Gesetzestext
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1Der Bund erlässt Vorschriften über einen angemessenen Finanz- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen.

2Der Finanz- und Lastenausgleich soll insbesondere:

a.
die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen verringern;
b.
den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten;
c.
übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;
d.
die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern;
e.
die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten.

3Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.

Art. 135 BV - Finanz- und Lastenausgleich

Übersicht

Art. 135 BV regelt den nationalen Finanz- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen. Die Bestimmung trat 2008 mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) in Kraft und ersetzte das frühere System nach Art. 42 aBV (BBl 2002 2291; Hänni, BSK BV, Art. 135 N. 1).

Der Finanzausgleich verringert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen. Ressourcenschwache Kantone erhalten Ausgleichszahlungen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. Der Lastenausgleich kompensiert besondere Kosten durch geografische Lage (Berggebiete) oder hohe Soziallasten (Zentrumslasten) (Hänni, BSK BV, Art. 135 N. 19).

Das System funktioniert als Mischfinanzierung: Ressourcenstarke Kantone zahlen mindestens zwei Drittel der Bundesleistungen. Der Bund trägt den Rest. Diese Aufteilung ermöglicht flexible Anpassungen (Hänni, BSK BV, Art. 135 N. 30).

Die fünf Hauptziele sind: Verringerung der Kantonsunterschiede, Garantie minimaler Ressourcen für alle Kantone, Ausgleich von Sonderlasten, Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit und Erhaltung des Steuerwettbewerbs. Diese Ziele stehen teilweise in Spannung zueinander (Hänni, BSK BV, Art. 135 N. 29; Biaggini, ZÖR 2002, 359–391).

Ein Beispiel: Uri erhält aufgrund geringer Steuerkraft und hoher geografischer Lasten Ausgleichszahlungen. Zürich zahlt aufgrund hoher Steuerkraft in den Ausgleich ein. Das System gewährleistet trotz unterschiedlicher Wirtschaftskraft vergleichbare öffentliche Dienstleistungen in allen Kantonen.

Das Bundesgericht prüft Ausgleichsberechnungen nur bei Willkür oder Berechnungsfehlern (BGE 150 II 321 E. 4; Urteil 2C_874/2017). Die konkrete Ausgestaltung liegt beim Gesetzgeber, der das Finanzausgleichsgesetz (FiLaG) erlassen hat.