Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Übersicht
Artikel 7 der Bundesverfassung schützt die Würde jedes Menschen. Diese Würde ist unverzichtbar und steht allen Menschen zu. Sie bildet das Fundament aller anderen Grundrechte in der Verfassung.
Die Menschenwürde hat zwei wichtige Seiten: Der Staat muss sie achten und schützen. Achten bedeutet, dass staatliche Behörden Menschen nie wie Gegenstände behandeln dürfen. Schützen bedeutet, dass der Staat Menschen auch vor Angriffen durch andere Personen bewahren muss.
Die Würde des Menschen ist absolut geschützt. Das heisst, sie kann nie eingeschränkt werden - auch nicht in Notlagen oder zum Schutz anderer wichtiger Interessen. Andere Grundrechte können unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt werden, die Menschenwürde aber nie.
In der Praxis ist die Menschenwürde besonders wichtig bei medizinischen Zwangsmassnahmen. Niemand darf gegen seinen Willen behandelt werden, ausser es liegt ein sehr klares Gesetz vor und alle anderen Mittel sind ausgeschöpft. Auch bei der Sozialhilfe spielt die Menschenwürde eine zentrale Rolle: Jeder Mensch hat Anspruch auf das Nötigste zum Leben.
Ein praktisches Beispiel: Wenn eine Person in einem Pflegeheim gegen ihren Willen Medikamente erhalten soll, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Es braucht eine klare gesetzliche Grundlage, der Eingriff muss verhältnismässig sein und alle milderen Mittel müssen vorher versucht worden sein.
Die Menschenwürde wirkt auch zwischen Privaten. Medien dürfen Menschen nicht bloss als Objekte behandeln. Bei heimlichen Aufnahmen oder entwürdigender Berichterstattung können sich Betroffene auf ihre Würde berufen.
Besonders problematisch sind Situationen, wo Menschen wegen ihrer Herkunft oder Religion diskriminiert werden. Rassistische Äusserungen verletzen die Menschenwürde, wenn sie Menschen einen minderen Wert zuschreiben.
Art. 7 BV — Menschenwürde
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 7 BV ist eine Neuschöpfung der Verfassungsreform von 1999. Die alte Bundesverfassung von 1874 kannte keine explizite Menschenwürdegarantie; lediglich Art. 119 Abs. 2 aBV (Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie) und Art. 119a Abs. 1 aBV (Transplantationsmedizin) enthielten bereichsspezifische Bezüge. Das Bundesgericht hatte die Menschenwürde bereits zuvor als allgemeines Schutzobjekt und generelles Verfassungsprinzip anerkannt und im Zusammenhang mit dem ungeschriebenen Grundrecht der persönlichen Freiheit herangezogen (vgl. BGE 97 I 45 E. 3).
N. 2 Der Bundesrat legte in der Botschaft zur Bundesverfassung vom 20. November 1996 die Konzeption der Bestimmung umfassend dar (BBl 1997 I 139 ff.). Er bezeichnete die Menschenwürde als «Kern und Anknüpfungspunkt anderer Grundrechte», welche deren Gehalt umreissen und als Richtschnur für deren Konkretisierung dienen. Art. 7 BV stelle «gewissermassen ein subsidiäres Auffanggrundrecht dar» (BBl 1997 I 140). Zugleich hielt der Bundesrat fest, dass der Anspruch auf ein schickliches Begräbnis (Art. 53 Abs. 2 aBV) nicht mehr ausdrücklich in die neue BV aufgenommen werde, da er in der Menschenwürde enthalten sei (BBl 1997 I 111).
N. 3 Bewusst wählte der Bundesrat die Formulierung «zu achten und zu schützen» statt der absoluten Fassung «unantastbar» oder «unverletzlich», wie sie mehrere Vernehmlasser gefordert hatten und wie sie Art. 1 Abs. 1 GG für Deutschland vorsieht (BBl 1997 I 141). Die Doppelformulierung kodiert eine zweifache staatliche Pflichtstruktur: Achtung als Unterlassungspflicht (negativer Aspekt) und Schutz als Handlungspflicht (positiver Aspekt) (BBl 1997 I 563, 590). Die Menschenwürde sollte damit nicht als absolut uneinschränkbares Recht, sondern als subsidiäres Auffanggrundrecht konzipiert werden.
