Art. 64a BV gibt dem Bund die Berechtigung, die Weiterbildung zu fördern. Diese Verfassungsbestimmung wurde 2006 eingefügt, weil die alten Kompetenzen des Bundes nicht ausreichten (Hänni, BSK BV, Art. 64a N. 2-3). Weiterbildung bedeutet das Lernen nach der obligatorischen Schule, der Berufsbildung oder dem Studium.
Der Bundesrat muss Grundregeln für die Weiterbildung festlegen. Er hat fünf wichtige Grundsätze bestimmt (Hänni, BSK BV, Art. 64a N. 11): Jeder ist selbst verantwortlich für seine Weiterbildung, die Qualität muss stimmen, verschiedene Bildungswege sollen durchlässig sein (man kann von einem zum anderen wechseln), Bildungsleistungen sollen angerechnet werden und alle sollen gleiche Chancen haben.
Der Bund kann die Weiterbildung finanziell unterstützen, muss es aber nicht. Das Weiterbildungsgesetz von 2014 (SR 419.1) regelt, in welchen Bereichen der Bund hilft: bei Grundkompetenzen für Erwachsene (wie Lesen und Rechnen), bei beruflicher Weiterbildung und bei der Ausbildung von Weiterbildungslehrpersonen (BBl 2013 3729, 3745).
Beispiel: Eine Pflegerin möchte lernen, wie man Spritzen gibt. Der Bund kann einen Teil der Kurskosten übernehmen, wenn der Kurs die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Pflegerin hat aber keinen rechtlichen Anspruch darauf.
Hauptsächlich sind die Personen selbst und die Arbeitgeber für die Weiterbildung zuständig. Der Bund hilft nur ergänzend (Subsidiaritätsprinzip). Die Kantone können eigene Weiterbildungsprogramme anbieten, müssen aber die Bundesregeln beachten.
Art. 64a BV schafft keine Rechte für einzelne Personen. Man kann nicht vor Gericht gehen und Weiterbildung oder Geld dafür verlangen. Die Bestimmung gibt dem Bund nur die Erlaubnis, in diesem Bereich tätig zu werden.
N. 1 Art. 64a BV wurde im Rahmen der Bildungsverfassung vom 21. Mai 2006 in die Bundesverfassung eingefügt (BBl 2005 7273). Wie die WBK-NR in ihrem Bericht festhält, wurden die bestehenden bruchstückhaften Kompetenzen als nicht mehr ausreichend angesehen (Hänni, BSK BV, Art. 64a N. 2-3). Der Verfassungsgeber wollte einheitliche Förderkompetenzen für alle Bereiche der Weiterbildung festlegen.
N. 2 Die Bestimmung ersetzt Art. 34 Abs. 1 lit. g aBV, der dem Bund lediglich eine punktuelle Kompetenz im Bereich der beruflichen Weiterbildung einräumte. Die neue Verfassungsbestimmung sollte dem Bund eine umfassende, bereichsübergreifende Kompetenz zur Förderung der Weiterbildung verleihen (BBl 2013 3729, 3732).
N. 3 Das Weiterbildungsgesetz (WeBiG) vom 20. Juni 2014 konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Botschaft zum WeBiG vom 15. Mai 2013 präzisiert, dass der Bund keine umfassende Regelungskompetenz erhält, sondern primär koordinierend und subsidiär fördernd tätig werden soll (BBl 2013 3729, 3740).
N. 4 Art. 64a BV ist Teil des 3. Abschnitts der Bundesverfassung über «Bildung, Forschung und Kultur». Die Bestimmung steht in systematischem Zusammenhang mit dem Bildungsrahmenartikel (→ Art. 61a BV), der Berufsbildung (→ Art. 63 BV) und der Hochschulbildung (→ Art. 63a BV).
