1Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
Art. 58 BV verpflichtet die Schweiz, eine Armee zu unterhalten. Diese ist grundsätzlich als Milizarmee organisiert (Abs. 1). Die Armee hat drei Hauptaufgaben: Kriegsverhinderung, Friedenserhaltung und Verteidigung des Landes (Abs. 2). Subsidiär unterstützt sie zivile Behörden bei schweren Bedrohungen der inneren Sicherheit und ausserordentlichen Lagen. Alle Armeeeinsätze sind ausschliesslich Bundessache (Abs. 3).
Das Milizprinzip bedeutet: Schweizer Männer leisten Militärdienst nebenamtlich, meist an Wochenenden und in Blöcken. Die Militärdienstpflicht ergibt sich aus Art. 59 BV, die Ersatzabgabe für Dienstuntaugliche aus demselben Artikel. Ein kleiner Berufskern ergänzt die Milizsoldaten in technischen Bereichen.
Die Schweiz kann nicht einfach auf ihre Armee verzichten — das würde eine Verfassungsänderung erfordern. Die Doktrin ist umstritten beim Begriff «Verteidigung»: Eine weite Auslegung umfasst alle militärischen Abwehrmassnahmen, eine enge nur Bedrohungen «von strategischem Ausmass» (Diggelmann/Altwicker, BSK BV, Art. 58 N. 12).
Art. 58 BV erfasst alle militärischen Aktivitäten der Schweiz. Betroffen sind primär dienstpflichtige Schweizer Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Frauen können freiwillig Militärdienst leisten. Die Kantone sind bei der Anwendung der Norm auf Bundesentscheide angewiesen, da sie kein eigenes Militär haben.
Konkrete Anwendungsfälle: Das Schweizer Kontingent bei KFOR (Kosovo-Friedensmission) stützt sich auf die Friedenserhaltung. Der Armeeeinsatz beim World Economic Forum in Davos basiert auf subsidiärer Unterstützung bei schweren Sicherheitsbedrohungen. Der Einsatz während der Corona-Pandemie 2020/21 fiel unter «ausserordentliche Lagen». Die Cyber-Abwehr bewegt sich zwischen Verteidigung und innerer Sicherheit.
Die Kantone können militärische Unterstützung beantragen, wenn ihre eigenen Mittel nicht ausreichen. Beispiele sind Hochwasser-Hilfe, Lawinen-Rettung oder Schutz kritischer Infrastruktur bei Grossanlässen.
Art. 58 BV prägt den Alltag vieler Schweizer Männer durch die Militärpflicht. Jährlich rücken etwa 20'000 Rekruten ein. Wer militärdienstuntauglich ist, zahlt eine Ersatzabgabe bis zum 30. Altersjahr (rund 400 Franken jährlich).
Politisch ist die Norm umkämpft: Initiativen zur Abschaffung der Armee scheiterten bisher deutlich (1989: 64% Nein, 2013 zur Wehrpflicht: 73% Nein). Aktuelle Debatten betreffen die Erhöhung des Verteidigungsbudgets, die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge und die Rolle der Armee bei Cyber-Bedrohungen.
Rechtlich relevant wird Art. 58 BV bei Haftungsfragen: Der Bund haftet für Schäden durch Militäraktivitäten nach Militärgesetz, nicht nach allgemeinem Haftungsrecht. Bei Enteignungen für Waffenplätze oder Schiessanlagen müssen militärische Bedürfnisse gegen Eigentumsrechte und Umweltschutz abgewogen werden.
Die Abgrenzung zwischen Armee- und Polizeiaufgaben wird durch neue Bedrohungsformen (Terrorismus, Cyberkriminalität) komplexer. Die verfassungsrechtlichen Grenzen subsidiärer Einsätze sind noch nicht höchstrichterlich geklärt.
