Gesetzestext
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1Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

2Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

3Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.

4Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

5Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.

6Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.

Übersicht

Art. 62 BV regelt die Zuständigkeiten im Schulwesen zwischen Bund und Kantonen. Die Kantone sind grundsätzlich für alle Schulen zuständig. Sie müssen allen Kindern kostenlosen Grundschulunterricht anbieten, der mindestens neun Jahre dauert und obligatorisch ist (BGE 129 I 12). Zusätzlich müssen die Kantone behinderten Kindern bis zum 20. Lebensjahr eine angemessene Sonderschulung ermöglichen.

Wer ist betroffen? Alle Kinder, die in der Schweiz leben, haben Anspruch auf kostenlosen Grundschulunterricht. Das gilt auch für ausländische Kinder ohne Aufenthaltsbewilligung. Behinderte Kinder haben zusätzliche Ansprüche auf spezielle Förderung. Eltern müssen ihre Kinder zur Schule schicken — das ist Pflicht.

Was sind die Rechtsfolgen? Die Kantone müssen genügend Schulen bereitstellen und dürfen für den obligatorischen Unterricht kein Schulgeld verlangen. Das Bundesgericht hat klargestellt: Alle notwendigen Unterrichtsmittel wie Bücher und Hefte müssen gratis sein (BGE 144 I 1). Bei der Sonderschulung ist umstritten, ob behinderte Kinder einen direkten Anspruch vor Gericht haben. Die Rechtslehre ist geteilter Meinung (Hänni, BSK BV, Art. 62 N. 70).

Falls die Kantone sich nicht auf gemeinsame Standards einigen können, darf der Bund eingreifen. Das betrifft zum Beispiel das Alter beim Schuleintritt oder die Anerkennung von Abschlüssen. Diese Bundeskompetenz ist aber subsidiär — sie greift nur, wenn die Kantone versagen.

Konkretes Beispiel: Familie Müller zieht von Bern nach St. Gallen. Ihr 10-jähriger Sohn Marc hatte in Bern Französisch als erste Fremdsprache. In St. Gallen lernt man zuerst Englisch. Solche Unterschiede soll das HarmoS-Konkordat (eine Vereinbarung zwischen Kantonen) verhindern. Falls nicht genug Kantone mitmachen, könnte der Bund ein Gesetz erlassen, das schweizweit die gleichen Regeln vorschreibt (Botschaft zur Bildungsverfassung, BBl 2005 5479).