2Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.
3Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.
4Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
5Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.
6Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.
Art. 62 BV regelt die Zuständigkeiten im Schulwesen zwischen Bund und Kantonen. Die Kantone sind grundsätzlich für alle Schulen zuständig. Sie müssen allen Kindern kostenlosen Grundschulunterricht anbieten, der mindestens neun Jahre dauert und obligatorisch ist (BGE 129 I 12). Zusätzlich müssen die Kantone behinderten Kindern bis zum 20. Lebensjahr eine angemessene Sonderschulung ermöglichen.
Wer ist betroffen? Alle Kinder, die in der Schweiz leben, haben Anspruch auf kostenlosen Grundschulunterricht. Das gilt auch für ausländische Kinder ohne Aufenthaltsbewilligung. Behinderte Kinder haben zusätzliche Ansprüche auf spezielle Förderung. Eltern müssen ihre Kinder zur Schule schicken — das ist Pflicht.
Was sind die Rechtsfolgen? Die Kantone müssen genügend Schulen bereitstellen und dürfen für den obligatorischen Unterricht kein Schulgeld verlangen. Das Bundesgericht hat klargestellt: Alle notwendigen Unterrichtsmittel wie Bücher und Hefte müssen gratis sein (BGE 144 I 1). Bei der Sonderschulung ist umstritten, ob behinderte Kinder einen direkten Anspruch vor Gericht haben. Die Rechtslehre ist geteilter Meinung (Hänni, BSK BV, Art. 62 N. 70).
Falls die Kantone sich nicht auf gemeinsame Standards einigen können, darf der Bund eingreifen. Das betrifft zum Beispiel das Alter beim Schuleintritt oder die Anerkennung von Abschlüssen. Diese Bundeskompetenz ist aber subsidiär — sie greift nur, wenn die Kantone versagen.
Konkretes Beispiel: Familie Müller zieht von Bern nach St. Gallen. Ihr 10-jähriger Sohn Marc hatte in Bern Französisch als erste Fremdsprache. In St. Gallen lernt man zuerst Englisch. Solche Unterschiede soll das HarmoS-Konkordat (eine Vereinbarung zwischen Kantonen) verhindern. Falls nicht genug Kantone mitmachen, könnte der Bund ein Gesetz erlassen, das schweizweit die gleichen Regeln vorschreibt (Botschaft zur Bildungsverfassung, BBl 2005 5479).
N. 1 Art. 62 BV wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 geschaffen. Die Bestimmung fasst die bisherigen Bildungsartikel (Art. 27 aBV) neu und enthält wichtige Neuerungen, insbesondere die explizite Verankerung der Sonderschulung (Abs. 3) und der subsidiären Bundeskompetenz zur Schulharmonisierung (Abs. 4). Die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 betont, dass die kantonale Schulhoheit als Grundprinzip beibehalten wird, während gleichzeitig die Notwendigkeit einer verstärkten interkantonalen Koordination anerkannt wird (BBl 1997 I 1, 277 ff.).
N. 2 Die Bildungsartikel wurden 2006 durch die Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 revidiert. Die neue Fassung von Art. 62 stärkt die Harmonisierungsbestrebungen und gibt dem Bund subsidiäre Kompetenzen, falls die Kantone keine ausreichende Koordination erreichen. Diese Revision erfolgte im Kontext des Projekts «Harmonisierung der obligatorischen Schule» (HarmoS), welches eine schweizweite Angleichung der kantonalen Schulsysteme anstrebt (BBl 2005 5479, 5508 ff.).
N. 3 Art. 62 BV steht im systematischen Zusammenhang mit dem Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht (→ Art. 19 BV) und bildet die organisationsrechtliche Grundlage für dessen Verwirklichung. Die Norm gehört zum 3. Abschnitt des 3. Kapitels (Bildung, Forschung und Kultur) und ist eng verbunden mit → Art. 61a BV (Bildungsraum Schweiz), → Art. 63 BV (Berufsbildung) und → Art. 63a BV (Hochschulen).
N. 4 Im föderalistischen Gefüge konkretisiert Art. 62 BV die grundsätzliche Kompetenzverteilung nach → Art. 3 BV, wonach die Kantone alle Aufgaben wahrnehmen, die nicht dem Bund übertragen sind. Die kantonale Schulhoheit wird durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben (insbes. Abs. 2) und die subsidiäre Bundeskompetenz (Abs. 4) eingeschränkt. Bei der Sonderschulung (Abs. 3) besteht eine Verbindung zum Diskriminierungsverbot (→ Art. 8 Abs. 2 BV) und zur Rechtsgleichheit (→ Art. 8 Abs. 1 BV).