N. 1 Art. 58 BV wurde in der Totalrevision 1999 grundlegend neu gestaltet. Während die alte Bundesverfassung von 1874 nur die allgemeine Wehrpflicht (Art. 18 aBV) und die Militärhoheit des Bundes (Art. 19-22 aBV) regelte, formuliert Art. 58 BV erstmals explizite Verfassungsaufträge für die Armee. Die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 hält fest, dass die Armee «grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert» sein soll, wobei das Wort «grundsätzlich» Raum für Ausnahmen lässt (BBl 1997 I 1, 243).
N. 2 Die drei Absätze von Art. 58 BV regeln unterschiedliche Aspekte: Absatz 1 verankert die Existenz der Armee und das Milizprinzip als Organisationsgrundsatz. Absatz 2 definiert die Armeeaufgaben in einer abgestuften Reihenfolge von der Kriegsverhinderung über die Verteidigung bis zu subsidiären Aufgaben. Absatz 3 stellt klar, dass der Armeeeinsatz ausschliesslich Bundessache ist. Diese klare Struktur war in der alten Verfassung nicht vorhanden (BBl 1997 I 1, 243-244).
N. 3 Der Verfassungsgeber wollte mit der Neuformulierung die veränderte sicherheitspolitische Lage nach dem Ende des Kalten Krieges berücksichtigen. Die traditionelle Landesverteidigung wurde durch präventive Aufgaben (Kriegsverhinderung) und subsidiäre Einsätze ergänzt. Gleichzeitig sollte aber das Milizprinzip als identitätsstiftendes Element der Schweizer Armee verfassungsrechtlich abgesichert werden (BBl 1997 I 1, 243).
N. 4 Art. 58 BV steht im 2. Titel (Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele), 2. Abschnitt (Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz) der Bundesverfassung. Diese systematische Stellung unterstreicht, dass die Landesverteidigung eine Kernaufgabe des Staates darstellt. Die Platzierung unmittelbar vor Art. 59 BV (Militär- und Ersatzdienst) und Art. 60 BV (Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee) zeigt den engen Zusammenhang dieser Bestimmungen.
N. 5 Im Verhältnis zu den Staatszielen (Art. 2 BV) konkretisiert Art. 58 BV den Schutz der Freiheit und der Rechte des Volkes sowie die Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes. Die Verbindung zu Art. 54 BV (Auswärtige Angelegenheiten) wird bei der Friedenserhaltung und bei internationalen Einsätzen relevant. Mit Art. 57 BV (Sicherheit) teilt sich die Armee die Verantwortung für die innere Sicherheit, wobei ihre Rolle subsidiär ist (→ Art. 57 BV).
N. 6 Die ausschliessliche Bundeskompetenz für den Armeeeinsatz (Abs. 3) ist im Kontext der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen zu sehen. Während die innere Sicherheit primär Sache der Kantone ist (Art. 57 Abs. 2 BV), liegt die militärische Landesverteidigung vollständig beim Bund. Dies entspricht dem föderalistischen Staatsaufbau, wonach gesamtstaatliche Aufgaben beim Bund konzentriert sind (→ Art. 3 BV, → Art. 42 BV).
N. 7 Die Verfassung statuiert in Abs. 1 Satz 1 kategorisch: «Die Schweiz hat eine Armee.» Dies ist nicht bloss eine Zustandsbeschreibung, sondern ein Verfassungsauftrag. Der Bund ist verpflichtet, eine funktionstüchtige Armee zu unterhalten. Eine vollständige Abschaffung der Armee wäre nur durch Verfassungsänderung möglich (Diggelmann/Altwicker, BSK BV, Art. 58 N. 6).
N. 8 Das Milizprinzip in Abs. 1 Satz 2 bedeutet, dass die Armee primär aus Bürgern besteht, die ihren Militärdienst nebenamtlich leisten. Das Wort «grundsätzlich» ermöglicht Ausnahmen für Berufsmilitär in Schlüsselfunktionen. Das Milizprinzip hat in der Schweiz historische Wurzeln und wird als Ausdruck der republikanischen Staatsidee verstanden, wonach die Bürger selbst für die Verteidigung ihres Landes verantwortlich sind (Saladin, Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Milizprinzips der Schweizer Armee, 2012, 45ff.).