N. 5 Die Weiterbildung bildet nach dem schweizerischen Bildungsverständnis den quartären Bildungsbereich, der auf der Primar- und Sekundarstufe I (obligatorische Schule), der Sekundarstufe II (Berufsbildung und Mittelschulen) sowie der Tertiärstufe (Hochschulen und höhere Berufsbildung) aufbaut (SKBF, Bildungsbericht Schweiz 2014, S. 245).
N. 6 Im Verhältnis zu den kantonalen Bildungskompetenzen gilt das Subsidiaritätsprinzip (→ Art. 3 BV). Die primäre Verantwortung für die Weiterbildung liegt bei den Individuen und der Privatwirtschaft. Bund und Kantone nehmen eine subsidiäre Rolle ein (Ehrenzeller, SG Komm. BV, Art. 64a N. 4).
N. 7Grundsätze über die Weiterbildung (Abs. 1): Der Bundesrat hat gemäss seiner Stellungnahme zum Bericht WBK-NR die Pflicht zur Festlegung von Grundsätzen in Form von fünf Prinzipien konkretisiert (Hänni, BSK BV, Art. 64a N. 11): Verantwortung, Qualität, Durchlässigkeit, Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und Chancengleichheit.
N. 8Weiterbildungsbegriff: Der Begriff umfasst die «nicht-formale Bildung» (strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung) und das «informelle Lernen» (nicht-strukturiertes Lernen im Alltag). Die formale Bildung der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe fällt nicht unter Art. 64a BV, sondern unter → Art. 63 BV und → Art. 63a BV (Biaggini, Komm. BV, Art. 64a N. 3).
N. 9Förderung (Abs. 2): Die Kann-Bestimmung räumt dem Bund eine fakultative Förderkompetenz ein. Diese umfasst finanzielle Beiträge, aber auch nicht-monetäre Massnahmen wie Koordination, Information und Qualitätssicherung (BBl 2013 3729, 3745).
N. 10Bereiche und Kriterien (Abs. 3): Das Gesetz muss die förderbaren Bereiche und die Förderkriterien festlegen. Das WeBiG definiert in Art. 5 die Förderbereiche (Grundkompetenzen Erwachsener, berufsorientierten Weiterbildung, Weiterbildung der Weiterbildenden) und in Art. 6 die Förderkriterien.
N. 11 Art. 64a BV begründet als Kompetenznorm keine subjektiven Rechte auf Weiterbildung oder Weiterbildungsförderung. Die Bestimmung hat programmatischen Charakter und bedarf der Konkretisierung durch die Gesetzgebung (Hänni, BSK BV, Art. 64a N. 16).
N. 12 Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz (Abs. 1) verpflichtet den Bund, Rahmenbestimmungen zu erlassen. Diese Pflicht wurde mit dem WeBiG erfüllt. Die Förderkompetenz (Abs. 2) ist hingegen fakultativ ausgestaltet.
N. 13 Für die Kantone ergibt sich aus Art. 64a BV keine unmittelbare Verpflichtung. Sie bleiben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Weiterbildung verantwortlich, müssen aber die bundesrechtlichen Grundsätze beachten (→ Art. 49 BV).
N. 14Reichweite der Bundeskompetenz: Ehrenzeller (SG Komm. BV, Art. 64a N. 7) vertritt eine weite Auslegung der Förderkompetenz, die auch strukturelle Massnahmen umfasst. Biaggini (Komm. BV, Art. 64a N. 5) plädiert für eine restriktivere Interpretation, die sich auf finanzielle Förderung und Koordination beschränkt.
N. 15Abgrenzung zur formalen Bildung: Die Doktrin ist sich uneinig über die Abgrenzung zwischen Weiterbildung nach Art. 64a BV und nachholender formaler Bildung. Hänni (BSK BV, Art. 64a N. 8) will die berufsbegleitenden Fachhochschulstudiengänge unter Art. 64a BV subsumieren, während die herrschende Lehre diese → Art. 63a BV zuordnet.