N. 4 In den parlamentarischen Beratungen stand Art. 7 BV (Menschenwürde) als solcher nicht im Zentrum der Kontroverse; die Debatten konzentrierten sich auf andere Bestimmungen des Grundrechtskatalogs, namentlich auf das Diskriminierungsverbot (→ Art. 8 BV). Die Schlussabstimmungen in beiden Räten am 18. Dezember 1998 sowie in Ständerat und Nationalrat am 8. Oktober 1999 führten zur Annahme der Bundesverfassung in ihrer heutigen Form.
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 7 BV eröffnet den Grundrechtskatalog (Art. 7–36 BV) und nimmt innerhalb desselben eine Sonderstellung ein: Die Norm steht vor und über den spezifischen Freiheits- und Sozialrechten und prägt als Grundwert die gesamte Grundrechtsordnung. Das Bundesgericht qualifiziert Art. 7 BV als «Leitgrundsatz für jegliche Staatstätigkeit» und «innersten Kern» der Freiheitsrechte (BGE 127 I 6 E. 5b; BGE 132 I 49 E. 5.1).
N. 6 Im Unterschied zu den Grundrechten der Art. 10–34 BV ist Art. 7 BV nicht primär als subjektives Abwehrrecht konzipiert, sondern entfaltet seine Wirkung hauptsächlich durch Ausstrahlungswirkung und als Auslegungsmassstab. Die Menschenwürde bildet die normative Grundlage für die Kerngehaltsgarantie des Art. 36 Abs. 4 BV (→ Art. 36 BV) sowie für das Verbot erniedrigender Behandlung in Art. 10 Abs. 3 BV (↔ Art. 10 BV). Das Nothilferecht (→ Art. 12 BV) ist nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar auf Art. 7 BV ausgerichtet (BGE 131 I 166 E. 7.1).
N. 7 Im Völkerrecht findet die Menschenwürde ihren Niederschlag insbesondere in Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR; Resolution 217 A [III] der Generalversammlung der UNO vom 10. Dezember 1948), wonach alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind. Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung findet sich in Art. 3 EMRK sowie in Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), welche das Bundesgericht regelmässig neben Art. 7 BV heranzieht (BBl 1997 I 139 f.; BGE 127 I 6 E. 5c–e).
N. 8 Die Menschenwürde ist ferner in spezifischen Sachbereichen ausdrücklich verankert: Art. 119 Abs. 2 BV (Fortpflanzungsmedizin), Art. 119a Abs. 1 BV (Transplantationsmedizin), Art. 120 BV (Gentechnologie im Ausserhumanbereich). Diese bereichsspezifischen Garantien konkretisieren Art. 7 BV, ohne ihn zu verdrängen.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
N. 9 Art. 7 BV enthält nach seinem Wortlaut eine Handlungsanweisung an den Staat («zu achten und zu schützen»), nicht aber eine klassische Rechtsgewährleistung an den Einzelnen. Das Bundesgericht hat seit BGE 127 I 6 E. 5b eine dreiteilige Funktionslehre entwickelt:
- Leitgrundsatz: Art. 7 BV ist Richtschnur für jegliche Staatstätigkeit und Auslegungsmaxime für alle anderen Grundrechte.
- Innerster Kern der Freiheitsrechte: Art. 7 BV bildet die normative Grundlage der persönlichkeitsbezogenen Grundrechte und trägt die Kerngehaltsgarantie des Art. 36 Abs. 4 BV.
- Subsidiäres Auffanggrundrecht: Art. 7 BV kann in besonders gelagerten Konstellationen einen eigenständigen Grundrechtsgehalt entfalten, der über die spezifischeren Garantien hinausgeht (BBl 1997 I 140 f.; BGE 132 I 49 E. 5.1).
N. 10 Der inhaltliche Gehalt der Menschenwürde entzieht sich einer abschliessenden positiven Festlegung. Das Bundesgericht umschreibt ihn in BGE 132 I 49 E. 5.1 als «das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen», ausgerichtet auf die «Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit». Diese Offenheit des Normgehalts ist konzeptionell beabsichtigt: Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1 bezeichnen die Menschenwürde als das oberste Konstitutionsprinzip, dem die anderen Grundrechte die Qualität ihrer Verbindlichkeit verdanken.
N. 11 Die Achtungspflicht (negativer Aspekt) verpflichtet den Staat, Eingriffe in die Menschenwürde zu unterlassen. Sie ist am deutlichsten in Konstellationen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung relevant — etwa bei Haftbedingungen (BGE 140 I 125 E. 3.6.3), Zwangsbehandlungen (BGE 130 I 16 E. 3) und Abschiebungsverfahren. Die Schutzpflicht (positiver Aspekt) verpflichtet den Staat, aktiv tätig zu werden, wo die Würde durch private oder strukturelle Faktoren gefährdet ist.