N. 9 Abs. 2 Satz 1 nennt drei Hauptaufgaben in einer bewussten Reihenfolge: Kriegsverhinderung, Friedenserhaltung und Verteidigung. Diese Aufzählung ist nach dem Subsidiaritätsprinzip geordnet – präventive Massnahmen haben Vorrang vor reaktiven. Die Unterstützung der zivilen Behörden (Satz 2) ist demgegenüber subsidiär (Rhinow, Zur Rechtmässigkeit des Armeeeinsatzes im Rahmen der inneren Sicherheit, SJZ 2005, 506).
N. 10 Bei der Kriegsverhinderung gehen die Meinungen auseinander. Die herrschende Meinung sieht darin eine eigenständige Armeeaufgabe, die präventive militärische Massnahmen zur Abschreckung umfasst (BSK BV, Art. 58 N. 10). Diggelmann/Altwicker verstehen Kriegsverhinderung hingegen primär als politische Aufgabe, zu der die Armee nur einen Beitrag leistet, etwa durch ihre blosse Existenz als Abschreckung (BSK BV, Art. 58 N. 10).
N. 11 Die Friedenserhaltung bezieht sich hauptsächlich auf internationale Friedensmissionen. Die Schweiz kann sich an UN-mandatierten Friedenseinsätzen beteiligen, wobei die Neutralität zu beachten ist. Auch hier vertreten Diggelmann/Altwicker die Position, dass es sich primär um ein Staatsziel handelt, nicht um eine spezifische Armeeaufgabe (BSK BV, Art. 58 N. 10).
N. 12 Der Begriff Verteidigung ist umstritten. Eine weite Ansicht fasst darunter alle Arten der Gewaltanwendung zur Abwehr einer Bedrohung des Landes und seiner Bevölkerung (BSK BV, Art. 58 N. 12). Diggelmann/Altwicker plädieren für ein engeres Verständnis: Verteidigung meine nur die Anwendung oder Androhung militärischer Gewalt zur Abwehr von Bedrohungen «von strategischem Ausmass» (BSK BV, Art. 58 N. 12). Diese Kontroverse hat praktische Bedeutung für die Abgrenzung zwischen militärischen Verteidigungsaufgaben und polizeilichen Sicherheitsaufgaben.
N. 13 Die Unterstützung der zivilen Behörden (Abs. 2 Satz 2) ist auf zwei Fälle beschränkt: schwerwiegende Bedrohungen der inneren Sicherheit und ausserordentliche Lagen. Beispiele sind Katastrophenhilfe, Bewachung von Botschaften oder Unterstützung bei Grossanlässen wie dem WEF in Davos. Umstritten ist die zeitliche Begrenzung solcher Einsätze. Eine Ansicht hält auch zeitlich unbefristete Unterstützungsaufgaben für zulässig (BSK BV, Art. 58 N. 13). Die Gegenansicht, vertreten von Diggelmann/Altwicker, fordert eine zeitliche Beschränkung subsidiärer Sicherungseinsätze, da sonst die primäre Zuständigkeit der Kantone für die innere Sicherheit ausgehöhlt würde (BSK BV, Art. 58 N. 13).
N. 14 Die Generalklausel «Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen» (Abs. 2 Satz 3) ermöglicht die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Armee. Diese müssen aber im Einklang mit dem Verfassungszweck der Armee stehen. Reine Wirtschaftsförderung oder allgemeine Verwaltungsaufgaben können der Armee nicht übertragen werden (Meyer, Grundaufgaben der Armee und weitere Aufgaben des Staates, 2004, 78ff.).
