1Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
Übersicht
Art. 57 BV regelt die Aufteilung der Sicherheitsverantwortung zwischen Bund und Kantonen. Die Bestimmung verpflichtet beide Staatsebenen, für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung zu sorgen. Dabei müssen sie ihre Anstrengungen koordinieren.
Die Verfassungsbestimmung schafft eine gemeinsame Grundlage für die Sicherheitsarchitektur der Schweiz. Nach der Botschaft zur neuen Bundesverfassung (BBl 1997 I 209 f.) sollte sie die traditionelle Aufgabenteilung nicht ändern, sondern die Kooperationspraxis verfassungsrechtlich absichern. Der Bund ist hauptsächlich für die äussere Sicherheit zuständig, die Kantone für die innere Sicherheit (Polizei).
Betroffen sind alle staatlichen Behörden, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind: Polizei, Grenzwacht, Nachrichtendienst, Armee und Zivilschutz. Auch Bürgerinnen und Bürger sind indirekt betroffen, da sie von Sicherheitsmassnahmen profitieren oder davon betroffen sein können.
Die Rechtsfolgen sind begrenzt. Art. 57 BV begründet nach herrschender Lehre (Diggelmann/Altwicker, BSK BV, Art. 57 N. 23-26) keine neuen Kompetenzen, sondern setzt bestehende Zuständigkeiten voraus. Umstritten ist, ob die Koordinationspflicht in Absatz 2 dem Bund neue Regelungskompetenzen verleiht. Die herrschende Lehre verneint dies wegen der föderalistischen Kompetenzordnung.
Ein Beispiel für die praktische Anwendung ist das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt an Sportveranstaltungen. Das Bundesgericht bestätigte dessen Zulässigkeit als interkantonale Polizeikoordination (BGE 140 I 2). Bei grenzüberschreitenden Sicherheitslagen arbeiten Kantonspolizeien und Bundesbehörden zusammen, etwa bei Terrorismusbekämpfung oder organisierter Kriminalität.
Die Norm schützt keine individuellen Rechte auf Sicherheit. Sie richtet sich nur an staatliche Organe und verpflichtet diese zur Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich.
Art. 57 BV — Sicherheit
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 57 BV wurde mit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 eingeführt und ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Eine direkte Vorgängernorm in der alten Bundesverfassung von 1874 fehlte; die Sicherheitsaufgaben waren dort verstreut über verschiedene Bestimmungen geregelt (vgl. Art. 13, 18 ff. aBV betreffend Militär). Die Botschaft des Bundesrats vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1) hält fest, dass die Norm die bestehende Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen im Sicherheitsbereich verfassungsmässig verankern und die Koordination der Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit ausdrücklich fordern soll (BBl 1997 I 236 f. zu Art. 53 E-BV, der dem späteren Art. 57 BV entspricht).
N. 2 Der Bundesrat bezeichnete in der Botschaft die Polizeihoheit der Kantone als «originäre Kompetenz» und wollte diese explizit festschreiben, ohne sie auf den Bund zu übertragen. Abs. 2 wurde auf Initiative des Parlaments eingefügt, um der zunehmend wichtigeren horizontalen Koordination zwischen Bund und Kantonen sowie der Kantone untereinander im Bereich der inneren Sicherheit Verfassungsrang zu verleihen. Damit reagierte der Verfassungsgeber auf die Erfahrungen mit der mangelnden Koordination der Sicherheitsbehörden in den 1980er und 1990er Jahren (namentlich im Kontext der Fichenskandal-Diskussion und der Herausforderungen durch organisierte Kriminalität).
#2. Systematische Einordnung
N. 3 Art. 57 BV gehört zum 4. Kapitel des 3. Titels der BV («Verhältnis zwischen Bund und Kantonen»), Abschnitt 2 («Zuständigkeiten»). Die Norm ist eine Kompetenznorm (→ Art. 3 BV; → Art. 42 BV; → Art. 43 BV), welche die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Sicherheitsbereich regelt. Sie ist kein Grundrecht und begründet keine subjektiven Ansprüche Einzelner.