N. 16Verhältnis zu spezialgesetzlichen Weiterbildungsbestimmungen: Strittig ist, ob Art. 64a BV eine umfassende Querschnittskompetenz begründet oder ob spezialgesetzliche Weiterbildungsbestimmungen (z.B. im Berufsbildungsrecht, Arbeitslosenversicherungsrecht) ihre eigenständige verfassungsrechtliche Grundlage behalten.
N. 17Fördergesuche: Weiterbildungsförderung nach WeBiG setzt voraus, dass es sich um organisierte Bildung handelt, die nicht zu einem eidgenössischen oder kantonal geregelten Abschluss führt. Gesuchsteller müssen die Förderbereiche und -kriterien nach Art. 5 und 6 WeBiG beachten.
N. 18Qualitätssicherung: Anbieter von geförderten Weiterbildungen müssen ein Qualitätssicherungssystem nachweisen (Art. 7 WeBiG). Die Anforderungen sind in der Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) konkretisiert.
N. 19Koordination: Bei Weiterbildungsvorhaben mit kantonalem Bezug empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit den kantonalen Bildungsbehörden. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) koordiniert die interkantonale Zusammenarbeit.
N. 20Verhältnis zu EU-Programmen: Schweizer Weiterbildungsanbieter können unter bestimmten Voraussetzungen an EU-Bildungsprogrammen teilnehmen. Die Teilnahmebedingungen hängen vom jeweiligen Stand der bilateralen Beziehungen ab.
Zu Art. 64a BV liegt keine Rechtsprechung des Bundesgerichts oder anderer oberster kantonaler Gerichte vor. Dies erklärt sich aus dem programmatischen Charakter der Bestimmung, die den Bund lediglich zur Förderung der Weiterbildung ermächtigt, ohne subjektive Rechte zu begründen oder spezifische Rechtspflichten zu normieren.
Die wenigen gerichtlichen Entscheide, die sich mit Weiterbildungsfragen befassen, stützen sich auf spezialgesetzliche Bestimmungen des Berufsbildungsrechts, des Arbeitslosenversicherungsrechts oder kantonaler Stipendiengesetze, nicht aber unmittelbar auf Art. 64a BV.
#Relevante Rechtsprechung aus verwandten Bereichen
Berufsbildung und Weiterbildung im Sozialversicherungsrecht
BGE 122 V 43 vom 31. Dezember 1995
Weiterbildungsmassnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung.
Relevanz: Das Bundesgericht präzisiert die Abgrenzung zwischen arbeitslosenversicherungsrechtlicher Weiterbildung und privater Weiterbildungsinitiative.
«Hat ein Versicherter zwecks Weiterbildung ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert war, ist die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Lichte von Art. 44 lit. b und c AVIV zu beurteilen.»
BGE 111 V 271 vom 11. September 1985
Abgrenzung zwischen arbeitslosenversicherungsrechtlicher Weiterbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung.
Relevanz: Grundsatzentscheid zur Unterscheidung zwischen öffentlich unterstützter und privater Weiterbildung.
«Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschulung und Weiterbildung ist von der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterausbildung abzugrenzen.»
Weiterbildungskosten als steuerlich abzugsfähige Ausgaben
BGE 113 Ib 114 vom 20. Februar 1987
Steuerliche Behandlung von Weiterbildungskosten.
Relevanz: Das Bundesgericht definiert den Begriff der «für die Berufsausübung erforderlichen Weiterbildung».
«Der Begriff der für die Berufsausübung erforderlichen Weiterbildung ist restriktiv auszulegen und umfasst nur jene Kosten, die zur Erhaltung oder Verbesserung der berufsspezifischen Kenntnisse notwendig sind.»
Art. 64a BV ist als Kompetenznorm ausgestaltet, die dem Bund die Förderung der Weiterbildung ermöglicht, ohne individuelle Ansprüche zu begründen. Die fehlende Rechtsprechung zu dieser Bestimmung widerspiegelt ihren programmatischen Charakter und die Tatsache, dass Weiterbildungsfragen primär über spezialgesetzliche Regelungen und nicht über die Verfassung entschieden werden.