N. 15 Abs. 3 statuiert die ausschliessliche Bundeskompetenz für den Armeeeinsatz. Dies gilt sowohl für Einsätze zur Landesverteidigung als auch für subsidiäre Einsätze im Innern. Die Kantone haben kein eigenes Militär und können nicht selbständig über Armeeeinsätze verfügen. Sie können aber gemäss Art. 185 Abs. 2 BV militärische Unterstützung anfordern (→ Art. 185 BV).
N. 16 Aus Art. 58 BV ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen. Der Bund ist verpflichtet, eine einsatzbereite Armee zu unterhalten und die dafür notwendigen Ressourcen bereitzustellen. Das Milizprinzip begrenzt den Anteil an Berufsmilitär. Die definierten Aufgaben legitimieren und begrenzen zugleich den Armeeeinsatz.
N. 17 Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus Art. 58 BV keine unmittelbaren subjektiven Rechte. Die Militärdienstpflicht ergibt sich aus Art. 59 BV, nicht aus Art. 58 BV. Allerdings können sich aus der Aufgabenbegrenzung in Abs. 2 Abwehrrechte ergeben, wenn die Armee ausserhalb ihrer verfassungsmässigen Aufgaben eingesetzt würde.
N. 18 Die Kantone sind an die Bundeskompetenz gebunden und müssen Armeeeinsätze auf ihrem Gebiet dulden. Sie können aber im Rahmen des Antragsrechts nach Art. 185 Abs. 2 BV mitbestimmen, ob und wie die Armee zur Unterstützung eingesetzt wird. Die Kosten subsidiärer Einsätze tragen grundsätzlich die Kantone (Art. 68 MG).
N. 19 Der zentrale Streitpunkt betrifft den Umfang des Verteidigungsbegriffs. Während eine weite Auslegung jede militärische Gewaltanwendung zur Gefahrenabwehr erfasst, beschränken Diggelmann/Altwicker den Begriff auf Bedrohungen von strategischem Ausmass. Diese Kontroverse ist nicht nur akademisch, sondern hat Auswirkungen auf die Abgrenzung zwischen Armee- und Polizeiaufgaben (BSK BV, Art. 58 N. 12).
N. 20 Ein weiterer Streit betrifft die zeitliche Begrenzung subsidiärer Sicherungseinsätze. Die Praxis kennt faktisch unbefristete Armeeeinsätze wie die Botschaftsbewachung. Kritiker wie Diggelmann/Altwicker sehen darin eine schleichende Militarisierung der inneren Sicherheit und eine Aushöhlung der kantonalen Polizeihoheit (BSK BV, Art. 58 N. 13). Die Gegenmeinung betont die Flexibilität der Verfassung und die Notwendigkeit, auf dauerhafte Sicherheitsbedrohungen reagieren zu können.
N. 21 Kontrovers ist auch die Reichweite der Generalklausel in Abs. 2 Satz 3. Während eine extensive Auslegung dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit bei der Definition neuer Armeeaufgaben einräumt, fordert eine restriktive Sicht einen engen Bezug zu den verfassungsmässigen Kernaufgaben. Schindler warnt vor einer Überdehnung des Armeeauftrags, die das Milizprinzip gefährden könnte (Schindler, Verfassungsrechtliche Schranken für das Projekt «Armee XXI», 1999, 45ff.).
N. 22 Die Beteiligung an internationalen Friedensmissionen wirft Fragen zur Neutralität auf. Koller argumentiert, dass friedenserhaltende Massnahmen unter UN-Mandat mit der Neutralität vereinbar seien, solange keine Kampfeinsätze erfolgen (Koller, Kampf gegen den Terrorismus, ZSR 2006 I, 120). Kritiker sehen bereits in der Teilnahme an robusten Friedensmissionen eine Gefährdung der Neutralität.