N. 5Kantonale Schulhoheit (Abs. 1): Die Zuständigkeit der Kantone für das Schulwesen umfasst gemäss Hänni (BSK BV, Art. 62 N. 11-13) die Gesetzgebung, Vollzug, Organisation und Finanzierung des gesamten Bildungswesens auf ihrem Gebiet. Diese umfassende Kompetenz erstreckt sich auf alle Schulstufen von der Grundschule bis zu den kantonalen Universitäten, soweit nicht spezifische Bundeskompetenzen bestehen.
N. 6Grundschulunterricht (Abs. 2): Der Begriff «ausreichender Grundschulunterricht» verlangt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (BGE 138 I 162). Die drei Kernelemente sind:
Obligatorium: Die Schulpflicht dauert mindestens neun Jahre und erfasst alle Kinder unabhängig von Nationalität oder Aufenthaltsstatus
Staatliche Leitung oder Aufsicht: Private Schulen und Homeschooling unterliegen der staatlichen Kontrolle
Unentgeltlichkeit: An öffentlichen Schulen müssen alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden (BGE 144 I 1)
N. 7Sonderschulung (Abs. 3): Die «ausreichende Sonderschulung» für behinderte Kinder und Jugendliche stellt eine verfassungsrechtliche Innovation dar. Hänni (BSK BV, Art. 62 N. 34-38) betont den weiten kantonalen Gestaltungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung. Die Altersgrenze «bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr» ist absolut und erlaubt keine Ausnahmen.
N. 8Schulharmonisierung (Abs. 4): Die subsidiäre Bundeskompetenz greift nur, wenn die interkantonale Koordination scheitert. Die Harmonisierungsbereiche sind abschliessend aufgezählt:
Schuleintrittsalter und Schulpflicht
Dauer und Ziele der Bildungsstufen
Übergänge zwischen den Stufen
Anerkennung von Abschlüssen
Biaggini qualifiziert diese Kompetenz als «bedingt konkurrierend» (BSK BV, Art. 62 N. 86), während Ehrenzeller/Schott die primäre Verantwortung bei den Kantonen sehen und die Bundeskompetenz als subsidiär einstufen (BSK BV, Art. 62 N. 86).
N. 9Aus Abs. 1 folgt die umfassende Regelungsbefugnis der Kantone im Schulwesen. Diese umfasst die Befugnis zur Gesetzgebung, zur Organisation der Schulverwaltung, zur Festlegung der Lehrpläne und zur Anstellung der Lehrpersonen. Die Kantone können ihre Kompetenzen an die Gemeinden delegieren.
N. 10Aus Abs. 2 ergeben sich zwingende Vorgaben für die kantonale Schulgesetzgebung:
Pflicht zur Bereitstellung eines flächendeckenden Grundschulangebots
Verbot von Schulgeldern an öffentlichen Schulen
Durchsetzung der Schulpflicht mit geeigneten Mitteln
Aufsichtspflicht über private Bildungsangebote
N. 11Aus Abs. 3 folgt gemäss der herrschenden Lehre ein objektiv-rechtlicher Verfassungsauftrag an die Kantone. Ob daraus auch ein subjektives Recht des einzelnen Kindes abgeleitet werden kann, ist umstritten (siehe N. 15).
N. 12Aus Abs. 4 ergibt sich eine potentielle Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die jedoch nur unter der Bedingung des Scheiterns der interkantonalen Koordination aktiviert wird. Der Bund muss den Kantonen eine angemessene Frist zur eigenständigen Harmonisierung einräumen.
N. 13Rechtsnatur des Grundschulunterrichts: Während die traditionelle Lehre (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2003, S. 45 ff.) den Grundschulunterricht primär als staatliche Leistung versteht, betonen neuere Stimmen (Wyttenbach/Kälin, AJP 2005, 1267) den grundrechtlichen Charakter des Anspruchs aus Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht folgt einem vermittelnden Ansatz und anerkennt sowohl die Leistungs- als auch die Abwehrdimension (BGE 129 I 12).
N. 14Umfang der Unentgeltlichkeit: Mascello (Elternrecht und Privatschulfreiheit, 1995, S. 89 ff.) vertritt eine enge Auslegung, die nur die unmittelbaren Unterrichtskosten erfasst. Richli (ZBl 1995, 481) plädiert für eine weite Interpretation, die alle bildungsrelevanten Aufwendungen einschliesst. Das Bundesgericht hat sich in BGE 144 I 1 für eine mittlere Linie entschieden: Erfasst sind alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel.