N. 12 Konkrete Anwendungsfelder der eigenständigen Menschenwürdegarantie sind nach Botschaft und Rechtsprechung: Haftbedingungen, Verhörmethoden, Auslieferung, medizinische Zwangsmassnahmen, Gentechnologie sowie Bereiche extremer sozialer Not. Die Überschneidung mit Art. 3 EMRK (Folterverbot, Verbot unmenschlicher Behandlung) ist dabei erheblich und wird vom Bundesgericht regelmässig parallel geprüft (BGE 127 I 6 E. 5c).
#4. Rechtsfolgen
N. 13 Art. 7 BV wirkt in erster Linie als objektivrechtliches Prinzip und Auslegungsmassstab. Aufgrund seiner Subsidiarität gilt: Soweit ein spezifischeres Grundrecht (Art. 10–34 BV) einschlägig ist, können Betroffene aus der selbständigen Anrufung von Art. 7 BV in aller Regel nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 132 I 49 E. 5.1). Das Bundesgericht hält explizit fest: «Für besonders gelagerte Konstellationen kann der Menschenwürde ein eigenständiger Gehalt zukommen» — dies setzt aber voraus, dass die spezifischeren Grundrechte keinen hinreichenden Schutz bieten.
N. 14 Als eigenständiges Auffanggrundrecht entfaltet Art. 7 BV subjektiv-rechtliche Wirkung insbesondere in Bereichen, die von keiner anderen Verfassungsgarantie erfasst werden. Der Bundesrat bezeichnete dies in der Botschaft ausdrücklich als «subsidiäres Auffanggrundrecht» (BBl 1997 I 140). Die gerichtliche Durchsetzbarkeit ist in diesem Bereich anerkannt; die Praxis beschränkt die autonome Berufung aber auf evident würdeverletzende Behandlungen.
N. 15 Der Zusammenhang zwischen Art. 7 BV und Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) ist fundamental: Das Existenzminimum nach Art. 12 BV ist «auf die Wahrung der Menschenwürde ausgerichtet» (BGE 131 I 166 E. 7.1). Daraus folgt, dass die Verweigerung der Nothilfe — selbst gegenüber Personen, die ihren ausländerrechtlichen Pflichten nicht nachkommen — mit der Menschenwürde unvereinbar ist: «Es erweist sich mit der Menschenwürde (vgl. Art. 7 BV), auf deren Wahrung Art. 12 BV ausgerichtet ist, nicht vereinbar, wenn durch Ausschluss von Nothilfe das Überleben der davon betroffenen Menschen in Frage gestellt wird» (BGE 131 I 166 E. 7.1).
N. 16 Im Bereich schwerer Grundrechtseingriffe — namentlich bei medizinischer Zwangsbehandlung — verlangt Art. 7 BV zusammen mit Art. 10 Abs. 2 BV eine «vollständige und umfassende Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen» (BGE 130 I 16 E. 5.4). Die Menschenwürde stellt dabei eine eigenständige Prüfungsperspektive dar, die neben der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV steht.
#5. Streitstände
N. 17 Trägerschaft (Grundrechtssubjekte). Unbestritten ist, dass Art. 7 BV allen Menschen unabhängig von Nationalität, Alter und Urteilsfähigkeit zukommt. Strittig ist, ob auch juristischen Personen, Gruppen oder — in bioethischen Kontexten — naszitururum (nasciturus) Menschenwürdeschutz zusteht. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 195 bejahen die allgemeine Menschenwürde als ausschliessliches Individualrecht. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862 betonen den anthropozentrischen Charakter der Garantie. Für besonders vulnerable Gruppen — etwa geistig behinderte Personen — hat das Bundesgericht in BGE 139 I 169 E. 7.2.1 ausdrücklich festgehalten, dass das Diskriminierungsverbot «auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV» beschlägt, was die enge Verbindung zwischen Art. 7 und Art. 8 Abs. 2 BV (↔ Art. 8 BV) unterstreicht.