N. 4 Art. 57 Abs. 1 BV steht in engem Zusammenhang mit den nachfolgenden Bestimmungen über die äussere Sicherheit (Art. 58 ff. BV), namentlich mit Art. 58 BV (Armee) und Art. 60 ff. BV (Militärorganisation). Innerhalb der Sicherheitsarchitektur der BV bildet Art. 57 das «sicherheitspolitische Scharnier» zwischen der äusseren Verteidigung (Armee, Bund) und der inneren Sicherheit (Polizei, Kantone): Müller/Mohler, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar (SGK BV), 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 57 BV.
N. 5 Art. 57 Abs. 2 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für Polizeikonkordate und interkantonale Sicherheitskooperation sowie für die Koordinationsaufgaben des Bundes (z.B. über das Bundesamt für Polizei fedpol und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS). Die Norm steht in Wechselwirkung mit: ↔ Art. 48 BV (interkantonale Verträge), ↔ Art. 49 BV (Vorrang des Bundesrechts), → Art. 5 BV (Rechtsstaatsprinzip) und → Art. 36 BV (Schranken der Grundrechte, massgeblich für alle polizeilichen Massnahmen).
#3. Norminhalt
3.1 Art. 57 Abs. 1 BV: Sicherheitsauftrag im Rahmen der Zuständigkeiten
N. 6 Art. 57 Abs. 1 BV statuiert eine gemeinsame Verantwortung von Bund und Kantonen für «die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung», ohne eine abschliessende Aufgabenverteilung vorzunehmen. Die Formulierung «im Rahmen ihrer Zuständigkeiten» ist entscheidend: Die Norm schafft keine neuen Kompetenzen, sondern setzt die bestehende, andernorts in der BV geregelte Kompetenzordnung voraus. Das Bundesgericht hat dies in BGE 140 I 353 E. 5.1 bestätigt: «Die Zuständigkeit der Kantone, auf ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gilt als originäre Kompetenz der Kantone.»
N. 7 Die Polizeihoheit der Kantone ist der Grundsatz: Die Kantone verfügen über die originäre Zuständigkeit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf ihrem Territorium sowie über die entsprechende Rechtsetzungskompetenz im Polizeirecht. Diese sog. Polizeihoheit umfasst insbesondere die präventive Polizeitätigkeit, die nicht an einen Tatverdacht anknüpft und sich nicht auf die Strafprozessordnung des Bundes stützt: BGE 140 I 353 E. 5.1. Der Bund ist für die polizeiliche Strafverfolgung gemäss Art. 123 Abs. 1 BV zuständig, soweit die StPO dies regelt: BGE 151 I 137 E. 3.5.1.
N. 8 «Sicherheit des Landes» umfasst sowohl die äussere als auch die innere Sicherheit. «Schutz der Bevölkerung» meint den umfassenden Bevölkerungsschutz im Sinne des koordinierten Einsatzes von Polizei, Feuerwehr, Sanität, technischen Betrieben und zivilem Bevölkerungsschutz (vgl. Art. 61 BV). Die Norm deckt damit ein breites Spektrum ab: von der Landesverteidigung über die öffentliche Ordnung bis zum Katastrophenschutz. Die Abgrenzung zwischen den Zuständigkeitsbereichen erfolgt nicht durch Art. 57 BV selbst, sondern durch die spezifischen Kompetenzartikel (z.B. Art. 58 BV für die Armee, Art. 123 BV für das Strafprozessrecht): Müller/Mohler, SGK BV, 4. Aufl. 2023, N. 5–8 zu Art. 57 BV; Schweizer, in: SGK BV, 2. Aufl. 2008, N. 5 zu Art. 57 BV.
N. 9 Die Norm bildet nach bundesgerichtlicher Praxis keinen eigenständigen Grundrechtseingriffstitel. Sicherheitspolizeiliche Massnahmen bedürfen stets einer spezifischen gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. Art. 57 BV dient jedoch als verfassungsrechtlicher Referenzrahmen, der das öffentliche Interesse an polizeilichen Massnahmen belegt: BGE 140 I 2 E. 10.5.2 («Das nach Art. 36 Abs. 2 BV für die Zulässigkeit einer Grundrechtseinschränkung erforderliche öffentliche Interesse ergibt sich aus dem polizeilichen Interesse auf Schutz der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit [Art. 57 BV]»).