N. 15Normcharakter von Art. 62 Abs. 3: Ein bedeutender Streitstand besteht bezüglich der Rechtsnatur der Sonderschulungspflicht. Skeptische Stimmen in der Lehre (BSK BV, Art. 62 N. 70) sehen in Abs. 3 lediglich einen Verfassungsauftrag ohne einklagbaren Individualanspruch. Andere Lehrmeinungen (BSK BV, Art. 62 N. 70; Kälin/Künzli, in Wyttenbach/Kälin, AJP 2005, 1278) bejahen einen unmittelbar durchsetzbaren Rechtsanspruch des behinderten Kindes. Das Bundesgericht tendiert zur Anerkennung eines justiziablen Anspruchs, betont aber den weiten kantonalen Gestaltungsspielraum (BGE 138 I 162).
N. 16Verhältnis Bund-Kantone bei der Harmonisierung: Ehrenzeller/Schott (BSK BV, Art. 62 N. 86) betonen die primäre kantonale Verantwortung und sehen die Bundeskompetenz als ultima ratio. Biaggini (BSK BV, Art. 62 N. 86) qualifiziert die Kompetenz als «bedingt konkurrierend» und räumt dem Bund grösseren Spielraum ein. Die Praxis zeigt, dass der Bund bisher zurückhaltend agiert und primär auf die interkantonale Zusammenarbeit (HarmoS-Konkordat) setzt.
N. 17Schulpflicht und Homeschooling: Die Kantone haben unterschiedliche Regelungen zum häuslichen Privatunterricht. Während einige Kantone (z.B. Waadt, Jura) Homeschooling unter Auflagen zulassen, kennen andere (z.B. beider Basel) ein faktisches Verbot. Eltern müssen die kantonalen Bewilligungsverfahren beachten und mit regelmässigen Kontrollen rechnen. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Homeschooling besteht (BGE 146 I 20).
N. 18Religionsbedingte Dispensationen: Gesuche um Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen unterliegen einer strengen Verhältnismässigkeitsprüfung. Während bei einzelnen Anlässen (z.B. Schulweihnachtsfeier) Dispensationen möglich sind, werden sie bei regulären Unterrichtsfächern nur ausnahmsweise gewährt. Der Schwimmunterricht ist gemäss BGE 135 I 79 auch für muslimische Kinder obligatorisch, wobei flankierende Massnahmen (Burkini, nach Geschlechtern getrennter Unterricht) anzubieten sind.
N. 19Sonderschulungsverfahren: Bei der Abklärung des Sonderschulungsbedarfs ist ein standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) durchzuführen. Die Eltern haben Anspruch auf Einbezug und rechtliches Gehör (→ Art. 29 BV). Gegen Verfügungen über Sonderschulungsmassnahmen steht der Rechtsweg offen. Die Kostentragung richtet sich nach kantonalem Recht, wobei die Unentgeltlichkeit gemäss BGE 141 I 9 auch integrative Sonderschulungsmassnahmen umfasst.
N. 20Interkantonale Schulbesuche: Für den Besuch einer Schule ausserhalb des Wohnkantons ist grundsätzlich eine Bewilligung erforderlich. Die Kostenübernahme richtet sich nach den interkantonalen Vereinbarungen (Regionales Schulabkommen RSA). Bei Sonderschulen gelten die Regelungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE). Ohne Kostengutsprache müssen die Eltern das Schulgeld selbst tragen.
N. 21Durchsetzung der Harmonisierung: Das HarmoS-Konkordat ist nicht in allen Kantonen in Kraft. Bei Wohnsitzwechsel zwischen Kantonen mit unterschiedlichen Schulsystemen können Übergangsprobleme entstehen. Die Bildungsdirektorenkonferenz (EDK) bietet Informationen zu den kantonalen Unterschieden. Eine direkte Berufung auf Art. 62 Abs. 4 BV durch Private ist nicht möglich, da die Norm sich an den Bundesgesetzgeber richtet.
#Grundsätze des Anspruchs auf Grundschulunterricht
BGE 129 I 12 vom 7. November 2002 — Disziplinarischer Schulausschluss und sozialer Grundrechtsanspruch. Das Bundesgericht präzisiert den Umfang des Anspruchs auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV und dessen Schranken im Kontext disziplinarischer Massnahmen.
«Aus Art. 19 BV ergibt sich der Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an öffentlichen Schulen während der obligatorischen Schulzeit von mindestens neun Jahren.»
BGE 144 I 1 vom 7. Dezember 2017 — Umfang der Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts. Das Bundesgericht konkretisiert, welche Leistungen vom Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht erfasst werden und hebt eine thurgauische Bestimmung auf, die Kosten auf die Eltern abwälzte.
«Der Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht umfasst alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel. Einschränkende Konkretisierungen durch den Gesetzgeber sind daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind.»