N. 23 Bei der Beantragung von Armeeeinsätzen zur Unterstützung müssen die Kantone die Subsidiaritätsschwelle beachten. Die eigenen Mittel müssen ausgeschöpft oder offensichtlich ungenügend sein. Der Armeeeinsatz beim WEF in Davos hat Präzedenzcharakter: Das Bundesgericht akzeptierte den Einsatz wegen der besonderen internationalen Dimension des Anlasses (vgl. Urteil 1P.117/2000).
N. 24 Für die militärische Führung ist die Aufgabenhierarchie in Abs. 2 handlungsleitend. Ressourcen sind prioritär für die Kernaufgaben (Kriegsverhinderung, Verteidigung) einzusetzen. Subsidiäre Einsätze dürfen die Einsatzbereitschaft für den Verteidigungsfall nicht gefährden (Art. 67 MG).
N. 25 Bei der Gesetzgebung ist der verfassungsrechtliche Rahmen zu beachten. Neue Armeeaufgaben nach Abs. 2 Satz 3 müssen einen sachlichen Bezug zur Sicherheit haben. Die Übertragung rein ziviler Aufgaben an die Armee wäre verfassungswidrig. Auch das Milizprinzip setzt der Professionalisierung Grenzen – eine Berufsarmee wäre nur nach Verfassungsänderung möglich.
N. 26 In der aktuellen Praxis zeigt sich die Bedeutung von Art. 58 BV besonders bei hybriden Bedrohungen (Cyberattacken, Desinformation, Terrorismus). Die Abgrenzung zwischen militärischer Verteidigung und polizeilicher Gefahrenabwehr wird zunehmend schwieriger. Die Doktrin der «umfassenden Sicherheit» versucht, Armee und zivile Sicherheitsorgane besser zu koordinieren, muss aber die verfassungsrechtlichen Kompetenzgrenzen respektieren (→ Art. 57 BV).
N. 27 Konkrete Beispiele aus der jüngeren Praxis illustrieren die Anwendung von Art. 58 BV: Der Armeeeinsatz während der Covid-19-Pandemie 2020/21 erfolgte gestützt auf die «ausserordentliche Lage» gemäss Abs. 2. Die Cyber-Defence-Strategie der Armee bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Verteidigung (bei staatlichen Cyberangriffen) und innerer Sicherheit (bei kriminellen Hackern). Die Diskussion um bewaffnete Drohnen zeigt die Herausforderungen des Milizprinzips bei hochtechnologischen Waffensystemen.
Rechtsprechung
Art. 58 BV in seiner heutigen Fassung (seit 2000) hat bisher wenig höchstrichterliche Rechtsprechung hervorgebracht. Die wenigen Entscheide befassen sich hauptsächlich mit untergesetzlichen Aspekten der Militärorganisation und den Folgen der Militärpflicht. Zentrale verfassungsrechtliche Fragen zum Armeeauftrag, zum Milizprinzip oder zur ausschliesslichen Bundeskompetenz sind noch nicht höchstrichterlich geklärt worden.
Urteil 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010
Das Bundesgericht befasste sich mit der Verfassungsmässigkeit der nur für Männer vorgesehenen Wehrpflichtersatzabgabe. Der Beschwerdeführer machte eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend.
Das Gericht hielt fest, dass die geschlechtsspezifische Erhebung der Ersatzabgabe mit Art. 8 BV und internationalen Verträgen vereinbar ist, da sie bereits in Art. 59 BV angelegt sei.
«Art. 59 Abs. 3 BV als lex specialis [geht] dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und dem allgemeinen Gleichstellungsgebot von Art. 8 BV vor.»
Ryser gegen Schweiz, EGMR, Urteil Nr. 23040/13 vom 12. Januar 2021
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah eine Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK in der Ersatzabgabepflicht einer aus gesundheitlichen Gründen militärdienstuntauglichen Person.
Relevanz: Der Entscheid bestätigt indirekt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Militärpflicht an sich, rügt aber deren diskriminierende Ausgestaltung bei der Ersatzabgabepflicht.
