unter den Begriff 'Lehrlinge' im arbeitsrechtlichen Sinne. Die Integrationsvorlehre ist Teil des schweizerischen Berufsbildungssystems nach Art. 63 BV.»
Urteil B-5012/2015 vom 27. Januar 2017 (BVGE 2017 IV/2)
Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Art. 63 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund zur Förderung eines durchlässigen Berufsbildungsangebots, was auch internationale Aspekte umfasst.
Die Entscheidung zeigt, dass die Durchlässigkeit sowohl vertikal (zwischen Bildungsstufen) als auch horizontal (zwischen verschiedenen Bildungswegen) zu verstehen ist.