N. 18 Einschränkbarkeit der Menschenwürde. Ein grundlegender Streit besteht darüber, ob die Menschenwürde — anders als Art. 1 Abs. 1 GG — einschränkbar ist. Die Botschaft verneinte die Formulierung «unantastbar» bewusst (BBl 1997 I 141). Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 4 f. vertreten, dass der Kerngehalt der Menschenwürde schlechthin unantastbar ist (→ Art. 36 Abs. 4 BV), während periphere Aspekte der Abwägung zugänglich sein können. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1872 betonen, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei Art. 7 BV — ähnlich wie bei Art. 12 BV — weitgehend zusammenfallen und damit Einschränkungen praktisch ausgeschlossen sind. Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 127 I 6 E. 9e offen gelassen, aber festgestellt, dass eine medizinische Zwangsbehandlung, die nach ärztlichen Regeln als Hilfestellung erfolgt, «nicht in den Kernbereich der Menschenwürde» eingreift.
N. 19 Verhältnis zu Art. 10 Abs. 3 BV (Folterverbot). Art. 10 Abs. 3 BV verbietet ausdrücklich Folter und jede Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dieses Verbot ist nach herrschender Lehre absolut und entspricht Art. 3 EMRK sowie Art. 7 UNO-Pakt II. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 369 sehen Art. 10 Abs. 3 BV als bereichsspezifische Konkretisierung von Art. 7 BV, ohne dass Art. 7 BV dadurch seinen eigenständigen Anwendungsbereich verlöre. Streitig ist, ob für besonders schwere Würdeverletzungen unterhalb der Schwelle des Art. 10 Abs. 3 BV noch ein eigenständiger Rückgriff auf Art. 7 BV möglich ist.
N. 20 Subsidiarität in der Praxis. Umstritten ist, wie eng die Subsidiarität des Art. 7 BV als Auffanggrundrecht zu verstehen ist. BGE 132 I 49 E. 5.1 bestätigt, dass die eigenständige Berufung auf Art. 7 BV ausgeschlossen ist, wenn spezifischere Grundrechte einschlägig sind. Tschentscher hat in der Literatur kritisch angemerkt (ZBJV 141/2005 S. 655), dass diese restriktive Handhabung die praktische Relevanz von Art. 7 BV als subjektivem Recht erheblich einschränkt. Das Bundesgericht hält dagegen fest, dass Art. 7 BV seine Hauptwirkung als Auslegungs- und Konkretisierungsmassstab für alle anderen Grundrechte entfaltet und in dieser Funktion permanente Bedeutung hat (BGE 127 I 6 E. 5b).
N. 21 Menschenwürde und Bettelverbot. In BGE 149 I 248 E. 4.3, 4.6.3 hat das Bundesgericht in jüngster Zeit klargestellt, dass bei Bettelverboten «Aspekte der Menschenwürde (gemäss Art. 7 BV) mitzuberücksichtigen» sind, ohne dass Art. 7 BV als eigenständiger Prüfungsmassstab dient. Massgeblich bleibt Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit) i.V.m. Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben). Nicht zulässig ist es, Betteln als «unwürdiges Verhalten» zu beurteilen und in diesem Sinne die grundrechtliche Schutzwirkung zu Lasten der Bettelnden umzukehren (BGE 149 I 248 E. 4.6.3). Diese Rechtsprechung bestätigt und erweitert den Befund aus BGE 134 I 214 E. 5.3.
#6. Praxishinweise
N. 22 Vorgehen bei der Prüfung einer Würdeverletzung. Art. 7 BV ist regelmässig nicht isoliert anzurufen. Bevor eine direkte Berufung auf Art. 7 BV geprüft wird, ist stets zu klären, ob ein spezifischeres Grundrecht einschlägig ist. Namentlich kommen in Betracht: Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit), Art. 10 Abs. 3 BV (Folterverbot), Art. 12 BV (Nothilfe), Art. 13 BV (Privat- und Familienleben) sowie Art. 8 BV (Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot). Nur wenn diese Normen keinen hinreichenden Schutz bieten, ist eine eigenständige Rüge nach Art. 7 BV statthaft.
N. 23 Zwangsbehandlung und Freiheitsentzug. In Verfahren betreffend psychiatrische Zwangsmedikation ist Art. 7 BV regelmässig neben Art. 10 Abs. 2 BV zu prüfen. Die Prüfung erfordert nach ständiger Rechtsprechung eine vollständige Interessenabwägung, die öffentliche Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, Alternativen, Nebenwirkungen sowie Selbst- und Fremdgefährdung einschliesst (BGE 130 I 16 E. 5.1). Das Gefühl der «Fremdbestimmung und des Ausgeliefertseins» infolge einer gegen den Willen des Betroffenen durchgeführten Behandlung berührt die Menschenwürde «zentral» (BGE 127 I 6 E. 5g).