3.2 Art. 57 Abs. 2 BV: Koordinationsgebot im Bereich der inneren Sicherheit
N. 10 Art. 57 Abs. 2 BV statuiert ein Koordinationsgebot für Bund und Kantone im Bereich der inneren Sicherheit. Die «innere Sicherheit» umfasst die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Inland, insbesondere durch polizeiliche Tätigkeit. Das Koordinationsgebot ist nicht auf die innere Sicherheit im engeren Sinne beschränkt, sondern schliesst Schnittstellen zur äusseren Sicherheit (z.B. Terrorismusbekämpfung) ein. Die äussere Sicherheit hingegen fällt primär in die Bundeszuständigkeit (Art. 54, 58 ff. BV) und ist von Art. 57 Abs. 2 BV nicht erfasst: Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 2782 ff.
N. 11 Das Koordinationsgebot ist eine Staatszielbestimmung mit institutionell-organisatorischem Gehalt. Es verpflichtet Bund und Kantone, ihre Strukturen und Verfahren so auszugestalten, dass eine effektive Zusammenarbeit gewährleistet ist. Es begründet keine unmittelbar erzwingbaren subjektiven Rechte Einzelner und ist damit nicht vollumfänglich justiziabel. Die Koordinationspflicht hat aber rechtliche Wirkungen für die institutionelle Ausgestaltung: Sie bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für Institutionen wie die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) und das Informationssystem HOOGAN: BGE 140 I 2 E. 5.2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 1748.
N. 12 Der Koordinationsauftrag nach Abs. 2 bezieht sich auf die «Anstrengungen» beider Staatsebenen, d.h. auf die faktischen und rechtlichen Massnahmen. Das Bundesgericht hat in BGE 140 I 353 E. 5.5.1 unter Berufung auf die Botschaft (BBl 1997 I 236 f.) festgehalten, dass der Grundsatz der primären Verantwortung der Kantone für die Sicherheit auf ihrem Territorium durch Art. 57 BV nicht aufgehoben, sondern bestätigt wird.
#4. Rechtsfolgen
N. 13 Art. 57 BV erzeugt in Verbindung mit spezifischen Ausführungserlassen unmittelbare Rechtswirkungen. Als Kompetenznorm legt die Vorschrift fest, welche Ebene — Bund oder Kantone — im Bereich der Sicherheit handeln darf. Dabei gilt:
- Polizeihoheit der Kantone (Abs. 1): Die Kantone sind für die präventive Polizeitätigkeit originär zuständig. Sie erlassen die kantonalen Polizeigesetze und sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet verantwortlich.
- Bundeskompetenzen (Abs. 1): Der Bund ist zuständig für Bereiche, die ihm durch spezifische Kompetenzartikel (Art. 58–60, Art. 123 BV) zugewiesen sind, namentlich Armee, Strafprozessrecht und Nachrichtendienst. Daneben kommt ihm eine Koordinationsrolle zu.
- Koordinationspflicht (Abs. 2): Bund und Kantone sind verpflichtet, ihre Sicherheitsanstrengungen zu koordinieren. Dies manifestiert sich in interkantonalen Konkordaten (z.B. Hooligan-Konkordat), in bundesrechtlichen Koordinationsmechanismen (z.B. Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BWIS; SR 120) sowie in gemeinsamen Datenbanken.
N. 14 Das staatliche Gewaltmonopol ist in Art. 57 BV verankert. Es bedeutet, dass hoheitliche Sicherheitsaufgaben grundsätzlich durch staatliche Organe wahrgenommen werden müssen. Die Übertragung sicherheitspolizeilicher Aufgaben an Private ist nur bei hinreichender gesetzlicher Grundlage zulässig. Das Bundesgericht stellt dabei besonders hohe Anforderungen: BGE 148 II 218 E. 3.3.3 («Wenn das staatliche Gewaltmonopol tangiert ist, gelten besonders strenge Anforderungen»); vgl. auch BGE 140 I 2 E. 10.2.1 («An Orten, die der Allgemeinheit offenstehen, ist es grundsätzlich Aufgabe der Polizei, für die Sicherheit zu sorgen [Art. 57 BV]»).