BGE 138 I 162 vom 13. April 2012 — Sonderschulung und kantonaler Gestaltungsspielraum. Das Bundesgericht bestätigt, dass Art. 62 Abs. 3 BV den Kantonen erheblichen Spielraum bei der Organisation der Sonderschulung einräumt, jedoch bundesrechtliche Mindeststandards eingehalten werden müssen.
«Im Bereich der Sonderschulung kommt den Kantonen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Die bundesrechtlichen Minimalanforderungen verlangen nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen, nicht aber die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes.»
BGE 135 I 79 vom 24. Oktober 2008 — Schwimmunterricht und Religionsfreiheit. Wegweisender Entscheid zu religiösen Dispensationen vom obligatorischen Unterricht, bei dem das Bundesgericht die Grenzen der Religionsfreiheit im öffentlichen Schulwesen definiert.
«Verbunden mit flankierenden Massnahmen stellt das angefochtene Obligatorium auch für muslimische Kinder keinen unzulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit dar. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die vielfältigen Bestrebungen zur Integration der muslimischen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen.»
BGE 142 I 49 vom 11. Dezember 2015 — Kopftuchverbot in der Schule. Das Bundesgericht erklärt ein generelles Kopfbedeckungsverbot für Schülerinnen als verfassungswidrig und präzisiert die Anforderungen an Einschränkungen der Religionsfreiheit.
«Ein generelles Kopfbedeckungsverbot für Schülerinnen an öffentlichen Schulen stellt einen unzulässigen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit dar, wenn es nicht durch genügend gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und nicht verhältnismässig ausgestaltet wird.»
BGE 141 I 9 vom 4. Dezember 2014 — Unentgeltlichkeit der integrativen Sonderschulung. Das Bundesgericht stärkt das Recht behinderter Kinder auf unentgeltliche Bildung und untersagt die Abwälzung von Integrationskosten auf die Eltern.
«Der ausreichende Grundschulunterricht ist zwingend unentgeltlich, auch wenn die Schule eine gesetzlich nicht vorgesehene Leistung erbringt. Kantonalrechtliche Regelungen, welche über die Zuteilung eines Kindes in die separative Sonderschulung aufgrund schematischer Grundlagen bestimmen, berücksichtigen im Einzelfall das Kindswohl nicht ausreichend.»
BGE 130 I 352 vom 24. November 2004 — Sonderschulung ausserhalb des Heimatkantons. Das Bundesgericht präzisiert die Ansprüche behinderter Kinder auf angemessene Beschulung und die interkantonale Kostentragung.
«Den Kantonen steht bei der Regelung des Grundschulwesens ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu; sie haben auch für Behinderte einen angemessenen, erfahrungsgemäss ausreichenden Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen zu gewährleisten.»
BGE 146 I 20 vom 22. August 2019 — Häuslicher Privatunterricht. Das Bundesgericht bestätigt, dass Art. 62 BV keinen Anspruch auf Homeschooling gewährt und den Kantonen die Regelung überlässt.
«Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährt keinen Anspruch auf privaten Einzelunterricht. Es ist Sache der Kantone, unter Beachtung von Art. 19 und 62 Abs. 2 BV zu regeln, ob und in welchem Umfang Homeschooling zugelassen werden soll.»
BGE 143 I 361 vom 3. Mai 2017 — HarmoS-Konkordat und Volksentscheid. Das Bundesgericht behandelt die Frage der demokratischen Legitimation von Schulharmonisierungsmassnahmen und das Verhältnis zwischen Art. 62 Abs. 4 BV und kantonalen Entscheidungsverfahren.
«Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in der Form der allgemeinen Volksinitiative eingebrachte Vorlage gegen höherrangiges Recht verstösst, ist zwischen zwingenden und nicht zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts zu unterscheiden.»
BGE 133 I 156 vom 7. Mai 2007 — Transportkosten und Untergymnasium. Das Bundesgericht definiert die Grenzen des Anspruchs auf unentgeltlichen Unterricht bei weiterführenden Schulen.
«Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf Unentgeltlichkeit beschränkt sich auf die obligatorische Grundschulausbildung. Für den Besuch weiterführender Schulen besteht grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übernahme der Transportkosten durch das Gemeinwesen.»
BGE 130 I 113 vom 8. April 2004 — Studiengebühren an Universitäten. Das Bundesgericht grenzt den Anwendungsbereich von Art. 62 BV ab und bestätigt, dass dieser sich nur auf die Grundschulstufe bezieht.
«Die Bestimmungen über die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts finden auf Universitäten keine Anwendung. Angemessene Studiengebühren sind mit der Verfassung vereinbar, solange sie den Zugang zur Bildung nicht übermässig erschweren.»