N. 24 Haftbedingungen. Extreme Überbelegung in Haftanstalten kann die Menschenwürde verletzen, wenn sie mit weiteren Mängeln — wie mehrstündigem Einschluss pro Tag — verbunden ist (BGE 140 I 125 E. 3.6.3). Massstab bildet dabei auch Art. 3 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR. Für die Praxis gilt: Auch bei sanktionsrechtlich legitimen Haftbedingungen bleibt die Wahrung der Menschenwürde als Untergrenze zu beachten.
N. 25 Nothilfe und existenzielle Not. Art. 7 BV setzt der staatlichen Handlungsfreiheit bei der Sozialhilfe eine absolute Untergrenze: Selbst bei Verletzung ausländerrechtlicher Pflichten darf die Nothilfe nicht als Druckmittel zur Erreichung migrationspolitischer Ziele eingesetzt werden. Der Entzug des Existenzminimums ist mit Art. 7 BV unvereinbar (BGE 131 I 166 E. 7.1). In der Praxis ist zu beachten, dass Art. 12 BV Schutzbereich und Kerngehalt in einem deckt, sodass Einschränkungen ausgeschlossen sind (→ Art. 12 BV).
N. 26 Diskriminierung als würdeverletzende Ungleichbehandlung. Diskriminierungen nach Art. 8 Abs. 2 BV berühren stets auch Art. 7 BV, weil sie an Merkmale anknüpfen, die einen wesentlichen und schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität ausmachen (BGE 132 I 49 E. 8.1; BGE 139 I 169 E. 7.2.1). Dies gilt insbesondere für den Ausschluss besonders vulnerabler Gruppen — wie geistig behinderter Personen — von rechtlichen Verfahren, in die sie einbezogen werden sollten (↔ Art. 8 BV).
N. 27 Neueste Entwicklung: Bettelverbot. In BGE 149 I 248 (2023) hat das Bundesgericht klargestellt, dass partiell ausgestaltete Bettelverbote nicht generell unverhältnismässig sind, jedoch bei ihrer Ausgestaltung Aspekte der Menschenwürde zu berücksichtigen sind. Das vollständige Verbot passiven Bettelns in Parkanlagen wurde als unverhältnismässig aufgehoben; die direkte Umwandlung einer Ordnungsbusse in eine Freiheitsstrafe gegenüber mittellosen bettelnden Personen ist nur zulässig, wenn zuvor mildere Administrativmassnahmen ausgeschöpft wurden (BGE 149 I 248 E. 5.4.6 f.). Diese Rechtsprechung markiert die Grenze, ab der eine staatliche Massnahme gegen besonders vulnerable Personen als würdeverletzend qualifiziert wird.
Rechtsprechung
#Grundsätzliche Bedeutung und Anwendungsbereich
#Menschenwürde als Grundlage des Rechtssystems
BGE 130 I 16 E. 3 (7. Januar 2004)
Medikamentöse Zwangsbehandlung in psychiatrischen Kliniken als zentraler Eingriff in die Menschenwürde.
Das Urteil etabliert Art. 7 BV als verfassungsrechtliche Grundnorm für besonders schwere Grundrechtseingriffe.
«Eine medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und betrifft die Menschenwürde zentral.»
BGE 132 I 49 E. 5.1 (25. Januar 2006)
Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen; Verhältnis der Menschenwürde zu spezifischeren Grundrechten.
Grundlegendes Urteil zur eigenständigen Bedeutung von Art. 7 BV gegenüber anderen Grundrechten.
«Die Menschenwürde hat allgemein die Bedeutung eines Leitgrundsatzes für jegliche Staatstätigkeit, bildet als innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte, dient deren Auslegung und Konkretisierung und ist Auffanggrundrecht.»
#Eigenständige Anrufung der Menschenwürde
#Keine selbständige Berufung bei polizeilichen Massnahmen
BGE 132 I 49 E. 5.1 (25. Januar 2006)
Wegweisungsverfügungen gegen Personen in alkoholkonsumierenden Ansammlungen.
Wichtiger Grundsatz zur Subsidiarität von Art. 7 BV gegenüber spezifischeren Grundrechten.