N. 15 Art. 57 BV dient als verfassungsrechtlicher Bezugspunkt bei der Interessenabwägung zwischen Sicherheitsinteressen und anderen Verfassungsgütern. In BGE 128 II 1 E. 3d hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Interesse der Landesverteidigung (Art. 57 ff. BV) verfassungsrangig ist und gegen gleichrangige Interessen — wie den Naturschutz (Art. 78 BV) — abgewogen werden muss. Beide Interessen haben Verfassungsrang; keines ist abstrakt höherwertig.
#5. Streitstände
5.1 Normcharakter von Art. 57 BV
N. 16 Streitig ist, ob Art. 57 BV bloss eine deklaratorische Kompetenznorm darstellt oder darüber hinaus einen eigenständigen normativen Gehalt aufweist. Nach der herrschenden Lehre hat die Norm primär klarstellenden Charakter: Sie bestätigt die bereits aus Art. 3 BV folgende kantonale Polizeihoheit und schafft keine neuen Bundeskompetenzen. Müller/Mohler vertreten, die Norm habe neben ihrer klarstellenden Funktion den normativen Gehalt, ein Koordinationsgebot zu begründen und das staatliche Gewaltmonopol verfassungsrechtlich zu verankern: Müller/Mohler, SGK BV, 4. Aufl. 2023, N. 3 f. und N. 32 zu Art. 57 BV. Rhinow/Schefer/Uebersax sehen in Art. 57 Abs. 2 BV primär eine Staatszielbestimmung ohne direkten Justiziabilitätsgehalt: Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 2784.
5.2 Abgrenzung kantonale Polizeihoheit — Bundeskompetenz
N. 17 Das Verhältnis zwischen der kantonalen Polizeihoheit und den Bundeskompetenzen (insb. Art. 123 BV betr. Strafprozessrecht) ist praxisrelevant umstritten, insbesondere im Bereich moderner Überwachungstechnologien. Das Bundesgericht hat in BGE 140 I 353 E. 5.5.1–5.5.2 und BGE 151 I 137 E. 3.5 grundsätzlich geurteilt: Präventive polizeiliche Tätigkeit ohne Tatverdacht ist Sache der Kantone; sobald ein Anfangsverdacht vorliegt, ist die StPO anwendbar und der Kanton nicht mehr zuständig. Göksu (BSK BV, 2015, N. 9 zu Art. 123 BV) vertritt, der Bund habe mit der StPO von seiner Kompetenz erschöpfend Gebrauch gemacht. Die Abgrenzung zwischen präventiver Polizeitätigkeit (Kantone) und strafprozessualem Handeln (Bund) bleibt im Einzelfall schwierig, namentlich bei «doppelfunktionalen Massnahmen»: BGE 151 I 137 E. 3.5.2.
5.3 Privatisierung von Sicherheitsaufgaben
N. 18 Die Zulässigkeit der Übertragung sicherheitspolizeilicher Aufgaben an Private ist dogmatisch umstritten. Kälin/Lienhard/Wyttenbach (Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben, 2007, S. 61 und 63 f.) fordern, dass neben dem Auslagerungsgegenstand auch die Anforderungen an die Beliehenen, deren Befugnisse und die staatliche Aufsicht formellgesetzlich geregelt sein müssen. Gamma (Möglichkeiten und Grenzen der Privatisierung polizeilicher Gefahrenabwehr, 2000, S. 203 f.) betont die engen Grenzen der Beleihung angesichts des staatlichen Gewaltmonopols. Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 218 E. 3.3.3–3.3.4 die strenge Linie der Lehre bestätigt und verlangt für die Übertragung sicherheitspolizeilicher Aufgaben eine bereichsspezifische, hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage.
