Gesetzestext
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1Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.

2Er kann die Weiterbildung fördern.

3Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.

Art. 64a BV — Weiterbildung

Übersicht

Art. 64a BV gibt dem Bund die Berechtigung, die Weiterbildung zu fördern. Diese Verfassungsbestimmung wurde 2006 eingefügt, weil die alten Kompetenzen des Bundes nicht ausreichten (Hänni, BSK BV, Art. 64a N. 2-3). Weiterbildung bedeutet das Lernen nach der obligatorischen Schule, der Berufsbildung oder dem Studium.

Der Bundesrat muss Grundregeln für die Weiterbildung festlegen. Er hat fünf wichtige Grundsätze bestimmt (Hänni, BSK BV, Art. 64a N. 11): Jeder ist selbst verantwortlich für seine Weiterbildung, die Qualität muss stimmen, verschiedene Bildungswege sollen durchlässig sein (man kann von einem zum anderen wechseln), Bildungsleistungen sollen angerechnet werden und alle sollen gleiche Chancen haben.

Der Bund kann die Weiterbildung finanziell unterstützen, muss es aber nicht. Das Weiterbildungsgesetz von 2014 (SR 419.1) regelt, in welchen Bereichen der Bund hilft: bei Grundkompetenzen für Erwachsene (wie Lesen und Rechnen), bei beruflicher Weiterbildung und bei der Ausbildung von Weiterbildungslehrpersonen (BBl 2013 3729, 3745).

Beispiel: Eine Pflegerin möchte lernen, wie man Spritzen gibt. Der Bund kann einen Teil der Kurskosten übernehmen, wenn der Kurs die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Pflegerin hat aber keinen rechtlichen Anspruch darauf.

Hauptsächlich sind die Personen selbst und die Arbeitgeber für die Weiterbildung zuständig. Der Bund hilft nur ergänzend (Subsidiaritätsprinzip). Die Kantone können eigene Weiterbildungsprogramme anbieten, müssen aber die Bundesregeln beachten.

Art. 64a BV schafft keine Rechte für einzelne Personen. Man kann nicht vor Gericht gehen und Weiterbildung oder Geld dafür verlangen. Die Bestimmung gibt dem Bund nur die Erlaubnis, in diesem Bereich tätig zu werden.