«Aus einer selbständigen Anrufung der Menschenwürde (Art. 7 BV) können die Betroffenen nichts zu ihren Gunsten ableiten; sie können sich auf die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) berufen.»
#Menschenwürde und Nothilfe
#Anspruch auf menschenwürdiges Dasein
BGE 131 I 166 E. 5.2 (18. März 2005)
Nothilfe für Asylbewerber mit Nichteintretensentscheid; Mindeststandards der Sozialhilfe.
Grundlegendes Urteil zum Zusammenhang zwischen Art. 7 und Art. 12 BV.
«Die persönliche Freiheit kann für eine minimale Sorgepflicht ebenso herangezogen werden wie der Anspruch auf minimale Hilfe und Betreuung nach Art. 12 BV. Diesen Ansatzpunkten liegt letztlich das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV zugrunde.»
BGE 139 I 272 E. 3 (22. November 2013)
Unterbringung in Zivilschutzräumen als Nothilfe für einen gesunden alleinstehenden Mann.
Konkretisierung der Mindestanforderungen an menschenwürdige Unterbringung.
«Für einen ledigen Mann guter Gesundheit steht die Tatsache, dass er die Nacht in einem Luftschutzraum des Zivilschutzes verbringen muss, den durch Art. 12 BV garantierten Minimalanforderungen nicht entgegen und verletzt insbesondere das Recht auf Achtung der Menschenwürde nicht.»
#Menschenwürde im Strafvollzug und bei Freiheitsentzug
#Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung
BGE 140 I 125 E. 3.6.3 (26. Februar 2014)
Überbelegung im Gefängnis Champ-Dollon als Verletzung der Menschenwürde.
Präzisierung der Mindeststandards für Haftbedingungen bei extremer Überbelegung.
«Die Belegung einer für drei Personen konzipierten Zelle mit einer Bruttofläche von 23 m² durch sechs Insassen kann die Menschenwürde verletzen, wenn sie fast drei Monate andauert und mit anderen Mängeln einhergeht, wie der Einschliessung in die Zelle während 23 Stunden pro Tag.»
#Arbeitspflicht im Strafvollzug
BGE 139 I 180 E. 2 (18. Juli 2013)
Verfassungsmässigkeit der Arbeitspflicht für Strafgefangene aller Altersgruppen.
Bestätigung, dass die Arbeitspflicht nicht gegen Art. 7 BV verstösst.
«Die Verpflichtung des Gefangenen zur Arbeit verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht. Sie gilt unabhängig vom Alter des Gefangenen.»
#Persönliche Freiheit und medizinische Behandlung
#Zwangsmedikation in psychiatrischen Kliniken
BGE 130 I 16 E. 5 (7. Januar 2004)
Verhältnismässigkeitsprüfung bei medikamentöser Zwangsbehandlung.
Umfassende Interessenabwägung bei schweren Eingriffen in die Menschenwürde erforderlich.
«Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs erfordert das Verfassungsrecht eine vollständige und umfassende Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen: öffentliche Interessen, Notwendigkeit der Behandlung, Auswirkungen einer Nicht-Behandlung, Prüfung von Alternativen, Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung.»
#Diskriminierung und Menschenwürde
#Einbürgerungsverfahren und Willkür
BGE 129 I 232 E. 3 (9. Juli 2003)
Ungültigkeit von Einbürgerungsinitiativen ohne Begründungsmöglichkeit.
Verknüpfung von Verfahrensgarantien mit der Achtung der Menschenwürde.
«Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot). Bei der Urnenabstimmung ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begründung nicht möglich.»
BGE 139 I 169 E. 6 (13. Mai 2013)
Diskriminierende Einbürgerungsverweigerung gegenüber geistig behinderten Personen.
Schutz der Menschenwürde bei besonders verletzlichen Personengruppen.
«Geistig Behinderte mangels eigenen Willens zur Einbürgerung von derselben auszuschliessen, entspricht nicht der gesetzlichen Ordnung und erweist sich aufgrund der damit verbundenen generellen Wirkung als diskriminierend.»
#Neuere Entwicklungen
#Bettelverbot und persönliche Freiheit
BGE 149 I 248 E. 4 (13. März 2023)
Partielles Bettelverbot in Basel-Stadt; Verhältnis zur persönlichen Freiheit.
Aktuelle Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Menschenwürde und anderen Grundrechten.
«Bettelei fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der persönlichen Freiheit bzw. des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Ein partielles Bettelverbot greift in diese Rechte ein und hat die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen.»