5.4 Neue Technologien und Koordination
N. 19 Die Frage, ob und wie ein interkantonaler polizeilicher Informationssystem-Verbund auf kantonaler Rechtsgrundlage allein errichtet werden kann, ist verfassungsrechtlich ungeklärt. Das Bundesgericht hat in BGE 151 I 137 E. 6.5 die Frage offen gelassen und die angefochtene kantonale Norm aus anderen Gründen aufgehoben. Hintergrund ist die Diskussion um die Plattform POLAP (Polizeiliche Abfrageplattform). Das Bundesgericht hat in BGE 151 I 137 E. 6.4.2 notiert, dass die eidgenössischen Räte dem Bundesrat eine Motion zur Revision der Bundesverfassung überwiesen haben, um dem Bund die Kompetenz einzuräumen, den polizeilichen Datenaustausch zwischen Bund und Kantonen zu regeln — was impliziert, dass die aktuelle Verfassung diese Bundeskompetenz noch nicht enthält.
#6. Praxishinweise
N. 20 Polizeiliche Massnahmen: Sicherheitspolizeiliche Massnahmen (Rayonverbote, Meldeauflagen, Durchsuchungen, Überwachungsmassnahmen) bedürfen stets einer spezifischen kantonalen Rechtsgrundlage. Art. 57 BV belegt das öffentliche Interesse, ersetzt aber nicht die erforderliche gesetzliche Grundlage gemäss Art. 36 Abs. 1 BV. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt im Polizeirecht mit besonderem Gewicht: BGE 140 I 353 E. 8.7; BGE 140 I 2 E. 9.2.2.
N. 21 Interkantonale Konkordate: Art. 57 Abs. 2 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für Polizeikonkordate nach Art. 48 BV. Das Hooligan-Konkordat (Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen der KKJPD) ist das bekannteste Beispiel. Das Bundesgericht hat seine Verfassungsmässigkeit in BGE 140 I 2 weitgehend bestätigt, einzelne Bestimmungen (Mindestdauer des Rayonverbots, automatische Verdoppelung der Meldeauflage) aber als unverhältnismässig aufgehoben.
N. 22 Übertragung an Private: Wer im Bundesbereich die Übertragung sicherheitspolizeilicher Aufgaben an private Sicherheitsdienste prüft, muss eine spezifische, hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage vorlegen, welche den Auslagerungsgegenstand, die Befugnisse, die Anforderungen an die Beliehenen und die Aufsichtsmechanismen regelt. Fehlt eine solche, bleibt der Bund unmittelbar haftbar: BGE 148 II 218 E. 6.1–6.3.
N. 23 Neue Überwachungstechnologien: Automatisierte Überwachungsmassnahmen (automatische Fahrzeugfahndung, Analysesysteme) greifen schwer in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) ein und bedürfen einer besonders präzisen formellgesetzlichen Grundlage. Die kantonal geregelte präventive Polizeitätigkeit findet ihre Grenze, sobald die Massnahme primär der Strafverfolgung dient — dann ist das Bundesrecht (StPO) massgebend: BGE 151 I 137 E. 3.5–3.7. Kantonale Gesetzgeber müssen sicherstellen, dass ihre Normen den Zweck klar auf die Prävention beschränken, wenn sie auf die kantonale Polizeihoheit abstützen wollen.
N. 24 Interessenkonflikte zwischen Sicherheit und anderen Verfassungsgütern: Kollidiert das Sicherheitsinteresse (Art. 57 ff. BV) mit anderen Verfassungsinteressen (z.B. Naturschutz Art. 78 BV, Grundrechte Art. 7–36 BV), ist eine explizite Interessenabwägung durch die zuständige Behörde auf der richtigen Entscheidungsstufe vorzunehmen. Eine stillschweigende Priorisierung durch nachgeordnete Behörden genügt nicht: BGE 128 II 1 E. 3d.
#Literatur (Auswahl)
- Müller/Mohler, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 57 BV
- Schweizer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 57 BV, N. 1–16
- Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 2782 ff.
- Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 1745 ff.