«Une taxe perçue par l'Etat qui trouve son origine dans l'incapacité à servir dans l'armée en raison d'une maladie [...] tombe sous l'empire de l'art. 8 CEDH.»
BGE 127 II 289 vom 24. Juli 2001
Das Bundesgericht klärte das Verhältnis zwischen der Haftung des Bundes nach Militärgesetz und nach Militärversicherungsgesetz. Die Militärversicherung schliesst andere Haftungsansprüche gegen den Bund aus.
Relevanz: Der Entscheid zeigt die praktische Bedeutung von Art. 58 Abs. 3 BV (Einsatz der Armee ist Sache des Bundes) für die Haftungsverteilung.
«Die Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes sind 'andere Haftungsbestimmungen' gemäss Art. 135 Abs. 3 MG und schliessen die Haftung nach Militärgesetz aus.»
BGE 123 II 577 vom 12. September 1997
Bei einem Zusammenstoss zwischen einem Militär- und Zivilflugzeug stellte das Bundesgericht fest, dass die Haftung des Bundes nicht nach Luftfahrtgesetz, sondern nach Militärorganisation (heute: Militärgesetz) zu beurteilen ist.
Relevanz: Bestätigt die umfassende Bundeszuständigkeit für militärische Aktivitäten gemäss Art. 58 Abs. 3 BV.
«Die Haftung des Bundes für einen Zusammenstoss zwischen einem Militär- und einem Zivilflugzeug in der Luft richtet sich nicht nach dem Luftfahrtgesetz, sondern nach der Militärorganisation.»
BGE 109 Ib 130 vom 3. Juni 1983
Das Bundesgericht bestätigte die Befugnis des Eidgenössischen Militärdepartements zur Einleitung von Enteignungsverfahren für militärische Zwecke. Diese Kompetenz leitet sich aus der verfassungsrechtlichen Aufgabenübertragung an den Bund ab.
Relevanz: Konkretisiert den verfassungsrechtlichen Auftrag der Landesverteidigung in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
«Das Eidg. Militärdepartement ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Grundlagen zur Einleitung des Enteignungsverfahrens berechtigt.»
BGE 112 Ib 280 vom 25. Juli 1986
In einem Enteignungsverfahren für einen Waffenplatz präzisierte das Bundesgericht die Zuständigkeiten des Militärdepartements und die Verfahrensrechte von Umweltschutzorganisationen.
Relevanz: Zeigt die praktische Umsetzung der Bundeskompetenz für die Armee bei konfligierenden Verfassungsinteressen (Landesverteidigung vs. Umweltschutz).
Verwaltungsgericht Zürich VB.2024.00624 vom 28. November 2024
In einem aktuellen Entscheid zum Wehrpflichtersatz für eingebürgerte Schweizer bestätigte das Verwaltungsgericht Zürich, dass die Ersatzpflicht nicht von einer vorgängigen Rekrutierung abhängig ist.
Relevanz: Zeigt die kontinuierliche Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Militärpflicht.
«Die Ersatzpflicht ist nicht von einer vorgängigen Rekrutierung abhängig und es ist auch ersatzpflichtig, wer sich bei Einbürgerung nicht mehr in einem zu rekrutierenden Alter steht.»
Zentrale verfassungsrechtliche Fragen zu Art. 58 BV sind bisher ungeklärt geblieben:
Die genaue Abgrenzung zwischen «Kriegsverhinderung» und «Friedenserhaltung» (Abs. 2)
Die verfassungsrechtlichen Grenzen der «anderen Aufgaben» gemäss Art. 58 Abs. 2 Satz 3 BV
Die konkrete Ausgestaltung des Milizprinzips und mögliche Ausnahmen davon
Das Verhältnis zwischen dem Armeeauftrag und internationalen Friedensmissionen
Die spärliche Rechtsprechung zu Art. 58 BV spiegelt wider, dass die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen zur Armee meist auf politischer Ebene entschieden werden und selten Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sind.