Gesetzestext
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1Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

2Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

3Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.

Übersicht

Kernaussage

Art. 58 BV verpflichtet die Schweiz, eine Armee zu unterhalten. Diese ist grundsätzlich als Milizarmee organisiert (Abs. 1). Die Armee hat drei Hauptaufgaben: Kriegsverhinderung, Friedenserhaltung und Verteidigung des Landes (Abs. 2). Subsidiär unterstützt sie zivile Behörden bei schweren Bedrohungen der inneren Sicherheit und ausserordentlichen Lagen. Alle Armeeeinsätze sind ausschliesslich Bundessache (Abs. 3).

Das Milizprinzip bedeutet: Schweizer Männer leisten Militärdienst nebenamtlich, meist an Wochenenden und in Blöcken. Die Militärdienstpflicht ergibt sich aus Art. 59 BV, die Ersatzabgabe für Dienstuntaugliche aus demselben Artikel. Ein kleiner Berufskern ergänzt die Milizsoldaten in technischen Bereichen.

Die Schweiz kann nicht einfach auf ihre Armee verzichten — das würde eine Verfassungsänderung erfordern. Die Doktrin ist umstritten beim Begriff «Verteidigung»: Eine weite Auslegung umfasst alle militärischen Abwehrmassnahmen, eine enge nur Bedrohungen «von strategischem Ausmass» (Diggelmann/Altwicker, BSK BV, Art. 58 N. 12).

Anwendungsbereich

Art. 58 BV erfasst alle militärischen Aktivitäten der Schweiz. Betroffen sind primär dienstpflichtige Schweizer Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Frauen können freiwillig Militärdienst leisten. Die Kantone sind bei der Anwendung der Norm auf Bundesentscheide angewiesen, da sie kein eigenes Militär haben.

Konkrete Anwendungsfälle: Das Schweizer Kontingent bei KFOR (Kosovo-Friedensmission) stützt sich auf die Friedenserhaltung. Der Armeeeinsatz beim World Economic Forum in Davos basiert auf subsidiärer Unterstützung bei schweren Sicherheitsbedrohungen. Der Einsatz während der Corona-Pandemie 2020/21 fiel unter «ausserordentliche Lagen». Die Cyber-Abwehr bewegt sich zwischen Verteidigung und innerer Sicherheit.

Die Kantone können militärische Unterstützung beantragen, wenn ihre eigenen Mittel nicht ausreichen. Beispiele sind Hochwasser-Hilfe, Lawinen-Rettung oder Schutz kritischer Infrastruktur bei Grossanlässen.

Praxisrelevanz

Art. 58 BV prägt den Alltag vieler Schweizer Männer durch die Militärpflicht. Jährlich rücken etwa 20'000 Rekruten ein. Wer militärdienstuntauglich ist, zahlt eine Ersatzabgabe bis zum 30. Altersjahr (rund 400 Franken jährlich).

Politisch ist die Norm umkämpft: Initiativen zur Abschaffung der Armee scheiterten bisher deutlich (1989: 64% Nein, 2013 zur Wehrpflicht: 73% Nein). Aktuelle Debatten betreffen die Erhöhung des Verteidigungsbudgets, die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge und die Rolle der Armee bei Cyber-Bedrohungen.

Rechtlich relevant wird Art. 58 BV bei Haftungsfragen: Der Bund haftet für Schäden durch Militäraktivitäten nach Militärgesetz, nicht nach allgemeinem Haftungsrecht. Bei Enteignungen für Waffenplätze oder Schiessanlagen müssen militärische Bedürfnisse gegen Eigentumsrechte und Umweltschutz abgewogen werden.

Die Abgrenzung zwischen Armee- und Polizeiaufgaben wird durch neue Bedrohungsformen (Terrorismus, Cyberkriminalität) komplexer. Die verfassungsrechtlichen Grenzen subsidiärer Einsätze sind noch nicht höchstrichterlich geklärt.