- Kälin/Lienhard/Wyttenbach, Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben, 2007, S. 61–64
- Gamma, Möglichkeiten und Grenzen der Privatisierung polizeilicher Gefahrenabwehr, 2000
- Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, 2012
- Ruch, Äussere und innere Sicherheit, in: Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, S. 898 Rz. 33
- Botschaft des Bundesrats über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff. (insb. S. 236 f. zu Art. 53 E-BV)
Rechtsprechung
#Interkantonale Polizeikoordination und Gewaltprävention
BGE 140 I 2 vom 7. Januar 2014 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen stellt zulässiges spezifisches Polizeirecht dar. Das Bundesgericht bestätigte die verfassungsrechtliche Grundlage für interkantonale Polizeikoordination im Sicherheitsbereich.
«Das Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere Erscheinung der Gewalt an Sportveranstaltungen ausgerichtet. Es bezweckt, mit speziellen Massnahmen wie Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam solche Gewalttaten zu verhindern und auf diese Weise eine friedliche Durchführung von grossen Sportanlässen zu ermöglichen.»
BGE 140 I 353 vom 1. Oktober 2014 Kantonale Zuständigkeit für präventive Polizeitätigkeit bestätigt. Die Kantone sind für die Regelung der präventiven Polizeitätigkeit zuständig, soweit diese nicht der Strafprozessordnung unterliegt.
«Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der präventiven Polizeitätigkeit, die nicht an einen Tatverdacht anknüpft und sich nicht auf die Strafprozessordnung des Bundes stützt.»
#Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
BGE 128 II 1 vom 22. Januar 2001 Landesverteidigung als Bundesaufgabe im Verhältnis zu kantonalen Zuständigkeiten. Bei Interessenkonflikten zwischen Landesverteidigung und anderen Schutzgütern muss die Sachplanbehörde eine klare Priorisierung vornehmen.
«Kollidiert das Interesse der Landesverteidigung mit dem Interesse an der Erhaltung eines Wildtierkorridors von nationaler Bedeutung, so setzt die Plangenehmigung voraus, dass sich die Sachplanbehörde (hier: der Bundesrat) mit dem Interessenkonflikt im Sachplan ausdrücklich auseinandergesetzt und sich klar für den Vorrang des militärischen Interesses entschieden hat.»
#Übertragung von Sicherheitsaufgaben an Private
BGE 148 II 218 vom 30. April 2021 Hohe Anforderungen an Übertragung sicherheitspolizeilicher Aufgaben an Private. Die Betrauung Privater mit öffentlich-rechtlichen Sicherheitsaufgaben bedarf hinreichender gesetzlicher Grundlage.
«Besonders hohe Anforderungen an die formellgesetzliche Grundlage sind dabei im Bereich der Übertragung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben zu stellen. Weder das AsylG noch das BWIS enthält eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die vorliegend in Frage stehende Übertragung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben an die Securitas AG.»
#Neue Technologien in der Polizeiarbeit
BGE 151 I 137 vom 24. März 2025 Verfassungsrechtliche Grenzen bei automatisierter Überwachung. Moderne Überwachungstechnologien unterliegen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen bezüglich Kompetenzabgrenzung und Verhältnismässigkeit.
«Da dieses in erster Linie der Strafverfolgung dient, bedarf es einer Grundlage in der StPO; der Kanton ist dafür nicht zuständig. Für den verbleibenden präventiv-polizeilichen Anwendungsbereich ist der nach § 4 quinquies PolG/LU zugelassene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unverhältnismässig.»
#Terrorismusbekämpfung
F-6954/2023 (BVGer) vom 17. April 2024 Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus müssen verhältnismässig sein. Sicherheitsbehörden können präventive Massnahmen gegen Terrorismusrisiken ergreifen, unterliegen dabei aber grundrechtlichen Schranken.
Die Rechtsprechung zeigt, dass Art. 57 BV eine flexible Grundlage für die Koordination der Sicherheitsbehörden schafft, gleichzeitig aber klare verfassungsrechtliche Grenzen zieht. Besonders die Übertragung von Aufgaben an Private und der Einsatz neuer Überwachungstechnologien werden streng geprüft.