Gesetzestext
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1Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

2Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.

3Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.

4Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Übersicht

Art. 61 BV regelt die Gesetzgebung über den Zivilschutz (Schutz von Menschen und Gütern). Die Bestimmung überträgt dem Bund wichtige Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz.

Wer ist betroffen?

Alle Schweizer Männer sind grundsätzlich zivilschutzpflichtig. Frauen können freiwillig Schutzdienst leisten. Betroffen sind auch Kantone und Gemeinden, die den Zivilschutz organisieren müssen. Bei Katastrophen können alle Bewohnerinnen und Bewohner vom Zivilschutz profitieren.

Was regelt die Norm?

Bundesgesetzgebung (Absatz 1): Der Bund erlässt Gesetze zum Schutz vor bewaffneten Konflikten (Kriegsrecht). Die Kantone haben gemäss herrschender Lehre noch Restzuständigkeiten (Diggelmann/Altwicker, BSK BV, Art. 61 N. 7).

Katastropheneinsätze (Absatz 2): Der Bund regelt den Zivilschutz bei Naturkatastrophen, Unfällen und anderen Notlagen. Dies umfasst Überschwemmungen, Erdbeben oder Pandemien.

Dienstpflicht (Absatz 3): Männer können zum obligatorischen Schutzdienst verpflichtet werden. Für Frauen bleibt der Dienst freiwillig. Die Dienstpflicht dauert bis zum vollendeten 40. Altersjahr.

Rechtsfolgen und Entschädigungen

Zivilschutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz. Die Entschädigung beträgt gemäss Art. 7 EOV mindestens 62 CHF und höchstens 196 CHF pro Tag (BSV, Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung, Stand 2024).

Bei Gesundheitsschäden oder Todesfall während des Dienstes besteht Anspruch auf Bundesunterstützung. Das Bundesgericht stellte in BGE 138 V 324 klar: Der Entschädigungsanspruch knüpft ausschliesslich an die Soldberechtigung an, nicht an Bewilligungsverfahren.

Beispiel aus der Praxis

Nach dem Unwetter 2021 im Ahrtal half die Schweizer Zivilschutzorganisation bei Aufräumarbeiten. Die eingesetzten Zivilschutzdienstleistenden erhielten Sold und Erwerbsausfallentschädigung. Wer dabei verletzt worden wäre, hätte Anspruch auf Bundesunterstützung gehabt.